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   KG, 04.04.2006 - 1 W 369/05   

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KG, 04.04.2006 - 1 W 369/05 (https://dejure.org/2006,1985)
KG, Entscheidung vom 04.04.2006 - 1 W 369/05 (https://dejure.org/2006,1985)
KG, Entscheidung vom 04. April 2006 - 1 W 369/05 (https://dejure.org/2006,1985)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Adoption; Vorliegen einer Dekretadoption; Prüfungsmaßstab für die Anerkennung und die Wirksamkeit einer Adpotion; Rechtsfolgen einer mit dem deutschen Recht nicht zu vereinbarenden im Ausland erfolgten ...

  • Judicialis

    AdWirkG § 2; ; FGG § 16 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AdWirkG § 2; FGG § 16 a
    Zur Anerkennung bzw. Feststellung der Wirksamkeit einer in Guatemala erfolgten Minderjährigenadoption

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2006, 255
  • FamRZ 2006, 1405
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 21.06.2000 - 1Z BR 186/99

    Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen

    Auszug aus KG, 04.04.2006 - 1 W 369/05
    Hiervon ist nicht auszugehen, weil der Anzunehmende im Zeitpunkt des dortigen Adoptionsverfahrens guatemaltekischer Staatsangehöriger war und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Guatemala hatte, so dass spiegelbildlich die Voraussetzungen von § 43b Abs. 1 FGG vorlagen und die internationale Zuständigkeit zu bejahen ist (OLG Karlsruhe, StAZ 2004, 111, 112; BayObLG, StAZ 2000, 300ff. = Juris, Rdn. 11; VGH Kassel, NJW-RR 1994, 391, 392; Zimmermann, in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 16a, Rdn. 5; Klinkhardt, in: Münchener Kommentar, a.a.O., Art. 22, Rdn. 95).

    Soweit es, wie hier, um die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Adoption geht, müssten die Rechtsfolgen dieser ausländischen Entscheidung in einer besonders schwerwiegenden Weise gegen Sinn und Zweck einer Annahme an Kindes Statt nach deutschem Recht, die im Wesentlichen den Kindesinteressen dienen soll, vgl. § 1741 BGB, oder gegen das Persönlichkeitsrecht des Anzunehmenden, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 GG, verstoßen, (BayObLG, StAZ 2000, 300ff = Juris, Rdn. 14).

    Der Senat hat in der Vergangenheit in Übereinstimmung mit anderen Gerichten (vgl. BayObLG, StAZ 2000, 300ff = Juris, Rdn. 24 m.w.N.) die Auffassung vertreten, dass die Prüfung, ob die Adoption den Interessen und dem Wohl des Kindes entspricht, grundsätzlich der Beurteilung seitens des ausländischen Gerichts unterliegt und von einer ordre-public-Widrigkeit nur dann ausgegangen werden könne, wenn eine Verletzung oder Gefährdung des Kindeswohls von entsprechendem Gewicht vorliegt (Senat, unveröffentlichter Beschluss vom 12. Februar 2002 - 1 W 212/01 -).

    Außerdem ist bei der Verweigerung der Anerkennung einer ausländischen Adoption zu beachten, dass es zu einem "hinkenden" Adoptionsverhältnis käme (BayObLG, StAZ 2000, 300 ff. = Juris Rdn. 28), was dem Kindeswohl grundsätzlich abträglich wäre.

  • VGH Hessen, 05.07.1993 - 12 UE 2361/92

    Aufenthaltsrecht für ein nach türkischem Recht adoptiertes Kind

    Auszug aus KG, 04.04.2006 - 1 W 369/05
    Hiervon ist nicht auszugehen, weil der Anzunehmende im Zeitpunkt des dortigen Adoptionsverfahrens guatemaltekischer Staatsangehöriger war und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Guatemala hatte, so dass spiegelbildlich die Voraussetzungen von § 43b Abs. 1 FGG vorlagen und die internationale Zuständigkeit zu bejahen ist (OLG Karlsruhe, StAZ 2004, 111, 112; BayObLG, StAZ 2000, 300ff. = Juris, Rdn. 11; VGH Kassel, NJW-RR 1994, 391, 392; Zimmermann, in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 16a, Rdn. 5; Klinkhardt, in: Münchener Kommentar, a.a.O., Art. 22, Rdn. 95).

