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   BVerwG, 16.01.2018 - 1 VR 12.17   

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BVerwG, 16.01.2018 - 1 VR 12.17 (https://dejure.org/2018,1273)
BVerwG, Entscheidung vom 16.01.2018 - 1 VR 12.17 (https://dejure.org/2018,1273)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Januar 2018 - 1 VR 12.17 (https://dejure.org/2018,1273)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Einstweiliger Rechtsschutz im Hinblick auf die Anordnung der Abschiebung eines türkischen Staatsangehörigen in die Türkei; Selbstständige ausländerrechtliche Maßnahme der Gefahrenabwehr; Erforderliche besondere Gefahrenlage auf Grundlage einer auf Tatsachen gestützten ...

  • rewis.io

    Abschiebungsanordnung gegen islamistischen Gefährder in die Türkei

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweiliger Rechtsschutz im Hinblick auf die Anordnung der Abschiebung eines türkischen Staatsangehörigen in die Türkei; Selbstständige ausländerrechtliche Maßnahme der Gefahrenabwehr; Erforderliche besondere Gefahrenlage auf Grundlage einer auf Tatsachen gestützten ...

  • datenbank.nwb.de

    Abschiebungsanordnung gegen islamistischen Gefährder in die Türkei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebung islamistischer Gefährder in die Türkei

 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerwG, 22.08.2017 - 1 A 3.17

    Abschiebungsanordnungen gegen zwei islamistische Gefährder bestätigt

    Auszug aus BVerwG, 16.01.2018 - 1 VR 12.17
    Diese Regelung ist formell und materiell verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - juris und vom 26. Juli 2017 - 2 BvR 1606/17 - juris; BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - juris Rn. 16).

    In diesem Sinne richten sich auch Gewaltanschläge gegen Unbeteiligte zum Zwecke der Verbreitung allgemeiner Unsicherheit gegen die innere Sicherheit des Staates (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - juris Rn. 21).

    Erfasst sind grundsätzlich auch Zwischenstufen lose verkoppelter Netzwerke, (virtueller oder realer) Kommunikationszusammenhänge oder "Szeneeinbindungen", die auf die Realitätswahrnehmung einwirken und die Bereitschaft im Einzelfall zu wecken oder zu fördern geeignet sind (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - juris Rn. 22).

    Da es um die Verhinderung derartiger Straftaten geht, ist es nicht erforderlich, dass mit deren Vorbereitung oder Ausführung in einer Weise begonnen wurde, die einen Straftatbestand erfüllt und etwa bereits zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen geführt hat (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - juris Rn. 23).

    Die mit dieser Ausgestaltung des Verfahrens verbundenen Abweichungen gegenüber einer Ausweisung lassen sich nur mit einer direkt vom Ausländer ausgehenden terroristischen und/oder dem gleichzustellenden Bedrohungssituation für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - juris Rn. 24).

    Eine Abschiebungsanordnung ist daher schon dann möglich, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ein beachtliches Risiko dafür besteht, dass sich eine terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik in der Person des Ausländers jederzeit aktualisieren kann, sofern nicht eingeschritten wird (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - juris Rn. 25).

    Angesichts der Schwere aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist eine Verlagerung der Eingriffsschwelle in das Vorfeldstadium dagegen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn nur relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren bestehen, etwa allein die Erkenntnis, dass sich eine Person zu einem fundamentalistischen Religionsverständnis hingezogen fühlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - juris Rn. 26.).

    Vielmehr genügt angesichts der besonderen Gefahrenlage, der § 58a AufenthG durch die tatbestandliche Verselbstständigung begegnen soll, dass sich aus den festgestellten Tatsachen ein beachtliches Risiko dafür ergibt, dass die von einem Ausländer ausgehende Bedrohungssituation sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umschlagen kann (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - juris Rn. 27).

