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   OLG Frankfurt, 11.03.2010 - 1 UF 146/08   

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https://dejure.org/2010,22303
OLG Frankfurt, 11.03.2010 - 1 UF 146/08 (https://dejure.org/2010,22303)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.03.2010 - 1 UF 146/08 (https://dejure.org/2010,22303)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. März 2010 - 1 UF 146/08 (https://dejure.org/2010,22303)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    §§ 117, 313 BGB
    Zur Rückabwicklung der "Morgengabe" beim Scheitern der Ehe; Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • Justiz Hessen

    § 313 BGB, § 117 BGB
    Rückabwicklung der "Morgengabe" bei Scheitern der Ehe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückabwicklung der "Morgengabe" bei Scheitern der Ehe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.01.1987 - IVb ZR 10/86

    Rechtsnatur eines Vertrages über eine Morgengabe nach islamischem Recht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.03.2010 - 1 UF 146/08
    Sie ist jedenfalls deswegen nach deutschem Recht zu beurteilen, weil der Beklagte (auch) deutscher Staatsangehöriger ist und die Ehe in Deutschland geführt werden sollte (vgl. nur BGH, FamRZ 1987, 463).
  • OLG München, 23.08.2006 - 34 Wx 58/06

    Stimmrechtsvermehrung und Stimmrechtsausschluss bei Verkauf von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.03.2010 - 1 UF 146/08
    Da die von den Parteien angestrebte Eheschließung gerade die Gültigkeit der Vereinbarung einer Morgengabe voraussetzte, liegt auch kein Scheingeschäft im Sinne von § 117 BGB mit der Folge der Nichtigkeit der Vereinbarung vor (vgl. nur BGH, NJW-RR 2007, S. 302).
  • OLG Köln, 23.03.2006 - 21 UF 144/05

    Anspruch auf Zahlung der Morgengabe bei Anwendbarkeit iranischen Rechts;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.03.2010 - 1 UF 146/08
    Im Rahmen der nach § 313 BGB vorzunehmenden Gesamtabwägung ist einzubeziehen, dass die Zahlungsverpflichtung mit der Eheschließung sofort entsteht und in jedem Fall gezahlt werden muss (vgl. OLG Köln, FamRZ 2006, 1380, 1382).
  • BGH, 18.03.2020 - XII ZB 380/19

    Rechtsnatur und Formbedürftigkeit eines Brautgabeversprechens

    Vor diesem rechtlichen Hintergrund werden Brautgabeversprechen, die kollisionsrechtlich dem deutschen Recht unterliegen, in Teilen von Rechtsprechung und Literatur dogmatisch der Rechtsfigur der unbenannten Zuwendung zugerechnet (vgl. OLG Frankfurt Urteil vom 11. März 2010 - 1 UF 146/08 - Rn. 12; AG Büdingen NJW-RR 2014, 1033, 1034; MünchKommFamFG/Erbarth 3. Aufl. § 266 Rn. 296; Andrae Internationales Familienrecht 4. Aufl. Rn. 326).
  • KG, 07.04.2015 - 13 WF 57/15

    Verfahrenskostenhilfeverfahren für einen Antrag einer türkischen Ehefrau auf

    Gleichzeitig weist er jedoch daraufhin, dass die Morgengabe in Abhängigkeit von der konkreten Fallausgestaltung bzw. den von den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen aus der Sicht des deutschen Rechts Berührungspunkte mit dem Ehegattenunterhalt (Trennungs- bzw. Nachscheidungsunterhalt) (so: OLG Saarbrücken, Urteil vom 9. März 2005 - 9 UF 33/04 -, FamRZ 2006, 1378 [bei juris Rz. 54ff. für ein von zwei deutschen Staatsangehörigen islamischen Glaubens vereinbartes, nach erfolgter Scheidung der Ehegatten geltend gemachtes Brautgeld]), dem Ehegüterrecht (in diese Richtung - Absicherung der Ehefrau im Falle der Scheidung - wohl LG Limburg, Urteil vom 12. März 2012 - 2 O 384/10 -, FamRBint 2012, 81 [bei juris Rz. 50ff. in einem Fall, in dem die türkischen Schwiegereltern von der früheren, ebenfalls türkischen Ehefrau nach Scheidung der Ehe die Rückgabe der anlässlich der Eheschließung ihr übergebenen mehir verlangt haben; dort auch Hinweise auf die Rechtsprechung des türkischen Kassationsgerichts und zu weiteren, in der türkischen Rechtspraxis bestehenden, der "Morgengabe" nahe stehende Rechtsinstitute]; OLG Frankfurt/M, Urteil vom 11. März 2010 - 1 UF 146/08 - [nur bei juris veröffentlicht; dort Rz. 5, 12: zwischen der iranischen Ehefrau und dem deutschen Ehemann anlässlich der Eheschließung im Iran vereinbarte Morgengabe als unbenannte Zuwendung mit dem Zweck, die Ehefrau im Falle von Trennung oder Scheidung wirtschaftlich abzusichern]) oder dem Scheidungs- und dem Erbrecht aufweisen kann, ohne dass das Institut schwerpunktmäßig einem Rechtsinstitut aus diesen Rechtsbereichen zugeordnet werden könnte.

