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   OLG Hamm, 16.04.2020 - 1 Vollz (Ws) 64/20   

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OLG Hamm, 16.04.2020 - 1 Vollz (Ws) 64/20 (https://dejure.org/2020,25201)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.04.2020 - 1 Vollz (Ws) 64/20 (https://dejure.org/2020,25201)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. April 2020 - 1 Vollz (Ws) 64/20 (https://dejure.org/2020,25201)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Kosten der Überprüfung eines Fernsehgerätes in der Sicherungsverwahrung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sicherungsverwahrung - Kosten der Überprüfung eines Fernsehgerätes

Verfahrensgang

  • LG Arnsberg - 2 StVK 249/19
  • OLG Hamm, 16.04.2020 - 1 Vollz (Ws) 64/20
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 18.02.2014 - 1 Vollz (Ws) 26/14

    Keine Kostenerstattung für Verplombung des Fernsehgeräts eines

    Auszug aus OLG Hamm, 16.04.2020 - 1 Vollz (Ws) 64/20
    Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 18.02.2014 - III-1 Vollz(Ws) 26/14 - (juris) darauf hingewiesen, dass der unverändert gültigen Regelung des § 40 Abs. 1 SVVollzG NRW entsprechend der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts, dass dem Sicherungsverwahrten zu präventiven Zwecken ein Sonderopfer auferlegt wird und diesem Aspekt auch bei der Ausgestaltung des Vollzuges Rechnung zu tragen ist (BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 - 2 BvR 2333/08 u.a. -, juris), der Grundsatz zu entnehmen ist, dass sämtliche Kosten für Unterbringung und Verpflegung des Sicherungsverwahrten von der Allgemeinheit zu tragen sind und von ihm eine Kostenerstattung nur dann gefordert werden kann, wenn hierfür eine konkrete gesetzliche Grundlage besteht (ebenso Lesting in: Kammeier/Pollähne, Maßregelvollzugsrecht, 4. Aufl., Rn. G 192).

    Zwar stellt im Unterschied zur vorherigen Fassung des § 40 Abs. 4 S. 1, S. 2 Nr. 4 SVVollzG (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 18.02.2014, a.a.O.) die Neuregelung des § 40 Abs. 5 S. 1, S. 2 Nr. 4 SVVollzG (n.F.) nach seinem eindeutigen Wortlaut und entsprechend der erklärten Absicht des Gesetzgebers (vgl. LT-Drs. NRW 16/13470 S. 343) grundsätzlich eine solche gesetzliche Grundlage hinsichtlich der Auferlegung der Kosten einer Überprüfung von Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik dar.

  • OLG Hamburg, 04.02.2011 - 3 Vollz (Ws) 3/11

    Strafvollzug in Hamburg: Beteiligung der Strafgefangenen an Stromkosten

    Auszug aus OLG Hamm, 16.04.2020 - 1 Vollz (Ws) 64/20
    Das letztgenannte Merkmal stellt ersichtlich eine Einschränkung der finanziellen Inanspruchnahme der Untergebrachten dar und wäre nicht erforderlich, wenn das Gesetz ohnehin eine vollständige Kostenübernahme beabsichtigt hätte oder eine solche jedenfalls hätte ermöglichen wollen (zum inhaltsgleichen § 52 Abs. 2 S. 1 JVollzGB V BW vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.08.2014 - 2 Ws 277/14 - ähnl. OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2011 - 3 Vollz (Ws) 3/11 -, jew. zit. n. juris; Hilzinger in: BeckOK Strafvollzug NRW, a.a.O. Rn. 14; bezüglich einer strafvollzugsrechtlichen Regelung offen gelassen von BVerfG, Beschluss vom 16.05.2018 - 2 BvR 635/17 -, juris).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Hamm, 16.04.2020 - 1 Vollz (Ws) 64/20
    Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 18.02.2014 - III-1 Vollz(Ws) 26/14 - (juris) darauf hingewiesen, dass der unverändert gültigen Regelung des § 40 Abs. 1 SVVollzG NRW entsprechend der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts, dass dem Sicherungsverwahrten zu präventiven Zwecken ein Sonderopfer auferlegt wird und diesem Aspekt auch bei der Ausgestaltung des Vollzuges Rechnung zu tragen ist (BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 - 2 BvR 2333/08 u.a. -, juris), der Grundsatz zu entnehmen ist, dass sämtliche Kosten für Unterbringung und Verpflegung des Sicherungsverwahrten von der Allgemeinheit zu tragen sind und von ihm eine Kostenerstattung nur dann gefordert werden kann, wenn hierfür eine konkrete gesetzliche Grundlage besteht (ebenso Lesting in: Kammeier/Pollähne, Maßregelvollzugsrecht, 4. Aufl., Rn. G 192).
  • BVerfG, 16.05.2018 - 2 BvR 635/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zur pauschalen Erhebung von Betriebs- und