    Dabei kann sich - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - in der Gesamtschau ein beachtliches Risiko, das ohne ein Einschreiten jederzeit in eine konkrete Gefahr umschlagen kann, auch schon daraus ergeben, dass sich ein im Grundsatz gewaltbereiter und auf Identitätssuche befindlicher Ausländer in besonderem Maße mit dem radikal-extremistischen Islamismus in seinen verschiedenen Ausprägungen bis hin zum ausschließlich auf Gewalt setzenden jihadistischen Islamismus identifiziert, über enge Kontakte zu gleichgesinnten, möglicherweise bereits anschlagsbereiten Personen verfügt und sich mit diesen in "religiösen" Fragen regelmäßig austauscht (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - juris Rn. 28).

    Der hohe Rang der geschützten Rechtsgüter und die Eilbedürftigkeit der Entscheidung erfordern ebenfalls keine Einschätzungsprärogative der Behörde (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - juris Rn. 29).

    cc) Auch bei unterstellter Anwendbarkeit der Richtlinie 2008/115/EG musste dem Antragsteller keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt werden, da von ihm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und die nationale Sicherheit ausgeht (Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG; vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - juris Rn. 35).

  • BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder; Islamischer Staat; Islamismus; Salafismus;

    Auszug aus BVerwG, 16.01.2018 - 1 VR 12.17
    Besondere atypische Umstände, die hier eine Anhörung ohne Gefährdung des Zwecks der Abschiebungsanordnung oder zumindest eine eingehendere Begründung der Ermessensentscheidung für den Verzicht auf eine Anhörung erfordert hätten, liegen nicht vor (BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 2017 - 1 VR 4.17 - juris Rn. 13 und vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - NVwZ 2017, 1531 Rn. 17).

    Soweit eine Anhörung zumindest im zeitlichen Zusammenhang mit der Bekanntgabe angezeigt sein sollte (offenlassend Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - NVwZ 2017, 1531 Rn. 22), ist hier auf die Einlassungen des Antragstellers im Rahmen des Abschiebehaftverfahrens hinzuweisen, die dem Antragsgegner zeitnah zur Kenntnis gebracht und gewürdigt worden sind (s. Vermerk vom 23. Oktober 2017, Bl. 451 f. Verwaltungsvorgang).

    Mit der grundsätzlichen Entbehrlichkeit einer Anhörung vor Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG wird u.a. bezweckt zu verhindern, dass sich die vorausgesetzte besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder terroristische Gefahr (die hier auch tatsächlich besteht, s.u.), in der Zwischenzeit realisiert (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - NVwZ 2017, 1531 Rn. 21).

  • BVerwG, 18.10.1972 - VIII C 46.72

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 16.01.2018 - 1 VR 12.17
    Eine Gewissensentscheidung in diesem Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine sittliche Entscheidung, die der Kriegsdienstverweigerer innerlich als für sich bindend erfährt und gegen die er nicht handeln kann, ohne in schwere Gewissensnot zu geraten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1972 - 8 C 46.72 - BVerwGE 41, 53 = juris Rn. 9 und vom 1. Februar 1989 - 6 C 61.86 - BVerwGE 81, 239 = juris Rn. 11 f.).

    Abgesehen davon, dass dies den nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die Glaubhaftmachung einer Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg zu stellenden Anforderungen nicht genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1972 - 8 C 46.72 - BVerwGE 41, 53 = juris Rn. 12), wird diese Behauptung auch durch die auf den beschlagnahmten Datenträgern vorgefundenen zahlreichen Aufnahmen, insbesondere von Maschinengewehren und Pistolen, Hinrichtungen und getöteten Kämpfern, sowie die im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung und bei Verkehrskontrollen beim Antragsteller sichergestellten Waffen widerlegt.

