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   OLG Frankfurt, 20.07.2006 - 1 UF 180/05   

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https://dejure.org/2006,4931
OLG Frankfurt, 20.07.2006 - 1 UF 180/05 (https://dejure.org/2006,4931)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.07.2006 - 1 UF 180/05 (https://dejure.org/2006,4931)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. Juli 2006 - 1 UF 180/05 (https://dejure.org/2006,4931)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 242 BGB, § 10 Abs 2 EStG
    Scheidungsfolgenvereinbarung mit Zustimmung der Unterhaltsberechtigten zum begrenzten Realsplitting und Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen zum Ersatz der daraus resultierenden Steuernachteile: Anspruch der Unterhaltsberechtigten auf Erstattung von ...

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    BGB 242, EStG 10 Abs. 2
    Begrenztes Realsplitting; Erstattung hieraus erwachsender finanzieller Nachteile; Realsplitting, Steuervorauszahlungen

  • Judicialis

    BGB § 242; ; EStG § 10 II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuervorauszahlung als finanzieller Nachteil aus begrenztem Realsplitting bei Übernahme sämtlicher Steuernachteile in Unterhaltsvereinbarung?

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf Erstattung der aus dem begrenzten Realsplitting erwachsenden finanziellen Nachteile in Form von Steuervorauszahlungen an das Finanzamt; Verwirklichung des finanziellen Nachteils aus dem begrenzten Realsplitting erst mit der Festsetzung der endgültigen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 219
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamburg, 27.02.2004 - 12 UF 166/03

    Berücksichtigung von steuerlichen Nachteilen des Realsplittings

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2006 - 1 UF 180/05
    Nach einer Entscheidung des OLG Hamburg (FamRZ 2005, 519) soll ein Anspruch auf Erstattung der Vorauszahlungen bereits zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Vorauszahlungen gegeben sein, wenn weitere Umstände hinzutreten.

    Es kann im Rahmen dieser Entscheidung dahinstehen, ob die Erstattungspflicht mit der Entscheidung des OLG Hamburg (FamRZ 2005, 519) auch davon abhängig zu machen ist, dass der Vorauszahlungsbescheid nicht abgewendet werden konnte.

  • BGH, 29.01.1992 - XII ZR 248/90

    Berücksichtigung des Realsplittings bei der Unterhaltsbemessung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2006 - 1 UF 180/05
    Ein solcher Erstattungsanspruch folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteil vom 11.5. 2005 - XII ZR 108/02, FamRZ 2005, 1162; vgl. auch BGH FamRZ 1985, 1232, 1233; FamRZ 1992, 534; FamRZ 1992, 1050, 1051; FamRZ 1997, 544, 546) aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Unterhaltsrechtsverhältnisses.
  • BGH, 23.03.1983 - IVb ZR 369/81

    Pflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Mitwirkung beim begrenzten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2006 - 1 UF 180/05
    Weil der Umfang der dem Unterhaltsberechtigten als Folge der Durchführung des Realsplittings entstehenden konkreten Steuerlast erst mit der Festsetzung der Steuern im Jahressteuerbescheid feststeht, entsteht nach einer Entscheidung des BGH vom 23.3.1983 (FamRZ 1983, 576) der Anspruch auf Nachteilsausgleich nicht bereits mit Zustimmung zum begrenzten Realsplitting, sondern erst mit der Festsetzung der Steuerlast der Unterhaltsberechtigten durch den ihr erteilten Steuerbescheid.
  • BGH, 11.05.2005 - XII ZR 108/02

    Ausgleich steuerlicher Nachteile des Unterhaltsberechtigten infolge der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2006 - 1 UF 180/05
    Ein solcher Erstattungsanspruch folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteil vom 11.5. 2005 - XII ZR 108/02, FamRZ 2005, 1162; vgl. auch BGH FamRZ 1985, 1232, 1233; FamRZ 1992, 534; FamRZ 1992, 1050, 1051; FamRZ 1997, 544, 546) aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Unterhaltsrechtsverhältnisses.
  • OLG Bamberg, 26.02.1987 - 2 UF 360/86

    Erstattung von Steuernachteilen beim Realsplitting

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2006 - 1 UF 180/05
    Nach anderer Ansicht soll sich die Freistellungsverpflichtung immer auch auf Steuervorauszahlungen erstrecken, soweit diese auf der Inanspruchnahme des Realsplittings beruhen und soweit die Durchführung des Realsplittings sicher ist (OLG Bamberg, FamRZ 1987, 1047, 1048; OLG Köln, FamRZ 1988, 951, 952).
  • OLG Karlsruhe, 20.12.1990 - 2 UF 9/90

