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   OLG Stuttgart, 30.06.2003 - 1 W 19/03   

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https://dejure.org/2003,9581
OLG Stuttgart, 30.06.2003 - 1 W 19/03 (https://dejure.org/2003,9581)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.06.2003 - 1 W 19/03 (https://dejure.org/2003,9581)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30. Juni 2003 - 1 W 19/03 (https://dejure.org/2003,9581)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung einer Arzthaftung aufgrund intrauteriner Notzustände im Mutterleib und Entwicklungsstörungen des Kindes aufgrund einer erst nach dem errechneten Geburtstermin eingeleiteten Geburt

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 114; ZPO § 127
    Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe in Arzthaftungssachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114; BGB § 823 Abs. 1
    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe im Arzthaftungsprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2005, 524
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 07.05.1997 - 1 BvR 296/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen aus GG Art 3 Abs 1 iVm GG Art 20 Abs 3 an die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.06.2003 - 1 W 19/03
    Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht (BVerfG NJW 1997, 2745).
  • BGH, 16.09.1987 - IVa ZR 76/86

    Voraussetzungen der Einstandspflicht des Rechtsschutzversicherers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.06.2003 - 1 W 19/03
    Dabei ist - was die tatsächliche Ebene anbetrifft - eine sogenannte "Beweisantizipation" nicht generell unzulässig, so dass Prozesskostenhilfe verweigert werden kann, wenn rechtlich erheblicher Vortrag erkennbar nicht zu beweisen ist (BGH NJW 1988, 266; Zöller-Philippi, Kommentar zur ZPO, 23. Auflage, Rn.26 zu § 114 ZPO; Musielak-Fischer, Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Rn. 21 zu § 114 ZPO).
  • BGH, 23.10.1984 - VI ZR 24/83

    Kausalität der unterbliebenen Aufklärung eines Patienten für eine

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.06.2003 - 1 W 19/03
    Diese Grundsätze gelten auch im Arzthaftungsprozess, wenngleich dort an die Substantiierung, insbesondere in medizinischer Hinsicht, keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (BGH NJW 1985, 676 = VersR 1985, 60).
  • OLG Dresden, 11.03.2024 - 4 W 109/24
    Dabei ist - was die tatsächliche Ebene betrifft - auch eine Beweisantizipation nicht generell unzulässig, so dass Prozesskostenhilfe verweigert werden kann, wenn rechtlich erheblicher Vortrag erkennbar nicht zu beweisen ist (BGH VersR 1988, 174; OLG Stuttgart, VersR 2005, 524; Senat, Beschluss vom 07. März 2012 - 4 W 123/12 -, Rn. 4, juris Zöller-Philippi, ZPO, 33. Aufl., § 114 Rn. 26).
  • OVG Saarland, 30.03.2006 - 1 W 8/06

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Amphetaminkonsum

    Da - wie bereits dargelegt - bei einem Konsum harter Drogen für die ordnungsrechtliche Fahreignungsprüfung ein Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs beziehungsweise der Teilnahme als verantwortlicher Führer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr grundsätzlich nicht erforderlich ist vgl. dazu u.a. Beschlüsse des Senats vom 22.12.2004 - 1 W 42/04 - a.a.O., vom 11.8.2003 - 1 W 19/03 -, SKZ 2004, 90 Leitsatz 58, und vom 24.3.2004 - 1 W 5/04 -, a.a.O.; ebenso etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 24.4.2002 - 3 Bs 19/02 -, Juris, ist nicht von Bedeutung, dass die Antragstellerin selbst nicht als Fahrzeugführerin unter Drogeneinfluss in Erscheinung getreten ist.
  • OLG Dresden, 19.07.2021 - 4 W 475/21

    1. Nach dem Sinn und Zweck der Kfz-Versicherung sind nur unmittelbar vom Fahrzeug

    Dabei ist - was die tatsächliche Ebene betrifft - auch eine Beweisantizipation nicht generell unzulässig, so dass Prozesskostenhilfe verweigert werden kann, wenn rechtlich erheblicher Vortrag erkennbar nicht zu beweisen ist (BGH VersR 1988, 174; OLG Stuttgart, VersR 2005, 524; Senat, Beschluss vom 07. März 2012 - 4 W 123/12 -, Rn. 4, juris Zöller-Philippi, ZPO, 33. Aufl., § 114 Rn. 26).
  • OVG Saarland, 27.03.2006 - 1 W 12/06

    Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis bei Teilnahme an einem Methadonprogramm

