Rechtsprechung
FG Hamburg, 22.10.2015 - 1 V 108/15 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,37418) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 33 Abs 1 Nr 2 FGO, § 17a Abs 3 S 2 GVG
Kein Finanzrechtsweg bei wegen der Beitreibung von rückständigen Rundfunkbeiträgen geführtem Rechtsstreit - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Finanzgerichtsordnung : Zur Zulässigkeit des Finanzrechtsweges bei Verwaltungsvollstreckung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Finanzgerichtsordnung: Zur Zulässigkeit des Finanzrechtsweges bei Verwaltungsvollstreckung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Verwaltungsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen - und der Finanzrechtsweg
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Kein Finanzrechtsweg bei wegen der Beitreibung von rückständigen Rundfunkbeiträgen geführtem Rechtsstreit
Papierfundstellen
- EFG 2016, 127
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 11.07.1996 - V ZB 6/96
Zuständigkeit des Zivilrechtsweges bei Zusammenfallen von zuständigkeits- und …
Auszug aus FG Hamburg, 22.10.2015 - 1 V 108/15
Zwar handelt es sich bei der Auslegung des HmbVwVG um irrevisibles Landesrecht, das gemäß § 118 Abs. 1 FGO nicht vom BFH überprüft werden kann (vgl. auch Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 11.07.1996 V ZB 6/96, Entscheidungssammlung des BGH in Zivilsachen - BGHZ - 133, 240 zu § 549 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung; danach konnte die Revision nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruhte, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckte). - BFH, 06.02.2001 - VII B 277/00
Weitergabe von Beweismaterial durch Steuerfahndung
Auszug aus FG Hamburg, 22.10.2015 - 1 V 108/15
Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach ein Streit der Beteiligten über den richtigen Rechtsweg vereinfacht, verkürzt und zu einem möglichst frühen Zeitpunkt entschieden werden soll (Bundestags-Drucksache - BT-Drucks. - 11/7030, 36 f.; vergleiche - vgl. - auch Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 06.02.2001 VII B 277/00, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 194, 26, Bundessteuerblatt Teil II - BStBl II - 2001, 306;… Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl. 2013, § 17 Randziffer - Rz. - 7 mit weiteren Nachweisen - m. w. N. -). - BFH, 08.03.1995 - II R 58/93
1. Die Troncabgabe nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Zulassung …
Auszug aus FG Hamburg, 22.10.2015 - 1 V 108/15
Die Auslegung des HmbVwVG hat aber als Vorfrage für die Anwendung der bundesrechtlichen Norm des § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO Bedeutung, wobei der BFH prüfen kann, ob das Finanzgericht das irrevisible Landesrecht zutreffend unter übergeordnetes Bundesrecht subsumiert hat bzw. ob das Landesrecht mit übergeordnetem Bundesrecht übereinstimmt (BFH-Urteil vom 08.03.1995 II R 58/93, BFHE 177, 288, BStBl II 1995, 438).