    Unterhalt; Steuern; Veranlagung; Steuerbescheid; Erstattung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2006 - 1 UF 180/05
    Das OLG Karlsruhe (FamRZ 1992, 67) hat aus dieser Entscheidung hergeleitet, dass es jedenfalls in der Regel auf die Ermittlung der endgültigen Steuerlast ankomme und eine Erstattung der nur vorläufigen, aufgrund einer geschätzten Steuerveranlagung errechneten Steuervorauszahlung für die Folgejahre nicht verlangt werden könne.
  • BGH, 09.10.1985 - IVb ZR 39/84

    Ausgleich der steuerlicher Nachteile des begrenzten Realsplittings

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2006 - 1 UF 180/05
    Ein solcher Erstattungsanspruch folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteil vom 11.5. 2005 - XII ZR 108/02, FamRZ 2005, 1162; vgl. auch BGH FamRZ 1985, 1232, 1233; FamRZ 1992, 534; FamRZ 1992, 1050, 1051; FamRZ 1997, 544, 546) aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Unterhaltsrechtsverhältnisses.
  • BGH, 29.01.1997 - XII ZR 221/95

    Zulässigkeit der Aufrechnung gegen den Anspruch des unterhaltsberechtigten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.07.2006 - 1 UF 180/05
    Ein solcher Erstattungsanspruch folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteil vom 11.5. 2005 - XII ZR 108/02, FamRZ 2005, 1162; vgl. auch BGH FamRZ 1985, 1232, 1233; FamRZ 1992, 534; FamRZ 1992, 1050, 1051; FamRZ 1997, 544, 546) aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Unterhaltsrechtsverhältnisses.
  • OLG Hamm, 06.09.2018 - 4 UF 79/18

    Realsplittingausgleich bei der Festsetzung von Steuervorauszahlungen

    Bei der Steuervorauszahlung soll es sich nur um einen gegenwärtigen Nachteil handeln, wenn diese nicht aus Mitteln aufzubringen sei, die für den Unterhalt benötigt werden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 20.7.2006 - 1 UF 180/05, NJW-RR 2007, 219).
  • AG Biedenkopf, 27.05.2008 - 30 F 192/08

    Begrenztes Realsplitting: Anspruch eines Unterhaltsberechtigten auf Erstattung

    Aus diesem Grunde erscheint der vom OLG Hamburg (FamRZ 2005, 519-520) und vom OLG Frankfurt (Urteil vom 20.07.2006, 1 UF 180/05, zitiert nach Juris, veröffentlicht u.a. in FamRB 2006, 957-959) eingeschlagene differenzierende Lösungsweg überzeugend, wonach grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der Vorauszahlungen im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit als gegeben angesehen, aber von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht wird.
  • OLG Brandenburg, 01.02.2016 - 13 UF 170/14

    Altersvorsorgeunterhalt: Höhe des Nachteilsausgleichs beim begrenzten

    Ein Anspruch auf Erstattung schon der Steuervorauszahlung und nicht erst des nach der Veranlagung endgültig feststehenden Mehrbetrages müsste deshalb nur in Betracht gezogen werden, wenn die Entrichtung der Vorauszahlungsbeträge die Mittel schmälert, die zum Lebensunterhalt des Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stehen (OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2007, 219, 220; diese Voraussetzung wird auch mit grundsätzlich großzügigeren Auffassungen verbunden: HansOLG, FamRZ 2005, 519, 520; MüKo-BGB- Maurer, 6. Aufl. 2013, § 1569 Rdnr. 18; ohne diese Differenzierung a.A.: OLG Bamberg, FamRZ 1987, 1047).
  • OLG Oldenburg, 01.06.2010 - 13 UF 36/10

    Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Erstattung von Steuervorauszahlungen beim

    Nach einer weiteren Auffassung soll ein Anspruch auf Erstattung von Vorauszahlungen nur gegeben sein, wenn weitere Umstände hinzutreten: Der Unterhaltsschuldner müsse seine Absicht, das Realsplitting für das fragliche Jahr der Vorauszahlung durchzuführen, erklärt haben; den Unterhaltsgläubiger müssten die Zahlungen an das Finanzamt unter Berücksichtigung seiner sonstigen Einkommensverhältnisse fühlbar beeinträchtigen und er müsse vergeblich versucht haben, die Vorauszahlungen abzuwenden oder aussetzen zu lassen (vgl. OLG Hamburg FamRZ 2005, 519; OLG Frankfurt NJW-RR 2007, 219).
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