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   StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13   

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StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13 (https://dejure.org/2014,13651)
StGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.06.2014 - 1 VB 15/13 (https://dejure.org/2014,13651)
StGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 (https://dejure.org/2014,13651)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit des Verbots von Verbundspielhallen mit der Verfassung des Landes BW; Chancengleicher Zugang zu einer begrenzt zugänglichen beruflichen Tätigkeit i.R.e. Auswahlentscheidung der Betreiber einer Spielhalle; Zugriff von Spielhallenbetreibern auf die zentrale ...

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des Verbots von Verbundspielhallen mit der Verfassung des Landes BW; Chancengleicher Zugang zu einer begrenzt zugänglichen beruflichen Tätigkeit i.R.e. Auswahlentscheidung der Betreiber einer Spielhalle; Zugriff von Spielhallenbetreibern auf die zentrale ...

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Staatsgerichtshof PDF (Leitsatz)

    Urteil über Verfassungsbeschwerden zum Landesglücksspielgesetz und Glücksspielstaatsvertrag

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerden gegen Landesglücksspielgesetz und Glücksspielstaatsvertrag teilweise erfolgreich

  • stuttgarter-zeitung.de (Pressebericht, 18.06.2014)

    Landesglücksspielgesetz: Staatsgerichtshof kippt Teile des Gesetzes

Sonstiges

  • weka.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Baden-Württemberg ändert Frist für Antrag auf Verlängerung einer Erlaubnis nach LGlüG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2014, 1162
  • NVwZ 2014, 1162 GewArch 2014, 374 (Leitsatz) DÖV 2014, 803
  • VBlBW 2014, 427
  • DÖV 2014, 803
 
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Wird zitiert von ... (137)Neu Zitiert selbst (158)

  • VerfGH Bayern, 28.06.2013 - 10-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13
    Es kann daher offengelassen werden, ob dem Staatsgerichtshof für den Fall der Feststellung eines Verstoßes gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes eine eigene Verwerfungskompetenz zukäme - etwa weil sich das Landesverfassungsrecht für die Kompetenznormen des Grundgesetzes öffnet (so VerfGH NRW, Urteil vom 19.5.1992 - 5/91 -, NVwZ 1993, 57, 59; VerfGH Sachsen, Urteil vom 21.6.2012 - Vf. 77-II-11 -, Juris Rn. 93 ff.; a.A. StGH Bremen, Urteil vom 12.4.2013 - St 1/12 -, Juris Rn. 47 ff.; StGH Hessen, Beschluss vom 12.2.2014 - P.St. 2406 -, Juris Rn. 29 ff.; auf das Vorliegen eines "offensichtlichen und schwerwiegenden Eingriffs in die Rechtsordnung" abstellend Bay. VerfGH, Entscheidung vom 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. -, Juris Rn. 75 ff.) oder weil die Kompetenznormen des Grundgesetzes die Grenze der Gesetzgebungsbefugnis der Landesstaatsgewalt bilden und die Überprüfung der Vereinbarkeit eines Gesetzes mit der Landesverfassung daher auch die Frage einschließt, ob das Land für die betroffene Materie gesetzgebungsbefugt ist (so etwa VerfGH RP, Urteil vom 13.5.2014 - VGH B 35/12; für das Bestehen einer Prüfungs-, nicht aber einer eigenen Verwerfungskompetenz der Landesverfassungsgerichte: Benda, in: Benda/Klein , Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, § 2 Rn. 54).

    aa) Die Vorschriften über das Verbundverbot sind von der Kompetenznorm des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Spielhallen) gedeckt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.4.2014 - 6 S 1795/13 -, Juris Rn. 7 ff.; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. -, Juris Rn. 79 ff.).

    bb) Der Landesgesetzgeber hat mit § 42 Abs. 2 LGlüG und § 25 Abs. 2 GlüStV auch nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG für das Städtebaurecht eingegriffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.4.2014 - 6 S 1795/13 -, Juris Rn. 9; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. -, Juris Rn. 82; VG Berlin, Urteil vom 1.3.2013 - 4 K 336/12 -, Juris Rn. 118; a.A. Hufen, Die Einschränkung des gewerblichen Geld-Gewinnspiels, 2012, S. 29).

    Die Spielhallenbetreiber könnten dabei möglicherweise nicht nur in Einzelfällen zu einer Berufsaufgabe gezwungen werden, so dass die Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit einem Eingriff in die Berufswahlfreiheit nahe kommen könnten (bejahend Hufen, Die Einschränkung des gewerblichen Geld-Gewinnspiels, 2012, S. 25 f.; a.A. Bay. VerfGH, Entscheidung vom 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. -, Juris Rn. 100).

    Sie lässt sich daher dem Regelungsbereich des bisherigen § 33i GewO zuordnen (vgl. Bay. VerfGH, Entscheidung vom 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a -, Juris Rn. 81).

    Die Bundeszuständigkeit für das Bodenrecht aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG ist nicht verletzt (vgl. Bay. VerfGH, Entscheidung vom 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. -, Juris Rn. 82; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2014 - 7 ME 90/13 -, Juris Rn. 22; Guckelberger, GewArch 2011, 231, 237; Otto, DVBl 2011, 1330, 1337; a.A. Schlotterbeck, VBlBW 2013, 21 ff.; Weidemann/Krappel, NVwZ 2013, 673 ff.; Hufen, Die Einschränkung des gewerblichen Geld-Gewinnspiels, 2012, S. 29).

    In die Auswahlentscheidung sind die grundrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten einzubeziehen (so auch Bay. VerfGH, Entscheidung vom 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. -, Juris Rn. 89).

    Auch die Erwägung, dass die Verringerung der Dichte von Spielhallen die Möglichkeit schafft, nach Verlassen einer Spielhalle über sein Tun nachzudenken, ist nicht offensichtlich fehlerhaft (siehe auch Bay. VerfGH, Entscheidung vom 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. -, Juris Rn. 106).

    d) Ob - wie von den Beschwerdeführerinnen zu 1, 4 und 5 vertreten - der von den Zivilgerichten als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB anerkannte und damit auch entsprechend § 1004 Abs. 1 BGB geschützte "eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb" von der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG erfasst wird, kann offen bleiben (vgl. BVerfGE 96, 375 - Juris Rn. 61; BVerfGE 105, 252 - Juris Rn. 79; bejahend Bay. VerfGH, Entscheidung vom 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. -, Juris Rn. 114; Papier, in: Maunz/Dürig , GG, Art. 14 Rn. 95 ff. ; Depenheuer, in: Merten/Papier , Handbuch der Grundrechte, Band V, 2013, § 111 Rn. 63 f.; ablehnend: Bryde, in: v. Münch/Kunig , GG, 6. Aufl. 2012, Art. 14 Rn. 18).

    Der Gesetzgeber hat insoweit den ihm von Verfassungs wegen zustehenden Spielraum überschritten (a.A. Bay. VerfGH, Entscheidung vom 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. -, Juris Rn. 90 - 96; Bay. VGH, Beschluss vom 30.9.2013 - 10 CE 13.1477 -, Juris Rn. 16 ff. und 31; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2014 - 7 ME 90/13 -, Juris Rn. 35 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 14.11.2013 - 1 M 124/13 -, Juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 17.12.2013 - 3 B 418/13 -, Juris Rn. 15 ff.; OVG Saarl., Beschluss vom 10.2.2014 - 1 B 476/13 -, Juris; die Verwaltungsgerichte in Baden-Württemberg lassen die Frage derzeit noch offen, vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.6.2013 - 6 S 940/13 -, nicht veröffentlicht).

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13
    Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt insoweit voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 - Juris Rn. 23; BVerfGE 102, 197 - Juris Rn. 46).

    Das ist auch anzunehmen, wenn die Norm ihren Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu später nicht mehr revidierbaren Dispositionen veranlasst (vgl. BVerfGE 102, 197 - Juris Rn. 46).

    Ausreichend ist des Weiteren, wenn zwar die gesetzlich angeordnete Begünstigung einen Vollzugsakt voraussetzt, das Gesetz aber schon jetzt bestimmt, dass der Beschwerdeführer von der Vergünstigung ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 102, 197 - Juris Rn. 49; BVerfGE 123, 148 - Juris Rn. 149).

    Das Betreiben einer Spielhalle ist, solange diese Tätigkeit nicht gesetzlich verboten und privaten Unternehmen zugänglich ist, Ausübung eines Berufs im Verständnis des Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 102, 197 - Juris Rn. 67; BVerwG, Urteil vom 9.3.2005 - 6 C 11/04 -, Juris Rn. 29).

    Die eingreifende Vorschrift muss kompetenzgemäß erlassen worden sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (vgl. BVerfGE 95, 193 - Juris Rn. 85; BVerfGE 102, 197 - Juris Rn. 64).

    (1) Die verfolgten Ziele sind legitim und die zu schützenden überragend wichtigen Gemeinschaftsgüter wären ohne den Eingriff nachweisbar einer schweren Gefährdung ausgesetzt (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 25, 1 - Juris Rn. 27; BVerfGE 102, 197 - Juris Rn. 69 f., st. Rspr.).

    Der Annahme, vordringliches Ziel der strengeren Regulierung des Spielhallenmarktes sei entgegen § 1 GlüStV und § 1 LGlüG die Aufrechterhaltung des staatlichen Lotteriemonopols, welches allein der Verfolgung fiskalischer Interessen des Landes diene, ist nicht zu folgen (zur Unzulässigkeit als alleiniges oder vordringliches Ziel vgl. BVerfGE 102, 197 - Juris Rn. 73; BVerfGE 115, 276 - Juris Rn. 107 ff.; EuGH, Urteil vom 15.9.2011 - Rs. C-347/09 -, Rn. 55 und 61 m.w.N.).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird das Betreiben des Geldgewinnspiels daher gar als eine "an sich unerwünschte Tätigkeit" qualifiziert (vgl. zu Spielbanken BVerfGE 28, 119 - Juris Rn. 101 und BVerfGE 102, 197 - Juris Rn. 69 ff.; zu Sportwetten BVerfGE 115, 276 - Juris Rn. 97 ff).

