Rechtsprechung
OLG Koblenz, 26.04.2010 - 1 W 200/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 823 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB
Verkehrssicherungspflichtverletzung aufgrund der Gestaltung der Unfallörtlichkeit, Fehlverhalten des Schwimmbadbesuchers - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang der Verkehrssicherungspflichten des Betreibers eines Freizeitbades im Bezug auf die Ausgangsöffnung einer Wasserrutsche
- rabüro.de
Verkehrssicherungspflichten des Schwimmbadbetreibers hinsichtlich einer Wasserrutsche
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1
Verkehrssicherungspflichten des Betreibers eines Freizeitbades hinsichtlich einer Wasserrutsche - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Schadensersatz bei Verletzungen auf Wasserrutsche im Schwimmbad?
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Wasserrutsche I - Hochklettern nur auf eigene Gefahr
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Wovor muss ein Schwimmbadbetreiber den Besucher schützen?
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Selbst verschuldeter Badeunfall
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Unfall auf der Wasserrutsche - Wer auf deren unteres Ende klettert, ist an einer Kollision selbst schuld
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Schwimmbadbetreiber haftet nicht für überwiegend selbst verschuldetem Unfall auf Wasserrutsche - Vor Gefährdungen und Schädigungen, die Besucher selbst erkennen und vermeiden kann, muss nicht gewarnt werden
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 01.03.2010 - 15 O 402/09
- OLG Koblenz, 26.04.2010 - 1 W 200/10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Hamm, 13.01.2006 - 9 U 143/05
Verkehrssicherungspflicht, Marktplatz, Stufe, Gefahrenstelle
Auszug aus OLG Koblenz, 26.04.2010 - 1 W 200/10
Allerdings ist der Dritte - hier der Schwimmbadbesucher - nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (vgl. BGH NJW 2006, 2326; OLG Hamm, NJW-RR 2006, 1100;… Palandt-Sprau, BGB, 69. Aufl., § 823, Rdnr. 51). - BGH, 16.05.2006 - VI ZR 189/05
Verkehrssicherungspflicht des Vermieters einer Wohnung hinsichtlich mit …
Auszug aus OLG Koblenz, 26.04.2010 - 1 W 200/10
Allerdings ist der Dritte - hier der Schwimmbadbesucher - nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (vgl. BGH NJW 2006, 2326; OLG Hamm, NJW-RR 2006, 1100;… Palandt-Sprau, BGB, 69. Aufl., § 823, Rdnr. 51).