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   OLG Hamm, 01.04.2014 - III-1 Vollz (Ws) 93/14   

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https://dejure.org/2014,8296
OLG Hamm, 01.04.2014 - III-1 Vollz (Ws) 93/14 (https://dejure.org/2014,8296)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.04.2014 - III-1 Vollz (Ws) 93/14 (https://dejure.org/2014,8296)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. April 2014 - III-1 Vollz (Ws) 93/14 (https://dejure.org/2014,8296)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sicherungsverwahrter muss bis zu zwei Stunden Wartezeit für Vermittlung eines Telefonats hinnehmen

Verfahrensgang

  • LG Arnsberg - IV StVK 270/13
  • OLG Hamm, 01.04.2014 - III-1 Vollz (Ws) 93/14
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 29.08.2007 - 2 Ws 66/07

    Unterbringung: Zustimmung des Betreuers zu einer psychopharmakologischen

    Auszug aus OLG Hamm, 01.04.2014 - 1 Vollz (Ws) 93/14
    Wiedereinsetzung">112 Abs. 1 StVollzG gilt nicht für den - über die gesetzlich aufgeführten Antragsarten hinaus grds. anerkannten (vgl. nur: KG Berlin NStZ-RR 2008, 92, 93) - Feststellungsantrag (Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 112 Rdn. 2).
  • OLG Hamm, 11.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 295/14

    Vollzug der Sicherungsverwahrung: Telefonieren erlaubt

    In einem Parallelverfahren (III - 1 Vollz (Ws) 93/14), das denselben Antragsteller betraf, hat der Senat allerdings bereits durch Beschluss vom 01.04.2014 klargestellt, dass die Regelung des § 26 Absatz 1 S. 1 SVVollzG NRW nur den Anspruch auf die Telefonate (das "Ob"), nicht aber (abgesehen davon, dass sie durch Vermittlung der Anstalt zu führen seien) die Modalitäten der Abwicklung der Telefonate (das "Wie") regele und dass sowohl der Wortlaut als auch die systematische Auslegung der Vorschrift ergäben, dass der Untergebrachte im Rahmen des § 26 Absatz 1 S. 1 SVVollzG NRW keinen jederzeitigen und sofortigen Anspruch auf das Führen von Telefonaten außerhalb der Nachtruhe habe.

    Vielmehr hat der Betroffene ein Recht auch auf die Gestattung von Rückrufen durch die Vermittlung der Anstalt entsprechend der ursprünglich erteilten (generellen) Genehmigung des Antragsgegners, wobei allerdings hinsichtlich der Modalitäten der Abwicklung der Telefonate auf die insoweit entsprechend geltenden Ausführungen im Senatsbeschluss vom 01.04.2014 (III- 1 Vollz (Ws) 93/14) verwiesen wird.

  • LG Gießen, 13.03.2023 - 1 StVK 194/22
    Wiedereinsetzung">112 StVollzG nicht (OLG Hamm, Beschl. v. 01.04.2014, 1 Vollz (Ws) 93/14 = BeckRS 2014, 8979).

    Ein Feststellungsantrag ist begründet, soweit die angefochtene Maßnahme rechtswidrig war und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt hat (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 01.04.2014, 1 Vollz (Ws) 93/14 = BeckRS 2014, 8979), 83 Nr. 3 HStVollzG in Verbindung mit § 115 III 1 StVollzG analog.

  • OLG Nürnberg, 17.09.2015 - 2 Ws 419/15

    Sicherungsverwahrten, Rechtsbeschwerde

    Wie das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 01. April 2014 - III-1 Vollz (Ws) 93/14, 1 Vollz (Ws) 93/14 -, juris) zutreffend ausführt, muss die Praxis der Vermittlung der Telefonate darauf ausgerichtet sein, dem hohen Stellenwert von Telefongesprächen für die Kommunikation des Untergebrachten mit der Außenwelt gerecht zu werden.
  • OLG Karlsruhe, 15.02.2019 - 2 Ws 364/18

    Sicherungsverwahrung in Baden-Württemberg: Umfang und Ausgestaltung des Rechts

    So beinhaltet die Möglichkeit der Anordnung der Überwachung von Telefonaten nach § 30 Abs. 1 Sätze 3 und 4 JVollzGB V i.V.m. § 24 JVollzGB V zwangsläufig auch die Einräumung eines bestimmten Prüfungszeitraums, denn ansonsten bliebe möglicherweise nur die Alternative, jedes Gespräch zu überwachen, was gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen könnte (OLG Hamm, Beschluss vom 01.04.2014 - 1 Vollz (Ws) 93/14 -, juris, zum Anspruch von Sicherungsverwahrten in Nordrhein-Westfalen auf Ermöglichung von Telefonaten gem. § 26 Abs. 1 SichVVollzG NW; vgl. auch OLG Hamm Beschluss vom 16.09.2015 - 1 Vollz (Ws) 446/14 -, juris, zum sogenannten Telefonkontensystem mit notwendiger Einwilligung beider Gesprächspartner hinsichtlich der Datenerfassungs- und Abhörmöglichkeit).
  • OLG Hamm, 16.09.2014 - 1 Vollz (Ws) 446/14

    Nutzung des Telefonkontensystems in der Sicherungsverwahrung

    Zum Inhalt und Umfang dieses Anspruchs, der vorliegend keiner näheren Erörterung bedarf, wird auf die Entscheidung des Senats vom 1. April 2014 - OLG Hamm, III-1 Vollz(Ws) 93/14, juris - Bezug genommen.
  • OLG Hamm, 06.09.2018 - 1 Vollz (Ws) 337/18

    Sicherungsverwahrungsvollzug: Vermittlung von Telefongesprächen durch die

    Zum Inhalt und Umfang dieses Anspruchs, der vorliegend keiner näheren Erörterung bedarf, wird auf die Entscheidung des Senats vom 1. April 2014 - OLG Hamm, III-1 Vollz(Ws) 93/14, juris - Bezug genommen.".
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