  • BVerwG, 11.09.2017 - 1 A 7.17

    Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht

    Auszug aus BVerwG, 16.01.2018 - 1 VR 12.17
    Aus der Antwort des Auswärtigen Amtes vom 5. September 2017 auf Fragen des Senats in dem Verfahren 1 A 7.17 - als Erkenntnismittel in das hiesige Verfahren eingeführt - ergibt sich, dass sich im Februar 2017 nach Angaben des türkischen Justizministeriums insgesamt 498 ausländische "IS"-Anhänger in türkischen Haftanstalten befunden haben sollen, davon 470 in Untersuchungshaft und 28 im Strafvollzug.

    Amnesty International hat auf eine Anfrage des Senats in dem Verfahren 1 A 7.17 mit Schreiben vom 29. August 2017 - als Erkenntnismittel in das hiesige Verfahren eingeführt - mitgeteilt, sie verfügten über keine eigenen Erkenntnisse darüber, in welchem Ausmaß, mit welcher Konsequenz und ab welchem Grad der Unterstützungsaktivität "IS"-Anhänger in der Türkei verfolgt würden.

  • EuGH, 08.12.2011 - C-371/08

    Ziebell - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus BVerwG, 16.01.2018 - 1 VR 12.17
    Damit kann der Aufenthalt des Antragstellers nur unter den Voraussetzungen des Art. 14 ARB 1/80 beendet werden, d.h. sein persönliches Verhalten muss gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Aufenthaltsbeendigung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 [ECLI:EU:C:2011:809], Ziebell - NVwZ 2012, 422 Rn. 80 ff.).

    Das nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu erfüllende Erfordernis einer gegenwärtigen "konkreten Gefährdung" der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 - NVwZ 2012, 422 Rn. 84 f.) bedeutet, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht auf vergangenes strafbares Verhalten gestützt werden dürfen, sondern gegenwärtig noch eine konkrete Bedrohung für hochrangige Rechtsgüter vorliegen muss.

  • BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 26.03

    Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Ausweisungsgründe, Verbrauch von

    Auszug aus BVerwG, 16.01.2018 - 1 VR 12.17
    Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein (BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 = juris Rn. 17).

    Wesentliche Kriterien können insbesondere aus der Definition terroristischer Straftaten in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999 (BGBl. 2003 II S. 1923), aus der Definition terroristischer Straftaten auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft im Beschluss des Rates Nr. 2002/475/JI vom 13. Juni 2002 (ABl. L 164 S. 3) sowie dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates Nr. 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 (ABl. L 344 S. 93) gewonnen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 ).

  • EuGH, 05.11.2014 - C-166/13

    Drittstaatsangehörige, die zur Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts ordnungsgemäß

    Auszug aus BVerwG, 16.01.2018 - 1 VR 12.17
    Dieses gilt aber als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts (vgl. näher EuGH, Urteil vom 5. November 2014 - C-166/13 [ECLI:EU:C:2014:2336], Mukarubega - Rn. 40 - 45).

    Ausreichend ist vielmehr, wenn der Betroffene die Möglichkeit hatte, seinen Standpunkt zur Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts und solche Gründe sachdienlich und wirksam vorzutragen, die es nach dem nationalen Recht rechtfertigen können, dass die Behörde vom Erlass einer Rückkehrentscheidung absieht (vgl. EuGH, Urteil vom 5. November 2014 - C-166/13).

  • EuGH, 11.12.2014 - C-249/13

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör von

    Auszug aus BVerwG, 16.01.2018 - 1 VR 12.17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Grundrechte wie das Recht auf Beachtung der Verteidigungsrechte aber nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - C-249/13 [ECLI:EU:C:2014:2431], Boudjlida - Rn. 43).

    Dabei ist auch das Ziel der Richtlinie, nämlich die wirksame Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in ihr Herkunftsland, zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - C-249/13 - Rn. 45).