    Das wäre der Fall, wenn das guatemaltekische Adoptionsrecht von grundlegenden Vorgaben des deutschen Rechts abweichen würde, wonach bei der Adoption in erster Linie das Kindeswohl zu beachten ist (VGH Kassel, NJW-RR 1994, 391, 393).

  • LG Berlin, 05.08.2005 - 83 T 324/04
    Auszug aus KG, 04.04.2006 - 1 W 369/05
    hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 14. September 2005 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 5. August 2005 - 83 T 324/04 - durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Sieveking, die Richterin am Kammergericht Dr. Rasch und den Richter am Amtsgericht Müller am 4. April 2006 beschlossen:.

    Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 5. August 2005 - 83 T 324/04 - wird aufgehoben.

  • OLG Karlsruhe, 28.10.2003 - 11 Wx 8/03

    Auslandsadoption: Anerkennung einer ukrainischen Adoptionsentscheidung trotz

    Auszug aus KG, 04.04.2006 - 1 W 369/05
    Hiervon ist nicht auszugehen, weil der Anzunehmende im Zeitpunkt des dortigen Adoptionsverfahrens guatemaltekischer Staatsangehöriger war und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Guatemala hatte, so dass spiegelbildlich die Voraussetzungen von § 43b Abs. 1 FGG vorlagen und die internationale Zuständigkeit zu bejahen ist (OLG Karlsruhe, StAZ 2004, 111, 112; BayObLG, StAZ 2000, 300ff. = Juris, Rdn. 11; VGH Kassel, NJW-RR 1994, 391, 392; Zimmermann, in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 16a, Rdn. 5; Klinkhardt, in: Münchener Kommentar, a.a.O., Art. 22, Rdn. 95).

    Die Anerkennung der ausländischen Entscheidung ist vielmehr nur dann nach § 16a Nr. 4 FGG ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führte, das zu den Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stünde, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erschiene (OLG Karlsruhe, StAZ 2004, 111, 112; OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 699ff = Juris, Rdn. 22; Senat, unveröffentlichter Beschluss vom 12. Februar 2002 - 1 W 212/01).

  • BGH, 14.12.1988 - IVa ZR 231/87

    Erbrecht eines im Ausland adoptierten Kindes; Anerkennung ausländischer

    Auszug aus KG, 04.04.2006 - 1 W 369/05
    Entgegen der Ansicht des Landgerichts kommt es für Beurteilung nicht auf den Zeitpunkt der ausländischen Entscheidung an, sondern auf den Zeitpunkt, in dem über die Anerkennung entschieden wird (BGH, NJW 1989, 2197, 2199; OLG Hamburg, unveröffentlichter Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 Wx 67/05; Senat, a.a.O.; Zimmermann, in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 16a, Rdn. 8; Klinkhardt, in: Münchener Kommentar, a.a.O., Art. 22, Rdn. 99), so dass auch Umstände, die der Zeitablauf seit den guatemaltekischen Entscheidungen mit sich gebracht hat, zu berücksichtigen sind, soweit sie das Kindeswohl betreffen (BayObLG, a.a.O., Juris, Rdn. 27).
  • OLG Hamburg, 16.01.2006 - 2 Wx 67/05
    Auszug aus KG, 04.04.2006 - 1 W 369/05
    Entgegen der Ansicht des Landgerichts kommt es für Beurteilung nicht auf den Zeitpunkt der ausländischen Entscheidung an, sondern auf den Zeitpunkt, in dem über die Anerkennung entschieden wird (BGH, NJW 1989, 2197, 2199; OLG Hamburg, unveröffentlichter Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 Wx 67/05; Senat, a.a.O.; Zimmermann, in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 16a, Rdn. 8; Klinkhardt, in: Münchener Kommentar, a.a.O., Art. 22, Rdn. 99), so dass auch Umstände, die der Zeitablauf seit den guatemaltekischen Entscheidungen mit sich gebracht hat, zu berücksichtigen sind, soweit sie das Kindeswohl betreffen (BayObLG, a.a.O., Juris, Rdn. 27).
  • OLG Düsseldorf, 24.11.1995 - 3 Wx 415/93