    Bei der Beurteilung der Wertigkeit der hier betroffenen Berufsfreiheit und der Eigentumsgarantie ist allerdings auch zu berücksichtigten, dass es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, bei der Gewinn aus einer Geldspielleidenschaft der Kunden generiert wird, was sie - wie den Betrieb von Spielbanken (vgl. BVerfGE 102, 197 - Juris Rn. 69) - in die Nähe einer "unerwünschten Tätigkeit" rückt.

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13
    Die Bekämpfung der Glücksspielsucht, der Jugend- und Spielerschutz und der Schutz vor Folge- und Begleitkriminalität sind als überragend wichtige Gemeinwohlziele anerkannt (vgl. BVerfGE 115, 276 - Juris Rn. 93 ff.; BVerwG, Urteil vom 23.8.1984 - 1 C 18/91 -, Juris Rn. 23).

    Nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung steht fest, dass Glücksspiele in ein krankhaftes Suchtverhalten münden können (vgl. BVerfGE 115, 276 - Juris Rn. 99 m.w.N.).

    Spielsucht kann wegen der drohenden Verschuldung der Betroffenen und der mit der Sucht nicht selten verbundenen Folge- und Begleitkriminalität zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Spieler selbst, sondern auch für ihre Familien und die Gemeinschaft führen (vgl. BVerfGE 115, 276 - Juris Rn. 99; EuGH, Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01 "Gambelli u.a." -, Rn. 67 m.w.N.).

    Der Annahme, vordringliches Ziel der strengeren Regulierung des Spielhallenmarktes sei entgegen § 1 GlüStV und § 1 LGlüG die Aufrechterhaltung des staatlichen Lotteriemonopols, welches allein der Verfolgung fiskalischer Interessen des Landes diene, ist nicht zu folgen (zur Unzulässigkeit als alleiniges oder vordringliches Ziel vgl. BVerfGE 102, 197 - Juris Rn. 73; BVerfGE 115, 276 - Juris Rn. 107 ff.; EuGH, Urteil vom 15.9.2011 - Rs. C-347/09 -, Rn. 55 und 61 m.w.N.).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird das Betreiben des Geldgewinnspiels daher gar als eine "an sich unerwünschte Tätigkeit" qualifiziert (vgl. zu Spielbanken BVerfGE 28, 119 - Juris Rn. 101 und BVerfGE 102, 197 - Juris Rn. 69 ff.; zu Sportwetten BVerfGE 115, 276 - Juris Rn. 97 ff).

    Die Weitergeltung kann zudem mit einer Maßgabe verbunden werden (vgl. BVerfGE 115, 276 - Juris Rn. 157).

    Der Schutz der Jugend ist in Art. 13 LV sowie im Grundgesetz (vgl. Art. 5 Abs. 2 GG) verankert und damit als Gemeinwohlziel anerkannt (vgl. BVerfGE 115, 276 - Juris Rn. 93 ff.).

    Das Bestehen einer unklaren Rechtslage lässt sich auch nicht daraus folgern, dass das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2006 in seiner Entscheidung zum Sportwetten-Monopol ein solches im Hinblick auf die Berufsfreiheit für verhältnismäßig gehalten hat, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist, und zudem darauf hingewiesen hat, dass das Spiel an Automaten nach derzeitigem Kenntnisstand das höchste Suchtpotential besitze (vgl. BVerfGE 115, 276 - Juris Rn. 100).

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Die Zuständigkeit des Bundes für das auch das Bauplanungsrecht umfassende Bodenrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG, von welcher der Bund insbesondere durch den Erlass des Baugesetzbuchs Gebrauch gemacht hat, entfaltet keine Sperrwirkung gegenüber den Vorschriften der Länder zum Verbundverbot und zu den Abstandsgeboten (vgl. zum Verbundverbot BayVerfGH, Entscheidung vom 28. Juni 2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. -, NVwZ 2014, S. 141 ; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris, Rn. 317 ff.; zum Abstandsgebot OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 7 ME 90/13 -, juris, Rn. 22; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. August 2014 - 6 A 10098/14 -, juris, Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2015 - OVG 1 B 5.13 -, juris, Rn. 134).

    Die Gesetzgeber reagierten damit in zulässiger Weise auf die deutliche Expansion dieser Branche in den Jahren vor den entsprechenden Neuregelungen (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 16/4027, S. 9; Landtag des Saarlandes, Drucksache 15/15, S. 50), zumal durch die Errichtung von Mehrfachspielhallen die Intention der Spielverordnung unterlaufen wurde, zur Verhinderung und Bekämpfung von Spielsucht die Höchstzahl der Geldspielgeräte je Standort auf zwölf zu begrenzen (vgl. bereits StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris, Rn. 337).

    Im Gestaltungsspielraum mit Blick auf die Erforderlichkeitsanforderungen liegt auch die saarländische Regelung, die für den Mindestabstand nicht auf die Wegstrecke, sondern auf die Luftlinienentfernung zwischen zwei Spielhallen abstellt (vgl. zur entsprechenden Regelung in § 42 Abs. 1 Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris, Rn. 367).

    Insgesamt stehen damit die Belastungen nicht außer Verhältnis zum Nutzen der Neuregelungen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 28. Juni 2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. -, NVwZ 2014, S. 141 ; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris, Rn. 348; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2015 - OVG 1 B 5.13 -, juris, Rn. 165; HmbOVG, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 4 Bs 90/15 -, juris, Rn. 35; VG Bremen, Beschluss vom 2. September 2011 - 5 V 514/11 -, juris, Rn. 25).

    Allerdings ist die Belastung des Eingriffs in die Berufsfreiheit in zweifacher Weise durch die Regelung im Saarländischen Spielhallengesetz abgemildert, und zwar durch die fünfjährige Übergangsfrist und die Möglichkeit einer Härtefallbefreiung bei der Entscheidung über die Wiedererteilung nach Fristablauf (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 SSpielhG; BayVerfGH, Entscheidung vom 28. Juni 2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. -, NVwZ 2014, S. 141 ; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. April 2014 - 7 ME 121/13 -, juris, Rn. 59; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris, Rn. 356 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2015 - OVG 1 B 5.13 -, juris, Rn. 183; VG Bremen, Beschluss vom 2. September 2011 - 5 V 514/11 -, juris, Rn. 26).

    (b) Die Bestimmungen sind mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem in Art. 12 GG enthaltenen Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 72 ff.; so auch BayVerfGH, Entscheidung vom 28. Juni 2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. -, NVwZ 2014, S. 141 ; BayVGH, Beschluss vom 30. September 2013 - 10 CE 13.1477 -, juris, Rn. 16 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. November 2013 - 1 M 124/13 -, juris, Rn. 5 ff.; SächsOVG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 3 B 418/13 -, juris, Rn. 15 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 7 ME 90/13 -, juris, Rn. 35 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 10. Februar 2014 - 1 B 476/13 -, juris, Rn. 14 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 6 B 10343/14 -, NVwZ-RR 2014, S. 682 ; HmbOVG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 4 Bs 279/13 -, juris, Rn. 17 ff.; HessVGH, Beschluss vom 5. September 2014 - 8 B 1036/14 -, juris, Rn. 18 ff.; a.A. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris, Rn. 461 ff.; VG Osnabrück, Beschluss vom 24. September 2013 - 1 B 36/13 -, juris, Rn. 23 ff.; offen gelassen OVG Thüringen, Beschluss vom 8. April 2015 - 3 EO 775/13 -, juris, Rn. 6 ff.; vgl. auch für eine vierjährige Übergangsperiode die Entscheidung des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs vom 12. März 2015 - G 205/2014-15 u.a. -, www.vfgh.gv.at, Rn. 76 f.).

    Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den unbegrenzten weiteren Betrieb von Mehrfachspielhallen war auch ohne entsprechende konkrete Reformvorhaben zumindest stark eingeschränkt, denn deren Betrieb unterlief die vom Bundesgesetzgeber mit der Bestimmung des § 3 Abs. 2 SpielV beabsichtigte Begrenzung der maximalen Anzahl der Geldspielgeräte je Standort auf die Höchstzahl von zwölf und stellte damit eine (wenn auch legale) Umgehung der schon zuvor bestehenden Vorschriften zur Gerätehöchstzahl in Spielhallen dar (vgl. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris, Rn. 337).

    Hinzu kommt, dass Änderungen am Staatsvertrag durch die Länderparlamente nach Unterzeichnung durch die Ministerpräsidenten ausgeschlossen sind, da der Vertragstext schon mit der Unterzeichnung feststeht und nur noch einvernehmlich geändert werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. September 2013 - 10 CE 13.1477 -, juris, Rn. 22; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris, Rn. 463).

    Denn die endgültig beschlossene Fassung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages wurde noch nicht am 28. Oktober 2011, sondern erstmals am 18. November 2011 als Landtagsdrucksache des Landtags von Baden-Württemberg veröffentlicht (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/849; vgl. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris, Rn. 2).

    Somit waren schon vor dem 28. Oktober 2011 Gesetzesänderungen für die Spielhallenbetreiber in konkreten Umrissen allgemein vorhersehbar, so dass sie nicht mehr darauf vertrauen konnten, das bis dahin geltende Recht werde in Zukunft unverändert fortbestehen (a.A. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris, Rn. 461 ff.).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Entwurf für einen Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 6. April 2011 bis zum abschließenden Beschluss der Ministerpräsidenten noch partiell geändert wurde (a.A. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris, Rn. 471).

    Für ein kollusives Zusammenwirken zwischen Verwaltung und Regierung zum Nachteil der Spielhallenbetreiber im Vorfeld des Staatsvertrages ist nichts vorgetragen oder ersichtlich (a.A. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris, Rn. 482).

    Ein betätigtes Vertrauen in die Fortgeltung der Rechtslage ist auch nicht etwa deshalb schon vor der Erteilung einer Spielhallenerlaubnis schutzwürdig, weil nach der unter anderem in Bayern früher verbreiteten Behördenpraxis die Erlaubnis nach § 33i GewO gerade bei Mehrfachspielhallen erst nach Besichtigung der fertiggestellten Räumlichkeiten erteilt wurde (a.A. zur vergleichbaren Praxis in Baden-Württemberg StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris, Rn. 481).

