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   OLG Hamm, 23.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 181/14   

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https://dejure.org/2014,31583
OLG Hamm, 23.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 181/14 (https://dejure.org/2014,31583)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 181/14 (https://dejure.org/2014,31583)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. September 2014 - 1 Vollz (Ws) 181/14 (https://dejure.org/2014,31583)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Berechnung des Verpflegungszuschusses bei Selbstversorgung in der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SVVollzG NW § 17 Abs. 2
    Berechnung des Verpflegungszuschusses bei Selbstversorgung in der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Selbstverpflegung und Verpflegungsgeld in der Sicherungsverwahrung

Verfahrensgang

  • LG Aachen - 33a StVK 792/13
  • OLG Hamm, 23.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 181/14
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 14.01.2014 - 1 Vollz (Ws) 580/13

    Vollzug der Sicherungsverwahrung: Selbstverpflegung auf Kosten der Anstalt?

    Auszug aus OLG Hamm, 23.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 181/14
    Der Zuschuss bemisst sich dabei allein nach der Höhe der ersparten Aufwendungen und ist nicht etwa an die Höhe des Haftkostenbeitrages (Verpflegungsanteil) (vgl. Senatsbeschluss vom 14.01.2014 - III-1 Vollz (Ws) 580/13 -) gekoppelt oder - wie der Betroffene meint - nach Sozialhilfesätzen zu berechnen.

    Hinsichtlich der - jedenfalls derzeit nicht zu beanstandenden - konkreten Art der Berechnung dieses Verpflegungszuschusses auf der Basis der durchschnittlichen Kosten der Gefangenenverpflegung landesweit, die aufgrund des Erlasses des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.01.2008 (4540 E-IV. 106/94) jährlich durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel als Zentralstelle für das Beschaffungswesen im Justizvollzug bestimmt werden, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Senates in dem vorgenannten Senatsbeschluss vom 14.01.2014 (III-1 Vollz (Ws) 580/13 ) Bezug genommen.

  • OLG Hamm, 28.08.2012 - 1 Vollz (Ws) 384/12

    Selbstverpflegung; Verpflegungsgeld; Sicherungsverwahrung

    Auszug aus OLG Hamm, 23.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 181/14
    Zur weiteren Begründung nahm die Strafvollstreckung Bezug auf den Senatsbeschluss vom 28.02.2012 - III - 1 Vollz (Ws) 384/12 - , in dem ausdrücklich ausgeführt sei:.
  • OLG Hamm, 25.09.2018 - 1 Vollz (Ws) 381/18

    Sicherungsverwahrungsvollzug: Selbstverpflegung; Verpflegungskostenzuschuss

    Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass vorliegend - anders als in dem der Entscheidung des Senats vom 23.09.2014, BeckRS 2014, 19799, zugrundeliegenden Sachverhalt - dem Betroffenen durchgehend die Gemeinschaftsverpflegung zur Verfügung gestellt worden sei und die JVA deshalb keine Aufwendungen erspart habe; zudem könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller sich selbst verpflegt habe.

    Dadurch hat sie seinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) verletzt, was einen Zulassungsgrund darstellt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 08.07.2014 - III-1 Vollz (Ws) 511/13 und vom 23.09.2014 - III-1 Vollz (Ws) 181/14).

    § 17 Abs. 2 S. 1 SVVollzG NRW gewährt den Sicherungsverwahrten einen Anspruch auf Selbstverpflegung, sofern nicht die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung der Anstalt entgegenstehen (Senat, Beschluss vom 23.09.2014, - III-1 Vollz(Ws) 181/14 -).

    Das Landgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass einem sich auf eigene Kosten selbst versorgenden Untergebrachten im Falle der rechtswidrigen Versagung der Genehmigung nach § 17 Abs. 2 SVVollzG gleichwohl ein Anspruch auf den Zuschuss nach § 17 Abs. 3 S. 2 SVVollzG zustehen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 23.09.2014, - III-1 Vollz(Ws) 181/14 -), jedoch nicht hinreichend beachtet, dass die Ersparnis von Aufwendungen seitens der Vollzugsbehörde nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur das Mindestmaß des zu gewährenden Zuschusses darstellt, folglich die Zuschusspflicht nicht stets schon dann entfällt, wenn die Einrichtung tatsächlich keine Kosten einspart.

  • OLG Hamm, 26.05.2023 - 1 Vollz (Ws) 15/23

    Selbstverpflegung; Verpflegungskostenzuschuss; besondere Ernährungsform;

    Vorab ist (klarstellend) darauf hinzuweisen, dass in dem Antrag des Betroffenen auf Gewährung eines Verpflegungsgeldes i.H.v. 205, 00 EUR monatlich zugleich ein Antrag auf Gewährung eines geringeren, jedoch über den derzeit gewährten Zuschuss von 3, 00 EUR täglich hinausgehenden Betrages als "Minus" enthalten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 23. September 2014 zu III-1 Vollz (Ws) 181/14, Rn. 15, juris), so dass sein Begehren nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden kann, dass ein Anspruch auf Zahlung eines Verpflegungsgeldes in der konkret geforderten Höhe nicht bestehe.

    Der nach § 17 Abs. 3 S. 2 SVVollzG NRW zu gewährende (Mindest-)Zuschuss bemisst sich - wovon die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgegangen ist - allein nach der Höhe der ersparten Aufwendungen und ist nicht etwa - wie von dem Betroffenen in seinem an die JVA A gerichteten Antrag angedeutet - nach Sozialhilfesätzen zu berechnen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Januar 2014 zu III-1 Vollz(Ws) 580/13 und 23. September 2014 zu III-1 Vollz(Ws) 181/14, jeweils bei juris).

    Auch hat die Strafvollstreckungskammer zutreffend darauf abgestellt, dass nach dem Grundsatz der eigenen Kostentragungspflicht des Untergebrachten (§ 17 Abs. 3 S. 1 SVVollzG NRW) dieser seine vorhandenen Eigenmittel, zu denen entgegen der Annahme des Betroffenen auch das Taschengeld zu zählen ist, für die Selbstverpflegung einsetzen muss (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Januar 2014 und 23. September 2014, a.a.O.).

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