  • BVerwG, 30.08.2017 - 1 VR 5.17

    "Islamischer Staat"; "Jihad"; Abschiebungsanordnung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus BVerwG, 16.01.2018 - 1 VR 12.17
    Dieser war Imam in der Moschee des zwischenzeitlich rechtskräftig verbotenen Vereins ..., der unter anderem eine Anlaufstelle für jihadistische Salafisten darstellte, aus dessen Umfeld mehrere Personen zum "IS" in das Kriegsgebiet nach Syrien ausreisten (Bl. 162 MI, vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30. August 2017 - 1 VR 5.17 - juris Rn. 37).
  • BVerfG, 18.12.2017 - 2 BvR 2259/17

    Gerichtliche Sachaufklärungspflicht bei Hinweisen auf Foltergefahr in

    Auszug aus BVerwG, 16.01.2018 - 1 VR 12.17
    Insofern ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2017 (2 BvR 2259/17) kein weiterer Aufklärungsbedarf zu den Haftbedingungen in der Türkei.
  • BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 8.17

    Keine Aussetzung der Abschiebung von zwei islamistischen Gefährdern

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

  • EGMR, 12.06.2012 - 42730/05

    SAVDA c. TURQUIE

  • BVerwG, 01.02.1989 - 6 C 61.86

    Kriegsdienstverweigerung - Gewissensentscheidung - Schwere Gewissensnot

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

  • VGH Hessen, 05.02.2016 - 9 B 16/16

    ABWÄGUNG; AUSWEISUNG; AUSWEISUNGSINTERESSE; BLEIBEINTERESSE; GEBUNDENE

  • OVG Sachsen, 07.04.2016 - 3 A 557/13

    Türkei; Asyl; Flüchtling; PKK; Sippenhaft; Wehrdienst; Gruppenverfolgung; legale

  • BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 131.90

    Asylanspruch wegen Nachfluchtgrund - Asylrelevanz der Wehrdienstentziehung -

  • BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 7.17

    Keine Aussetzung der Abschiebung von zwei islamistischen Gefährdern

  • BVerfG, 24.07.2017 - 2 BvR 1487/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines sogenannten Gefährders gegen die

  • BVerfG, 26.07.2017 - 2 BvR 1606/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung

  • BVerwG, 21.03.2017 - 1 VR 1.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder (Funktionstyp Akteur); Islamischer Staat;

  • BVerwG, 31.05.2017 - 1 VR 4.17

    Abschiebungsanordnung gegen einen der radikal-islamistischen Szene zuzuordnenden

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

  • EuGH, 07.11.2013 - C-225/12

    Demir - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 13

  • BVerwG, 25.10.2011 - 1 C 13.10

    Ausweisung; Unterstützung des Terrorismus; individuelle Unterstützung;

  • EuGH, 10.07.2014 - C-138/13

    Dass Deutschland Ehegatten von rechtmäßig im Inland wohnenden türkischen

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 A 16.17

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt schleswig-holsteinische Abschiebungsanordnung

    Mit Beschluss vom 16. Januar 2018 - 1 VR 12.17 - hat der Senat einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten der Verfahren BVerwG 1 VR 12.17, 1 VR 4.18 und 1 VR 9.18 , die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (MI), die Ausländerakte des Klägers (AA), die beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Flensburg zum Strafverfahren 107 Js 12051/17 sowie - teilweise als Bestandteil der vorgenannten Ermittlungsakten - die Akten des Landeskriminalamts Schleswig-Holstein.

    Der Beklagte hat sein Ermessen mit Schriftsätzen vom 7. November 2017 (zum Verfahren 1 VR 12.17 ) und vom 13. August 2018 in Verbindung mit der dazu in der mündlichen Verhandlung erfolgten Klarstellung in mehrfacher Hinsicht ergänzt.

  • VG Augsburg, 25.07.2018 - Au 6 K 18.30234

    Kein internationaler Schutz und kein Abschiebungsverbot für einen der

    Selbst wenn jedoch vorliegend für den Fall einer künftigen, erst nach der Rückkehr des Klägers in die Türkei erklärten Wehrdienstverweigerung eine Bestrafung nicht ausgeschlossen wäre, mithin ein erst künftig zu erwartendes Geschehen in die Betrachtung einbezogen würde, für das bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung ein Kausalverlauf in Gang gesetzt worden ist, der bei ungehindertem Ablauf zwingend zur Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen für einen Schutzanspruch führen würde (als Maßstab bei BVerwG, B.v. 16.1.2018 - 1 VR 12/17 - juris Rn. 87), würde keine Verfolgung vorliegen:.