    Bei einem Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG - mit Ausnahme von Cannabis - ist für die ordnungsrechtliche Fahreignungsprüfung ein Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges beziehungsweise der Teilnahme als verantwortlicher Führer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr grundsätzlich nicht erforderlich vgl. dazu u. a. Beschlüsse des Senats vom 22.12.2004 - 1 W 42/04 -, SKZ 2005, 98 Leitsatz 48, vom 11.8.2003 - 1 W 19/03 -, SKZ 2004, 90 Leitsatz 58, vom 24.3.2004 - 1 W 5/04 -, SKZ 2005, 75 Leitsatz 44, und vom 12.12.2005 - 1 W 16/05 - ebenso etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 24.4.2002 - 3 Bs 19/02 -, Juris.
  • OLG Dresden, 20.08.2018 - 4 W 600/18

    Rechtsfolgen der Erteilung eines Versicherungsscheins zu Gunsten des Kreditgebers

    Dabei ist - was die tatsächliche Ebene betrifft - auch eine Beweisantizipation nicht generell unzulässig, so dass Prozesskostenhilfe verweigert werden kann, wenn rechtlich erheblicher Vortrag erkennbar nicht zu beweisen ist (BGH VersR 1988, 174; OLG Stuttgart, VersR 2005, 524; Senat, Beschluss vom 07. März 2012 - 4 W 123/12 -, Rn. 4, juris Zöller-Philippi, ZPO, 32. Aufl., § 114 Rn. 26).
  • OVG Saarland, 12.12.2005 - 1 W 16/05

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach Amphetaminkonsum; Anordnung der sofortigen

    Bei einem Konsum harter Drogen ist für die ordnungsrechtliche Fahreignungsprüfung ein Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs beziehungsweise der Teilnahme als verantwortlicher Führer eines Fahrzeugs am Straßenverkehr grundsätzlich nicht erforderlich, vgl. dazu u.a. Beschlüsse des Senats vom 22.12.2004 - 1 W 42/04 -, a.a.O., vom 11.8.2003 - 1 W 19/03 -, SKZ 2004, 90 Leitsatz 58, und vom 24.3.2004 - 1 W 5/04 -, a.a.O.; ebenso etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 24.4.2002 - 3 Bs 19/02 -, dokumentiert bei Juris.
  • OLG Saarbrücken, 18.08.2003 - 1 W 166/03

    Ordnungsgeldfestsetzung nach Zuwiderhandlung gegen einstweilige Verfügung

    Auf die Senatsentscheidungen vom 24. Februar 2003 in den Sachen 1 W 22/03-3- und 1 W 19/03-2- wird verwiesen.
  • OVG Saarland, 24.03.2004 - 1 W 5/04

    Fahrerlaubnisentziehung nach einmaligem Drogenkonsum

    etwa VGH Mannheim, Beschlüsse vom 15.5.2002, DAR 2002, 370, vom 24.5.2002, ZfS 2002, 408 und vom 28.5.2002, GewArch 2002, 336; OVG Koblenz, Beschluss vom 21.11.2000, ZfS 2001, 141, abweichend allerdings Beschluss vom 5.12.2001, Blutalkohol 2002, 385; OVG Weimar, Beschluss vom 30.4.2002, ZfS 2002, 406; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 14.8.2002, DAR 2002, 471, und vom 16.6.2003, ZfS 2003, 476; OVG Hamburg, Beschluss vom 24.4.2002, Blutalkohol 2004, 95, mit dem zutreffenden ausdrücklichen Hinweis, dass es nicht auf den Nachweis eines Zusammenhangs zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ankommt; abweichend VGH Kassel, Beschluss vom 14.1.2002, ZfS 2002, 599 = ESVGH 52, 130, wonach der einmalige Konsum einer harten Droge noch nicht die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt, sondern (nur) Anlass für eine ärztliche Aufklärung in Form einer medizinisch-psychologischen Begutachtung gibt; siehe auch Beschlüsse des Senats vom 11.8.2003 - 1 W 19/03 - und vom 19.8.2003 - 1 W 20/03 -, wo es allerdings (lediglich) um die (vom Senat bejahte) Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung einer ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Untersuchung ging, deren Nichtbeachtung den Schluss auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtfertigte; vgl. im Übrigen auch Hentschel, NJW 2004, 651 (662).
  • OLG Dresden, 07.03.2012 - 4 W 123/12

    Arzthaftung - Sturz Patient mit Alkoholentzugserscheinungen Krankenhaus

    Dabei ist - was die tatsächliche Ebene betrifft - auch eine Beweisantizipation nicht generell unzulässig, so dass Prozesskostenhilfe verweigert werden kann, wenn rechtlich erheblicher Vortrag erkennbar nicht zu beweisen ist (BGH VersR 1988, 174; OLG Stuttgart, VersR 2005, 524; Zöller-Philippi, ZPO, 29. Aufl., § 114 Rn. 26).
  • VG Saarlouis, 20.06.2007 - 10 L 757/07

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach Genuß von Kokain

    dazu die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.12.2004, 1 W 42/04, vom 11.08.2003, 1 W 19/03, vom 24.03.2004, 1 W 5/04, und vom 12.12.2005, 1 W 16/05.
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