Rechtsprechung
OLG Naumburg, 11.07.2012 - 1 VAs 433/12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Burhoff online
Zurückstellung, Strafvollstreckung, BtmG
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 35 Abs 1 BtMG
Strafvollstreckung: Ausübung des Ermessens bei Zurückstellung der Vollstreckung zur Durchführung einer Betäubungsmittelentwöhnungstherapie
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Überprüfung einer Ermessensentscheidung der Strafvollstreckungsbehörde bei der Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer Betäubungsmittelentwöhnungstherapie
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BtMG § 35
Überprüfung einer Ermessensentscheidung der Strafvollstreckungsbehörde bei der Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer Betäubungsmittelentwöhnungstherapie - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Wie wird das Ermessen bei der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtmG richtig ausgeübt?
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Frankfurt, 15.04.2013 - 3 VAs 11/13
Bedeutung der fehlenden Therapiewilligkeit bzw. -fähigkeit für …
Die Vollstreckungsbehörde ist ersichtlich davon ausgegangen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 I BtMG erfüllt sind, wobei der Aufnahmetermin zur Suchtmittelentwöhnungstherapie, dessen Kosten zu übernehmen sich der Sozialversicherungsträger mit Bescheid vom 11.10.2012 bereit erklärt hat, am 03.01.2013, also erst nach der Entschließung der Staatsanwaltschaft Limburg verstrichen war (vgl. hierzu OLG Naumburg, Beschl. v. 11.07.2012 - 1 VAs 433/12 - juris). - OLG Saarbrücken, 22.04.2016 - VAs 5/16
Gerichtliche Überprüfung der Versagung der Zurückstellung der Strafvollstreckung …
Unter dem Gesichtspunkt fehlender Therapiefähigkeit des Verurteilten lässt sich die Ablehnung der Zurückstellung der Strafvollstreckung - wovon die Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls ausgegangen ist - nur dann rechtfertigen, wenn im Einzelfall Erkenntnisse vorliegen, welche die Therapie von vornherein als völlig oder nahezu aussichtslos erscheinen lassen, namentlich wenn ein vernünftiger Zweifel an der fehlenden Therapieaussicht ausgeschlossen ist (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 122 ; NStZ-RR 2014, 14 ; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 1 VAs 433/12 - OLG Frankfurt, a.a.O.;… Weber, a.a.O., § 35 Rn. 159;… MüKo-StGB/Kornprobst, a.a.O., § 35 Rn. 141).