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   OVG Saarland, 21.12.2004 - 1 W 42/04   

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OVG Saarland, 21.12.2004 - 1 W 42/04 (https://dejure.org/2004,63351)
OVG Saarland, Entscheidung vom 21.12.2004 - 1 W 42/04 (https://dejure.org/2004,63351)
OVG Saarland, Entscheidung vom 21. Dezember 2004 - 1 W 42/04 (https://dejure.org/2004,63351)
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Wird zitiert von ... (10)

  • OVG Saarland, 30.03.2006 - 1 W 8/06

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Amphetaminkonsum

    Dies ergibt sich aus Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV; in Nr. 9.2 wird allein bei Cannabis zwischen regelmäßiger und gelegentlicher Einnahme differenziert, nicht jedoch bei so genannten harten Drogen vgl. u.a. Beschlüsse des Senats vom 12.12.2005 - 1 W 16/05 -, vom 22.12.2004 - 1 W 42/04 -, SKZ 2005, 98 Leitsatz 48, vom 30.9.2004 - 1 W 33/04 -, SKZ 2005, 97 Leitsatz 46, vom 24.3.2004 - 1 W 5/04 -, SKZ 2005, 75 Leitsatz 44, und vom 19.8.2003 - 1 W 20/03 -, SKZ 2004, 91 Leitsatz 59, jeweils mit Nachweisen der bundesweiten obergerichtlichen Rechtsprechung.

    Da - wie bereits dargelegt - bei einem Konsum harter Drogen für die ordnungsrechtliche Fahreignungsprüfung ein Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs beziehungsweise der Teilnahme als verantwortlicher Führer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr grundsätzlich nicht erforderlich ist vgl. dazu u.a. Beschlüsse des Senats vom 22.12.2004 - 1 W 42/04 - a.a.O., vom 11.8.2003 - 1 W 19/03 -, SKZ 2004, 90 Leitsatz 58, und vom 24.3.2004 - 1 W 5/04 -, a.a.O.; ebenso etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 24.4.2002 - 3 Bs 19/02 -, Juris, ist nicht von Bedeutung, dass die Antragstellerin selbst nicht als Fahrzeugführerin unter Drogeneinfluss in Erscheinung getreten ist.

  • OVG Saarland, 14.05.2008 - 1 B 191/08

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei einmaligem Konsum so genannter harter Drogen

    Wie die in Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV allein für Cannabis vorgenommene Differenzierung zwischen regelmäßiger und gelegentlicher Einnahme zeigt, gilt Ziffer 9.1 für jeglichen Fall der Einnahme eines anderen Betäubungsmittels als Cannabis so schon OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.03.2006 - 1 W 8/06 - und vom 22.12.2004 - 1 W 42/04 -, ebenso Hamburgisches OVG, Beschlüsse vom 20.11.2007 - 3 So 147/06 -, NJW 2008, 1465, und vom 24.01.2007 - 3 Bs 300/06 -, und Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.12.2006 - 11 Cs 06.1264 -, die beiden zuletzt genannten Beschlüsse zitiert nach Juris.

    Steht aber der in der Anlage 4 beschriebene Mangel fest, dann hat sich der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen und ihm ist die Fahrerlaubnis ohne Anordnung der Gutachtenbeibringung zu entziehen (§§ 11 Abs. 7, 46 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV) so schon OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.03.2006 - 1 W 8/06 - und vom 22.12.2004 - 1 W 42/04 - ebenso Hamburgisches OVG, Beschluss vom 24.01.2007 - 3 Bs 300/06 -, zitiert nach juris, und Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16.06.2003 - 12 ME 172/03 -, ZfS 2003, 476; anderer Ansicht (damit allerdings - soweit ersichtlich - allein stehend in der obergerichtlichen Rechtsprechung) Hessischer VGH, Beschluss vom 14.01.2002 - 2 TG 3008/01 -, ZfS 2002, 599.

  • OVG Saarland, 27.03.2006 - 1 W 12/06

    Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis bei Teilnahme an einem Methadonprogramm

    Bei einem Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG - mit Ausnahme von Cannabis - ist für die ordnungsrechtliche Fahreignungsprüfung ein Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges beziehungsweise der Teilnahme als verantwortlicher Führer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr grundsätzlich nicht erforderlich vgl. dazu u. a. Beschlüsse des Senats vom 22.12.2004 - 1 W 42/04 -, SKZ 2005, 98 Leitsatz 48, vom 11.8.2003 - 1 W 19/03 -, SKZ 2004, 90 Leitsatz 58, vom 24.3.2004 - 1 W 5/04 -, SKZ 2005, 75 Leitsatz 44, und vom 12.12.2005 - 1 W 16/05 - ebenso etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 24.4.2002 - 3 Bs 19/02 -, Juris.
  • OVG Saarland, 12.12.2005 - 1 W 16/05

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach Amphetaminkonsum; Anordnung der sofortigen

    Dies ergibt sich unmissverständlich aus Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV; in Nr. 9.2 wird allein bei Cannabis zwischen regelmäßiger und gelegentlicher Einnahme differenziert, nicht jedoch bei so genannten harten Drogen, vgl. u.a. Beschlüsse des Senats vom 22.12.2004 - 1 W 42/04 -, SKZ 2005, 98 Leitsatz 48, vom 30.9.2004 - 1 W 33/04 -, SKZ 2005, 97 Leitsatz 46, vom 24.3.2004 - 1 W 5/04 -, SKZ 2005, 75 Leitsatz 44, und vom 19.8.2003 - 1 W 20/03 -, SKZ 2004, 91 Leitsatz 59, jeweils mit Nachweisen der bundesweiten obergerichtlichen Rechtsprechung.