    Erteilung eines Erbschein zugunsten von in den USA adoptierten Abkömmlingen

    Auszug aus KG, 04.04.2006 - 1 W 369/05
    Die Anerkennung der ausländischen Entscheidung ist vielmehr nur dann nach § 16a Nr. 4 FGG ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führte, das zu den Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stünde, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erschiene (OLG Karlsruhe, StAZ 2004, 111, 112; OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 699ff = Juris, Rdn. 22; Senat, unveröffentlichter Beschluss vom 12. Februar 2002 - 1 W 212/01).
  • VGH Bayern, 09.11.1988 - 5 B 86.03280
    Auszug aus KG, 04.04.2006 - 1 W 369/05
    Setzt der Adoptionsvertrag hingegen zu seiner Wirksamkeit eine gerichtliche Bewilligung oder Genehmigung voraus, die erst nach Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere einer Kindeswohlprüfung erteilt wird, steht die gerichtliche Bestätigung einer Adoptionsverfügung gleich und kann anhand von § 16a FGG anerkannt werden (VGH München, NJW 1989, 3107, 3108; Henrich, in: Staudinger, a.a.O., Rdn. 98; ders., IPRax 1983, 194; Palandt/Heldrich, a.a.O., Rdn. 12; Erman/Hohloch, BGB, 11. Aufl., Art. 22 EGBGB, Rdn. 24; Otte, in: Bamberger/Roth, BGB, Art. 22 EGBGB, Rdn. 39; Soergel/Lüderitz, BGB, 10. Aufl., Art. 22, Rdn. 51f.; Mottl, IPRax 1997, 294, 297f.; Hepting, Das Standesamt 1986, 305, 306).
  • KG, 02.12.2008 - 1 W 100/08

    Adoptionsanerkennung: Frist zur Vorlage einer in Guatemala errichteten

    Zur Anerkennungsfähigkeit eines in Guatemala abgeschlossenen Adoptionsvertrags (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 4. April 2006 - 1 W 369/05 - OLGReport 2006, 845 = JAmt 2006, 356 = FamRZ 2006, 1405 = FGPrax 2006, 255).

    Der Senat hob die Entscheidung des Landgerichts mit Beschluss vom 4. April 2006 (1 W 369/05 -, OLGReport 2006, 845 = JAmt 2006, 356 = FamRZ 2006, 1405 = FGPrax 2006, 255) auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück, u.a. weil die Art der Adoption (Dekret- oder Vertragsadoption) nicht genügend aufgeklärt worden war.

    Zutreffend hat das Landgericht im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 4. April 2006 (a.a.O.) die Vorlage des in der notariellen Urkunde vom 14. März 2001 erwähnten notariellen Beschlusses vom 13. März 2001 zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung bzw. Feststellung der Wirksamkeit der in G erfolgten Adoption für erforderlich gehalten.

    Der Senat hat aber bereits in seinem Beschluss vom 4. April 2006 (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass von § 16a FGG nicht nur die Entscheidung eines Richters, sondern auch der Ausspruch der Adoption durch eine ausländische Behörde erfasst wird, sofern die Behörde nach ihrer Funktion und dem angewandten Verfahren einem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit vergleichbar ist.

    Auch ein solcher Vertrag kann gemäß § 16a FGG anerkannt werden, wenn zu seiner Wirksamkeit eine gerichtliche Bewilligung oder Genehmigung erforderlich ist, die erst nach Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere einer Kindeswohlprüfung erteilt wird (Senat, Beschluss vom 4. April 2006, a.a.O., m.w.N.).

    Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 4. April 2006 (a.a.O.) festgestellt, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann.

