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   FG Sachsen-Anhalt, 15.01.2013 - 1 V 580/12   

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FG Sachsen-Anhalt, 15.01.2013 - 1 V 580/12 (https://dejure.org/2013,12423)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15.01.2013 - 1 V 580/12 (https://dejure.org/2013,12423)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15. Januar 2013 - 1 V 580/12 (https://dejure.org/2013,12423)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Datenanforderung der Verkaufsdatei eines Warenwirtschaftssystems im Rahmen der Betriebsprüfung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit eines digitalen Datenzugriffs der Außenprüfung auf eine von einem Apotheker im Rahmen eines elektronischen Warenwirtschaftssystems geführte Verkaufsdatei Aufbewahrungspflichten nach § 147 Abs. 1 AO Abgrenzung des Anwendungsbereichs des § 140 AO von § 144 AO

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rechtmäßigkeit eines digitalen Datenzugriffs der Außenprüfung auf eine von einem Apotheker im Rahmen eines elektronischen Warenwirtschaftssystems geführte Verkaufsdatei - Aufbewahrungspflichten nach § 147 Abs. 1 AO - Abgrenzung des Anwendungsbereichs des § 140 AO von § 144 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 26.02.2004 - XI R 25/02

    Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bei Überschussrechnung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.01.2013 - 1 V 580/12
    Die Aufbewahrungspflicht ist notwendiger Bestandteil der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht und im Hinblick auf das Vorliegen einer Aufzeichnungspflicht akzessorisch (BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 25/02, BStBl II 2004, 599), d.h., dass ein Steuerpflichtiger, der nach § 140 AO oder nach anderen Steuergesetzen buchführungs- und aufzeichnungspflichtig ist, die Unterlagen i.S.d. § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren hat (Drüen, a.a.O., m.w.N.).

    Soweit in der Literatur darüber gestritten wird, ob die Aufbewahrungspflicht aus § 147 AO eine unabhängig vom Bestehen einer Aufzeichnungspflicht bestehende steuerliche Pflicht darstellt, schließt sich der Senat der Rspr. des BFH (BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 25/02, Rz. 34, BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599; Urteil vom 24. Juni 2009 VIII R 80/06, Rz. 19, BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452) an, der die Aufbewahrungspflicht vom Bestehen einer Buchführungspflicht abhängig macht, da eine Aufbewahrungspflicht außerhalb einer Aufzeichnungspflicht für den Gesetzeszweck, dass Dritte sich über die Geschäftsvorfälle und die Vermögenslage des Unternehmens ein Bild verschaffen können müssen, nicht notwendig und damit unverhältnismäßig ist.

    Diese Sichtweise liegt auch späteren Entscheidungen des BFH zugrunde (BFH-Urteil vom 1. Oktober 1969 I R 73/66, BStBl II 1970, 45; BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 25/02, BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599).

    Eine derartige Beschränkung gilt hinsichtlich der Aufzeichnungsverpflichtung nach § 22 UStG nicht (BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 25/02, BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599).

    Aus § 22 UStG i.V.m. §§ 63 bis 68 UStDV ergibt sich eine Pflicht zur Einzelaufzeichnung (BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 25/02, BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599), wobei diese so beschaffen sein muss, dass sich ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die einzelnen Umsätze des Unternehmens und die abziehbaren Vorsteuern verschaffen können muss.

  • BFH, 24.06.2009 - VIII R 80/06

    Finanzamt kann Zugriff auf Daten von gesetzlich nicht vorgeschriebenen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.01.2013 - 1 V 580/12
    Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers habe hierzu einen Fachaufsatz publiziert, in dem die Rechtslage auf Basis des Urteils des BFH vom 24. Juni 2009 (VIII R 80/06, BStBl II 2010, 452) im steuerrechtsdogmatischen Kontext analysiert werde.

    Wie der Antragsteller zu Recht ausführt, setzt dieser sog. Datenzugriff voraus, dass es sich um Unterlagen handelt, für die den Steuerpflichtigen nach § 147 Abs. 1 AO eine Aufbewahrungspflicht trifft, welche in sachlicher Hinsicht wiederum grundsätzlich abhängig vom Bestehen und Umfang einer gesetzlichen Aufzeichnungspflicht ist (bereits BFH-Beschluss vom 26. September 2007 I B 53, 54/07, BFHE 219, 19, BStBl II 2008, 415; bestätigt durch BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 VIII R 80/06, BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452).

