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   OLG Hamm, 11.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 295/14   

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https://dejure.org/2014,30298
OLG Hamm, 11.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 295/14 (https://dejure.org/2014,30298)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 295/14 (https://dejure.org/2014,30298)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. September 2014 - 1 Vollz (Ws) 295/14 (https://dejure.org/2014,30298)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Klingelingeling - der Telefonanruf in die/aus der Sicherungsverwahrung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Telefonieren in der Sicherungsverwahrung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Telefonate in der Sicherungsverwahrung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vollzug der Sicherungsverwahrung - Telefonieren erlaubt

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Vollzug der Sicherungsverwahrung: Telefonieren erlaubt!

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Sicherungsverwahrten müssen Telefongespräche gestattet werden - Anstalt muss hohem Stellenwert von Telefongesprächen für die Kommunikation mit der Außenwelt Rechnung tragen

Verfahrensgang

  • LG Arnsberg - IV StVK 322/13
  • OLG Hamm, 11.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 295/14

Papierfundstellen

  • StV 2016, 38
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 01.04.2014 - 1 Vollz (Ws) 93/14

    Sicherungsverwahrung; Anspruch auf Telefonate

    Auszug aus OLG Hamm, 11.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 295/14
    In einem Parallelverfahren (III - 1 Vollz (Ws) 93/14), das denselben Antragsteller betraf, hat der Senat allerdings bereits durch Beschluss vom 01.04.2014 klargestellt, dass die Regelung des § 26 Absatz 1 S. 1 SVVollzG NRW nur den Anspruch auf die Telefonate (das "Ob"), nicht aber (abgesehen davon, dass sie durch Vermittlung der Anstalt zu führen seien) die Modalitäten der Abwicklung der Telefonate (das "Wie") regele und dass sowohl der Wortlaut als auch die systematische Auslegung der Vorschrift ergäben, dass der Untergebrachte im Rahmen des § 26 Absatz 1 S. 1 SVVollzG NRW keinen jederzeitigen und sofortigen Anspruch auf das Führen von Telefonaten außerhalb der Nachtruhe habe.

    Vielmehr hat der Betroffene ein Recht auch auf die Gestattung von Rückrufen durch die Vermittlung der Anstalt entsprechend der ursprünglich erteilten (generellen) Genehmigung des Antragsgegners, wobei allerdings hinsichtlich der Modalitäten der Abwicklung der Telefonate auf die insoweit entsprechend geltenden Ausführungen im Senatsbeschluss vom 01.04.2014 (III- 1 Vollz (Ws) 93/14) verwiesen wird.

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