  • OLG Düsseldorf, 18.01.2011 - 25 Wx 28/10

    Anerkennung einer äthiopischen Adoptionsentscheidung

    Die Anerkennung der ausländischen Entscheidung ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das zu dem Grundgedanken der entsprechenden deutschem Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (vgl. OLG Düsseldorf (3. Zivilsenat) FamRZ 1996, 699; OLG Düsseldorf (25. Zivilsenat) Beschluss vom 22.06.2010 - 25 Wx 15/10; OLG Hamm, Beschluss vom 12.08.2010 - I-15 Wx 20/10 (Bl. 252 - 258 GA); OLG Karlsruhe StAZ 2004, 111, 112; KG FamRZ 2006, 1405, 1406).

    Nach allgemeiner Ansicht ist aber die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn vor der Entscheidung keine oder nur eine unzureichende Kindeswohlprüfung stattgefunden hat und eine solche vorgesehene Prüfung von den Beteiligten umgangen wurde (vgl. OLG Düsseldorf (Senat) Beschluss vom 19.08.2008 - I-25 Wx 114/07 - und Beschluss vom 22.06.2010 - I- 25 Wx 15/10; KG FamRZ 2006, 1405, 1406; OLG Köln FamRZ 2009, 1607; LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.10.2008 - 2-9 T 295/08).

    Für eine Beurteilung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der ausländischen Entscheidung an, sondern auf den Zeitpunkt, in dem über die Anerkennung entschieden wird (vgl. BGH NJW 1989, 2197, 2199; KG FamRZ 2006, 845, 846; BayObLGZ 2000, 180; KG FamRZ 2006, 1405, 1407; Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, a.a.O., § 16 a FGG, Rdn. 8; Münchener Kommentar-BGB/Klinkhardt, a.a.O., Art. 22 EGBGB, Rdn. 99).

  • LG München I, 06.05.2010 - 16 T 16191/09

    Zur Anerkennung einer durch ein kamerunisches Gericht ausgesprochenen

    Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen den deutschen ordre public vorliegt, so dass eine Anerkennung der ausländischen Entscheidung gemäß § 16a Nr. 4 FGG ausscheidet, ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten, weil es sich um die Ausnahme zu der Regel des § 16a FGG handelt, wonach ausländische Entscheidungen im Sinne dieser Norm grundsätzlich anzuerkennen sind (KG FGPrax 2006, 255, 256).

    steht, dass es für untragbar gehalten wird (BGH, Beschluss vom 18.06.1970, Az.: IV ZB 6/70, zit nach juris, Rz. 20; KG FGPrax 2006, 255, 257; Staudinger/Henrich, Art. 22 Rz. 88).

    Das ist nicht schon dann der Fall, wenn ein deutsches Gericht nach - selbst zwingendem -deutschem Recht anders entschieden hätte (KG FGPrax 2006, 255, 257).

    Eine solche ordre-public-Widrigkeit könnte nur dann angenommen werden, wenn im Einzelfall eine Verletzung oder Gefährdung des Kindeswohls von solchem Gewicht gegeben wäre, dass die Adoption zu einem nach deutschem Rechtsverständnis untragbaren Ergebnis führen würde (KG FGPrax 2006, 255, 257).

  • OLG Nürnberg, 08.03.2018 - 7 UF 1313/17

    Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung - Vietnam

    Dies bedeutet, dass die Anerkennung einer formal ordnungsgemäßen ausländischen Adoptionsentscheidung nur dann ausgeschlossen ist, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das zu den Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelungen und darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (OLG Karlsruhe StAZ 2004, 111; OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 699; KG FGPrax 2006, 255).

    Leidet daher das ausländische Adoptionsverfahren an grundlegenden Verfahrensmängeln, weil z.B. eine Kindeswohlprüfung nicht oder völlig unzureichend durchgeführt wurde, ist im Anerkennungsverfahren eine Kindeswohlprüfung nicht nachzuholen, gegebenenfalls ist vielmehr eine Wiederholungsadoption anzustreben (OLG Dresden FamRZ 2014, 1129; OLG Hamm NJW-RR 2010, 1659; OLG Karlsruhe StAZ 2011, 210; OLG Düsseldorf FamRZ 2013, 714; Weitzel Iprax 2007, 308;; OLG Celle FamRZ 2008, 1109; a.A.: OLG Brandenburg StAZ 17, 15; Kammergericht FGPrax 2006, 255; Palandt/Thorn, BGB, 77. Auflage, Rn. 10 zu Artikel 22 EGBGB; Helms in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, Rn. 42 zu Artikel 22 EGBGB m.w.N.).

