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   FG Schleswig-Holstein, 09.09.2005 - 1 V 330/02   

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FG Schleswig-Holstein, 09.09.2005 - 1 V 330/02 (https://dejure.org/2005,75210)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09.09.2005 - 1 V 330/02 (https://dejure.org/2005,75210)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09. September 2005 - 1 V 330/02 (https://dejure.org/2005,75210)
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Wird zitiert von ...

  • FG Schleswig-Holstein, 05.06.2007 - 5 K 357/02

    Wertaufholungsgebot verfassungsgemäß

    FG, Beschl. v. 9. September 2005, Az: 1 V 330/02, S. 14, n. v.; FG Münster, EFG 2006, 953; Schmidt/Glanegger, EStG, 26. Aufl., § 6 Rn 53; Stobbe/ Loose, FR 1999, 407, 408; Schwenke, BB 1997, 2408, 2409 f.; Blümich/Ehmcke, EStG/KStG/GewStG, § 6 Rn 579 b; a. A.: Schön, BB 1997, 1333, 1335; Pickhardt, DStZ 1997, 671, 673; differenzierend nach dem Zeitpunkt der Wertaufholung: Stobbe in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 6 EStG Rn 625).

    Allein die Fortführung der niedrigen Teilwerte trotz zwischenzeitlicher Wertaufholung stellt nach Auffassung des Senats keine wirtschaftliche Disposition dar (so auch Schleswig-Holst. FG, Beschl. v. 9. Sept. 2005, 1 V 330/02, S. 14, n. v.) Dementsprechend wäre auch dann kein besonderer Vertrauensschutz anzunehmen, wenn man mit der Rechtsprechung des IX. Senats des BFH (vgl. Vorlagebeschluss vom 16.12.2003, a.a.O.) die o.g. Rechtsprechung des BVerfG auf alle Steuerrechtsnormen erstrecken wollte.

    Es sollte eine größere Bilanzklarheit und -wahrheit und mit der "Objektivierung" der Bilanzansätze und der damit einhergehenden Verbreiterung der Bemessungsgrundlage auch eine Anpassung an internationale Bilanzierungsvorschriften erreicht werden (vgl. FG Schleswig - Holst., Beschl. v. 9. Sept. 2005, 1 V 330/02, S. 16, n. v.; auch: Schwenke, BB 1997, 2408, 2410 zu dem in dem Entwurf eines Steuerreformgesetzes 1998 bereits vorgesehen Wertaufholungsgebot).

    Vor diesem Hintergrund muss im Rahmen der gebotenen Abwägung daher das - verfassungsrechtlich nicht geschützte - Vertrauen der von der bisherigen Rechtslage begünstigten Steuerpflichtigen in den Fortbestand der gesetzlichen Regelung hinter den mit der neuen gesetzlichen Regelung verfolgten Zielen, für die durchaus gewichtige öffentliche Belange sprechen, zurücktreten (so auch: FG Rheinland - Pfalz, EFG 2003, 1681 f.; Schleswig-Holst. FG, Beschl vom. 9. Sept. 2005, 1 V 330/02, S. 14, n. v.; Stobbe/ Loose, a.a.O.; Schwenke, a.a.O. ; a. A. : Schön, BB 1997, 1333, 1337).

    Diese Steuerentlastung wird nunmehr durch die Anordnung des strikten Wertaufholungsgebots wieder rückgängig gemacht; eine Besteuerung der Vermögenssubstanz geht damit jedoch nicht einher (vgl. Schwenke, BB 1997, 2408, 2411; Schleswig-Holst. FG, Beschl. v. 9. Sept. 2005, 1 V 330/02, S. 10, 17, n. v.; a. A. Schön, BB 1997, 1333, 1342).

    Im Übrigen wird - vor allem im Rahmen der erstmaligen Wertaufholung - einer übermäßigen steuerlichen Belastung der Steuerpflichtigen auch durch die Möglichkeit der Streckung des Zuschreibungsgewinns gem. § 52 Abs. 16 Satz 3 EStG 1999 durch die Bildung von Wertaufholungsrücklagen über einen Zeitraum von 5 Jahren und die Begrenzung der Bewertung auf die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten entgegengewirkt (vgl. auch FG Rheinland-Pfalz, EFG 2003, 1682; Schleswig-Holst. FG, Beschl. v. 9. Sept. 2005, 1 V 330/02, S. 11, 17 n. v.), so dass vor diesem Hintergrund insgesamt kein Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip angenommen werden kann.

    Zum anderen ist durch die Möglichkeit, auf der Grundlage des jeweils letzten verfügbaren Zahlenmaterials (erforderlichenfalls auch durch Schätzung) eine Bewertung vorzunehmen, prinzipiell eine Gleichheit der Belastung auch im Normenvollzug gewährleistet (so auch Schwenke, BB 1997, 2408, 2411; Schleswig-Holst. FG, Beschl. v. 9. Sept. 2005, 1 V 330/02, S. 11, 17, n. v.; vgl. bspw. auch Tz 35 des BMF - Schreibens vom 25. Februar 2000, BStBl I 2000, 372, 375, wonach bei nicht nachgewiesenen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Buchwert, der in der ältesten noch vorhandenen Bilanz als Anfangswert ausgewiesen sei, in der Regel als Bewertungsobergrenze gelte).

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