    Soweit lediglich auf das Ziel der Verhinderung solcher Vorwegnahmeeffekte abgestellt wird, wäre ein Anknüpfen an den Zeitpunkt des Erlaubnisantrags zwar ein milderes, da zeitlich früheres Kriterium für den Stichtag zur Vermeidung der Antragstellung auf Vorrat (vgl. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris, Rn. 481), aber es erreicht den vom Gesetzgeber zugleich angestrebten raschen Abbau bestehender Spielhallen nicht ebenso gut.

    Die Investitionen wurden von den Betreibern vor Erteilung der Spielhallenerlaubnis auf eigenes Risiko getätigt (ebenso StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris, Rn. 453).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 02.03.2023 - 1 VB 98/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen verwaltungsgerichtliche

    Das Recht auf einen chancengleichen Zugang zu einer begrenzt zugänglichen beruflichen Tätigkeit aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistet Spielhallenbetreibern einen Anspruch auf Teilnahme an einem den grundrechtlich geschützten Interessen gerecht werdenden Auswahlverfahren zwischen im Hinblick auf das Mindestabstandsgebot (§ 42 Abs. 1 LGlüG) konkurrierenden Anbietern (Bestätigung von VerfGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -).

    Die Möglichkeit der Befreiung vom Abstandsgebot des § 42 Abs. 1 LGlüG diene der Sicherung des Eingriffs in die Berufsfreiheit und die Eigentumsgarantie (StGH, Urteil vom 17.06.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 377).

    Aus dem von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Urteil des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 387) ergebe sich nichts Gegenteiliges.

    Das Betreiben einer Spielhalle ist, solange diese Tätigkeit nicht gesetzlich verboten und privaten Unternehmen zugänglich ist, Ausübung eines Berufs im Verständnis des Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 304).

    b) Der Staatsgerichtshof hat sich in der Vergangenheit bereits mit dem landesrechtlichen Abstandsgebot zwischen Spielhallen nach § 42 Abs. 1 LGlüG sowie der Härtefallregelung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG befasst und diese als materiell verfassungsgemäß erachtet (StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 355 ff.).

    Dieser Anspruch bezieht sich auch auf ein diesbezügliches Verwaltungsverfahren (vgl. StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 256 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209, 224 ff., Juris Rn. 65 ff und Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11.10.2010 - 1 BvR 1425/10 -, Juris Rn. 10 ff.).

    Das sogenannte "Windhundprinzip", wonach derjenige zum Zuge kommt, der zuerst einen entscheidungsreifen Antrag stellt, genügt nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Konkurrenzentscheidung darüber, welcher von mehreren Spielhallenbetreibern den Betrieb seiner bestehenden Spielhalle im Rahmen der durch die neuen Erlaubniserteilungsvoraussetzungen faktisch herbeigeführten Kontingentierung weiterführen darf (vgl. StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 257).

    Den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügende Maßstäbe für die Auflösung von Konkurrenzen zwischen mehreren Spielhallenbetreibern lassen sich den § 42 Abs. 1 LGlüG und § 51 Abs. 5 LGlüG durch Auslegung entnehmen; die in § 51 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 4 LGlüG genannten Kriterien für das Vorliegen einer unbilligen Härte können auch für die Entscheidung über die Lösung einer Konkurrenz zwischen mehreren Spielhallenbetreibern maßgeblich sein (vgl. StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 358).

    Zwar ist es möglich, die Kriterien für das Vorliegen einer unbilligen Härte auch im Rahmen der Auflösung einer Konkurrenzsituation zwischen mehreren Bestandsspielhallen heranzuziehen; diese lassen sich der Härtefallklausel des § 51 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 4 LGlüG hinreichend entnehmen (vgl. StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 357 und 358).

    Diese Annahme lag ersichtlich auch der Entscheidung des Staatsgerichtshofs zugrunde (vgl. StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 256 und 382).

    Bei der Neuordnung des Glückspielrechts hat sich der Landesgesetzgeber hinsichtlich des Mindestabstands zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen mit der Einführung von § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG entschieden, die bisherige Rechtsposition von Bestandsspielhallen grundsätzlich zu konservieren (vgl. zu dieser Möglichkeit StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 437) - und zwar ohne Einführung einer Fristenregelung, wodurch er eine zeitlich unbegrenzte Privilegierung von Alterlaubnisinhabern hinsichtlich § 42 Abs. 3 LGlüG durchaus in Kauf nimmt.

    a) Die Eigentumsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 GG führt - soweit ihr Schutzbereich denn hier eröffnet ist - hinsichtlich der beruflichen Nutzung des Eigentums jedenfalls nicht zu einem weitergehenden Schutz der Spielhallenbetreiber als die Berufsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 -, BVerfGE 145, 20, Rn. 169, Juris Rn. 169; ähnlich BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. -, BVerfGE 143, 246, Rn. 391, Juris Rn. 391 und StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 350 und Rn. 379).

    Die vollumfängliche Auslagenerstattung folgt aus § 60 Abs. 4 VerfGHG, da die Beschwerdeführerinnen trotz des nur teilweisen Obsiegens ihr wesentliches Verfahrensziel erreicht haben (vgl. StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 491 m.w.N.).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 02.08.2023 - 1 VB 88/19

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Verbots der Sportwettvermittlung in Gebäuden, in

    Die Erforderlichkeit habe der Staatsgerichtshof bereits für das Verbundverbot des § 25 Abs. 2 GlüStV, § 42 Abs. 2 LGlüG sowie für das Abstandsgebot nach § 42 Abs. 1 LGlüG bestätigt (vgl. StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 347 und 366 f.).

    § 21 Abs. 2 GlüStV gilt aufgrund der Zustimmung des Landtags zum Glücksspielstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011 mit Art. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (GBl. S. 385) als Landesrecht (vgl. der Sache nach bereits StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 179 ff.).

    Unter Beruf ist jede auf eine gewisse Dauer angelegte, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Tätigkeit zu verstehen (vgl. StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 304).

    Die gesetzliche Grundlage muss ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen an grundrechtseinschränkende Gesetze genügen, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Ersten Senats vom 12.1.2016 - 1 BvL 6/13 -, BVerfGE 141, 82 Rn. 47 und vom 29.9.2022 - 1 BvR 2380/21 u.a. -, Juris Rn. 83 ff., st.Rspr.; StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 322).

    Spielsucht kann wegen der drohenden Verschuldung der Betroffenen und der mit der Sucht nicht selten verbundenen Folge- und Begleitkriminalität zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Spieler selbst, sondern auch für ihre Familien und die Gemeinschaft führen (vgl. StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 32).

    Ein Mittel ist im verfassungsrechtlichen Sinn geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann; dabei genügt die abstrakte Möglichkeit der Zweckerreichung (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 30.6.2020 - 1 BvR 1679/17 -, BVerfGE 155, 238 Rn. 102 m.w.N.; StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 336).

    Die Grenzen dieser Einschätzungsprärogative sind erst überschritten, wenn nach den ihm bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisherigen Maßnahmen feststellbar ist, dass alternativ in Betracht kommende Grundrechtsbeschränkungen die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen aber weniger belasten (StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 347).

    Die Belastungen dürfen nicht außer Verhältnis zum Nutzen der Neuregelungen stehen (vgl. StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 348).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird das Betreiben des Geldgewinnspiels daher gar als eine "unerwünschte Tätigkeit" qualifiziert (vgl. zu Spielbanken BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 18.3.1970 - 2 BvO 1/65 -, BVerfGE 28, 119, 148, Juris Rn. 101; Beschluss des Ersten Senats vom 19.7.2000 - 1 BvR 539/96 -, BVerfGE 102, 197, 215, Juris Rn. 69 ff.; zu Sportwetten BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276, 301 - Juris Rn. 84; s. dazu StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 348 und 371).

    Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Norm im Zusammenspiel mit anderen Einschränkungen die Vermittlung von Sportwetten faktisch unmöglich macht (vgl. zu einer entsprechenden Überlegung im Zusammenhang mit dem Betreiben von Spielhallen StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 324).

    (1) Berufsausübungsregelungen müssen nicht nur den Anforderungen genügen, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG ergeben, sie müssen vielmehr auch sonst in jeder Hinsicht verfassungsgemäß sein und insbesondere den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachten (StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 376 m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.2014 - 6 A 10098/14

    Gewerbsmäßiger Betrieb einer Spielhalle - Einhaltung eines Mindestabstands zu

    Das Recht der Spielhallen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) umfasst zwar nicht das Aufstellen, die Zulassung und den Betrieb von Spielautomaten, aber die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach § 33i GewO (vgl. StGH BW, 1 VB 15/13, juris, Rn. 309 ff.; BayVerfGH, Vf. 10-VII-12, NVwZ 2014, 141, juris, Rn. 79 ff.; VGH BW, 6 S 1110/07, ZfWG 2010, 24, juris; VGH BW, 6 S 1795/13, juris; NdsOVG, 7 ME 90/13, ZfWG 2014, 115, juris).

    Das Kriterium der "örtlichen Radizierung" ist vor diesem Hintergrund so zu verstehen, dass es sich nicht nur aus dem Bezug zu einem einzelnen Spielhallenstandort ergeben kann, sondern vielmehr auch daraus, dass eine Regelung für alle Einrichtungen eines bestimmten Landes (aber eben nicht bundesweit) getroffen wird und dabei gegebenenfalls auch auf örtliche Besonderheiten und besondere Bedürfnisse oder Gebräuche eines Landes Rücksicht genommen werden kann (StGH BW, 1 VB 15/13, juris, Rn. 311, 352).

    Der Landesgesetzgeber hat mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LGlüG und § 25 Abs. 1 GlüStV auch nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG für das Städtebaurecht bzw. das Bodenrecht eingegriffen (vgl. BayVerfGH, Vf. 10-VII-12 , NVwZ 2014, 141, juris, Rn. 82; StGH BW, 1 VB 15/13, juris, Rn. 317 ff.; VGH BW, 6 S 1795/13, juris, Rn. 9; Guckelberger, GewArch 2011, 231, 237; Otto, DVBl 2011, 1330, 1337; a.A. Hufen, Die Einschränkung des gewerblichen Geld-Gewinnspiels, 2012, S. 29).

