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   OLG Hamm, 14.01.2014 - III-1 Vollz (Ws) 580/13   

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OLG Hamm, 14.01.2014 - III-1 Vollz (Ws) 580/13 (https://dejure.org/2014,1576)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.01.2014 - III-1 Vollz (Ws) 580/13 (https://dejure.org/2014,1576)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Januar 2014 - III-1 Vollz (Ws) 580/13 (https://dejure.org/2014,1576)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe des Verpflegungszuschusses für Selbstverpfleger in der Sicherungsverwahrung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1
    Höhe des Verpflegungszuschusses für Selbstverpfleger in der Sicherungsverwahrung orientiert sich an den ersparten Aufwendungen aus der Gemeinschaftsverpflegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Jurion (Kurzinformation)

    Selbstverpflegung auf Kosten der Anstalt?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Sicherungsverwahrter hat keinen Anspruch auf zusätzliche Kosten von der Anstalt für gesunde Selbstverpflegung - Zur Selbstverpflegung und Verpflegungsgeld von Sicherungsverwahrten

Verfahrensgang

  • LG Arnsberg - IV StVK 138/13
  • OLG Hamm, 14.01.2014 - III-1 Vollz (Ws) 580/13

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 157
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 28.08.2012 - 1 Vollz (Ws) 384/12

    Selbstverpflegung; Verpflegungsgeld; Sicherungsverwahrung

    Auszug aus OLG Hamm, 14.01.2014 - 1 Vollz (Ws) 580/13
    Die Art der Berechnung auf der Grundlage einer landesweiten Durchschnittsberechnung ist derzeit nicht zu beanstanden (OLG Hamm NStZ 2013, 363; LG Aachen, Beschl. v. 04.09.2013 - 33i StVK 436/13).

    Inwieweit der Betroffene die Selbstverpflegung genießen kann, hängt - wie auch bei einem Leben in Freiheit - von seinem finanziellen Potential, insbesondere von den von ihm erwirtschafteten Mitteln ab, so dass diese Handhabung gerade auch der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 04.05.2011 (2 BvR 2333/08 u.a.) geforderten Angleichung an die allgemeinen Lebensverhältnisse entspricht (OLG Hamm NStZ 2013, 363 f.).

    Ein hinreichender Abstand der Behandlung von Sicherungsverwahrten von der Behandlung von Strafgefangenen (die ebenfalls bei Selbstverpflegung nur den Zuschuss in der o.g. Höhe erhalten) wird dadurch erreicht, dass einem Sicherungsverwahrten nach § 17 SVVollzGNW die Selbstverpflegung grundsätzlich gewährt werden soll, während deren Bewilligung bei Strafgefangenen im Ermessen der Justizvollzugsanstalt steht (vgl. OLG Hamm NStZ 2013, 363).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Hamm, 14.01.2014 - 1 Vollz (Ws) 580/13
    Inwieweit der Betroffene die Selbstverpflegung genießen kann, hängt - wie auch bei einem Leben in Freiheit - von seinem finanziellen Potential, insbesondere von den von ihm erwirtschafteten Mitteln ab, so dass diese Handhabung gerade auch der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 04.05.2011 (2 BvR 2333/08 u.a.) geforderten Angleichung an die allgemeinen Lebensverhältnisse entspricht (OLG Hamm NStZ 2013, 363 f.).
  • BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 396/98

    Landesmediengesetz Bayern

    Auszug aus OLG Hamm, 14.01.2014 - 1 Vollz (Ws) 580/13
    Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch eine Schlechterstellung hiesiger Sicherungsverwahrter im Vergleich zu solchen, die in Niedersachsen untergebracht sind, wo diese nach § 25 NsSVVollzG (bei entsprechender Bedürftigkeit) einen höher bemessenen Zuschuss (der sich nach den festgesetzten Größen für den Sachbezug richtet) erhalten, liegt nicht vor, denn die Ungleichbehandlung erfolgt nicht durch denselben Landesgesetzgeber, was aber Voraussetzung für einen Gleichheitsverstoß wäre (vgl. nur: BVerfG NVwZ 2006, 201; Schmidt in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl., GG Art. 3 Rdn. 15).
  • LG Aachen, 04.09.2013 - 33i StVK 436/13

    Selbstverpflegung, Verplfegungszuschuss

    Auszug aus OLG Hamm, 14.01.2014 - 1 Vollz (Ws) 580/13
    Die Art der Berechnung auf der Grundlage einer landesweiten Durchschnittsberechnung ist derzeit nicht zu beanstanden (OLG Hamm NStZ 2013, 363; LG Aachen, Beschl. v. 04.09.2013 - 33i StVK 436/13).
  • OLG Hamm, 26.05.2023 - 1 Vollz (Ws) 15/23

    Selbstverpflegung; Verpflegungskostenzuschuss; besondere Ernährungsform;

    Zur Begründung hat sie im Wesentlichen auf die zu dem Regelungskonzept des § 17 Abs. 2 und Abs. 3 SVVollzG NRW und der Bemessung der Höhe des Verpflegungszuschusses ergangene Senatsrechtsprechung (Beschluss vom 14. Januar 2014 zu III-1 Vollz(Ws) 580/13, juris) hingewiesen, der zufolge auch bei bedürftigen Untergebrachten Mindestverpflegungszuschuss und Taschengeld nach § 35 SVVollzG NRW im Regelfall noch ausreichend sind, um eine gesunde Ernährung zu gewährleisten.

