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   OLG Hamm, 25.02.2016 - 1 Vollz (Ws) 28/16   

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https://dejure.org/2016,74357
OLG Hamm, 25.02.2016 - 1 Vollz (Ws) 28/16 (https://dejure.org/2016,74357)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.02.2016 - 1 Vollz (Ws) 28/16 (https://dejure.org/2016,74357)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. Februar 2016 - 1 Vollz (Ws) 28/16 (https://dejure.org/2016,74357)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 20.06.2012 - 2 BvR 865/11

    Maßregelvollzug; Resozialisierung; Vollzugslockerungen; Ausführung; Fluchtgefahr;

    Auszug aus OLG Hamm, 25.02.2016 - 1 Vollz (Ws) 28/16
    Denn die bei dieser Lockerungsform vorgesehene Aufsicht einer begleitenden Person hat gerade den Sinn, Flucht- und Missbrauchsgefahren entgegenzuwirken (vgl. OLG Koblenz a.a.O. unter Verweis auf: BVerfG, 2 BvR 865/11 vom 20.06.2012, NStZ-RR 2012, 387 für Ausführungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG).
  • BVerfG, 20.06.2012 - 2 BvR 1565/11

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität sowie mangels

    Auszug aus OLG Hamm, 25.02.2016 - 1 Vollz (Ws) 28/16
    Denn die bei dieser Lockerungsform vorgesehene Aufsicht einer begleitenden Person hat gerade den Sinn, Flucht- und Missbrauchsgefahren entgegenzuwirken (vgl. OLG Koblenz a.a.O. unter Verweis auf: BVerfG, 2 BvR 865/11 vom 20.06.2012, NStZ-RR 2012, 387 für Ausführungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG).
  • OLG Hamm, 12.11.2013 - 1 Vollz (Ws) 517/13

    Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Unmöglichkeit der Überprüfung der

    Auszug aus OLG Hamm, 25.02.2016 - 1 Vollz (Ws) 28/16
    Anerkanntermaßen ist die Rechtsbeschwerde über die Zulassungsgründe des § 116 StVollzG hinaus auch dann zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (Senatsbeschluss vom 12.11.2013 - III - 1 Vollz (Ws) 517/13 - juris).
  • OLG Koblenz, 31.01.2014 - 2 Ws 689/13

    Strafvollzug in Rheinland-Pfalz: Anforderungen an den Inhalt eines Vollzugsplans;

    Auszug aus OLG Hamm, 25.02.2016 - 1 Vollz (Ws) 28/16
    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Versagung von Lockerungen in der Vollzugsplanfortschreibung nur dann frei von Ermessensfehlern und verhältnismäßig ist, wenn die Gründe hierfür nicht pauschal, sondern lockerungsbezogen abgefasst sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2015 - 2 BvR 1753/14 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 31.01.2014 - 2 Ws 689/13 (Vollz), BeckRS 19279, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 04.05.2015 - 2 BvR 1753/14

    Resozialisierungsgebot im Strafvollzug (lebenslange Freiheitsstrafe; fehlende

    Auszug aus OLG Hamm, 25.02.2016 - 1 Vollz (Ws) 28/16
    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Versagung von Lockerungen in der Vollzugsplanfortschreibung nur dann frei von Ermessensfehlern und verhältnismäßig ist, wenn die Gründe hierfür nicht pauschal, sondern lockerungsbezogen abgefasst sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2015 - 2 BvR 1753/14 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 31.01.2014 - 2 Ws 689/13 (Vollz), BeckRS 19279, jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 29.09.2015 - 1 Vollz (Ws) 411/15

    Lockerungen im Strafvollzug auch beim Leugnen der Tat möglich

    Auszug aus OLG Hamm, 25.02.2016 - 1 Vollz (Ws) 28/16
    Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde in Ansehung des Senatsbeschlusses vom 29.09.2015 - III-1 Vollz (Ws) 411/15 - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für zulässig.
  • OLG Hamm, 09.06.2016 - 1 Vollz (Ws) 150/16

    Vollzugslockerungen; vollzugsöffnende Maßnahmen; Feststellung von Fluchtgefahr

    Hierzu hat der Senat mit Beschluss vom 25. Februar 2016 (III - 1 Vollz (Ws) 28/16 OLG Hamm) folgendes ausgeführt:.
  • OLG Hamm, 06.10.2016 - 1 Vollz (Ws) 281/16

    Maßregelvollzug, Therapie- und Eingliederungsplan, Behandlungsplan

    Die Versagung von Lockerungen in der Vollzugsplanfortschreibung ist nach der Rechtsprechung des Senats nur dann frei von Ermessensfehlern und verhältnismäßig, wenn die - erforderliche - Begründung hierfür nicht pauschal, sondern lockerungsbezogen abgefasst ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2016 - III-1 Vollz (Ws) 28/16 - unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 1753/14 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 31. Januar 2014 - 2 Ws 689/13 (Vollz) - BeckRS 19279, jeweils m. w. N.).

    Notwendig sind nachvollziehbare Ausführungen dazu, inwiefern negative Umstände in der Persönlichkeit und Entwicklung des Betroffenen jegliche Lockerungsformen, also etwa auch Ausführungen, ausschließen, zumal die hierbei vorgesehene Aufsicht gerade den Sinn hat, Flucht- und Missbrauchsgefahren entgegenzuwirken (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2016 a. a. O. unter Verweis auf OLG Koblenz a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 2 BvR 865/11 -, NStZ-RR 2012, 387 für Ausführungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG).

  • OLG Hamm, 06.10.2016 - 1 Vollz (Ws) 340/16
    Hierzu hat der Senat mit Beschluss vom 25.02.2016 (III-1 Vollz (Ws) 28/16) folgendes ausgeführt:.
  • OLG Hamm, 08.10.2019 - 1 Vollz (Ws) 486/19
    Insofern die Antragsgegnerin diese Besonderheit des für den 13.08.2018 beantragten Ausgangs bei ihrer diesbezüglichen Entscheidung und im Übrigen auch bei ihrem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren nicht erkennbar bedacht hat, ist sie den Anforderungen an die gebotene lockerungsbezogene Prüfung vollzugsöffnender Maßnahmen nicht gerecht geworden (allg. vgl. Senat, Beschluss vom 14.12.2017 - III-1 Vollz(Ws) 441/17 - Beschluss vom 25.02.2016 - III-1 Vollz (Ws) 28/16 -, jew. zit. n. juris).
  • OLG Hamm, 27.07.2020 - 1 Vollz (Ws) 221/20

    Flucht- und Missbrauchsgefahr bei Gewährung von Vollzugslockerungen;

    Die Versagung von Lockerungen ist aber nur dann frei von Ermessensfehlern und verhältnismäßig, wenn die Gründe hierfür nicht pauschal, sondern lockerungsbezogen abgefasst sind (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2016 - III-1 Vollz(Ws) 28/16 - für den Fall einer Vollzugsplanfortschreibung, m.w.N.).
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