Rechtsprechung
   FG Hessen, 10.06.2013 - 1 V 1700/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,24983
FG Hessen, 10.06.2013 - 1 V 1700/12 (https://dejure.org/2013,24983)
FG Hessen, Entscheidung vom 10.06.2013 - 1 V 1700/12 (https://dejure.org/2013,24983)
FG Hessen, Entscheidung vom 10. Juni 2013 - 1 V 1700/12 (https://dejure.org/2013,24983)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,24983) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art. 132 Abs 1b MwStSystRL, § 4 Nr 14 S 1 UStG, § 4 Nr 14 S 2b DBuchst aa UStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerfreiheit der Krankenhausumsätze einer Privatklinik einschließlich der ärztlichen Heilbehandlungsleistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerbefreiung einer Privatklinik

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 06.11.2003 - C-45/01

    Dornier

    Auszug aus FG Hessen, 10.06.2013 - 1 V 1700/12
    Die Vergleichbarkeit der Leistungen der Privatklinik mit Plankrankenhäusern folge auch aus der Rspr. des EuGH zum Begriff der ärztlichen Heilbehandlung im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchstabe b) MwStSystRL in seinem Urteil vom 06.11.2003 (C - 45/01).

    Dabei ist ihnen ein Ermessen eingeräumt, das jedoch von den nationalen Gerichten darauf hin zu überprüfen ist, ob die durch das Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen eingehalten worden sind (EuGH-Urteile vom 10.09.2002 C-141/00 Kügler, Slg. 2002, S. 1-06833, 06.11.2003 C-45/01 Dornier, Slg 2003, S. 1-12911, 08.06.2006 C-106/05 L. u. P., Slg. 2006, S. 1-05123 und vom 15.11.2012 C-174/11, HFR 2013, 84).

    Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die innerstaatliche Regelung den Grundsatz der steuerlichen Neutralität als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes wahrt, der es insbesondere verbietet, dass Wirtschaftsteilnehmer, die die gleichen Leistungen unter vergleichbaren Umständen bewirken, bei der Mehrwertsteuererhebung unterschiedlich behandelt werden (EuGH-Urteil vom 06.11.2003 C-45/01 Dornier, Slg 2003, S. 1-12911).

    Zielsetzung des vorliegend einschlägigen Art. 132 Abs. 1 Buchstabe b) MwStSystRL ist es, die Kosten der Heilbehandlung schlechthin zu senken und diese Behandlungen dem Einzelnen zugänglicher zu machen (EuGH-Urteile vom 06.11.2003 C-45/01 Dornier, Slg 2003, S. 1-12911 und vom 08.06.2006 C-106/05 L. u. P., Slg. 2006, S. 1-05123).

    Dies gilt umso mehr, als der EuGH in seinem Urteil vom 6.11.2003 (C-45/01 Dornier, Slg 2003, S. 1-12911) ausgeführt hat, dass der bloße Umstand, dass die Kosten einer Leistung nicht vollständig von den Trägern der Sozialversicherung übernommen werden, keine unterschiedliche Behandlung der Leistungserbringer in Bezug auf die Mehrwertsteuerpflicht rechtfertigt.

    Für die mit dem mit Wirkung ab 01.01.2007 in Kraft getretenen Art. 132 Abs. 1 Buchstabe b) MwStSystRL inhaltsgleiche Vorschrift des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstaben b) und c) der Sechsten Richtlinie 77/388 hat der EuGH in seinem Urteil vom 06.11.2003 (C - 45/01 Dornier, Slg. 2003, I-12911) die erforderliche inhaltliche Unbedingtheit und hinreichende Genauigkeit festgestellt.

  • FG Münster, 18.04.2011 - 15 V 111/11

    Steuerpflicht für Krankenhausumsätze einer Privatklinik europarechtskonform?

    Auszug aus FG Hessen, 10.06.2013 - 1 V 1700/12
    Dies habe bereits das Finanzgericht Münster in seinem Beschluss vom 18.04.2011 (15 V 111/11, EFG 2011, 1380) festgestellt.

    Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben teilt der Senat die erheblichen rechtlichen Bedenken des FG Münster in seinem Beschluss vom 18.04.2011 (15 V 111/11, EFG 2011, 1380), ob die Vorgaben in Art. 132 Abs. 1 Buchstabe b) MwStSystRL durch die nunmehr allein an Kriterien des Sozialrechts bzw. des SGB anknüpfende Vorschrift des § 4 Nr. 14 Buchstabe b) UStG richtlinienkonform umgesetzt wurden.

    Im Übrigen ist die Umsatzsteuerbefreiung der Heilbehandlungsleistungen durch das Anknüpfen an den Status als Plan- oder Vertragskrankenhaus von der Bedarfsplanung der Länder bzw. deren Willen abhängig (FG Münster, Beschluss vom 18.04.2011 15 V 111/11, EFG 2011; 1380 Staschewski/Drüen, UR 2009, 361).

    Es erscheint willkürlich, dass eine Privatklinik allein aufgrund dessen, dass bei ihr im Jahr 2008 die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchstabe b) UStG a.F. vorlagen, für die Jahre ab 2009 umsatzsteuerfreie Umsätze erbringt, während die Umsätze einer Privatklinik, bei der im Jahr 2008 die Voraussetzungen nicht vorlagen, selbst wenn diese ab 2009 identische Umsätze tätigt, in vollem Umfang der USt unterworfen werden und diese damit einen Wettbewerbsnachteil erleidet, abgesehen davon, dass weiterhin Zweifel an der Vereinbarkeit des § 4 Nr. 16 UStG a.F. mit dem Gemeinschaftsrecht bestehen (vgl. FG Münster, Beschluss vom 18.04.2011 15 V 111/11, EFG 2011, 1380).

    Insgesamt hält der Senat daher, dem FG Münster (Beschluss vom 18.04.2011 15 V 111/11, EFG 2011, 1380) folgend, die Vereinbarkeit von § 4 Nr. 14 Buchstabe b) UStG mit dem Gemeinschaftsrecht angesichts der unterschiedlichen Beurteilung in der Literatur, des Fehlens höchstrichterlicher Entscheidungen zu dieser Rechtsfrage und des Umstandes, dass gegebenenfalls der EuGH diese Rechtsfrage zu entscheiden haben wird, für zweifelhaft und ungeklärt.

  • EuGH, 08.06.2006 - C-106/05

    L.u.p. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A

    Auszug aus FG Hessen, 10.06.2013 - 1 V 1700/12
    Dabei ist ihnen ein Ermessen eingeräumt, das jedoch von den nationalen Gerichten darauf hin zu überprüfen ist, ob die durch das Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen eingehalten worden sind (EuGH-Urteile vom 10.09.2002 C-141/00 Kügler, Slg. 2002, S. 1-06833, 06.11.2003 C-45/01 Dornier, Slg 2003, S. 1-12911, 08.06.2006 C-106/05 L. u. P., Slg. 2006, S. 1-05123 und vom 15.11.2012 C-174/11, HFR 2013, 84).

    Zielsetzung des vorliegend einschlägigen Art. 132 Abs. 1 Buchstabe b) MwStSystRL ist es, die Kosten der Heilbehandlung schlechthin zu senken und diese Behandlungen dem Einzelnen zugänglicher zu machen (EuGH-Urteile vom 06.11.2003 C-45/01 Dornier, Slg 2003, S. 1-12911 und vom 08.06.2006 C-106/05 L. u. P., Slg. 2006, S. 1-05123).

    Dazu zählt er das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, sowie, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (EuGH-Urteil vom 08.06.2006 C-106/05 L. u. P., Slg. 2006, S. 1-05123).