    Dass der Kläger Investitionen für eine noch nicht konzessionierte Spielhalle in dieser Betriebsstätte bereits vor dem 1. Juli 2012 im Vertrauen auf den Fortbestand der alten Rechtslage vorgenommen hat, geschah auf eigenes Risiko (vgl. hierzu auch StGH BW, 1 VB 15/13, juris, Rn. 453; OVG LSA, 1 M 124/13, juris, Rn. 5; SächsOVG, 3 B 418/13, juris, Rn. 8; BayVGH, 10 CE 13.1834, juris, Rn. 20; 10 CE 13.2008, juris, Rn. 21).

    cc) Selbst wenn man dieser Rechtsauffassung nicht folgt und annimmt, die am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Abstandsvorschriften des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LGlüG entwerteten Investitionen, die der Kläger in einer Vertrauensschutz begründenden Weise bereits zuvor "ins Werk gesetzt" habe (vgl. StGH BW, 1 VB 15/13, juris, Rn. 459), kann die darin liegende tatbestandliche Rückanknüpfung verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden.

    Geringeres Gewicht kommt demgegenüber dem Interesse am Fortbestand der alten Rechtslage auch derjenigen zu, die baurechtlich bereits genehmigte Spielhallen unter finanziellen Einsatz herzurichten begonnen hatten, wenn die Investitionen nicht auf der Grundlage eines schutzwürdigen Vertrauens getätigt wurden (vgl. StGH BW, 1 VB 15/13, juris, Rn. 438).

    Daran fehlt es, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der eigentumsrechtlich geschützten Position kein Vertrauensschutz anzuerkennen ist (vgl. StGH BW, 1 VB 15/13, juris, Rn. 480).

    Der danach maßgebliche Zeitpunkt wird nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg (1 VB 15/13, juris, Rn. 482) nicht durch die behördliche Erlaubniserteilung gemäß § 33i GewO bestimmt, weil der Spielhallenbetreiber darauf keinen Einfluss hat, wenn er nach Ausbau sowie Einrichtung der Betriebsstätte und mit seinem Antrag auf Konzessionierung sämtliche in seiner Einflusssphäre liegenden Voraussetzungen erfüllt hat.

    Angesichts der Praxis, dass die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO zum Betrieb einer Spielhalle regelmäßig erst nach der Errichtung und ihrer baulichen Abnahme beantragt und erteilt wird, hält es der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg (1 VB 15/13, juris, Rn. 481) zur Verhinderung von Vorratserlaubnissen, dem mit der Regelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV verfolgten gesetzgeberischen Zweck, für ausreichend, grundsätzlich auf den Antrag nach § 33i GewO und nicht auf die Erlaubniserteilung abzustellen.

    Bei dem Abschluss von Staatsverträgen, deren Text mit der Unterzeichnung durch die Ministerpräsidenten regelmäßig feststeht und das Parlament in der Praxis nur noch vor der Alternative steht, dem Staatsvertrag als Ganzes zuzustimmen oder ihn abzulehnen, kann von einem früheren Zeitpunkt ausgegangen werden, ab dem das Vertrauen in den Fortbestand der bestehenden Rechtslage beseitigt wird (StGH BW, 1 VB 15/13, juris, Rn. 463).

    Damit entfiel der Vertrauensschutz (spätestens) an diesem Tag, also zu einem Zeitpunkt, als die Umnutzung der Betriebsstätte in eine Spielhalle nicht einmal bauaufsichtsrechtlich genehmigt und der Antrag auf Konzessionierung gemäß § 33i GewO noch nicht gestellt war (vgl. hierzu StGH BW, 1 VB 15/13, juris, Rn. 481).

    Der Senat hält es mit dem Staatsgerichtshof Baden-Württemberg (1 VB 15/13, juris, Rn. 343) bereits für fraglich, ob das Kohärenzgebot diesbezüglich überhaupt herangezogen werden kann.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 1 B 5.13

    Keine Unanwendbarkeit der Regelungen des Spielhallengesetzes Berlin für

    ... Die Regelungen zur Einzelaufstellung einschließlich des Abstands und der Notwendigkeit von Sichtblenden zwischen den einzelnen Geräten nach § 4 Abs. 2 Satz 3 SpielhG, die von § 3 Abs. 2 Satz 2 der fortgeltenden bundesrechtlichen Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) abweicht, ist von der Landesgesetzgebungskompetenz erfasst (vgl. aber StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, Urteilsabdruck S. 81 ff. ).

    Gleiches gilt, soweit die Antragstellerin geltend macht, der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin habe mit seiner Auslegung der Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Art. 70 Abs. 1 GG gegen Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts und damit gegen die in § 31 BVerfGG geregelte Bindungswirkung verstoßen und sei zudem von dem Urteil des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 17. Juni 2014 (1 VB 15/13, Juris...) abgewichen, so dass er zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 3 GG verpflichtet gewesen sei; auch in dieser Hinsicht kommt den Adressaten der Bindungswirkung aus § 30 Abs. 1 VerfGHG eine Prüfungskompetenz nicht zu.

    Die Erlöschensregelung für alte Spielhallenerlaubnisse, das Verbundverbot, die Abstandsgebote, der glückspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt für Spielhallen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln, § 2 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 4 SpielhG Bln, §§ 24, 25 Abs. 1, Abs. 2 GlüStV, § 15 AGGlüStV [Antrag zu 1]), die Verpflichtung zur Reduzierung der maximal aufzustellenden Geräte in Spielhallen auf acht, die Begrenzung auf höchstens ein anderes Spiel (§ 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SpielhG Bln [Antrag zu 2]), die Beschränkung der Gerätezahl bei entgeltlicher Abgabe von Speisen und Getränken (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln [Antrag zu 3]), das Verbot der unentgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken (§ 6 Abs. 1 Satz 2 SpielhG Bln [Antrag zu 4]), die Regelung der Sperrzeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln [Antrag zu 5]), die Werbebeschränkungen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SpielhG Bln, § 26 Abs. 1 GlüStV [Antrag zu 6]), die Verpflichtung zur Anwesenheit einer Aufsichtsperson (§ 6 Abs. 2 SpielhG Bln [Antrag zu 7]), das Gebot der Einlasskontrolle (§ 6 Abs. 4 Satz 2 SpielhG Bln [Antrag zu 8]), die Verpflichtung zur Spielersperre auf Wunsch (§ 6 Abs. 6 Satz 1 SpielhG Bln [Antrag zu 9]), und die Verpflichtung zur Aufstellung eines Sozialkonzeptes sowie die Aufklärungspflicht (§ 6 und 7 GlüStV [Antrag zu 10]) fallen alle unter das "Recht der Spielhallen" i.S.d. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (ebenso im Ergebnis zum Verbundverbot VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. April 2014 - 6 S 1795/13 -, juris Rn. 7; zum Verbundverbot, zum Abstandsgebot, zur Einlasskontrolle, zu Übergangsregelungen StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris Rn. 309 ff., Rn. 351 ff., Rn. 391 ff., Rn. 433; zum Verbundverbot, zum glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt und zum Abstandsgebot Bay. VerfGH, Entscheidung vom 28. Juni 2013 - Vf. 10-VII-12 -, juris Rn. 79 ff.; zu den Abstandsgeboten OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. August 2014 - 6 A 10098/14 -, juris Rn. 19; zum Verbot der unentgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken VerfGH Bln, Beschluss vom 20. Juni 2014 - 96/13 -, juris Rn. 48 ff.; zur Pflicht zur Reduzierung von Geldspielgeräten Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2014 - OVG 1 S 30.13 -, juris Rn. 22 ff.), da sie jeweils den Betrieb der Spielhalle einschließlich der räumlichen Gegebenheiten vor Ort betreffen.

    Auch dem Urteil des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 17. Juni 2014 (- 1 VB 15/13 -, Juris) vermag der Senat letztlich nichts zu entnehmen, was zwingend auf eine Verfassungswidrigkeit der §§ 4 Abs. 2, 8 Abs. 3 SpielhG schließen lassen würde.

  • VerfGH Bayern, 25.09.2015 - 9-VII-13

    Teilweise erfolgreiche Popularklage vor allem gegen Bestimmungen des

    Die dadurch eingetretene vertragliche Bindung des Freistaates Bayern gegenüber den übrigen Bundesländern führt nicht dazu, dass die mögliche Feststellung eines Verstoßes gegen die Bayerische Verfassung durch den Verfassungsgerichtshof rechtlich bedeutungslos bliebe (vgl. VerfGH BayVBl 2014, 688/689; StGH Baden-Württemberg vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 - juris Rn. 179 ff.; BVerfG vom 21.3.1957 BVerfGE 6, 290/295).

    In Anbetracht dieser möglichen Folgen einer stattgebenden Entscheidung besteht auch bei Popularklagen, die sich gegen Vorschriften eines bereits in Kraft getretenen Staatsvertrags wenden, regelmäßig ein verfassungsrechtlicher Klärungsbedarf (vgl. VerfGHE 60, 131/139; StGH Baden-Württemberg vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 - juris Rn. 186 m. w. N).

    Ein am Regelungsobjekt ansetzendes Normverständnis, wonach den Bundesländern - in Anbetracht der Ortsgebundenheit der Spielhallenerlaubnisse nach § 33 i GewO - die Gesetzgebungskompetenz für alle nicht unmittelbar geräte- oder ablaufbezogenen Regelungen zusteht, die den Betrieb der Spielhalle einschließlich ihres räumlichen Umfelds betreffen (so VerfGH Berlin vom 20.6.2014 NVwZ-RR 2014, 825 Rn. 49 f.; ähnlich StGH BW vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 - juris Rn. 311), kann danach jedenfalls nicht als offensichtlicher Verstoß gegen die Kompetenzbestimmung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG und damit auch nicht als eine Verletzung des Rechtsstaatsgebots (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) angesehen werden.