    Die Heranziehung zum Wehrdienst und die Bestrafung wegen seiner Verweigerung stellen daher keine politische Verfolgung dar (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 - 1 VR 12/17 - juris Rn. 86 m.w.N.; auch VG München, B.v. 5.4.2018 - M 1 S 17.46575 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für das türkische System, das keinen Ersatzdienst und kein Verfahren vorsieht, in dem dargelegt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorliegen, eine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Gewissensfreiheit angenommen, weil es keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigern trifft (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 - 1 VR 12/17 - juris Rn. 87 unter Verweis auf EGMR, U.v. 12.6.2012 - 42730/05), Eine Verletzung von Art. 9 EMRK setzt aber voraus, dass der Betroffene glaubhaft machen kann, dass er den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert.

    Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 - 1 VR 12/17 - juris Rn. 87 m.w.N.).

    Es ist für das Verwaltungsgericht glaubhaft, dass der Kläger den Wehrdienst in den türkischen Streitkräften ablehnt und dafür individuelle Motive hat; eine absolute und nicht situationsbezogen ausfallende Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 - 1 VR 12/17 - juris Rn. 87 m.w.N.), liegt darin aber nicht.

  • VG Magdeburg, 19.02.2019 - 11 A 8/18

    Asylklage in der Türkei wegen Verfolgung eines kurdischstämmigen

    (BVerwG, Beschluss vom 16.01.2018 - 1 VR 12/17 - Rn. 87, juris), läge keine Verfolgung vor.

    Die Heranziehung zum Wehrdienst und die Bestrafung wegen seiner Verweigerung stellen daher keine politische Verfolgung dar (BVerwG, Beschluss vom 16.01.2018, - 1 VR 12/17 - Rn. 86 m.w.N., juris.; VG München, Beschluss vom 05.04.2018 - M 1 S 17.46575 - Rn. 13 m.w.N.; VG Augsburg, a.a.O., Rn. 49, juris).

    Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für das türkische System, das keinen Ersatzdienst und kein Verfahren vorsieht, in dem dargelegt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorliegen, eine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Gewissensfreiheit angenommen, weil es keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigern trifft (BVerwG, Beschluss, vom 16.01.2018 - 1 VR 12/17 - Rn. 87 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 12.06.2012 - 42730/05 -, juris).

    Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen (BVerwG, Beschluss vom 16.01.2018 - 1 VR 12/17 - Rn. 87 m.w.N., juris).

    Es kann für den Kläger zwar unterstellt werden, dass er den Wehrdienst in den türkischen Streitkräften ablehnt und dafür individuelle Motive hat; eine absolute und nicht situationsbezogen ausfallende Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung (BVerwG, Beschluss vom 16.01.2018 - 1 VR 12/17 - Rn. 87 m.w.N., juris) liegt darin aber gerade nicht.

  • VG Augsburg, 04.09.2018 - Au 6 K 18.30727

    Wehrdienstentziehung eines kurdischen Volkszugehörigen führt nicht zum Erfolg der

    Selbst wenn jedoch vorliegend für den Fall einer künftigen, erst nach der Rückkehr des Klägers in die Türkei erklärten Wehrdienstverweigerung eine Bestrafung nicht ausgeschlossen wäre, mithin ein erst künftig zu erwartendes Geschehen in die Betrachtung einbezogen würde, für das bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung ein Kausalverlauf in Gang gesetzt worden ist, der bei ungehindertem Ablauf zwingend zur Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen für einen Schutzanspruch führen würde (als Maßstab bei BVerwG, B.v. 16.1.2018 - 1 VR 12/17 - juris Rn. 87), würde keine Verfolgung vorliegen:.

