Rechtsprechung
   KG, 12.03.2013 - 1 W 33 - 50/13, 1 W 33/13, 1 W 34/13, 1 W 35/13, 1 W 36/13   

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https://dejure.org/2013,5248
KG, 12.03.2013 - 1 W 33 - 50/13, 1 W 33/13, 1 W 34/13, 1 W 35/13, 1 W 36/13 (https://dejure.org/2013,5248)
KG, Entscheidung vom 12.03.2013 - 1 W 33 - 50/13, 1 W 33/13, 1 W 34/13, 1 W 35/13, 1 W 36/13 (https://dejure.org/2013,5248)
KG, Entscheidung vom 12. März 2013 - 1 W 33 - 50/13, 1 W 33/13, 1 W 34/13, 1 W 35/13, 1 W 36/13 (https://dejure.org/2013,5248)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grunddienstbarkeit für mehrere Eigentümer; Gesamtgrunddienstbarkeit

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine wechselseitige Bestellung einer Grunddienstbarkeit bei Identität von herrschendem und dienendem Grundstück

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wer kann Berechtigter einer Grunddienstbarkeit sein?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 646
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.06.2010 - V ZB 22/10

    Grundschuld: Unterschiedliche Fälligkeitsbedingungen einer Gesamtgrundschuld

    Auszug aus KG, 12.03.2013 - 1 W 33/13
    In einem solchen Fall gelten als Beschwerdeführer sämtliche Antragsberechtigte im Sinne von § 13 Abs. 1 S. 2 GBO, wenn sich, wie hier, aus den Umständen nichts anderes ergibt (BGH, NJW 2010, 3300, 3302; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 15, Rdn. 20).
  • KG, 08.04.2003 - 1 W 401/02

    Grundbucheintragung: Beschwerdeberechtigung des aus einer Auflassungsvormerkung

    Auszug aus KG, 12.03.2013 - 1 W 33/13
    Das ist bei den Beteiligten zu 3 bis 34 nicht der Fall, weil zu ihren Gunsten lediglich Auflassungsvormerkungen in den einzelnen Grundbüchern eingetragen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 8. April 2003 - 1 W 401/02 - juris).
  • BGH, 17.01.2019 - V ZB 81/18

    Möglichkeit der Belastung eines nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilten

    Dies schließt es aus, dass ein Grundstück mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers desselben Grundstücks belastet wird; dasselbe Grundstück im Rechtssinne kann nicht für das gleiche Recht herrschend und dienend sein (BayObLG, DNotZ 1995, 305; KG, MDR 2013, 646, 647; jurisPK-BGB/Münch, 8. Aufl., § 1018 Rn. 39; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 1123).
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