  • VerfGH Baden-Württemberg, 14.11.2016 - 1 VB 16/15

    Regelungen des Landeshochschulgesetzes über die Wahl und Abwahl der haupt- und

    Er muss daher grundsätzlich den Vollzug des Fachgesetzes abwarten oder einen Vollzugsakt herbeiführen und hiergegen dann den fachgerichtlichen Rechtsweg beschreiten (vgl. StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 171).

    Darüber hinaus ist das vorherige gerichtliche Vorgehen gegen einen Vollzugsakt dann nicht geboten, wenn dies für den Beschwerdeführer aus sonstigen Gründen unzumutbar ist, insbesondere wenn dies offensichtlich aussichtslos erscheint (vgl. StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 172).

    Bei einer Nichtigerklärung der genannten mit Art. 20 Abs. 1 LV unvereinbaren Normen träte ein Zustand ein, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. StGH, Urteile vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 485, und vom 6.7.2015 - 1 VB 130/13 -, Juris Rn. 183; BVerfGE 128, 326 - Juris Rn. 168).

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Die Vorschriften über den Mindestabstand zwischen Spielhallen sowie zu anderen Einrichtungen regeln nicht den Ausgleich verschiedener Nutzungsinteressen an Grund und Boden oder die Wahrung des Gebietscharakters des Umfeldes einer Spielhalle, sondern den Spielerschutz und den Schutz von Minderjährigen vor der Entstehung von Spielsucht (vgl. auch Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 15/13, 1 VB 15/13 - ESVGH 65, 58, juris Rn. 319).
  • OVG Hamburg, 24.06.2014 - 4 Bs 279/13

    Erlaubnispflicht für bereits bestehende Spielhalle

    Dies gilt ersichtlich für die hier relevanten Regelungen zur Erlaubnispflicht von Spielhallen (vgl. StGH BW, Urt. v. 17.6.2014, 1 VB 15/13, UA S. 121; OVG Koblenz, Beschl. v. 27.5.2014, 6 B 10343/14, juris Rn. 4).

    Auch der Beschwerdebegründung ist hierzu keine nachvollziehbare Begründung zu entnehmen (vgl. auch StGH BW, Urt. v. 17.6.2014, 1 VB 15/13, UA S. 128; OVG Saarlouis, Beschl. v. 10.2.2014, ZfWG 2014, 124, juris Rn. 64).

    Allerdings bewirkt die im neuen Recht vorgesehene Erlaubnispflicht auch für bereits bestehende, legal betriebene Spielhallen eine sog. unechte Rückwirkung (vgl. BayVerfGH, Entsch. v. 28.6.2013, NVwZ 2014, 141, juris Rn. 93; StGH BW, Urt. v. 17.6.2014, 1 VB 15/13, UA S. 127; VGH München, Beschl. v. 8.4.2014, 22 CS 14.224, juris Rn. 12; OVG Saarlouis, Beschl. v. 10.2.2014, ZfWG 2014, 124, juris Rn. 57; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.1.2014, ZfWG 2014, 115, juris Rn. 36).

    Die der Ausgestaltung der Übergangsregelung aus § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV bzw. § 9 Abs. 1 Satz 2 HmbSpielhG zugrunde liegende gesetzgeberische Wertung, dass auf den Fortbestand einer unter derartigen Umständen erteilten Erlaubnis nicht in besonderer Weise vertraut werden kann und deshalb eine nur kurze Übergangsfrist das in den Fortbestand der früheren, bei Erlaubniserteilung geltenden Rechtslage gesetzte Vertrauen ausreichend berücksichtigt (diese Frist hält auch - bei isolierter Betrachtung - für zulässig: StGH BW, Urt. v. 17.6.2014, 1 VB 15/13, UA S. 129), ist daher nicht zu beanstanden.

    Die gegenteilige, von dem Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg vertretene Auffassung (Urt. v. 17.6.2014, 1 VB 15/13, UA S. 132 ff.), wonach im Rahmen einer Stichtagsregelung jedenfalls an eine hinreichend konkrete "amtliche" Veröffentlichung einer geplanten Neuregelung angeknüpft werden müsse, teilt der Senat nicht.

    Der anderslautenden Auffassung des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg (Urt. v. 17.6.2014, 1 VB 15/13, UA S. 140 f.) vermag sich der Senat demgegenüber nicht anzuschließen.

    Namentlich kann offen bleiben, ob in der Vergangenheit erteilte gewerberechtliche Erlaubnisse aus § 33i GewO, wenn und weil sie jedenfalls faktisch auf erheblichen Eigenleistungen der Spielhallenunternehmer beruhen, oder der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG genießen (bejahend BayVerfGH, Entsch. v. 28.6.2013, NVwZ 2014, 141, juris Rn. 113 ff.; offen gelassen bei OVG Saarlouis, Beschl. v. 10.2.2014, ZfWG 2014, 124, juris Rn. 39 ff.; VGH München, Beschl. v. 30.9.2013, ZfWG 2014, 151, juris Rn. 27 ff.; differenzierend StGH BW, Urt. v. 17.6.2014, 1 VB 15/13, UA S. 115 ff.).

    Zudem besteht kein Rechtsanspruch darauf, eine Spielhalle mindestens solange betreiben zu dürfen, bis die darin getätigten Investitionen amortisiert sind, wenn und weil - wie hier - besonders gewichtige öffentliche Interessen einem uneingeschränkten Weiterbetrieb entgegenstehen (vgl. StGH BW, Urt. v. 17.6.2014, 1 VB 15/13, UA S. 123; VGH München, Beschl. v. 8.4.2014, 22 CS 14.224, juris Rn. 29; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.1.2014, ZfWG 2014, 115, juris Rn. 37; VGH München, Beschl. v. 22.10.2013, 10 CE 13.2008, juris Rn. 29).

  • VG Stade, 10.12.2014 - 6 A 2797/13

    Notwendigkeit einer Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle

    Die Klägerin berufe sich insoweit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Osnabrück und auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofs des Landes Baden-Württemberg vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -.

    Dies gilt ersichtlich für die hier relevanten Regelungen zur Erlaubnispflicht von Spielhallen (vgl. StGH BW, Urt. v. 17.6.2014, 1 VB 15/13, UA S. 121; OVG Koblenz, Beschl. v. 27.5.2014, 6 B 10343/14, juris Rn. 4).

    Auch der Beschwerdebegründung ist hierzu keine nachvollziehbare Begründung zu entnehmen (vgl. auch StGH BW, Urt. v. 17.6.2014, 1 VB 15/13, UA S. 128; OVG Saarlouis, Beschl. v. 10.2.2014, ZfWG 2014, 124, juris Rn. 64).

    Allerdings bewirkt die im neuen Recht vorgesehene Erlaubnispflicht auch für bereits bestehende, legal betriebene Spielhallen eine sog. unechte Rückwirkung (vgl. BayVerfGH, Entsch. v. 28.6.2013, NVwZ 2014, 141, juris Rn. 93; StGH BW, Urt. v. 17.6.2014, 1 VB 15/13, UA S. 127; VGH München, Beschl. v. 8.4.2014, 22 CS 14.224, juris Rn. 12; OVG Saarlouis, Beschl. v. 10.2.2014, ZfWG 2014, 124, juris Rn. 57; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.1.2014, ZfWG 2014, 115, juris Rn. 36).

    Die der Ausgestaltung der Übergangsregelung aus § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV bzw. § 9 Abs. 1 Satz 2 HmbSpielhG zugrunde liegende gesetzgeberische Wertung, dass auf den Fortbestand einer unter derartigen Umständen erteilten Erlaubnis nicht in besonderer Weise vertraut werden kann und deshalb eine nur kurze Übergangsfrist das in den Fortbestand der früheren, bei Erlaubniserteilung geltenden Rechtslage gesetzte Vertrauen ausreichend berücksichtigt (diese Frist hält auch - bei isolierter Betrachtung - für zulässig: StGH BW, Urt. v. 17.6.2014, 1 VB 15/13, UA S. 129), ist daher nicht zu beanstanden.

    Die gegenteilige, von dem Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg vertretene Auffassung (Urt. v. 17.6.2014, 1 VB 15/13, UA S. 132 ff.), wonach im Rahmen einer Stichtagsregelung jedenfalls an eine hinreichend konkrete "amtliche" Veröffentlichung einer geplanten Neuregelung angeknüpft werden müsse, teilt der Senat nicht.

    Der anderslautenden Auffassung des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg (Urt. v. 17.6.2014, 1 VB 15/13, UA S. 140 f.) vermag sich der Senat demgegenüber nicht anzuschließen.

    Namentlich kann offen bleiben, ob in der Vergangenheit erteilte gewerberechtliche Erlaubnisse aus § 33i GewO, wenn und weil sie jedenfalls faktisch auf erheblichen Eigenleistungen der Spielhallenunternehmer beruhen, oder der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG genießen (bejahend BayVerfGH, Entsch. v. 28.6.2013, NVwZ 2014, 141, juris Rn. 113 ff.; offen gelassen bei OVG Saarlouis, Beschl. v. 10.2.2014, ZfWG 2014, 124, juris Rn. 39 ff.; VGH München, Beschl. v. 30.9.2013, ZfWG 2014, 151, juris Rn. 27 ff.; differenzierend StGH BW, Urt. v. 17.6.2014, 1 VB 15/13, UA S. 115 ff.).

