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   FG Nürnberg, 17.03.2010 - 1 V 1379/2009   

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FG Nürnberg, 17.03.2010 - 1 V 1379/2009 (https://dejure.org/2010,17227)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 17.03.2010 - 1 V 1379/2009 (https://dejure.org/2010,17227)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 17. März 2010 - 1 V 1379/2009 (https://dejure.org/2010,17227)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    (Ernstliche Zweifel bei der Anwendung des § 10d Abs. 2 EStGMindestbesteuerung), wenn Verlustverrechnung in späteren Veranlagungszeiträumen nicht mehr möglich ist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit des § 10d Abs. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) mit den verfassungsrechtlichen Geboten der Ausrichtung der Ertragssteuerbelastung an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen und der Vermeidung der verfassungswidrigen Übermaßbesteuerung; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Die Anwendung des § 10d Abs. 2 EStG (Mindestbesteuerung) ist ernstlich zweifelhaft, wenn eine Verlustverrechnung in späteren Veranlagungszeiträumen nicht mehr möglich ist

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Die Anwendung des § 10d Abs. 2 EStG (Mindestbesteuerung) ist ernstlich zweifelhaft, wenn eine Verlustverrechnung in späteren Veranlagungszeiträumen nicht mehr möglich ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zweifel an der sog. Deckelung bzw. Mindestbesteuerung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 27.01.2006 - VIII B 179/05

    GewStG : keine verfassungswidrige Belastung durch § 10a GewStG

    Auszug aus FG Nürnberg, 17.03.2010 - 1 V 1379/09
    Es ist nach der erforderlichen, aber im Rahmen des AdV-Verfahrens auch ausreichenden summarischen Prüfung zweifelhaft, ob § 10 d Abs. 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung den verfassungsrechtlichen Geboten, die Ertragssteuerbelastung an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen auszurichten (sog. objektives Nettoprinzip) und eine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung zu vermeiden, entspricht (vgl. Beschlüsse des BFH vom 17.12.2007 GrS 2/04, a.a.O. und vom 27.01.2006 VIII B 179/05, BFH/NV 2006, 1150).

    Im Ergebnis werden 40 v.H. des positiven Gesamtbetrags der laufenden Einkünfte eines Veranlagungszeitraums unabhängig von etwaigen Verlusten in früheren Perioden der Besteuerung unterworfen, soweit sie die Schwelle von 1 Mio. EUR überschreiten (vgl. BFH-Beschluss vom 27.01.2006, a.a.O.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluss vom 27.01.2006 VIII B 179/05, a.a.O., m.w.N.) bestehen im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich insoweit keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Verlustausgleichsbeschränkung, als der Verlustausgleich nicht versagt, sondern lediglich zeitlich gestreckt wird.

    Die Frage, wie zu entscheiden ist, wenn negative Einkünfte aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - wie im vorliegenden Streitfall - nicht mehr vorgetragen werden können, hat der BFH in seinem Beschluss vom 27.01.2006 (a.a.O.), ebenso wie in seinem Beschluss vom 29.04.2005 XI B 127/04 (a.a.O.) zu § 10 d i.V.m. § 2 Abs. 3 EStG a.F., der die gleiche Problematik betraf, jedoch ausdrücklich offen gelassen.

  • FG München, 31.07.2008 - 8 V 1588/08

    Beschränkung des Verlustausgleichs gem. § 10a GewStG bei Zusammentreffen mit § 7

    Auszug aus FG Nürnberg, 17.03.2010 - 1 V 1379/09
    Der BFH habe in seinem Beschluss vom 29.04.2005 XI B 127/04 (BStBl. II 2005, 609) diese Frage ausdrücklich offen gelassen, während das FG München in seinem Beschluss vom 31.07.2008 8 V 1588/08 (EFG 2008, 1736), der sich mit der Parallelvorschrift des § 10 a GewStG befasst habe, hierzu eingehend im Sinne der Antragstellerin Stellung genommen habe.

    Der Beschluss des FG München vom 31.07.2008 (a.a.O.) habe einen Einzelfall betroffen und sei nicht dahin zu verallgemeinern, dass § 8 Abs. 4 KStG a.F. i.V.m. § 10 d Abs. 2 EStG als verfassungswidrig anzusehen sei.

    Das Finanzgericht München, das - bezogen auf die Gewerbesteuer - in seinem Beschluss vom 31.07.2008 (a.a.O.) über die gleiche Problematik zu entscheiden hatte, ist im Rahmen eines AdV-Verfahrens zu dem Ergebnis gekommen, dass die Mindestbesteuerung in einer solchen Konstellation zu einem verfassungswidrigen Verstoß gegen das objektive und subjektive Nettoprinzip verstoße.