  • BFH, 10.05.2002 - VII B 244/01

    Haftungsbescheid; Ablaufhemmung

    Auszug aus FG Hessen, 10.06.2013 - 1 V 1700/12
    Ist - wie vorliegend - ein vorläufiger Rechtsschutzantrag auch auf die Beseitigung der Säumnisfolgen gerichtet, kann dem nur dadurch Rechnung getragen werden, dass in Höhe der auf die ausgesetzten/aufgehobenen Steuerbeträge entfallenden verwirkten Säumniszuschläge die Vollziehung des Steuerbescheides aufgehoben wird, da die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung nur in die Zukunft wirkt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.05.2002 VII B 244/01, BFH/NV 2002, 1125, vom 28.11.2006 X S 2/06, BFH/NV 2007, 484 und vom 27.07.2009 IV S 12/09, recherchiert in juris).

    Für die Bestimmung des Zeitpunktes, ab welchem die Wirkung der Vollziehung eines Steuerbescheides - hier hinsichtlich der entstandenen Säumniszuschläge - aufzuheben ist, ist im Wesentlichen maßgebend, ab wann ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides objektiv erkennbar vorliegen (BFH-Beschl. vom 10.05.2002 VII B 244/01, a.a.O.).

  • BFH, 27.07.2009 - IV S 12/09

    Sonderabschreibung und Ansparabschreibung nach § 7g EStG in den Jahren 2000 und

    Auszug aus FG Hessen, 10.06.2013 - 1 V 1700/12
    Ist - wie vorliegend - ein vorläufiger Rechtsschutzantrag auch auf die Beseitigung der Säumnisfolgen gerichtet, kann dem nur dadurch Rechnung getragen werden, dass in Höhe der auf die ausgesetzten/aufgehobenen Steuerbeträge entfallenden verwirkten Säumniszuschläge die Vollziehung des Steuerbescheides aufgehoben wird, da die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung nur in die Zukunft wirkt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.05.2002 VII B 244/01, BFH/NV 2002, 1125, vom 28.11.2006 X S 2/06, BFH/NV 2007, 484 und vom 27.07.2009 IV S 12/09, recherchiert in juris).
  • BFH, 28.11.2006 - X S 2/06

    Aussetzung der Vollziehung; Bindung an das Klagebegehren

    Auszug aus FG Hessen, 10.06.2013 - 1 V 1700/12
    Ist - wie vorliegend - ein vorläufiger Rechtsschutzantrag auch auf die Beseitigung der Säumnisfolgen gerichtet, kann dem nur dadurch Rechnung getragen werden, dass in Höhe der auf die ausgesetzten/aufgehobenen Steuerbeträge entfallenden verwirkten Säumniszuschläge die Vollziehung des Steuerbescheides aufgehoben wird, da die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung nur in die Zukunft wirkt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.05.2002 VII B 244/01, BFH/NV 2002, 1125, vom 28.11.2006 X S 2/06, BFH/NV 2007, 484 und vom 27.07.2009 IV S 12/09, recherchiert in juris).
  • FG Baden-Württemberg, 28.11.2012 - 14 K 2883/10

    Ist die Umsatzsteuerpflicht eines Krankenhauses, das keine Kassenpatienten

    Auszug aus FG Hessen, 10.06.2013 - 1 V 1700/12
    Die rechtlichen Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung des § 4 Nr. 14 Buchstabe b) UStG mit der von Art. 132 Abs. 1 Buchstabe b) MwStSystRL verfolgten Zielsetzung ergeben sich daraus, dass die Regelung im Ergebnis die in der nationalen Rechtsprechung und in der Finanzverwaltung vorherrschende Sichtweise fortschreibt, nach der die Umsatzsteuerbefreiung von Krankenhausbehandlungen einschließlich ärztlicher Heilbehandlungsleistungen in der Entlastung der Sozialversicherungsträger als Kostenträger für ihre Versicherten und - typisierend - für die selbstzahlenden Privatpatienten ihren Grund hat, während der EuGH auf den Patienten als Endverbraucher abstellt ( vgl. auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2012 14 K 2883/10, EFG 2013, 470).
  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Auszug aus FG Hessen, 10.06.2013 - 1 V 1700/12
    Dabei ist ihnen ein Ermessen eingeräumt, das jedoch von den nationalen Gerichten darauf hin zu überprüfen ist, ob die durch das Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen eingehalten worden sind (EuGH-Urteile vom 10.09.2002 C-141/00 Kügler, Slg. 2002, S. 1-06833, 06.11.2003 C-45/01 Dornier, Slg 2003, S. 1-12911, 08.06.2006 C-106/05 L. u. P., Slg. 2006, S. 1-05123 und vom 15.11.2012 C-174/11, HFR 2013, 84).
  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs.