    Zudem besteht kein Rechtsanspruch darauf, eine Spielhalle mindestens solange betreiben zu dürfen, bis die darin getätigten Investitionen amortisiert sind, wenn und weil - wie hier - besonders gewichtige öffentliche Interessen einem uneingeschränkten Weiterbetrieb entgegenstehen (vgl. StGH BW, Urteil vom 17.6.2014, 1 VB 15/13, UA S. 123; VGH München, Beschl. v. 8.4.2014, 22 CS 14.224, juris Rn. 29; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.1.2014, ZfWG 2014, 115, juris Rn. 37; VGH München, Beschl. v. 22.10.2013, 10 CE 13.2008, juris Rn. 29).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 10.10.2022 - 1 VB 29/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Studiengebühren für Internationale

  • StGH Baden-Württemberg, 06.07.2015 - 1 VB 130/13

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die einfachgesetzliche

  • VG Freiburg, 15.09.2017 - 3 K 5371/17

    Abstandsgebot für Spielhallen - Härtefall

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2017 - 4 B 919/16

    Mindestabstandsgebot zwischen Sportwettbüros und Einrichtungen für Minderjährige

  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2017 - 6 S 768/16

    Sofortige Vollziehung der Untersagung des Betriebs von Spielhallen

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 6 S 1922/20

    Glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb dieser Spielhalle; Abstandsgebot;

  • OVG Hamburg, 19.05.2015 - 4 Bs 14/15

    Verfassungswidrigkeit der Spielgerätereduzierungspflicht gegenüber

  • VG Freiburg, 29.11.2017 - 1 K 2506/15

    Härtefall für einen Spielhallenbetreiber; Anwendbarkeit der Härtefallregelung bei

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 4.16

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • VG Freiburg, 27.02.2018 - 13 K 1448/16

    Rücknahme eines Antrags auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2014 - 1 S 30.13

    Spielhallengesetz Berlin: Land Berlin nach vorläufiger Einschätzung zuständig für

  • VG Lüneburg, 10.05.2017 - 5 A 104/16

    Abstandsgebot; Anhörung; Sachverhalt, atypischer; Auslegung; Härtefall;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 1 B 13.13

    Spielhalle; Gerätereduzierung; Geräteaufstellung; Art und Weise; Gerätezahl;

  • StGH Baden-Württemberg, 03.12.2015 - 1 VB 75/15

    Wegen unzureichender Substantiierung teilweise unzulässige, im Übrigen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2014 - 1 M 116/14

    Veränderte Umstände i. S. d. § 80 Abs 7 S 2 VwGO durch ein Urteil des StGH

  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.2021 - 6 S 472/20

    Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

  • OVG Hamburg, 09.07.2018 - 4 Bs 12/18

    Abstandsgebot für Spielhallenstandorte - Befreiung wegen unbilliger Härte

  • OVG Sachsen, 11.05.2016 - 3 A 314/15

    Spielhalle; Stichtag; Betrieb; Betreiberwechsel; Vertrauensschutz; unechte

  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.2017 - 6 S 1765/15

    Abstand zwischen zwei Spielhallen nach GlSpielG BW

  • VerfGH Baden-Württemberg, 30.05.2016 - 1 VB 15/15

    Formlose Nachmeldung von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin an Stiftung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2015 - 4 B 407/15

    Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung (hier: Betriebsuntersagung einer

  • VerfGH Berlin, 20.06.2014 - VerfGH 96/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung im

  • VerfGH Bayern, 12.06.2017 - 4-VII-13

    Erfolglose Popularklagen gegen die glücksspielrechtlichen Einschränkungen für

  • OVG Hamburg, 02.07.2018 - 4 Bs 50/18

    Vorläufiger Betrieb von Spielhallen ohne behördliche Genehmigung nach neuer

  • VerfGH Bayern, 29.06.2018 - 4-VII-13

    Unzulässige Popularklagen gegen Bestimmungen zum Mindestabstand zwischen

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2021 - 6 S 2239/21

    Gewerbefähigkeit einer Personengesellschaft; Privilegierung von

  • OVG Hamburg, 20.10.2020 - 4 Bs 226/18

    Zur Rechtmäßigkeit des Abstandsgebots des hamburgischen Spielhallengesetzes

  • VerfGH Baden-Württemberg, 09.05.2016 - 1 VB 23/16

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung der Auferlegung der Kosten eines

  • StGH Baden-Württemberg, 30.10.2014 - 1 VB 56/14

    Verpflichtung einer Gemeinde zur vorläufigen Überlassung der Stadthalle Weinheim

  • VG Oldenburg, 16.05.2017 - 7 A 14/17

    Abstandsregelung; Auswahlentscheidung; Erlaubnis; Härtefall; Losverfahren;

  • VG Karlsruhe, 17.01.2018 - 3 K 11163/17

    Klage des Konkurrenten gegen glücksspielrechtliche Erlaubnis

  • VG Stuttgart, 12.05.2020 - 18 K 10575/18

    Verlängerung einer Spielhallenerlaubnis

  • VG Stuttgart, 22.10.2021 - 18 K 3337/21

    Verlängerung einer Spielhallenerlaubnis; Auswahlentscheidung der Erlaubnisbehörde

  • VerfGH Baden-Württemberg, 30.04.2021 - 1 VB 54/21

    Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen baden-württembergisches Gesetz

  • VG Stuttgart, 06.10.2021 - 18 K 3378/21

    Spielhalle; Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Duldung; Abstandsgebot;

  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.2021 - 6 S 2763/21

    Rechtsschutz gegen die Versagung einer aktiven Duldung hinsichtlich des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2015 - 4 B 13/15

    Betriebsuntersagung bzgl. des Betriebs von Spielhallen; Rechtmäßigkeit des

  • OVG Hamburg, 21.01.2016 - 4 Bs 90/15

    Erteilung einer Spielhallenerlaubnis - Gesetzgebungszuständigkeit -

  • BVerwG, 25.01.2016 - 8 B 12.15

    Revisionszulassung; glücksspielrechtliche Erlaubnis

  • VG Stuttgart, 13.09.2021 - 18 K 3338/21

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Auswahlverfahren; mehrere Betreiber von

  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2018 - 6 S 2250/17

    Nebeneinander von Bestandsspielhallen mit und ohne Härtefallbefreiung -

  • OVG Hamburg, 07.02.2018 - 4 Bf 217/17

    Hamburgische Regelungen über Modalitäten der konkreten Aufstellung von

  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.2013 - 5 S 29/12

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine

  • VG Sigmaringen, 20.10.2020 - 3 K 2934/20

    Verfassungsmäßigkeit der Vergabe spielhallenrechtlicher Erlaubnisse;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.11.2014 - 6 A 10562/14

    Verkauf von Losgutscheinen der "Aktion Mensch" ist keine Glücksspielvermittlung

  • VG Stuttgart, 21.11.2023 - 18 K 3199/23

    Coronapandemie; Rechtscharakter der temporären Untersagung von Vergnügungsstätten

  • VGH Bayern, 12.09.2018 - 22 ZB 17.960

    Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspiel-Staatsvertrags und des

  • VG Karlsruhe, 30.07.2021 - 14 K 1992/21

    Gestattung des Weiterbetriebs von zwei Spielhallen - Befreiung vom Abstandsgebot

  • OVG Saarland, 29.02.2016 - 1 B 201/15

    Spielhalle; Flächenerweiterung; Erlöschen der Spielhallenerlaubnis

  • VG Wiesbaden, 15.07.2015 - 5 K 127/13

    Lotterierecht

  • VG Sigmaringen, 20.10.2020 - 3 K 6070/17

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Spielhalle; Glücksspiel; Härtefall;

  • VerfGH Baden-Württemberg, 18.09.2019 - 1 VB 30/18

    Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz als

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2020 - 4 B 1253/18

    Schließungsverfügung; Duldung; Spielhalle; Auslegung; unerlaubtes Glücksspiel;

  • VerfGH Baden-Württemberg, 08.03.2016 - 1 VB 18/15

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten

  • OVG Sachsen, 22.12.2017 - 3 B 320/17

    Auswahl; Vertrauensschutz; Bestimmtheitsgebot; Vorbehalt des Gesetzes, ;

  • VerfGH Baden-Württemberg, 06.04.2017 - 1 VB 12/17

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Festlegungen eines Regionalplans - zu

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 8.16

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • VG Freiburg, 13.07.2021 - 7 K 2107/21

    Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle; Befristung einer Erlaubnis;

  • VGH Hessen, 05.09.2014 - 8 B 1036/14

    Übergangsregelung für Spielhallenkonzessionen

  • VG Saarlouis, 06.11.2014 - 1 K 1341/13

    Verhältnis von glückspielrechtlicher Übergangsregelung zur gewerberechtlichen

  • VerfGH Baden-Württemberg, 11.10.2021 - 1 VB 103/20
  • VerfGH Thüringen, 30.09.2015 - VerfGH 20/13

    Verfassungsbeschwerde, Thüringer Spielhallengesetz

  • VG Saarlouis, 06.11.2014 - 1 K 1077/13

    Verlängerung der Frist des § 49 Abs. 2 GewO für eine vor dem 30.06.2012 und "auf

  • VerfGH Baden-Württemberg, 18.05.2020 - 1 GR 24/19

    Unzulässigkeit des "Volksbegehrens über gebührenfreie Kitas" - Zu den

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2018 - 9 S 764/18

    Unbeachtlichkeit von Besetzungsmängeln nach HSchulG BW § 10 Abs 5 S 2 und 3

  • VG Saarlouis, 06.11.2014 - 1 K 2109/13

    Anordnung der Schließung einer Spielhalle

  • VG Saarlouis, 06.11.2014 - 1 K 363/14

    Anordnung der Schließung einer Spielhalle

  • VerfGH Baden-Württemberg, 14.03.2017 - 1 VB 108/16
  • VG Leipzig, 01.11.2017 - 5 L 791/17

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Weiterbetrieb einer Spielhalle

  • VG Leipzig, 23.10.2017 - 5 L 549/17
  • VG Leipzig, 17.10.2017 - 5 L 548/17
  • VG Hamburg, 10.12.2014 - 17 K 2429/13

    Zur Vereinbarkeit beschränkender Regelungen des Hamburgischen Spielhallengesetzes

  • VG Leipzig, 07.09.2017 - 5 L 547/17

    Notwendigkeit einer Erlaubnis für den Weiterbetrieb einer Spielhalle

  • OVG Saarland, 21.09.2015 - 1 A 415/14

    Wichtiger Grund für die Verlängerung der Frist des § 49 Abs. 2 GewO in Bezug auf

  • StGH Baden-Württemberg, 17.07.2014 - 1 VB 38/14

    Erschöpfung des Rechtsweges i.R.e. Klage auf Zulassung zum Studium der

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 04.08.2016 - VGH B 14/16

    Verfassungsrecht, Glücksspielrecht

  • VerfGH Baden-Württemberg, 23.05.2017 - 1 VB 30/17
  • VG Karlsruhe, 01.10.2021 - 1 K 2308/21