    Auszug aus OLG Hamm, 16.04.2020 - 1 Vollz (Ws) 64/20
    Das letztgenannte Merkmal stellt ersichtlich eine Einschränkung der finanziellen Inanspruchnahme der Untergebrachten dar und wäre nicht erforderlich, wenn das Gesetz ohnehin eine vollständige Kostenübernahme beabsichtigt hätte oder eine solche jedenfalls hätte ermöglichen wollen (zum inhaltsgleichen § 52 Abs. 2 S. 1 JVollzGB V BW vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.08.2014 - 2 Ws 277/14 - ähnl. OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2011 - 3 Vollz (Ws) 3/11 -, jew. zit. n. juris; Hilzinger in: BeckOK Strafvollzug NRW, a.a.O. Rn. 14; bezüglich einer strafvollzugsrechtlichen Regelung offen gelassen von BVerfG, Beschluss vom 16.05.2018 - 2 BvR 635/17 -, juris).
  • OLG Karlsruhe, 20.08.2014 - 2 Ws 277/14

    Sicherungsverwahrung in Baden-Württemberg: Beteiligung von Sicherungsverwahrten

    Auszug aus OLG Hamm, 16.04.2020 - 1 Vollz (Ws) 64/20
    Das letztgenannte Merkmal stellt ersichtlich eine Einschränkung der finanziellen Inanspruchnahme der Untergebrachten dar und wäre nicht erforderlich, wenn das Gesetz ohnehin eine vollständige Kostenübernahme beabsichtigt hätte oder eine solche jedenfalls hätte ermöglichen wollen (zum inhaltsgleichen § 52 Abs. 2 S. 1 JVollzGB V BW vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.08.2014 - 2 Ws 277/14 - ähnl. OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2011 - 3 Vollz (Ws) 3/11 -, jew. zit. n. juris; Hilzinger in: BeckOK Strafvollzug NRW, a.a.O. Rn. 14; bezüglich einer strafvollzugsrechtlichen Regelung offen gelassen von BVerfG, Beschluss vom 16.05.2018 - 2 BvR 635/17 -, juris).
  • OLG Karlsruhe, 06.10.2022 - 2 Ws 260/22

    Beteiligung von Sicherungsverwahrten an den Kosten für die Sicherheitsüberprüfung

    Da es zumindest derzeit bereits an einer Rechtsgrundlage in Baden-Württemberg für eine Kostenbeteiligung des Sicherungsverwahrten für die Überprüfung eingebrachter Elektrogeräte fehlt, muss der Senat hier die grundsätzliche Frage, ob Sicherungsverwahrte in Anbetracht des Charakters der Maßregel als Sonderopfer (vgl. BVerfG, a.a.O) überhaupt an Kosten für derartige Maßnahmen zur Gewährung der Sicherheit des Vollzuges beteiligt werden dürfen, vorliegend nicht entscheiden (vgl. auch OLG Hamm Beschluss vom 16.04.2020, 1 Vollz (Ws) 64/20; Beschluss vom 18.08.2021, 1 Vollz (Ws) 347/21 zum Maßregelvollzug; OLG Celle, Beschluss vom 28.08.2017, 3 Ws 369/17; jeweils juris).
  • OLG Hamm, 04.05.2022 - 1 Vollz (Ws) 99/22

    Beteiligung des Strafgefangenen an Kosten der Verpflegung Angemessene

    Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 18. Februar 2014 (III-1 Vollz(Ws) 26/14, juris) sinngemäß und zuletzt mit Beschluss vom 16. April 2020 (III-1 Vollz(Ws) 64/20, juris) wörtlich ausgeführt, "dass der unverändert fortgeltenden Regelung in § 40 Abs. 1 SVVollzG NRW entsprechend der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts, dass dem Sicherungsverwahrten zu präventiven Zwecken ein Sonderopfer auferlegt wird, und diesem Aspekt auch bei der Ausgestaltung des Vollzuges Rechnung zu tragen ist (BVerfG, Urteil vom 04. Mai 2001 zu 2 BvR 2333/08 u.a. -, juris), der Grundsatz zu entnehmen ist, dass sämtliche Kosten für Unterbringung und Verpflegung des Sicherungsverwahrten von der Allgemeinheit zu tragen sind und von ihm eine Kostenerstattung nur dann gefordert werden kann, wenn hierfür eine konkrete gesetzliche Grundlage besteht" (Senat, Beschluss vom 16. April 2022 zu III-1 Vollz(Ws) 64/20, zitiert nach juris Rn. 4 m.w.N. - zur Kostenbeteiligung an Kosten für die Überprüfung von Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik).
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