    Eine nahezu vollständige Nachholung der Kindeswohlprüfung im Anerkennungsverfahren wird auch von der Meinung, welche grundsätzlich verlangt, dass im Anerkennungsverfahren zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen zu berücksichtigen sind (OLG Brandenburg StAZ 2017, 15; KG FGPrax 2006, 255), nicht verlangt.

  • OLG Bremen, 26.09.2014 - 5 UF 52/14

    Anerkennung einer ausländischen (hier: namibischen) Adoptionsentscheidung:

    Soweit es, wie hier, um die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung geht, müssen die Rechtsfolgen der ausländischen Entscheidung in einer besonders schwerwiegenden Weise gegen Sinn und Zweck einer Kindesannahme nach deutschem Recht, die im Wesentlichen den Kindesinteressen dienen soll (§ 1741 BGB) oder gegen das Persönlichkeitsrecht des Annehmenden verstoßen (OLG Hamm, a.a.O.) Bei dieser Prüfung ist nicht auf den Zeitpunkt der ausländischen Entscheidung, sondern auf den Zeitpunkt, in dem über die Anerkennung entschieden wird, abzustellen (OLG Hamm, a.a.O.; KG, Beschluss vom 04.04.2006, 1 W 369/05, FamRZ 2006, 1405).

    Das gilt insbesondere deshalb, weil es für die Beurteilung eines möglichen Verstoßes gegen den ordre public nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der Adoptionsentscheidung im Ausland ankommt, sondern, wie dargetan, auf den Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung in Deutschland (OLG Hamm, a.a.O.; KG, Beschluss vom 04.04.2006, 1 W 369/05, FamRZ 2006, 1405).

  • OLG Düsseldorf, 22.06.2010 - 25 Wx 15/10

    Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung

    Die Anerkennung der ausländischen Entscheidung ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das zu dem Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (vgl. OLG Düsseldorf (Senat) FamRZ 1996, 699; OLG Karlsruhe StAZ 2004, 111, 112; KG FamRZ 2006, 1405, 1406).

    Nach allgemeiner Ansicht ist die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn vor der Entscheidung keine oder nur eine unzureichende Kindeswohlprüfung stattgefunden hat oder eine solche vorgesehene Prüfung von den Beteiligten umgangen wurde (vgl. OLG Düsseldorf (Senat) Beschluss vom 19.08.2008 (I-25 Wx 114/07), KG FamRZ 2006, 1405, 1406; OLG Köln FamRZ 2009, 1607; LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.10.2008, 2-9 T 295/08).

    Für die Beurteilung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der ausländischen Entscheidung an, sondern auf den Zeitpunkt, in dem über die Anerkennung entschieden wird (vgl. BGH NJW 1989, 2197, 2199; KG FamRZ 2006, 845, 846; BayObLGZ 2000, 180; KG FamRZ 2006, 1405, 1407; Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmerman, FGG, 15. Aufl., § 16 a FGG, Rdn. 8; MünchKommBGB/Klinkhardt, BGB, 5. Aufl., Art. 22 EGBGB, Rdn. 99).

  • OLG Frankfurt, 24.09.2019 - 1 UF 93/18

    Ausländische Adoptionsentscheidung ohne Eignungsprüfung der Adoptionsbewerber

    Dabei vermag der zutreffende Hinweis, dass es nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urt. v. 14.12.1988, Az. IVa ZR 231/87, FamRZ 1989, 378) für die Beurteilung der Frage, ob die ausländische Entscheidung bzw. das ihr zugrunde liegende Verfahren gegen den ordre public verstoßen, auf den Zeitpunkt ankommt, in dem über die Anerkennung zu befinden ist (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 04.04.2006, Az. 1 W 369/05, FamRZ 2006, 1405; Staudinger/Rauscher, FamFG, 2018, § 109 Rn. 44d), zu keiner abweichenden Wertung zu führen.
  • OLG Köln, 23.04.2012 - 4 UF 185/10

