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   KG, 19.01.2016 - 1 W 460/15   

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https://dejure.org/2016,4651
KG, 19.01.2016 - 1 W 460/15 (https://dejure.org/2016,4651)
KG, Entscheidung vom 19.01.2016 - 1 W 460/15 (https://dejure.org/2016,4651)
KG, Entscheidung vom 19. Januar 2016 - 1 W 460/15 (https://dejure.org/2016,4651)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1617 Abs 1 S 1 BGB, Art 10 Abs 1 BGBEG, Art 10 Abs 3 BGBEG, Art 48 BGBEG, § 36 Abs 1 S 1 PStG
    Auslandsgeburt: Eintragung eines von einem französischen städtischen Bediensteten für das Kind deutscher, nicht verheirateter Eltern beurkundeten Doppelnamens in das deutsche Geburtenbuch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Namenswahl deutscher, in Frankreich lebender Eltern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Namenswahl deutscher, in Frankreich lebender Eltern

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit der Namenswahl deutscher, in Frankreich lebender Eltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Eintragung eines Kindesdoppelnamens in das Geburtenregister

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Eintragung eines Kindesdoppelnamens in das Geburtenregister

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2016, 529
  • FamRZ 2016, 1280
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 14.10.2008 - C-353/06

    DEUTSCHLAND KANN SEINEN STAATSBÜRGERN NICHT DIE ANERKENNUNG DES NACHNAMENS

    Auszug aus KG, 19.01.2016 - 1 W 460/15
    Unter dem Aspekt der möglichen Berichtigung des französischen Geburtsregisters kann eine Beeinträchtigung der Rechte des derzeit vierjährigen Kindes i.S.d. der Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, 14. Oktober 2008, C-353/06, NJW 2009, 135) nicht festgestellt werden.(Rn.14).

    Auch eine Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Entscheidung v. 14.10.2008 "Grunkin Paul" NJW 2009, 135), nach der es die Ausübung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 18 EG (jetzt: Art. 21 AEUV) behindern kann, wenn ein Mitgliedsstaat seinen Staatsangehörigen verpflichtet, dort einen anderen Namen als den zu führen, der bereits im Geburts- und Wohnsitzmitgliedsstaat erteilt und eingetragen wurde, gebietet keine andere Entscheidung.

  • AG Berlin-Schöneberg, 24.01.2012 - 70 III 472/11

    Name des Kindes: Anerkennung des im luxemburgischen Geburtseintrag eines

    Auszug aus KG, 19.01.2016 - 1 W 460/15
    Ob dies der Fall ist kann - im Gegensatz zu dem vom Amtsgericht Schöneberg in diesem Sinne entschiedenen Fall eines 10jährigen deutschen, in Luxemburg lebenden Kindes (vgl. AG Schöneberg, Beschl. v. 24.01.2012 - 70 III 472/11 -, StAZ 2013, 21 -23) - im vorliegenden Fall jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden.
  • BVerfG, 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97

    Namensrecht und Vertrauensschutz

    Auszug aus KG, 19.01.2016 - 1 W 460/15
    Aus denselben Gründen kann auch kein Vertrauenstatbestand festgestellt werden, der dem Beteiligten zu 5 gem. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Führung und Eintragung des im Ausland registrierten Doppelnamens aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht gewähren könnte (vgl. "Singh"-Entscheidung; BVerfGE v. 11.04.2001, StAZ 2001, 207 - 209; Wall a.a.O. S. 243 m. w. N.).
  • BGH, 26.04.2017 - XII ZB 177/16

    Internationales Privatrecht: Wählbarkeit eines dem deutschen Recht unbekannten

    Nach einer anderen Ansicht ist zusätzlich erforderlich, dass der eingetragene Name auch in dem Sinne rechtmäßig sein muss, dass er nach dem Recht des Mitgliedstaats richtig bestimmt wurde (KG FamRZ 2016, 1280 f.; MünchKommBGB/Lipp 6. Aufl. Art. 48 EGBGB Rn. 12; Wall StAZ 2013, 237, 241 ff.; wohl auch Freitag StAZ 2013, 69, 70).
  • BGH, 20.02.2019 - XII ZB 130/16

    Wahl eines im EU-Ausland registrierten Namens für ein Kind nicht verheirateter

    Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2016, 1280 veröffentlichten Entscheidung das Folgende ausgeführt:.
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