    Die Heranziehung zum Wehrdienst und die Bestrafung wegen seiner Verweigerung stellen daher keine politische Verfolgung dar (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 - 1 VR 12/17 - juris Rn. 86 m.w.N.; auch VG München, B.v. 5.4.2018 - M 1 S 17.46575 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für das türkische System, das keinen Ersatzdienst und kein Verfahren vorsieht, in dem dargelegt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorliegen, eine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Gewissensfreiheit angenommen, weil es keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigern trifft (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 - 1 VR 12/17 - juris Rn. 87 unter Verweis auf EGMR, U.v. 12.6.2012 - 42730/05), Eine Verletzung von Art. 9 EMRK setzt aber voraus, dass der Betroffene glaubhaft machen kann, dass er den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert.

    Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 - 1 VR 12/17 - juris Rn. 87 m.w.N.).

    Es ist für das Verwaltungsgericht glaubhaft, dass der Kläger den Wehrdienst in den türkischen Streitkräften ablehnt und dafür individuelle Motive hat; eine absolute und nicht situationsbezogen ausfallende Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 - 1 VR 12/17 - juris Rn. 87 m.w.N.), liegt darin aber nicht.

  • VG Augsburg, 11.07.2019 - Au 6 K 17.34147

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Gruppenverfolgung

    Selbst wenn jedoch vorliegend für den Fall einer künftigen, erst nach der Rückkehr des Klägers in die Türkei erklärten Wehrdienstverweigerung eine Bestrafung nicht ausgeschlossen wäre, mithin ein erst künftig zu erwartendes Geschehen in die Betrachtung einbezogen würde, für das bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung ein Kausalverlauf in Gang gesetzt worden ist, der bei ungehindertem Ablauf zwingend zur Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen für einen Schutzanspruch führen würde (als Maßstab bei BVerwG, B.v. 16.1.2018 - 1 VR 12/17 - juris Rn. 87), würde keine Verfolgung vorliegen:.

    Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für das türkische System, das keinen Ersatzdienst und kein Verfahren vorsieht, in dem dargelegt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorliegen, in der Vergangenheit eine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Gewissensfreiheit angenommen, weil es keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigern trifft (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 - 1 VR 12/17 - juris Rn. 87 unter Verweis auf EGMR, U.v. 12.6.2012 - 42730/05).

    Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 - 1 VR 12/17 - juris Rn. 87 m.w.N.).

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat für das türkische System, das keinen Ersatzdienst und kein Verfahren vorsieht, in dem dargelegt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorliegen, eine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Gewissensfreiheit angenommen, weil es keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigern trifft (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 - 1 VR 12/17 - juris Rn. 87 unter Verweis auf EGMR, U.v. 12.6.2012 - 42730/05; siehe hierzu ausführlich oben).

  • VG Augsburg, 14.11.2018 - Au 6 K 17.33209

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen kurdischer Volkszugehörigkeit

    Die Heranziehung zum Wehrdienst und die Bestrafung wegen seiner Verweigerung stellen daher keine Verfolgung wegen einer etwaigen Gruppenzugehörigkeit oder aus politischen Gründen dar (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 - 1 VR 12/17 - juris Rn. 86 m.w.N.; auch VG München, B.v. 5.4.2018 - M 1 S 17.46575 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für das türkische System, das keinen Ersatzdienst und kein Verfahren vorsieht, in dem dargelegt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorliegen, eine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Gewissensfreiheit angenommen, weil es keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigern trifft (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 - 1 VR 12/17 - juris Rn. 87 unter Verweis auf EGMR, U.v. 12.6.2012 - 42730/05).

    Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 - 1 VR 12/17 - juris Rn. 87 m.w.N.).