    Anerkennung einer im Iran ergangenen Entscheidung über die Adoption eines Kindes,

    Dieses Verfahren diene nicht dazu, eine an eigenen Wertmaßstäben orientierte Adoptionsprüfung an die Stelle der ordre-public-widrigen ausländischen Entscheidung zu setzen (so eingehend OLG Köln -16. Zivilsenat-, FamRZ 2009, 1607; OLG Karlsruhe, JAmt 2011, 40; OLG Celle FamRZ 2008, 1109 mit Anm. Weitzel; KG, FGPrax 2006, 255; LG Potsdam FamRZ 2008, 1108; LG Dresden, JAmt 2006, 360; Weitzel, JAmt 2006, 333 u. IPRax 2007, 308).

    Eine derartige Begutachtung durch eine entsprechende Stelle oder Person ist daher für die Feststellung, dass eine Adoption dem Kindeswohl entspricht und ein Eltern-Kind-Verhältnis erwartet werden kann, unabdingbar und damit Voraussetzung für die Anerkennungsfähigkeit (OLG Köln, FamRZ 2009, 1607; vgl. auch KG, FGPrax 2006, 255, wonach der Sozialbericht eines Pfarrers ausreichen kann).

  • LG Berlin, 02.03.2010 - 83 T 2/06
    Als einen solchen wesentlichen Grundsatz des deutschen Rechts wird allgemein die zentrale Adoptionsvoraussetzung, nämlich eine umfassende fachliche Kindeswohlprüfung einschließlich einer Prüfung der gesamten Lebensverhältnisse der Bewerber, in der Regel durch eine Fachbehörde am Lebensmittelpunkt derselben, gefordert (vgl. nur OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; Landgericht Flensburg vom 23.2.2009 - 5 T 217/08 -, zitiert nach juris; AG Hamm a.a.O.; KG FamRZ 2006, 1405 = KGR Berlin 2006, 845 ff., zitiert nach juris); die zentrale Vorschrift, die den unverzichtbaren Bestandteil des ordre public darstellt, ist § 1741 BGB.

    aa) Ob ein abstrakter Verstoß gegen den ordre public vorliegt (vgl. hierzu KG FamRZ 2006, 1405, Rdnr. 27 - zitiert nach juris -), kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, denn die Prüfungsvoraussetzungen der gewohnheitsrechtlichen Adoption sind nicht bekannt.

    Zwar ist maßgeblich für die Beurteilung grundsätzlich der Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung (Schlauß a.a.O. S. 1701; BayObLGZ 2000 a.a.O.; KG FamRZ 2006, 1405 - zitiert nach juris -), und nach heutiger Betrachtung dürfte die Adoption dem Kindeswohl entsprechen, denn vorliegend hat der Betroffene mit dem Annehmenden und der Beteiligten zu 1. zusammen gewohnt, es handelt sich um das Stiefkind des Annehmenden, sodass eine Eltern-Kind-Beziehung nach dem Vortrag der Beschwerdeführer bestand, die Republik Ghana hält die Adoption für wirksam (vgl. hierzu KG FamRZ 2006 a.a.O.; BayObLGZ 2000 a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 2 W 38/09 -, alle zitiert nach juris) und der Betroffene, der bei der Adoption fast erwachsen war und jetzt 38 Jahre alt ist, möchte als Kind des Annehmenden gelten, wie es bis zu dessen Tode der Fall war und weswegen er auch deutsche Ausweispapiere hat.

  • VG Frankfurt/Oder, 22.05.2013 - 6 L 401/12

    Ausbildungs und Studienförderungsrecht

    11 Bei der Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit einer von einem ausländischen Gericht ausgesprochenen Adoption (Dekretadoption) ist keine materiell-rechtliche Prüfung an Hand des nach den Artikeln 22, 23 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) berufenen Sachrechts, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Prüfung vorgesehen (vgl. zu § 16a FGG: Kammergericht Berlin, Beschluss vom 04. April 2006 - 1 W 369/05 - zitiert nach Juris, Rdnr. 6; Landgericht Köln, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 1 T 188/12 - zitiert nach Juris, Rdnr. 13; vgl. ferner zu § 109 FamFG: § 109 Abs. 5 FamFG, wonach eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung nicht stattfindet).

