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   VG Bremen, 05.04.2012 - 1 V 445/12   

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VG Bremen, 05.04.2012 - 1 V 445/12 (https://dejure.org/2012,8838)
VG Bremen, Entscheidung vom 05.04.2012 - 1 V 445/12 (https://dejure.org/2012,8838)
VG Bremen, Entscheidung vom 05. April 2012 - 1 V 445/12 (https://dejure.org/2012,8838)
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Volltextveröffentlichung

  • Verwaltungsgericht Bremen

    Geschäftsordnung Fraktion § 8
    Ausschluss aus der Fraktion vom 19.03.2012 - Fraktionsausschluss; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Wichtiger Grund

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sitzungsausschluss wegen Mitteilung an Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausschluss eines Fraktionsmitglieds der CDU-Fraktion in Bremerhaven war rechtswidrig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Hessen, 13.12.1989 - 6 TG 3175/89

    Ausschluß aus einer Gemeinderatsfraktion

    Auszug aus VG Bremen, 05.04.2012 - 1 V 445/12
    Demnach ist ein wichtiger Grund für einen Fraktionsausschluss zum einen dann gegeben, wenn das für eine sinnvolle Meinungsbildung und Arbeit der Fraktion erforderliche Mindestmaß an prinzipieller politischer Übereinstimmung fehlt (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 13.12.1989 - 6 TG 3175/89 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.03.1993 - 10 m 338/93 - OVG Berlin, Beschluss vom 19.08.1997 - 8 SN 295.97 - jeweils juris).

    Durch den Ausschluss aus der Antragsgegnerin und die damit verbundene Verhinderung der Teilnahme an der Fraktionsarbeit, insbesondere an den Fraktionssitzungen, werden dem Antragsteller maßgebliche Informations- und Einflussmöglichkeiten genommen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 13.12.1989, a. a. O.).

    Dies wäre unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, dem Antragsteller nicht zumutbar (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 13.12.1989, a. a. O.).

  • OVG Berlin, 19.08.1997 - 8 SN 295.97
    Auszug aus VG Bremen, 05.04.2012 - 1 V 445/12
    Demnach ist ein wichtiger Grund für einen Fraktionsausschluss zum einen dann gegeben, wenn das für eine sinnvolle Meinungsbildung und Arbeit der Fraktion erforderliche Mindestmaß an prinzipieller politischer Übereinstimmung fehlt (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 13.12.1989 - 6 TG 3175/89 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.03.1993 - 10 m 338/93 - OVG Berlin, Beschluss vom 19.08.1997 - 8 SN 295.97 - jeweils juris).

    Ein wichtiger Grund ist ferner gegeben, wenn das Mitglied der Fraktion ihre Gremienarbeit nicht nur erschwert, sondern sie ineffektiv gemacht oder den Aufwand, sie effektiv zu halten, unzumutbar erhöht hat bzw. das nach gesicherter Prognose angenommen werden muss (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 19.08.1997, a. a. O.).

    Weiterhin besteht ein wichtiger Grund dann, wenn das Mitglied das Vertrauensverhältnis in sonstiger Art so nachhaltig gestört hat, dass den übrigen Fraktionsmitgliedern die weitere Zusammenarbeit nicht zugemutet werden kann (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 19.08.1997, a. a. O.; OVG Münster, Beschluss vom 20.07.1992 - 15 B 1643/92 -, juris).

  • VG Osnabrück, 17.10.2008 - 1 B 27/08

    Ausschluss aus einer Ratsfraktion

    Auszug aus VG Bremen, 05.04.2012 - 1 V 445/12
    Ausdruck derartiger, auf einem gemeinsamen Grundkonsens beruhender Absprachen ist die Geschäftsordnung der Fraktion, die Regeln für die Zusammenarbeit aufstellt und üblicherweise auch die Voraussetzungen für eine Beendigung der Zusammenarbeit formuliert (vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 17.10.2008 - 1 B 27/08 -, juris).

    Dies entbindet die Antragsgegnerin nicht von der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. für das gänzliche Fehlen einer Geschäftsordnung VG Osnabrück, Beschluss vom 17.10.2008, a. a. O.).

  • OVG Bremen, 31.05.1990 - 1 B 18/90
    Auszug aus VG Bremen, 05.04.2012 - 1 V 445/12
    Zwar hat auch ein fraktionsloses Mitglied der Stadtverordnetenversammlung ein vollwertiges Mitwirkungsrecht in mindestens einem Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 31.05.1990 - 1 B 18/90 und 1 B 21/90 -, juris).
  • OVG Bremen, 20.04.2010 - 1 A 192/08

    Vereinbarkeit der Festsetzung einer Mindeststärke für die Fraktionen der

    Auszug aus VG Bremen, 05.04.2012 - 1 V 445/12
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (vgl. etwa OVG Bremen v. 20.04.2010 - 1 A 192/08 -, UA S. 15), der die Kammer folgt, sind in einem "In-Sich-Prozess" zweier Funktionsträger einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft die Verfahrenskosten grundsätzlich der Körperschaft aufzuerlegen, der die streitenden Funktionsträger angehören.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2011 - 15 E 94/11

    Wert des Streitgegenstandes in einem Verfahren um die Rechtmäßigkeit eines

    Auszug aus VG Bremen, 05.04.2012 - 1 V 445/12
    III. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Ziff. 1.5 Halbsatz 1 und Ziff. 22.7 Streitwertkatalog 2004 sowie OVG Münster, Beschluss vom 01.02.2011 - 15 E 94/11 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.1992 - 15 B 1643/92

    Fraktionsausschluss; Vorläufiger Rechtsschutz

    Auszug aus VG Bremen, 05.04.2012 - 1 V 445/12
    Weiterhin besteht ein wichtiger Grund dann, wenn das Mitglied das Vertrauensverhältnis in sonstiger Art so nachhaltig gestört hat, dass den übrigen Fraktionsmitgliedern die weitere Zusammenarbeit nicht zugemutet werden kann (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 19.08.1997, a. a. O.; OVG Münster, Beschluss vom 20.07.1992 - 15 B 1643/92 -, juris).
  • OVG Bremen, 14.08.2012 - 1 B 98/12

    Ausgeschlossenes Fraktionsmitglied darf weiter an Fraktionssitzungen teilnehmen -

    OVG: 1 B 98/12 (VG: 1 V 445/12) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache.
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