    Bei einem Konsum harter Drogen ist für die ordnungsrechtliche Fahreignungsprüfung ein Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs beziehungsweise der Teilnahme als verantwortlicher Führer eines Fahrzeugs am Straßenverkehr grundsätzlich nicht erforderlich, vgl. dazu u.a. Beschlüsse des Senats vom 22.12.2004 - 1 W 42/04 -, a.a.O., vom 11.8.2003 - 1 W 19/03 -, SKZ 2004, 90 Leitsatz 58, und vom 24.3.2004 - 1 W 5/04 -, a.a.O.; ebenso etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 24.4.2002 - 3 Bs 19/02 -, dokumentiert bei Juris.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.02.2008 - 1 S 186.07

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen sofort vollziehbare

    Ein demgegenüber von vornherein einschränkendes Verständnis der Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV unter Einbeziehung von Nr. 2 der Vorbemerkung in dem Sinne, dass die Eignungsbeurteilung regelmäßig eine Begutachtung voraussetzt (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 3008/01 -, juris), würde der für den Regelfall im Hinblick auf das besondere Gefährdungspotenzial "harter" Drogen vorgenommenen normativen Wertung nicht gerecht (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 3 Bs 300/06 - VGH München, Beschluss vom 14. Februar 2006 - 11 ZB 05.1406 - OVG Saarlouis, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 W 42/04 - OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 - sämtlich juris).
  • OVG Saarland, 14.04.2009 - 1 B 269/09

    Fahrerlaubnisentziehung wegen Führens eines Kfz unter Drogeneinfluss;

    zu § 46.1 - 5 des Streitwertkatalogs; siehe auch u.a. Beschluss des Senats vom 22.12.2004 - 1 W 42/04 -).
  • VG Saarlouis, 20.06.2007 - 10 L 757/07

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach Genuß von Kokain

    die Beschlüsse des OVG des Saarlandes vom 30.3.2006, 1 W 8/06 (VG-Az.: 3 F 52/05), 12.12.2005, 1 W 16/05 (VG-Az.: 3 F 36/05), 20.9.2005, 1 W 12/05 (VG-Az.: 3 F 20/05), und vom 22.12.2004, 1 W 42/04 (VG-Az.: 3 F 31/04); vgl. auch die Beschlüsse des VG des Saarlandes vom 27.7.2006, 6 F 31/06, sowie vom 16.05.2006, 3 F 25/06, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung; ferner das Urteil der Kammer vom 2.5.2007, 10 K 59/07.

    dazu die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.12.2004, 1 W 42/04, vom 11.08.2003, 1 W 19/03, vom 24.03.2004, 1 W 5/04, und vom 12.12.2005, 1 W 16/05.

  • OVG Saarland, 15.02.2016 - 1 B 242/15

    Zur sofortigen Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Amphetaminkonsums - hier:

    Die anlässlich der Wohnungsdurchsuchung getroffenen Feststellungen vermögen einen - zumindest einmaligen(BayVGH, Beschluss vom 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 -, juris Rdnr. 16 m.w.N.; ständige Rechtsprechung des Senats, so u.a. bereits Beschluss vom 21.12.2004 - 1 W 42/04 -, juris Rdnrn. 3 ff. m.w.N.)- Amphetaminkonsum des Antragstellers und damit ein Eingreifen der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung nicht zweifelsfrei zu belegen.
  • OVG Saarland, 01.08.2005 - 1 Q 2/05

    Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach strafgerichtlicher Entziehung -

    Bei Klagen betreffend Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis für mehrere Klassen bestimmt dabei der Senat seit seinem Beschluss vom 22.12.2004 - 1 W 42/04 - den Streitwert nach dem in dem genannten Katalog empfohlenen Ansatz für die höchste Klasse, der für die Klasse C 1 bei 5.000,-- Euro liegt.
  • VG Berlin, 02.03.2006 - 20 A 14.06

    Einmal Ecstasy rechtfertigt Fahrerlaubnisentzug

    Das meint die Vorbemerkung 2 zur Anlage 4 FeV , wenn darin ausgeführt wird, Grundlage der Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, sei in der Regel ein ärztliches Gutachten ( § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV ), in besonderen Fällen ein medizinischpsychologisches Gutachten ( § 11 Abs. 3 FeV ) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr ( § 11 Abs. 4 FeV ) (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 W 42/04 -, Quelle: Juris).
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