    Danach beurteilt sich die internationale Zuständigkeit des ausländischen Staates auf Grund der spiegelbildlichen Anwendung der entsprechenden deutschen Vorschriften (vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 04. April 2006 - 1 W 369/05 - zitiert nach Juris, Rdnr. 14; Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 28. Oktober 2003 - 11 Wx 8/03 - NJW 2004, 516, [517]; Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 16. November 1999 - 6 WF 131/99 - zitiert nach Juris; Palandt, a. a. O., Art. 22 EGBGB Rdnr. 13).

    Dementsprechend verstößt eine ausländische Entscheidung nicht schon dann gegen den (inländischen) ordre-public, wenn ein deutsches Gericht nach deutschem Recht den Fall anders zu entscheiden hätte; vielmehr ist eine Anerkennung der ausländischen Entscheidung nur dann ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das in so starkem Widerspruch zu den Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen stünde, dass das Ergebnis nach inländischen Gerechtigkeitsvorstellungen untragbar erschiene (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. März 2011, a. a. O.; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 04. April 2006 - 1 W 369/05 - zitiert nach Juris, Rdnr. 17).

  • OLG Düsseldorf, 19.08.2008 - 25 Wx 114/07

    Anerkennung einer ausländischen Adoption

  • OLG Köln, 17.10.2012 - 4 UF 171/12

    Anerkennung einer ausländischen Adoption; Anforderungen an die Prüfung des

  • OLG Schleswig, 24.06.2009 - 2 W 38/09

    Anerkennung einer ohne ausreichende Prüfung der Elterneignung und des Kindeswohls

  • LG Dortmund, 07.12.2009 - 15 T 56/08

    Thailändische Adoptionsentscheidung wird wegen fehlender Bewilligung der Adoption

  • OLG Hamm, 17.02.2015 - 11 UF 222/14

    Anerkennung einer bereits im Jahr 1999 ausgesprochenen ausländischen Adoption

  • AG Frankfurt/Main, 21.05.2013 - 49 XVI ROE 93/09
  • LG Köln, 31.01.2013 - 1 T 188/12

    Anerkennung eines vom Woidwodschaftsgericht in Tarnowitz/ Polen ausgesprochenen

  • OLG Frankfurt, 06.05.2009 - 20 W 472/08

    Auslandsadoption: Anerkennungsfähigkeit einer in Indonesien nach hinduistischer

  • VG Augsburg, 15.04.2008 - Au 1 K 08.169

    Auslandsadoption eines Minderjährigen; Anerkennung der Wirksamkeit;

  • LG Dortmund, 03.11.2009 - 9 T 201/09

    Keine Anerkennung einer in der Mongolei ausgesprochenen Adoption wegen fehlender

  • OLG Köln, 29.05.2009 - 16 Wx 251/08

    Anerkennung einer ausländischen Adoption

  • AG Frankfurt/Main, 19.05.2011 - 470 F 16077/10
  • OLG Hamm, 12.08.2010 - 15 Wx 20/10

    Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Adoption

  • LG Dortmund, 04.12.2009 - 15 T 179/07

    Keine Anerkennung einer einer südkoreanischen Adoptionsentscheidung bei völlig

  • LG Dortmund, 04.12.2009 - 15 T 124/08

    Ablehnung einer kongolesischen Adoptionsentscheidung wegen fehlender persönlicher

  • AG Frankfurt/Main, 10.04.2015 - 470 F 16014/14
  • AG Frankfurt/Main, 23.08.2010 - 470 F 16069/09
  • LG Dortmund, 17.11.2009 - 9 T 504/09

    Keine Anerkennung einer türkischen Adoptionsentscheidung bei falschem Sachverhalt

