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   KG, 11.01.2005 - 1 W 124/03   

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https://dejure.org/2005,3620
KG, 11.01.2005 - 1 W 124/03 (https://dejure.org/2005,3620)
KG, Entscheidung vom 11.01.2005 - 1 W 124/03 (https://dejure.org/2005,3620)
KG, Entscheidung vom 11. Januar 2005 - 1 W 124/03 (https://dejure.org/2005,3620)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Gestattung einer getrennten Annahme oder Ausschlagung eines Erbteils durch den Erblasser; Beschränkung einer Ausschlagung auf eine Nacherbschaft; Anforderungen an die Testamentsauslegung

  • Judicialis

    BGB § 1951 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1951 Abs. 3
    Gestattung des Erblassers zu getrennter Annahme oder Ausschlagung eines Erbteils gemäß § 1951 Absatz 3 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Annahme und Ausschlagung - Wirksamkeit einer Teilausschlagung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 592
  • FGPrax 2005, 128
  • FamRZ 2005, 1507
  • Rpfleger 2005, 316
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.07.1959 - V ZB 4/59

    Wechselbezüglichkeit letztwilliger Verfügungen

    Auszug aus KG, 11.01.2005 - 1 W 124/03
    Unerheblich ist insoweit, dass das Nachlassgericht die Erbquote zugunsten der Beteiligten zu 1) höher annimmt als diese selbst (vgl. dazu BGHZ 30, 261 = NJW 1959, 1730).
  • RG, 09.11.1912 - IV 187/12

    Nacherbschaft

    Auszug aus KG, 11.01.2005 - 1 W 124/03
    c) Das Landgericht ist insoweit zwar zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Einsetzung eines Bedachten zu einem Teil als Vollerbe und zu einem anderen als Nacherbe eine Berufung zu mehreren Erbteilen anzunehmen ist (ebenso RGZ 80, 377, 382; Leipold in Münchener Kommentar, aaO, § 1951 Rn. 2; Staudinger/Otte, aaO, § 1951 Rn. 7).
  • OLG Brandenburg, 14.02.2023 - 3 W 60/22

    Aussetzung eines Verfahrens in Erbsachen bei Tod des Klägers; Ausschlagungsfrist

    § 1950 BGB findet keine Anwendung für den Fall, dass der Erbe aus unterschiedlichen Berufungsgründen zum Erbe berufen ist und Gegenstand der Ausschlagung die testamentarische Erbeinsetzung ist (vgl. z.B. Ivo ZEV 2002, 145; NK-BGB/Malte Ivo BGB § 1950 Rn. 6, § 1948 Rn. 1, 2; BeckOK BGB/Siegmann/Höger BGB § 1950 Rn. 6; KG NJW-RR 2005, 592).
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