    Gewährung effektiven Rechtsschutzes bis zur Entscheidung durch die

  • VerfGH Baden-Württemberg, 11.05.2016 - 1 VB 42/16

    Gewährung von Beihilfen eines Beamten für Wahlleistungen in der

  • VG Cottbus, 02.10.2017 - 3 L 424/17

    Betreiben von Spielhallen ohne glücksspielrechtliche Konzession/Erlaubnis gemäß §

  • VG Saarlouis, 12.12.2014 - 1 K 354/13

    Vereinbarkeit des Saarländischen Spielhallengesetzes mit höherrangigem Recht;

  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.2022 - 6 S 3652/21

    Das glücksspielrechtliche Verbundverbot verstößt nicht gegen die

  • VerfGH Bayern, 21.04.2021 - 85-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen besoldungsrechtliche Übergangsvorschrift

  • VG Hamburg, 13.09.2016 - 4 K 303/13

    Lotterie mit geringerem Gefährdungspotential; isolierte Anfechtbarkeit von

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2019 - 1 L 48/18

    Hinreichende Bestimmtheit, Verfassungsmäßigkeit und Unionsrechtskonformität des

  • VerfGH Baden-Württemberg, 22.05.2019 - 1 VB 38/19

    Nutzung des Internet zur öffentlichen Bekanntmachung von Wahlvorschlägen gem § 8

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2015 - 4 B 309/15

    Rechtmäßigkeit einer auf die Entfernung der Werbung mit dem Begriff "Casino" an

  • OVG Saarland, 24.06.2014 - 1 B 216/14

    Zur Verfassungsmäßigkeit des saarländischen Spielhallengesetzes

  • VG Karlsruhe, 07.02.2022 - 2 K 1838/21

    Verfassungsmäßigkeit der Vorgabe zum Mindestabstand für Wettvermittlungsstellen

  • VerfGH Baden-Württemberg, 19.06.2017 - 1 VB 100/16
  • VG Schleswig, 04.09.2014 - 12 B 21/14

    Untersagung des Vertriebs von Sportwetten bei gleichzeitigem Duldungsangebot

  • OVG Saarland, 21.09.2015 - 1 A 414/14

    Verlängerung einer Spielhallenerlaubnis auf Vorrat

  • VGH Bayern, 21.04.2023 - 8 A 20.40017

    Unzulässiger Normenkontrollantrag gegen Planfeststellungsbeschluss für

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2019 - 1 L 49/18

    Hinreichende Bestimmtheit, Verfassungsmäßigkeit und Unionsrechtskonformität des

  • OVG Sachsen, 30.09.2019 - 6 B 370/18

    Glücksspielrecht; Spielhalle; Mindestabstand

  • VerfGH Baden-Württemberg, 21.01.2016 - 1 VB 64/15

    Die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs wie einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2015 - 4 B 319/15

    Rechtswidrigkeit einer auf die Untersagung des Begriffs "Joker" auf der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2019 - 1 L 50/18

    Hinreichende Bestimmtheit, Verfassungsmäßigkeit und Unionsrechtskonformität des

  • VG Gießen, 29.01.2018 - 4 L 9704/17

    Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb von Spielhallen

  • VG Göttingen, 23.08.2017 - 1 A 88/17

    Drittanfechtungsklage; Spielhalle

  • OVG Thüringen, 08.04.2015 - 3 EO 775/13

    Schließung einer Spielhalle; Verfassungsfragen im Eilverfahren;

  • VG Stuttgart, 14.07.2020 - 18 K 11422/18

    Glücksspielrechtliches Verbundverbot; Ermessensbetätigung bei der Festlegung

  • VG Göttingen, 23.08.2017 - 1 A 225/17

    Drittanfechtungsklage; Losentscheid; Spielhalle

  • VG Stuttgart, 14.09.2021 - 18 K 3812/21

    Befristung der Spielhallenerlaubnis

  • VG Göttingen, 25.09.2014 - 2 A 925/13

    Zulässigkeit der Spielgerätesteuer nach Inkrafttreten des Ersten

  • VG Stuttgart, 05.11.2019 - 4 K 6827/19

    Mögliche Teilnichtigkeit einer Spielverordnung wegen fehlender

  • VG Freiburg, 31.01.2017 - 5 K 1615/15

    Verbundverbot bei Spielhallenerlaubnis - zur Betriebseinstellung bei Verstoß

  • VG Schwerin, 22.04.2015 - 7 A 382/13

    Versagung der Erlaubnis zum Betrieb einer neuen Spielhalle in Gebäude mit

  • VGH Bayern, 13.01.2015 - 22 CS 14.2323

    Einstweiliger Rechtsschutz, Nichtanwendung, Nichtanwendung

  • VG Lüneburg, 29.06.2021 - 3 B 18/21

    Abstand zu Schulen; Berufsausübungsfreiheit; Einzelspielhalle; Glücksspiel;

  • VG Cottbus, 28.07.2020 - 3 K 107/17
  • VG Düsseldorf, 15.12.2014 - 3 L 1231/14

    Betriebsuntersagung; Ministerpräsidentenkonferenz; Glücksspielstaatsvertrag;

  • VG Saarlouis, 06.11.2014 - 1 K 1501/13

    Spielhallenerlaubnisse zum Betrieb zweier Spielhallen

  • VG Cottbus, 07.09.2020 - 3 K 786/17
  • VG Schwerin, 21.11.2018 - 7 A 1705/18

    Versagung von Spielhallenerlaubnissen (nicht hinreichender Abstand zu

  • VG Mainz, 15.08.2017 - 1 L 786/17

    Stellung eines Abänderungsantrags nach VwGO § 80 Abs 7; Einzelfall einer

  • StGH Baden-Württemberg, 22.07.2014 - 1 VB 33/14

    Erfordernis der Rechtswegerschöpfung i.R.e. Verfassungsbeschwerde bzgl.

  • VG Stuttgart, 14.07.2020 - 18 K 9300/18

    Verlängerung einer bereits erteilten Spielhallenerlaubnis

  • VG Mainz, 04.02.2015 - 1 L 1490/14

    Zweifel an Übergangsvorschrift zur Neuregelung des Spielhallenrechts

  • StGH Baden-Württemberg, 29.09.2014 - 1 VB 55/14
  • VG Cottbus, 28.02.2022 - 8 K 471/18
  • VG Düsseldorf, 20.02.2015 - 3 K 9095/13

    Benötigung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle

  • VG Saarlouis, 06.11.2014 - 1 K 685/13

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

  • OVG Bremen, 06.04.2023 - 1 B 332/22

    Anspruch auf Duldung einer Wettvermitllerstelle für Sportwetten

  • OVG Sachsen, 16.03.2023 - 6 A 527/22

    Neuerteilung einer glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis; zur Auslegung des

  • VG Karlsruhe, 26.02.2015 - 4 K 1534/13

    Sperrzeit für Spielhallen

  • VG Wiesbaden, 22.12.2015 - 5 K 451/14

    Die Mitarbeiterschulung nach § 3 HSpielhG ist in Hessen nur durch öffentlich

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Rechtsprechung
   StGH Baden-Württemberg, 05.10.2015 - 1 VB 15/13   

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StGH Baden-Württemberg, 05.10.2015 - 1 VB 15/13 (https://dejure.org/2015,28025)
StGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.10.2015 - 1 VB 15/13 (https://dejure.org/2015,28025)
StGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. Oktober 2015 - 1 VB 15/13 (https://dejure.org/2015,28025)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zu der Frage der Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter analoger Anwendung des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter analoger Anwendung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter analoger Anwendung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO

  • Justiz Baden-Württemberg

    Zu der Frage der Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter analoger Anwendung des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO

  • baden-wuerttemberg.de PDF

    Beschwerde des Landes Baden-Württemberg gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Juni 2015

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 27.10.2010 - 1 BvR 2736/08

    Zurückweisung einer sofortiger Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss im

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 05.10.2015 - 1 VB 15/13
    Zwar sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht schematisch anzuwenden; vielmehr sind die Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 87, 270 - Juris Rn. 6; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27.10.2010 - 1 BvR 2736/08 -, Juris Rn. 6; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu-Klein/Bethge, BVerfGG, § 34a Rn. 69 ).
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 402/87

    Erfolglose Erinnerung betreffend die Erstattung der Kosten eines zweiten

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 05.10.2015 - 1 VB 15/13
    Zwar sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht schematisch anzuwenden; vielmehr sind die Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 87, 270 - Juris Rn. 6; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27.10.2010 - 1 BvR 2736/08 -, Juris Rn. 6; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu-Klein/Bethge, BVerfGG, § 34a Rn. 69 ).
  • BVerfG, 21.01.1976 - 2 BvR 391/64

    Verhandlungsgebühr nach Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 05.10.2015 - 1 VB 15/13
    Insofern weicht die Interessenlage des Antragstellers nicht von derjenigen vor den ordentlichen Gerichten ab (eine Verzinsung ab Antragstellung bejahend etwa BVerfGE 41, 228 - Juris Rn. 10; für eine analoge Anwendung des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, § 37 Rn. 24; Hellstab, in: von Eicken/Hellstab/Dörndorfer/Asperger, Die Kostenfestsetzung, 22. Aufl. 2015, D 263; Günther, Verfassungsgerichtsbarkeit in Hessen, 1. Aufl. 2004, § 28 Rn. 33).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 18.03.2019 - 1 VB 50/17

    Zurückweisung einer Kostenbeschwerde im Verfassungsbeschwerdeverfahren - keine

    Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist sachdienlich als sofortige Beschwerde entsprechend § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 567 Abs. 2 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG auszulegen (vgl. StGH, Beschluss vom 5.10.2015 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 5).
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Rechtsprechung
   StGH Baden-Württemberg, 04.12.2014 - 1 VB 15/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,39868
StGH Baden-Württemberg, 04.12.2014 - 1 VB 15/13 (https://dejure.org/2014,39868)
StGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.12.2014 - 1 VB 15/13 (https://dejure.org/2014,39868)
StGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. Dezember 2014 - 1 VB 15/13 (https://dejure.org/2014,39868)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zu den Grundsätzen der Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren; Anwaltliche Vergütung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren; Anwaltliche Vergütung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • Justiz Baden-Württemberg

    Zu den Grundsätzen der Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 04.12.2014 - 1 VB 15/13
    Außerdem ist zu berücksichtigen, ob die angestrebte Entscheidung zu einer rechtlichen oder tatsächlichen Klärung weiterer vom Auftraggeber betriebenen Angelegenheiten führen kann (vgl. BVerfGE 79, 365 - Juris Rn. 7; Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 3. Aufl. 2006, Rn. 1274).