  • LG Dortmund, 03.11.2009 - 9 T 201/99
  • LG Dortmund, 01.10.2009 - 9 T 540/09

    Vorliegen einer ordre-public-Widrigkeit bei Widerspruch der Anerkennung einer

  • AG Frankfurt/Main, 05.08.2014 - 470 F 16149/13
  • LG Dortmund, 09.03.2010 - 9 T 670/09

    Anspruch auf Anerkennung einer nigerianischen Adoptionsentscheidung; Förderung

  • LG Dortmund, 07.12.2009 - 15 T 71/08

    Antrag auf Anerkennung der vom "Tribunal de Premiere Instance des Bouake"

  • AG Frankfurt/Main, 05.06.2012 - 470 F 16177/11
  • AG Frankfurt/Main, 03.03.2016 - 470 F 16043/13
  • LG Dortmund, 24.07.2009 - 9 T 301/09

    Südafrikanische Adoption wird nicht anerkannt wegen fehlendem Vorliegen der Ehe

  • AG Frankfurt/Main, 09.03.2011 - 470 F 16036/10
  • OLG Köln, 29.05.2009 - 16 Wx 16/09

    Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung

  • OLG Karlsruhe, 08.07.2010 - 11 Wx 113/09

    Anerkennung einer ausländischen Adoption

  • AG Frankfurt/Main, 04.11.2019 - 470 F 16049/17
  • OLG Jena, 20.12.2018 - 4 UF 496/18

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Anerkennung einer

  • KG, 23.09.2010 - 1 W 168/10

    Adoption: Anerkennung einer ausländischen gerichtlichen Erklärung über eine

  • OLG Hamm, 19.12.2013 - 11 UF 24/13

    Anerkennung der durch einen kamerunisches Gericht ausgesprochenen

  • OLG Köln, 29.05.2009 - 16 Wx 8/09

    Auswirkungen der Nichteinhaltung der Verfahrensregeln des Haager

  • AG Frankfurt/Main, 07.05.2018 - 470 F 16114/17
  • AG Bremen, 22.04.2014 - 63 F 582/12
  • LG Dortmund, 01.07.2010 - 9 T 284/10

    Nigerianische Adoptionsentscheidung ist bei fehlender Eignungsprüfung durch

  • LG Dortmund, 09.03.2010 - 9 T 53/10

    Anerkennungsfähigkeit einer türkischen Adoptionsentscheidung bei Nichteinhaltung

  • LG Düsseldorf, 30.10.2007 - 25 T 1193/06
  • LG Dortmund, 20.04.2010 - 9 T 108/10

    Kinderlosigkeit ist kein tragfähiger Grund für eine Adoption; Kinderlosigkeit als

  • LG Dortmund, 06.04.2010 - 9 T 141/10

    Ghanaische Adoptionsentscheidung ist wegen schwerwiegender Verstöße gegen das

  • LG Berlin, 05.02.2008 - 83 T 206/06
  • AG Hamm, 28.08.2014 - 20 F 70/13
  • LG Dortmund, 12.11.2009 - 9 T 239/09

    Keine Anerkennung einer kosovarischen Adoptionsentscheidung wegen fehlender

  • LG Flensburg, 23.02.2009 - 5 T 217/08

    Voraussetzungen für die Ablehnung der Adoption eines kenianischen Kindes durch

  • LG Zweibrücken, 28.11.2013 - 4 T 29/11
  • AG Hamm, 21.06.2011 - 20 F 107/10

    Auslandsadoption, Anerkennung, Türkei, Nichtbeachtung HAÜ

  • AG Frankfurt/Main, 04.04.2007 - 49 XVI TER 50/06
  • LG Hamburg, 13.09.2011 - 301 T 350/11
  • LG Berlin, 01.09.2009 - 83 T 61/08
  • LG Frankfurt/Main, 28.03.2012 - 9 T 490/10
  • AG Dresden, 18.05.2010 - 405 XVI 29/09
  • LG Berlin, 29.03.2010 - 83 T 136/10
  • AG Frankfurt/Main, 22.12.2006 - 49 XVI NUF 57/06
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