    Soweit in der Literatur darüber gestritten wird, ob die Aufbewahrungspflicht aus § 147 AO eine unabhängig vom Bestehen einer Aufzeichnungspflicht bestehende steuerliche Pflicht darstellt, schließt sich der Senat der Rspr. des BFH (BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 25/02, Rz. 34, BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599; Urteil vom 24. Juni 2009 VIII R 80/06, Rz. 19, BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452) an, der die Aufbewahrungspflicht vom Bestehen einer Buchführungspflicht abhängig macht, da eine Aufbewahrungspflicht außerhalb einer Aufzeichnungspflicht für den Gesetzeszweck, dass Dritte sich über die Geschäftsvorfälle und die Vermögenslage des Unternehmens ein Bild verschaffen können müssen, nicht notwendig und damit unverhältnismäßig ist.

    In der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des BFH vom 24. Juni 2009 (VIII R 80/06 BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452) führt dieser aus, dass die Regelung in § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO unter Berücksichtigung der generellen Akzessorietät der Aufbewahrungspflichten dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass nur solche sonstigen, d.h., nicht bereits unter die Nrn. 1 bis 4a fallenden, Unterlagen aufzubewahren sind, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für die Besteuerung gesetzlich vorgesehenen Aufzeichnungen im Einzelfall von Bedeutung sind.

  • BFH, 02.03.1982 - VIII R 225/80

    Zu den Anforderungen an die Schätzungsmethode der Geldverkehrsrechnung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.01.2013 - 1 V 580/12
    Auch wenn umsatzsteuerrechtliche Aufzeichnungen keine Aufzeichnungen nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen i.S.d. § 140 AO seien, so wirke eine Aufzeichnungspflicht aus einem Steuergesetz gleichwohl für andere Steuergesetze, wie das Einkommensteuergesetz (Hinweis auf Bundesfinanzhof [BFH]-Urteil vom 2. März 1982, BStBl II 1984, 504).

    Diese Aufzeichnungspflichten aus einem Steuergesetz gelten, soweit ihr Geltungsbereich nicht gesetzlich beschränkt ist oder eine solche Beschränkung aus der Natur der Sache folgt, unmittelbar für andere Steuergesetze (BFH-Urteil vom 2. März 1982 VIII R 225/80, BFHE 136, 28, BStBl II 1984, 504; BFH-Beschluss vom 16. Februar 2006 X B 57/05, BFH/NV 2006, 940).

  • BFH, 16.02.2006 - X B 57/05

    Führung Kassenbuch - Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.01.2013 - 1 V 580/12
    Diese Aufzeichnungspflichten aus einem Steuergesetz gelten, soweit ihr Geltungsbereich nicht gesetzlich beschränkt ist oder eine solche Beschränkung aus der Natur der Sache folgt, unmittelbar für andere Steuergesetze (BFH-Urteil vom 2. März 1982 VIII R 225/80, BFHE 136, 28, BStBl II 1984, 504; BFH-Beschluss vom 16. Februar 2006 X B 57/05, BFH/NV 2006, 940).
  • BFH, 07.02.2008 - X B 189/07

    Einnahmen-Überschussrechnung: Aufbewahrung der Belege, Einzelaufzeichnung von

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.01.2013 - 1 V 580/12
    Soweit der Antragsgegner auf das Urteil des BFH vom 12. Mai 1966 (BStBl III 1966, 372) verweise, wonach für den Einzelhandel lediglich wegen fehlender Zumutbarkeit auf Einzelaufzeichnungen verzichtet werde, was bei modernen WWS nicht gelten könne, sei darauf zu verweisen, dass der BFH auch in aktuellen Entscheidungen (Beschluss vom 7. Februar 2008 X B 189/07) im Einzelhandel mit Bargeschäften von geringem Wert an eine Vielzahl von Kunden keine Einzelaufzeichnungspflicht fordere.
  • FG Sachsen-Anhalt, 23.05.2013 - 1 K 396/12