    Der nach § 17 Abs. 3 S. 2 SVVollzG NRW zu gewährende (Mindest-)Zuschuss bemisst sich - wovon die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgegangen ist - allein nach der Höhe der ersparten Aufwendungen und ist nicht etwa - wie von dem Betroffenen in seinem an die JVA A gerichteten Antrag angedeutet - nach Sozialhilfesätzen zu berechnen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Januar 2014 zu III-1 Vollz(Ws) 580/13 und 23. September 2014 zu III-1 Vollz(Ws) 181/14, jeweils bei juris).

    Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch eine Schlechterstellung hiesiger Untergebrachter gegenüber solchen, die in Niedersachsen (JVA B) oder Rheinland-Pfalz (JVA C) untergebracht sind und nach den dort geltenden Regelungen (womöglich) einen höher bemessenen Zuschuss erhalten, liegt entgegen der Auffassung des Betroffenen nicht vor (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Januar 2014 zu III-1 Vollz(Ws) 580/13, juris).

    Ob bzw. inwieweit die Justizvollzugsanstalt einen höheren Zuschuss als den nach o.g. Ermittlungsmethode als ersparte Aufwendungen errechneten Betrag gewährt, stellt das Gesetz in ihr Ermessen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Januar 2014, a.a.O.).

  • OLG Hamm, 23.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 181/14

    Berechnung des Verpflegungszuschusses bei Selbstversorgung in der

    Der Zuschuss bemisst sich dabei allein nach der Höhe der ersparten Aufwendungen und ist nicht etwa an die Höhe des Haftkostenbeitrages (Verpflegungsanteil) (vgl. Senatsbeschluss vom 14.01.2014 - III-1 Vollz (Ws) 580/13 -) gekoppelt oder - wie der Betroffene meint - nach Sozialhilfesätzen zu berechnen.

    Hinsichtlich der - jedenfalls derzeit nicht zu beanstandenden - konkreten Art der Berechnung dieses Verpflegungszuschusses auf der Basis der durchschnittlichen Kosten der Gefangenenverpflegung landesweit, die aufgrund des Erlasses des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.01.2008 (4540 E-IV. 106/94) jährlich durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel als Zentralstelle für das Beschaffungswesen im Justizvollzug bestimmt werden, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Senates in dem vorgenannten Senatsbeschluss vom 14.01.2014 (III-1 Vollz (Ws) 580/13 ) Bezug genommen.

  • OLG Celle, 22.12.2022 - 3 Ws 512/22

    Eingangspost; Postkontrolle; neue psychogene Stoffe; npS; neue psychoaktive

    Insoweit ist zu beachten, dass ein Verpflegungszuschuss in Höhe der ersparten Aufwendungen grundsätzlich ausreicht, da der Sicherungsverwahrte die Kosten seiner Selbstverpflegung gemäß § 25 Abs. 1 S. 3 Nds. SVVollzG grundsätzlich selbst zu tragen hat; von der Möglichkeit einer Erhöhung des Zuschusses - wie sich aus der Verwendung des Wortes "mindestens" in § 25 Abs. 1 S. 3 Nds. SVVollzG ergibt - muss die Antragsgegnerin keinen Gebrauch machen, wenn die sonstigen, dem Sicherungsverwahrten zur Verfügung stehenden Gelder zusammen mit dem Verpflegungszuschuss ausreichen, um eine gesunde Selbstverpflegung zu gewährleisten (vgl. zu § 17 NW SVVollzG OLG Hamm, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 Vollz (Ws) 580/13) .
  • OLG Hamm, 25.09.2018 - 1 Vollz (Ws) 381/18

    Sicherungsverwahrungsvollzug: Selbstverpflegung; Verpflegungskostenzuschuss

    Hinsichtlich der in diesem Fall vorzunehmenden Berechnung des Verpflegungszuschusses weist der Senat darauf hin, dass sie grundsätzlich auf der Basis der durchschnittlichen Kosten der Gefangenenverpflegung landesweit, die aufgrund des Erlasses des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.01.2008 (4540 E-IV. 106/94) jährlich durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt D-S als Zentralstelle für das Beschaffungswesen im Justizvollzug bestimmt werden, erfolgen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 14.01.2014, - III-1 Vollz (Ws) 580/13 -).
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