    Dabei kommt einer über den Fall hinausreichenden, allgemeinen Bedeutung (z.B. für die Auslegung von Normen) ein größeres Gewicht zu als einer sich nur auf Parallelsachverhalte erstreckenden (vgl. BVerfGE 79, 365 - Juris Rn. 10).

    Ist der anwaltliche Arbeitsaufwand der Sache angemessen, muss es bei der gefunden Bewertung bleiben (vgl. BVerfGE 79, 365 - Juris Rn. 12; BVerfGE 79, 457 - Juris Rn. 15).

    So wird etwa im Fall der Nichtannahme eines Rechtsbehelfs ein über den Mindestwert hinausgehender Gegenstandswert im Regelfall für nicht gerechtfertigt erachtet (vgl. BVerfGE 79, 365 - Juris Rn. 1; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16.9.2009 - 2 BvR 31/08 -, NJW 1010, 1191; kritisch Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 37 RVG Rn. 8 m.w.N.).

    Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers können schließlich ebenfalls berücksichtigt werden; dies allerdings nur zur Korrektur des bereits gefundenen Wertes unter sozialen Aspekten (vgl. BVerfGE 79, 365 - Juris Rn. 13; BVerfGE 79, 357 - Juris Rn. 16).

    Soweit die Beschwerdeführer zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen nichts vortragen, erfolgt keine Ermittlung von Amts wegen (vgl. BVerfGE 79, 365 - Juris Rn. 14).

  • BVerfG, 28.06.2000 - 1 BvR 1864/94

    Keine erhöhten Prozessgebühren für die Vertretung mehrerer Beschwerdeführer in

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 04.12.2014 - 1 VB 15/13
    Von dem Vorliegen "derselben Angelegenheit" wird in der Regel dann ausgegangen, wenn die Begehren mehrerer Auftraggeber einheitlich in demselben Verfahren geltend gemacht werden und zwischen den Begehren ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. BVerfGE 96, 251 - Juris Rn. 18; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29.5.2008 - 1 BvR 1438/07 -, Juris Rn. 6; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 28. Juni 2006 - 1 BvR 1864/94 -, Juris Rn. 2).

    Es ist daher nicht von einem Auftrag, sondern von mehreren Aufträgen zur Einlegung von Verfassungsbeschwerden und auch von zwei - jedenfalls ursprünglich - getrennten Verfahren auszugehen (vgl zu diesen Kriterien BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 28.6.2000 - 1 BvR 1864/94 - Juris Rn. 2; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 15 RVG Rn. 15).

    Auch hinsichtlich der Angriffsrichtung unterscheiden sich die Beschwerden nicht (vgl. BVerfGE 96, 251 - Juris Rn. 18; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29.5.2008 - 1 BvR 1438/07 -, Juris Rn. 6; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 28.6.2006 - 1 BvR 1864/94 -, Juris Rn. 2).

    Selbständig nebeneinander bestehende Rechte, auch wenn sie den gleichen Inhalt haben und auf das gleiche Ziel gerichtet sind, erfüllen nicht den Begriff desselben Gegenstands, so dass auch die Verfassungsbeschwerden mehrerer Auftraggeber nicht denselben Gegenstand haben (vgl. BVerfGE 96, 251 - Juris Rn. 18; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 28.6.2006 - 1 BvR 1864/94 -, Juris Rn. 2).

  • BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvR 1174/90

    Keine erhöhte Prozessgebühr bei Vertretung mehrerer Beschwerdeführer

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 04.12.2014 - 1 VB 15/13
    Von dem Vorliegen "derselben Angelegenheit" wird in der Regel dann ausgegangen, wenn die Begehren mehrerer Auftraggeber einheitlich in demselben Verfahren geltend gemacht werden und zwischen den Begehren ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. BVerfGE 96, 251 - Juris Rn. 18; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29.5.2008 - 1 BvR 1438/07 -, Juris Rn. 6; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 28. Juni 2006 - 1 BvR 1864/94 -, Juris Rn. 2).

    Auch hinsichtlich der Angriffsrichtung unterscheiden sich die Beschwerden nicht (vgl. BVerfGE 96, 251 - Juris Rn. 18; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29.5.2008 - 1 BvR 1438/07 -, Juris Rn. 6; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 28.6.2006 - 1 BvR 1864/94 -, Juris Rn. 2).

    Selbständig nebeneinander bestehende Rechte, auch wenn sie den gleichen Inhalt haben und auf das gleiche Ziel gerichtet sind, erfüllen nicht den Begriff desselben Gegenstands, so dass auch die Verfassungsbeschwerden mehrerer Auftraggeber nicht denselben Gegenstand haben (vgl. BVerfGE 96, 251 - Juris Rn. 18; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 28.6.2006 - 1 BvR 1864/94 -, Juris Rn. 2).

  • BVerfG, 29.05.2008 - 1 BvR 1438/07

    Keine grundsätzliche Bedeutung der Verfassungsbeschwerde nach Wegfall der

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 04.12.2014 - 1 VB 15/13
    Von dem Vorliegen "derselben Angelegenheit" wird in der Regel dann ausgegangen, wenn die Begehren mehrerer Auftraggeber einheitlich in demselben Verfahren geltend gemacht werden und zwischen den Begehren ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. BVerfGE 96, 251 - Juris Rn. 18; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29.5.2008 - 1 BvR 1438/07 -, Juris Rn. 6; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 28. Juni 2006 - 1 BvR 1864/94 -, Juris Rn. 2).

    Auch hinsichtlich der Angriffsrichtung unterscheiden sich die Beschwerden nicht (vgl. BVerfGE 96, 251 - Juris Rn. 18; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29.5.2008 - 1 BvR 1438/07 -, Juris Rn. 6; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 28.6.2006 - 1 BvR 1864/94 -, Juris Rn. 2).

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1046/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 04.12.2014 - 1 VB 15/13
    Weist die objektive Seite des Falles im Verhältnis zum subjektiven Interesse ein eigenständiges Gewicht auf, führt das regelmäßig zu einer Erhöhung des Ausgangswertes und zwar - je nach Wichtigkeit - zu einer Vervielfachung (vgl. BVerfGE 79, 357 - Juris Rn. 15).

    Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers können schließlich ebenfalls berücksichtigt werden; dies allerdings nur zur Korrektur des bereits gefundenen Wertes unter sozialen Aspekten (vgl. BVerfGE 79, 365 - Juris Rn. 13; BVerfGE 79, 357 - Juris Rn. 16).

  • BVerfG, 16.09.2009 - 2 BvR 31/08

    Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 04.12.2014 - 1 VB 15/13
    So wird etwa im Fall der Nichtannahme eines Rechtsbehelfs ein über den Mindestwert hinausgehender Gegenstandswert im Regelfall für nicht gerechtfertigt erachtet (vgl. BVerfGE 79, 365 - Juris Rn. 1; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16.9.2009 - 2 BvR 31/08 -, NJW 1010, 1191; kritisch Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 37 RVG Rn. 8 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.04.2014 - 6 S 1795/13

    Ablehnung einer Spielhallenerlaubnis wegen baulichen Verbundes mit weiterer

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 04.12.2014 - 1 VB 15/13
    Auch in verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, die sich mit Spielhallenerlaubnissen befassen, wird verbreitet ein Streitwert zwischen 10.000 Euro (vgl. Bay VGH, Beschluss vom 27.5.2014 - 10 Cs 14.503) und 15.000 Euro zugrunde gelegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.4.2014 - 6 S 1795/13; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 22.7.2014 - 1 L 896/14 - Juris Rn. 20).
  • VGH Bayern, 27.05.2014 - 10 CS 14.503

    Zur Anwendbarkeit und Verfassungsmäßigkeit des § 21 Abs. 2 GlüStV bei

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 04.12.2014 - 1 VB 15/13
    Auch in verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, die sich mit Spielhallenerlaubnissen befassen, wird verbreitet ein Streitwert zwischen 10.000 Euro (vgl. Bay VGH, Beschluss vom 27.5.2014 - 10 Cs 14.503) und 15.000 Euro zugrunde gelegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.4.2014 - 6 S 1795/13; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 22.7.2014 - 1 L 896/14 - Juris Rn. 20).
  • VG Saarlouis, 22.07.2014 - 1 L 896/14

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Untersagung einer Spielhalle

    Auszug aus StGH Baden-Württemberg, 04.12.2014 - 1 VB 15/13
    Auch in verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, die sich mit Spielhallenerlaubnissen befassen, wird verbreitet ein Streitwert zwischen 10.000 Euro (vgl. Bay VGH, Beschluss vom 27.5.2014 - 10 Cs 14.503) und 15.000 Euro zugrunde gelegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.4.2014 - 6 S 1795/13; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 22.7.2014 - 1 L 896/14 - Juris Rn. 20).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 02.09.2023 - 1 VB 156/21

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Als subjektives Interesse ist der zu erwartende Nettojahresgewinn der Spielhalle anzusetzen; mangels entsprechenden Vortrags im Festsetzungsantrag ist unter Heranziehung der Ziffern 54.1 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von einem Jahresertrag der Spielhalle von 15.000 Euro auszugehen (vgl. StGH, Beschluss vom 4.12.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 15 ff.).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 02.09.2023 - 1 VB 98/19

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Als subjektives Interesse ist der zu erwartende Nettojahresgewinn der Spielhalle anzusetzen; mangels entsprechenden Vortrags im Festsetzungsantrag ist unter Heranziehung der Ziffern 54.1 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von einem Jahresertrag der Spielhalle von 15.000 Euro auszugehen (vgl. StGH, Beschluss vom 4.12.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 15 ff.).
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