  • VG Aachen, 27.04.2018 - 6 K 6072/17

    Türkei; Militärdienst; Musterung; Kriegsdienstverweigerung;

    vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, juris Rn. 346 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 7. April 2016 - 3 A 557/13.A -, juris Rn. 33; VG Schleswig, Urteil vom 12. März 2016 - 8 A 35/14 -, juris Rn. 27; ebenso BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2018 - 1 VR 12.17 -, juris Rn. 86.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Januar 2018 - 1 VR 12.17 -, juris Rn. 87, und vom 18. Oktober 1972 - VIII C 46.72 -, juris Rn. 9; Hessischer VGH, Beschluss vom 5. Februar 2016 - 9 B 16/16 -, juris Rn. 30.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2018 - 1 VR 12.17 -, juris Rn. 87; Hessischer VGH, Beschluss vom 5. Februar 2016 - 9 B 16/16 -, juris Rn. 30; VG München, Urteil vom 24. September 2014 - M 24 K 13.30487 -, juris Rn. 30 und 43.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.10.2022 - 2 B 16.19

    Asylrecht: Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei (verneint);

    (2) Die Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei stellt keine Form politischer Verfolgung dar, da sie allgemein gegenüber allen männlichen Staatsangehörigen ausgeübt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 1 VR 12/17 - juris Rdn. 86 m.w.N.).

    Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 1 VR 12.17 -, juris Rdn. 87).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.08.2021 - A 3 S 271/19

    Asylverfahren Syrien; richterliche Überzeugungsbildung bezüglich der Verfolgung

    Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die durch die Maßnahmen gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen/flüchtlingsrechtlich relevanten persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.1991 - 9 C 131/90 -, juris Rn. 19, juris; BVerwG, Beschl. v. 16.01.2018 - 1 VR 12.17 -, juris Rn. 86 m.w.N.; OVG Sachsen, Beschl. v. 03.02.2020 - 3 A 60/20.A -, juris Rn. 10).
  • VG Augsburg, 19.11.2019 - Au 6 K 17.34205

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen türkischen Kurden

    Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für das türkische System, das keinen Ersatzdienst und kein Verfahren vorsieht, in dem dargelegt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorliegen, eine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Gewissensfreiheit angenommen, weil es keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigern trifft (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 - 1 VR 12/17 - juris Rn. 87; BVerwG, U.v. 6.2.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 110 jeweils unter Verweis auf EGMR, U.v. 12.6.2012 - 42730/05).

    Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 - 1 VR 12/17 - juris Rn. 87 m.w.N.).

  • VG Augsburg, 12.03.2019 - Au 6 K 17.33883

    Keine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei

  • VG Köln, 09.02.2023 - 15 K 3428/19
  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 VR 4.18

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich Vollziehung der Abschiebung eines

  • VG Augsburg, 17.12.2019 - Au 6 K 17.35166

    Kein Anspruch auf Asylanerkennung oder subsidiären Schutz

  • VG Wiesbaden, 20.04.2021 - 3 K 3683/17

    Türkei: Klage abgewiesen; keine Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz

  • VG Augsburg, 06.06.2018 - Au 6 K 18.30744

    Verbot der Abschiebung in die Türkei

  • VG Augsburg, 22.07.2020 - Au 6 K 19.30085

    Verfahren wegen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • VG Magdeburg, 10.09.2018 - 7 A 159/16
  • VG Saarlouis, 31.07.2019 - 6 K 313/18

    Asylverfahren; Verfolgung von HDP-Mitgliedern; Wehrdienstpflicht für Kurden

  • VG Saarlouis, 21.11.2018 - 6 K 1091/17
  • VG München, 09.10.2019 - M 1 K 17.39717

    Verweigerung des Wehrdienstes durch einen kurdischen Volkszugehörigen in der

  • VG Aachen, 14.10.2019 - 6 K 2176/18
  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.2022 - A 13 S 3741/20

    Keine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei - Keine Verfolgung wegen

  • VG Augsburg, 01.09.2020 - Au 6 K 19.30565

    Keine Schutzgewähr wegen Wehrdienstentziehung bei türkischem Asylbewerber

  • OVG Thüringen, 18.05.2022 - 4 EO 161/22

    Ausweisung eines illegal eingereisten Ausländers wegen Terrorismusverdachts;