    Rechtmäßigkeit der Datenanforderung im Rahmen der Betriebsprüfung: Vorlagepflicht

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.01.2013 - 1 V 580/12
    Auf die Schriftsätze vom 9. April (eingereicht im Verfahren 1 K 396/12), 5. Juni und 13. Juli 2012 wird Bezug genommen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 20.01.2005 - 4 K 2167/04

    Überlassung eines Datenträgers im Rahmen einer Betriebsprüfung; Bestimmung des

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.01.2013 - 1 V 580/12
    Soweit interne Unterlagen - beispielsweise zur Unternehmensführung - nicht aufbewahrungspflichtig sind, empfiehlt sich eine Datentrennung und Zugriffsbeschränkung durch den Steuerpflichtigen (Drüen, a.a.O., § 147 AO, Rz. 71f.), da der Steuerpflichtige andernfalls eine vollständige Vorlage der Daten nicht verhindern kann (FG Rheinland-Pfalz-Urteil 20. Januar 2005 4 K 2167/04, EFG 2005, 667).
  • FG Münster, 06.09.2001 - 8 K 7080/97

    Rechtmäßigkeit der Schätzung gewerblicher Einkünfte aus einem Taxiunternehmen bei

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.01.2013 - 1 V 580/12
    Aufzubewahren sind gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO auch die sonstigen Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, d.h. Aussagen oder Teilaussagen über steuerlich relevante Vorgänge enthalten (FG Münster-Urteil vom 6. September 2001 8 K 7080/97 E, EFG 2003, 45), womit als sonstige Geschäftsunterlagen alle sonstigen Unterlagen - gleich ob in verkörperter Form oder als Datei - anzusehen sind, die im Unternehmen anfallen und Geschäftsvorfälle dokumentieren oder erläutern (Dißars, a.a.O., § 147, Rz. 19).
  • BFH, 12.05.1966 - IV 472/60
    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.01.2013 - 1 V 580/12
    Im Hinblick auf die GoB hat der BFH bereits im Urteil vom 12. Mai 1966 (IV 472/60, BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371) ausgeführt, dass diese grundsätzlich die Aufzeichnung jedes einzelnen Handelsgeschäfts und damit auch jedes einzelnen Kasseneinganges erfordern.
  • BFH, 01.10.1969 - I R 73/66

    Kasseneinnahme - Kassenausgabe - Geschäftskasse - Kassenbestandsaufnahmen -

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 15.01.2013 - 1 V 580/12
    Diese Sichtweise liegt auch späteren Entscheidungen des BFH zugrunde (BFH-Urteil vom 1. Oktober 1969 I R 73/66, BStBl II 1970, 45; BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 25/02, BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599).
  • FG Hessen, 24.04.2013 - 4 K 422/12

    Keine Pflicht zur Vorlage von freiwillig geführten Kasseneinzelaufzeichnungen der

    Das FG Sachsen-Anhalt habe die Rechtsauffassung des FA bestätigt, wonach die Verkaufsdaten nach § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO aufzubewahren seien (Beschluss vom 15.01.2013 - 1 V 580/12, n. v., Kopie Bl. 110 ff. der Klageakte).

    Den neuerlichen Erwägungen des FG Sachsen-Anhalt im summarischen Aussetzungsverfahren (FG Sachsen-Anhalt vom 15.01.2013 - 1 V 580/12, n. v. ist mit den hier vertretenen Argumenten nicht zu folgen.

  • FG Münster, 10.10.2013 - 2 K 4112/12

    Pflicht zur Vorlage elektronischer Aufzeichnungen über den Warenausgang einer

    Dieses Finanzgericht ist - wie schon in seinem dem Urteil vorangegangenen Beschluss vom 15.01.2013 1 V 580/12, juris - der Auffassung, dass eine im Rahmen des eingesetzten Warenwirtschaftssystems bestehende Verkaufsdatei gem. § 147 Abs. 6 AO aufbewahrt und herausgegeben werden muss.

    Den neuerlichen Erwägungen des FG Sachsen-Anhalt im summarischen Aussetzungsverfahren (FG Sachsen-Anhalt vom 15.01.2013 - 1 V 580/12, n. v. ist mit den hier vertretenen Argumenten nicht zu folgen.

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