    c) Auf der Grundlage des danach maßgeblichen deutschen Rechts ist die Vereinbarung einer Morgengabe zulässig und führt grundsätzlich auch zu einer Zahlungspflicht des aus der Vereinbarung Verpflichteten (vgl. BGH, a.a.O. [bei juris Rz. 23]; OLG Frankfurt/M., Urteil vom 11. März 2010 - 1 UF 146/08 - [nur bei juris, dort Rz. 14]; OLG Köln, Urteil vom 23. März 2006 - 21 UF 144/05 -, FamRZ 2006, 1380 [bei juris Rz. 17, 38f., 42]; OLG Saarbrücken, Urteil vom 9. März 2005 - 9 UF 33/04 -, FamRZ 2006, 1378 [bei juris Rz. 28f.].

    Folge der vielfältigen Funktionen und Zielrichtungen, die mit der Vereinbarung einer auch im islamischen Rechtskreis keineswegs scharf umrissenen Braut- bzw. Morgengabe verbunden sind (vgl. NK-BGB/Yassari [3. Aufl. 2014], Länderbericht Iran Rn. 17f.; Seyed Shahram Iranbomy, FamFR 2011, 123 [124ff.], ist jedoch, dass allein die Verwendung des Wortes mihir oder des von der Antragstellerin in ihrer Erläuterung benutzten, aus dem islamischen Rechtskreis herrührenden Begriffs mahr noch nicht zu einem automatischen, bedingungslosen Zahlungsversprechen führt, welches der andere Teil "ohne wenn und aber" zu honorieren hätte: Anerkannt ist vielmehr, dass eine entsprechende, von den Beteiligten abgeschlossene Vereinbarung anhand ihres Sinns und Zwecks auszulegen ist (§§ 133, 157 BGB); die Rückabwicklung einer derartigen Vereinbarung nach dem Scheitern der Ehe erfolgt entsprechend den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) (vgl. BGH, a.a.O. [bei juris Rz. 23, 25 für die Anpassung des in ausländischer Währung vereinbarten Betrages an die Wertentwicklung der Währung]; OLG Frankfurt/M, Urteil vom 11. März 2010 - 1 UF 146/08 -, [nur bei juris, dort Rz. 13]); OLG Saarbrücken, Urteil vom 9. März 2005 - 9 UF 33/04 -, FamRZ 2006, 1378 [bei juris Rz. 58]).

    Da die Grundsätze zum Wegfall der Geschäftslage regelmäßig eine Gesamtabwägung erforderlich machen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und der Zumutbarkeit für die Beteiligten, an der Vereinbarung festgehalten zu werden (§ 313 Abs. 1 BGB), bedarf es näheren Vortrags beispielsweise zum Verlauf der Ehe, zur Dauer des ehelichen Zusammenlebens und zu den Lebensverhältnissen der Ehegatten und dazu, wie sich ihre jeweilige Versorgungssituation darstellt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OLG Frankfurt/M, Urteil vom 11. März 2010 - 1 UF 146/08 - [nur bei juris, dort Rz. 15]) und möglicherweise ergänzend auch zu den Brautgeldvereinbarungen, die in ihrem familiären Umfeld üblich sind oder geschlossen wurden (vgl. die bei Seyed Shahram Iranbomy, FamFR 2011, 123 [124] genannten Gesichtspunkte).

  • AG München, 09.08.2018 - 527 F 12575/17

    Brautgabeversprechen bedarf notarieller Beurkundung

    (vgl. OLG Frankfurt, 11.03.2010 1 UF 146/08).
  • AG Büdingen, 06.03.2014 - 53 F 963/13

    Anwendbares Recht bzgl. Brautgabe nach marokkanischem Recht

    Die zwischen den Ehegatten vereinbarte Brautgabe ist nach deutschem Recht als eine unbenannte Zuwendung und somit als ein Vertrag sui generis zu qualifizieren ( vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 11.03.2010 - 1 UF 146/08 ).
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