    Auszug aus FG Hessen, 10.06.2013 - 1 V 1700/12
    Dabei ist ihnen ein Ermessen eingeräumt, das jedoch von den nationalen Gerichten darauf hin zu überprüfen ist, ob die durch das Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen eingehalten worden sind (EuGH-Urteile vom 10.09.2002 C-141/00 Kügler, Slg. 2002, S. 1-06833, 06.11.2003 C-45/01 Dornier, Slg 2003, S. 1-12911, 08.06.2006 C-106/05 L. u. P., Slg. 2006, S. 1-05123 und vom 15.11.2012 C-174/11, HFR 2013, 84).
  • BFH, 12.05.1999 - IV B 120/98

    AdV, Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; nicht präsente Beweismittel

    Auszug aus FG Hessen, 10.06.2013 - 1 V 1700/12
    Es ist Sache des Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 155 Finanzgerichtsordnung - FGO -, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO) soweit seine Mitwirkungspflichten reichen (vgl. BFH-Beschluss vom 12.05.1999 IV B 120/98, BFH/NV 1999, 1489).
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

  • BFH, 20.12.1994 - VIII B 143/94

    Ernstliche Zweifel an Steuerpflicht bei sog. Schneeballsystem

  • BFH, 25.11.2005 - V B 75/05

    Anforderungen an den Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaftlichen

  • BFH, 26.06.2003 - X S 4/03

    AdV

  • FG Münster, 18.03.2014 - 15 K 4236/11

    Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken durch unmittelbare Anwendung

    Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) MwStSystRL ist die nunmehr allein an Kriterien des Sozialrechts bzw. des SGB anknüpfende Vorschrift des § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG nicht richtlinienkonform (so auch Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht - FG -, Urteil vom 17.7.2013 4 K 104/12, EFG 2013, 1884; Hessisches FG, Beschluss vom 10.6.2013 1 V 1700/12, juris; Stadie in Kommentar zum UStG, 2. Auflage 2012, § 4 Nr. 14, Rn. 25, 27, 32; Hölzer in Rau/Dürrwächter, Kommentar zum UStG Stand April 2011, § 4 Nr. 14, Rn. 47, 195; Staschewski/Drüen, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2009, 361; Dennisen/Frase, Betriebs-Berater - BB - 2009, 531; Schmitz/Erdbrügger, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2010, 846; a. A. Huschens in Vogel/Schwarz, Kommentar zum UStG Stand Januar 2011, § 4 Nr. 14, Rn. 213; Sterzinger, UR 2013, 525,).

    Eine derartige umsatzsteuerrechtliche Ungleichbehandlung ist sachlich nicht begründbar (Hessisches FG, Beschluss vom 10.6.2013 1 V 1700/12, juris; Schmitz/Erdbrügger, Umsatzsteuerbefreiung für Privatkliniken, DStR 2010, 846).

    Auch diese Ungleichbehandlung erscheint insbesondere hinsichtlich des Erfordernisses der Vergleichbarkeit mit einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung in sozialer Hinsicht zumindest zweifelhaft (Hessisches FG, Beschluss vom 10.6.2013 1 V 1700/12, juris).

    Dies erweckt den Eindruck, dass es sich bei der Regelung des § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG vorrangig um eine Begleitmaßnahme im Rahmen der Neugestaltung der Krankenhauslandschaft handelt (Hessisches FG, Beschluss vom 10.6.2013 1 V 1700/12, juris).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht