Rechtsprechung
OLG Jena, 25.03.2015 - 1 W 136/15 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Thüringer Oberlandesgericht
§ 91 ZPO §§ 20, 22 JVEG
Kostenfestsetzung, Verdienstausfall für die Terminwahrnehmung durch Behörenbedienstete - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstattungsfähigkeit des Zeitaufwandes von Behördenbediensteten für die Teilnahme an Gerichtsterminen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 91; JVEG § 20; JVEG § 22
Erstattungsfähigkeit des Zeitaufwandes von Behördenbediensteten für die Teilnahme an Gerichtsterminen - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Teilnahme von Bediensteten an Verhandlungstermin: Kein Verdienstausfall für die Behörde!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
§ 91 ZPO §§ 20, 22 JVEG
Kostenfestsetzung, Verdienstausfall für die Terminwahrnehmung durch Behörenbedienstete - Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Terminwahrnehmung durch Behörenbedienstete - und die Erstattung des Verdienstausfalls
Verfahrensgang
- LG Meiningen, 01.12.2014 - 2 O 813/12
- OLG Jena, 25.03.2015 - 1 W 136/15
- OLG Jena, 01.06.2015 - 1 W 136/15
Papierfundstellen
- NJ 2016, 41
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 07.05.2014 - XII ZB 630/12
Kostenfestsetzung nach Kindesunterhaltsklage eines Jobcenters aus übergegangenem …
Auszug aus OLG Jena, 25.03.2015 - 1 W 136/15
Die Frage, ob eine Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der Kostenerstattung nach § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO Entschädigung für den Zeitaufwand verlangen kann, der ihr durch die Teilnahme eines Mitarbeiters an einem gerichtlichen Termin entstanden ist, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten (vgl. zum Streitstand: BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 630/12 NJW-RR 2014, 1096 Rn. 12 ff. mwN).Gehört die Teilnahme an gerichtlichen Verhandlungen aber zu den von der Behördenbediensteten zu erfüllenden Aufgaben, dann ist davon auszugehen, dass dieser Umstand bei der Personalbedarfsplanung berücksichtigt worden ist, so dass durch die Teilnahme der Behördenbediensteten an gerichtlichen Verhandlungsterminen kein Verdienstausfall entsteht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 630/12 NJW-RR 2014, 1096 Rn. 19).
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, der Mitarbeiter könne in der Zeit seiner Abwesenheit keine anderen Aufgaben erfüllen, wenn die Terminswahrnehmung durch den Mitarbeiter - wie hier - geradezu den ihm übertragenen Aufgaben gehört (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 630/12 NJW-RR 2014, 1096 Rn. 19).
- OLG Brandenburg, 20.10.2023 - 6 W 47/23 Entgegen der Beschwerdebegründung ist jedenfalls für die hier in Rede stehende Sachverhaltskonstellation auch für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit höchstrichterlich geklärt, dass es an einem Verdienstausfall fehlt, soweit die Terminswahrnehmung seitens der juristischen Person des öffentlichen Rechts zu den von dieser zu erfüllenden Aufgaben gehört, die bei der Personalbedarfsplanung berücksichtigt worden sind und für deren Stellenanteile ein Budget zugewiesen ist (BGH…, Beschluss vom 07.05.2014 - XII ZB 630/12, NJW-RR 2014, 1096, Rn. 19; OLG Jena, Beschluss vom 25.03.2015 - 1 W 136/15, NJ 2016, 41; Senat, Beschluss vom 16.09.2022 - 6 W 2/22, BeckRS 2022, 28386).
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass diese Aufgabe bei der Personalbedarfsplanung berücksichtigt worden ist, sodass durch die Teilnahme des Amtsdirektors an den Verhandlungsterminen kein Verdienstausfall entstanden ist (vgl. Senat…, Beschluss vom 16.09.2022 - 6 W 2/22, a.a.O., Rn. 5; OLG Jena, Beschluss vom 25.03.2015 - 1 W 136/15).
- OLG Brandenburg, 16.09.2022 - 6 W 2/22
Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Verdienstausfall …
Zählt die Teilnahme an gerichtlichen Verhandlungen zu den von der Behördenbediensteten zu erfüllenden Aufgaben ist davon auszugehen, dass dies bei der Personalbedarfsplanung berücksichtigt worden ist, so dass durch die Teilnahme der Behördenbediensteten an dem Termin zur mündlichen Verhandlung kein Verdienstausfall entstanden ist (BGH…, Beschluss vom 07.05.2014 - XII ZB 630/12 Rn. 19; Thür. OLG, Beschluss vom 25.03.2015 - 1 W 136/15, Rn 4; jew. zit. nach juris).
Rechtsprechung
OLG Jena, 01.06.2015 - 1 W 136/15 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Thüringer Oberlandesgericht
§§ 137, 138, 278, 279 ZPO
Reisekosten einer Behördenmitarbeiterin - Wolters Kluwer
Erstattungsfähigkeit der Reisekosten einer Behördenmitarbeiterin zu einem Gerichtstermin
- rechtsportal.de
ZPO § 137; ZPO § 138; ZPO § 278; ZPO § 279
Erstattungsfähigkeit der Reisekosten einer Behördenmitarbeiterin zu einem Gerichtstermin
Kurzfassungen/Presse (2)
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
§§ 137, 138, 278, 279 ZPO
Reisekosten einer Behördenmitarbeiterin - Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Reisekosten zum Gerichtstermin - und die Kostenerstattung
Verfahrensgang
- LG Meiningen, 01.12.2014 - 2 O 813/12
- OLG Jena, 25.03.2015 - 1 W 136/15
- OLG Jena, 01.06.2015 - 1 W 136/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.12.2007 - IX ZB 112/05
Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts bei Geltendmachung von …
Auszug aus OLG Jena, 01.06.2015 - 1 W 136/15
Durch die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin veranlasste Reisekosten einer Partei sind grundsätzlich erstattungsfähig, gleich ob sie anwaltlich vertreten oder ihr persönliches Erscheinen angeordnet ist, es sich um einen Verhandlungstermin oder um einen Beweisaufnahmetermin handelt (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, NJW-RR 2008, 654, Rn. 11).Da der Grundsatz der Mündlichkeit in der mündlichen Verhandlung seine ureigenste Ausprägung findet und der Partei dort auch im Anwaltsprozess auf Antrag das Wort zu erteilen ist (§ 137 Abs. 4 ZPO), sind der Partei Reisekosten zu erstatten, die ihr die Anwesenheit in einem gerichtlichen Verhandlungstermin ermöglichen (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, NJW-RR 2008, 654, Rn. 11).
Die persönliche Anwesenheit der Partei ist vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Gerichts, über die Güteverhandlung (§ 278 Abs. 2 ZPO) hinaus in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken (§ 278 Abs. 1 ZPO), und der durch die ZPO-Reform verstärkten materiellen Prozessleitungspflicht des Gerichts, die sich insbesondere durch die Ausübung des Fragerechts in der mündlichen Verhandlung verwirklicht (§ 279 Abs. 3, § 139 ZPO), aus Gründen der Prozessökonomie vielfach sachgerecht und zielführend (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, NJW-RR 2008, 654, Rn. 11).
Den von dem Gesetz verfolgten Zwecken der Stärkung des Schlichtungsgedankens und der Betonung der richterlichen Aufklärungs- und Hinweispflicht (BT-Drucks. 14/4722 S. 60) entspricht es häufig am ehesten, mit der Partei selbst das Streitverhältnis und damit zugleich das Für und Wider eines Vergleichs in mündlicher Verhandlung zu erörtern (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, NJW-RR 2008, 654, Rn. 11).
Zwar führt dies nicht dazu, dass ausnahmslos jede oder gar beliebig viele Reisen der Partei an den Ort des Prozessgerichts erstattungsfähig wären (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, NJW-RR 2008, 654, Rn. 12).
Vielmehr kommt eine Erstattung nicht in Betracht, wenn von vornherein erkennbar ist, dass eine gütliche Einigung ausscheidet oder die Partei zur Klärung des Sachverhalts aus persönlicher Kenntnis nichts beitragen kann (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - IX ZB 112/05, NJW-RR 2008, 654, Rn. 12).
- OLG Saarbrücken, 20.06.2012 - 9 W 8/12
Kostenentscheidung: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten
Auszug aus OLG Jena, 01.06.2015 - 1 W 136/15
Streiten die Parteien aber über den maßgeblichen Sachverhalt, so ist es in der Regel sachgerecht, dass die Partei persönlich erscheint, um auf etwaige Fragen des Gerichts zu antworten oder auf gegnerisches weiteres Vorbringen in dem Verhandlungstermin sofort zu erwidern (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 9 W 8/12, juris Rn. 5).