  • BFH, 29.04.2005 - XI B 127/04

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Beschränkung des Verlustvortrags

    Auszug aus FG Nürnberg, 17.03.2010 - 1 V 1379/09
    Der BFH habe in seinem Beschluss vom 29.04.2005 XI B 127/04 (BStBl. II 2005, 609) diese Frage ausdrücklich offen gelassen, während das FG München in seinem Beschluss vom 31.07.2008 8 V 1588/08 (EFG 2008, 1736), der sich mit der Parallelvorschrift des § 10 a GewStG befasst habe, hierzu eingehend im Sinne der Antragstellerin Stellung genommen habe.

    Die Frage, wie zu entscheiden ist, wenn negative Einkünfte aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - wie im vorliegenden Streitfall - nicht mehr vorgetragen werden können, hat der BFH in seinem Beschluss vom 27.01.2006 (a.a.O.), ebenso wie in seinem Beschluss vom 29.04.2005 XI B 127/04 (a.a.O.) zu § 10 d i.V.m. § 2 Abs. 3 EStG a.F., der die gleiche Problematik betraf, jedoch ausdrücklich offen gelassen.

  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Auszug aus FG Nürnberg, 17.03.2010 - 1 V 1379/09
    Der große Senat des BFH habe erst in seinem Beschluss vom 17.12.2007, GrS 2/04, BStBl. II 2008, 608, bestätigt, dass das verfassungsrechtliche Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG die Einkommensteuerfestsetzung nach dem objektiven und subjektiven Nettoprinzip erfordere.

    Es ist nach der erforderlichen, aber im Rahmen des AdV-Verfahrens auch ausreichenden summarischen Prüfung zweifelhaft, ob § 10 d Abs. 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung den verfassungsrechtlichen Geboten, die Ertragssteuerbelastung an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen auszurichten (sog. objektives Nettoprinzip) und eine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung zu vermeiden, entspricht (vgl. Beschlüsse des BFH vom 17.12.2007 GrS 2/04, a.a.O. und vom 27.01.2006 VIII B 179/05, BFH/NV 2006, 1150).

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

    Auszug aus FG Nürnberg, 17.03.2010 - 1 V 1379/09
    Es genügt, wenn die Verluste überhaupt, sei es auch in einem anderen Veranlagungszeitraum steuerlich berücksichtigt werden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 30.09.1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88).
  • BVerfG, 22.07.1991 - 1 BvR 313/88

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des steuerrechtlichen Verlustvortrags auf

    Auszug aus FG Nürnberg, 17.03.2010 - 1 V 1379/09
    Unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes ist es nicht angreifbar, wenn der Gesetzgeber eines der beiden Prinzipien als "angemessener" bewertet (vgl. Kammerbeschluss des BVerfG vom 22.07.1991 1 BvR 313/88, HFR 1992, 423).
  • BFH, 20.12.2000 - IX B 78/00

    Einkunftsgrenze bei der Eigenheimzulage

    Auszug aus FG Nürnberg, 17.03.2010 - 1 V 1379/09
    Ernstliche Zweifel liegen nach der ständigen Rechtsprechung vor, wenn neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (BFH-Beschlüsse vom 14.09.1994 IX B 42/93, BStBl. II 1995, 778 und vom 20.12.2000 IX B 78/00, BFH/NV 2001, 668).
  • BFH, 09.05.2001 - XI B 151/00

    Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

    Auszug aus FG Nürnberg, 17.03.2010 - 1 V 1379/09
    Damit sei das - an sich nicht zu beanstandende (vgl. BFH-Beschluss vom 09.05.2001 XI B 151/00, BStBl. II 2001, 552, zur vorhergehenden Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 3 EStG a.F.) - Ziel der Mindestbesteuerung, ausschließlich eine Streckung des Verlustnutzungszeitraums zu erreichen, im Streitfall verfehlt.
  • BFH, 11.02.1998 - I R 81/97

    Verlustabzug beim Mantelkauf

    Auszug aus FG Nürnberg, 17.03.2010 - 1 V 1379/09
    Im Urteil vom 11.02.1998 I R 81/97, BStBl. II 1998, 485 habe der BFH ausgeführt, dass die Beschränkung der steuerlichen Verlustnutzung von Verfassungswegen solange hinzunehmen sei, wie die Abzugsfähigkeit von Verlusten nicht in ihrem Kernbereich betroffen und gänzlich ausgeschlossen sei.
  • BFH, 14.09.1994 - IX B 142/93

    Steuerbegünstigte Kapitalanlagen; Rückkaufsangebote und Verkaufsgarantien bei

    Auszug aus FG Nürnberg, 17.03.2010 - 1 V 1379/09
    Ernstliche Zweifel liegen nach der ständigen Rechtsprechung vor, wenn neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (BFH-Beschlüsse vom 14.09.1994 IX B 42/93, BStBl. II 1995, 778 und vom 20.12.2000 IX B 78/00, BFH/NV 2001, 668).
  • BFH, 26.08.2010 - I B 49/10

