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   OLG Hamm, 09.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 356/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,29496
OLG Hamm, 09.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 356/14 (https://dejure.org/2014,29496)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 356/14 (https://dejure.org/2014,29496)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. September 2014 - 1 Vollz (Ws) 356/14 (https://dejure.org/2014,29496)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Vollzugsrecht

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 82 Abs. 1; StVollzG § 102
    Verbale Auseinandersetzung; Disziplinarmaßnahme

  • rechtsportal.de

    StVollzG § 82 Abs. 1 ; StVollzG § 102
    Keine Disziplinarmaßnahmen bei einfach gelagerten verbalen Auseinandersetzungen zwischen Gefangenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verbale Auseinandersetzungen im Strafvollzug

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verbale Auseinandersetzung mit anderen Strafgefangenen ist kein disziplinarwürdiges Vergehen

Verfahrensgang

  • LG Arnsberg - IV 2 StVK 85/14
  • OLG Hamm, 09.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 356/14

Papierfundstellen

  • StV 2016, 302
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 22.03.2011 - 2 BvR 983/09

    Anforderungen der Rechtsschutzgewährleistung an die Gewährung von Eilrechtsschutz

    Auszug aus OLG Hamm, 09.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 356/14
    Dabei gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass Disziplinarmaßnahmen dem strengen Gesetzesvorbehalt des Art. 103 Abs. 2 GG unterliegen; sie dürfen nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung verhängt werden, die das disziplinarisch zu ahndende Verhalten in für die Normadressaten vorhersehbarer Weise vorab bestimmt (BVerfG, Beschl. v. 22.03.2011 - 2 BvR 983/09 = BeckRS 2011, 49813).
  • KG, 09.12.1988 - 5 Ws 358/88

    Fortzahlung; Zahlung; Arbeitsvergütung; Ausbildungshilfe; Arbeitsruhe;

    Auszug aus OLG Hamm, 09.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 356/14
    Die Fragen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses i.S.d. § 115 Abs. 3 StVollzG sind ebenso obergerichtlich geklärt, wie der Umstand, dass Arbeitsentgelt nach den Regelungen des StVollzG nur bei tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung gewährt wird (vgl. dazu KG Berlin NStZ 1989, 197).
  • KG, 12.02.2019 - 5 Ws 4/19

    Disziplinarmaßnahmen gegen Strafgefangene - Neuregelung durch Berliner

    Das gilt auch für den weiteren, ausdrücklich in den Zusammenhang mit der Rüge unzureichender Aufklärung gestellten Vortrag, die Strafvollstreckungskammer habe eine Entscheidung des OLG Hamm zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach verbaler Auseinandersetzung zweier Gefangener (Beschluss vom 9. September 2014 - III-1 Vollz [Ws] 356/14 -) nicht berücksichtigt.

    Schon aus der insoweit zutreffenden Beschwerdebegründung ergibt sich, dass der genannte Beschluss vom 9. September 2014 - III-1 Vollz (Ws) 356/14 - zu einem anders gelagerten, mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist.

  • OLG Hamm, 11.11.2020 - 1 Vollz (Ws) 418/20

    Disziplinarmaßnahmen bei verbalen Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen Maßstab

    Die verhängte Disziplinarmaßnahme ist allein auf der Grundlage des von der Anstalt erhobenen Vorwurfes der lautstarken (verbalen) Auseinandersetzung zu prüfen, wobei es auch im Hinblick darauf, dass Disziplinarmaßnahmen dem strengen Gesetzesvorbehalt des Art. 103 Abs. 2 GG unterliegen und insoweit nicht jede - jedenfalls nicht jede verbale - Auseinandersetzung zwischen Gefangenen einen Verstoß gegen § 63 Abs. 2 Satz 3 StVollzG NRW (§ 82 Abs. 1 S. 2 StVollzG) darstellt, der Feststellung und näheren Darlegung bedarf, inwieweit das geordnete Zusammenleben in der Anstalt durch die Auseinandersetzung gestört war (vgl. Senatsbeschluss vom 09. September 2014 - III-1 Vollz (Ws) 356/14 -, juris, Rn. 10), was sowohl für die Tatbestands- als auch bei der Rechtsfolgenzumessung (vgl. Arloth in Arloth/Krä, StVollzG, § 82, Rn. 3) von Bedeutung und voll gerichtlich überprüfbar ist (Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 80 StVollzG NRW Rn. 2 i.V.m. § 103 StVollzG Rn. 4).
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