  • VG Augsburg, 09.11.2020 - Au 4 K 19.31816

    Erfolglose Asylklage eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer

  • VG Würzburg, 04.03.2024 - W 7 K 23.30458

    Asyl, Russische Föderation, Wehrpflicht, Subsidiärer Schutz

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.11.2023 - 4 LB 466/20

    Allgemeine Haftbedingungen in der Ukraine; Rückkehrgefährdung eines ukrainischen

  • VG Hamburg, 16.11.2023 - 1 A 4849/21

    Erfolglose Klage eines türkischen Staatsangehörigen mit kurdischer

  • VG Magdeburg, 19.09.2019 - 6 A 211/17
  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 VR 9.18

    Schutzwürdigkeit einer familiären Beziehung auch durch das Bestehen oder

  • VG Augsburg, 12.02.2019 - Au 6 K 18.31913

    Wiederaufgreifen eines in Griechenland abgeschlossenen Asylverfahrens

  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.2021 - A 3 S 280/19

    K. gegen Bundesrepublik Deutschland wegen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • VG Hamburg, 22.11.2021 - 13 A 1785/19

    Zur Frage der Gruppenverfolgung von Kurden und der Asylrelevanz einer

  • VG Augsburg, 27.08.2019 - Au 6 K 17.34088

    Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots - politische

  • VG Wiesbaden, 22.04.2021 - 3 K 4399/17

    Türkei: Klage abgewiesen; widersprüchliches und substanzarmes Vorbringen; keine

  • VG Aachen, 02.08.2019 - 6 K 15/18

    Asyl, Türkei, Wehrdienst, Kurden, Aleviten, unglaubhaft, PTBS, Herzerkrankung

  • VG Meiningen, 16.03.2023 - 1 K 545/22

    Syrien: Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Desertion vom aktiven Militärdienst

  • VG Köln, 08.02.2023 - 22 K 4714/20
  • VG Hannover, 04.10.2022 - 12 A 4490/20

    Abwägung; Assoziationsabkommen; Ausweisung; Ausweisungsschutz; Grundinteresse der

  • VG Göttingen, 05.07.2021 - 4 A 374/17

    Türkei: Poltische Verfolgung unglaubhaft; Ungereimtheiten u. a. zur

  • VG Magdeburg, 03.06.2021 - 7 A 607/20

    Türkei: wirksamer staatlicher Schutz vor Ehrenmorden

  • VG Aachen, 11.11.2019 - 6 K 1417/19

    Asyl; Türkei; unglaubhaft; Beweisanträge; Gegenvorstellung

  • VG Hannover, 11.05.2023 - 12 A 414/19

    Abschiebungsandrohung; Abstandnehmen; Abwägung; Anknüpfungstatsache;

  • VG Karlsruhe, 09.07.2021 - A 10 K 1357/20

    Türkei: Keine Gruppenverfolgung von Armeniern oder Kurden; Wehrdiensteinzug

  • VG Aachen, 31.07.2019 - 6 L 694/19

    Asyl; Türkei; Gefahr für die Allgemeinheit; straffällig; Gülen

  • VG Augsburg, 21.01.2019 - Au 6 S 19.30006

    Aufklärungspflicht bei ambivalenter Menschenrechtslage

  • VG Stuttgart, 12.04.2021 - A 18 K 8906/18

    Türkei: kein Abschiebungsverbot wegen Wehrdienstverweigerung

  • VG Augsburg, 16.07.2020 - Au 6 K 18.30861

    Erfolglose Asylklage eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer

  • VG Augsburg, 04.12.2019 - Au 6 K 17.34969

    Erfolgloser Asylantrag eines türkischen Kurden wegen Wehrdienstentziehung

  • VG Berlin, 11.05.2023 - 39 K 162.22

    Türkei: Aufhebung einer Abschiebungsandrohung gegen den Vater eines Kleinkindes

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