    Sog. Mindestbesteuerung bei endgültigem Ausschluss der Verlustverrechnung

    Das Finanzgericht (FG) hat die Vollziehung des Steuerbescheids des Streitjahres wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung ausgesetzt (FG Nürnberg, Beschluss vom 17. März 2010  1 V 1379/2009).
  • FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 12 K 12179/09

    Keine Rückgängigmachung der Teilwertabschreibung einer vom Landgericht

    Die bisher einhellige Rechtsprechung zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der zeitlichen Streckung des Verlustausgleichs (so etwa BFH, Beschluss vom 27. Januar 2006 VIII B 179/05, BFH/NV 2006, 1150 , mit weiteren Nachweisen; FG München, Beschluss vom 31. Juli 2008 8 V 1588/08, EFG 2008, 1736 ; FG Nürnberg, Beschluss vom 17. März 2010 1 V 1379/2009, juris) lässt sich auf den Bereich der sachlichen Unbilligkeit dahingehend übertragen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Neuregelungen in § 10a Sätze 1 und 2 GewStG , § 10d Abs. 2 EStG eine gewisse Härte, nämlich die (vorübergehende) Mindestbesteuerung, in Kauf genommen hat.

    c) Eine sachliche Unbilligkeit kann hingegen anzunehmen sein, wenn es nicht nur zu einer Beschränkung des Verlustausgleichs im Sinne einer zeitlichen Verschiebung bzw. Streckung kommt, sondern zu einem endgültigen Ausschluss des Verlustausgleichs aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen (vgl. BFH-Beschluss vom 26. August 2010 I B 49/10, BStBl II 2011, 826; FG München, Beschluss vom 31. Juli 2008 8 V 1588/08, EFG 2008, 1736 ; FG Nürnberg, Beschluss vom 17. März 2010 1 V 1379/2009, juris; FG BerlinBrandenburg, Urteil vom 15. Juni 2010 6 K 6216/06 B, EFG 2010, 1576; Niedersächsisches FG, Urteil vom 02. Januar 2012 6 K 63/11, juris).

  • FG München, 04.08.2010 - 1 K 608/07

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Verlustabzugs nach § 10a GewStG

    Auch dies ist jedoch nach Ansicht des Senats jedenfalls dann noch durch die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele der dargelegten Mindestbesteuerung - die Stärkung und Verstetigung der steuerlichen Gemeindefinanzierung (BTDrucks 15/1517, 12, 19) - hinreichend gerechtfertigt, wenn dieses Ergebnis - wie im Streitfall - auf der vom Steuerpflichtigen selbst bewusst herbeigeführten Abkürzung des nach der dargelegten Regelungssystematik zur Verlustverrechnung nutzbaren Zeitraumes beruht (a.A. wohl Finanzgericht München in EFG 2008, 1736; Finanzgericht Nürnberg, Beschluss vom 17. März 2010 1 V 1379/2009, juris, zu § 8 KStG i.V.m. § 10 d Abs. 2 EStG; jeweils mit weiteren Nachweisen aus der steuerlichen Fachliteratur).
  • FG Berlin-Brandenburg, 15.06.2010 - 6 K 6216/06

    Gewerbesteuerrechtlicher Verlustvortag: Sachliche Unbilligkeit, wenn im

    Die bisher einhellige Rechtsprechung zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der zeitlichen Streckung des Verlustausgleichs (so etwa BFH, Beschluss vom 27. Januar 2006 VIII B 179/05, BFH/NV 2006, 1150, mit weiteren Nachweisen; FG München, Beschluss vom 31. Juli 2008 8 V 1588/08, EFG 2008, 1736; FG Nürnberg, Beschluss vom 17. März 2010 1 V 1379/2009, Juris) lässt sich auf den Bereich der sachlichen Unbilligkeit dahingehend übertragen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Neuregelungen in § 10a Sätze 1 und 2 GewStG, § 10d Abs. 2 EStG eine gewisse Härte, nämlich die (vorübergehende) Mindestbesteuerung, in Kauf genommen hat.
  • FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2010 - 12 K 8212/06

    Mindestbesteuerung in der für den VZ 2004 geltenden Ausgestaltung ist i. d. R. -

    In der jüngeren finanzgerichtlichen Rechtsprechung sind einige dieser Fälle aufgegriffen worden; die Finanzgerichte haben hierbei mehrfach Zweifel daran geäußert, ob die die Mindestbesteuerung regelnden Normen auch dann noch anzuwenden seien, wenn bereits feststehe, dass die Verlustvorträge, deren Nutzung durch die Mindestbesteuerung versagt werde, auch zukünftig endgültig nicht mehr genutzt werden könnten (vgl. FG München, Beschluss vom 31. Juli 2008 - 8 V 1588/08, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2008, 1736; FG Nürnberg, Beschluss vom 17. März 2010 - 1 V 1379/2009; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2010 - 6 K 6216/06, jeweils veröffentlicht in juris).
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