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   OLG Frankfurt, 14.07.2008 - 1 W 48/08   

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OLG Frankfurt, 14.07.2008 - 1 W 48/08 (https://dejure.org/2008,6983)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.07.2008 - 1 W 48/08 (https://dejure.org/2008,6983)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. Juli 2008 - 1 W 48/08 (https://dejure.org/2008,6983)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Nr 4100 RVG-VV, Nr 4104 RVG-VV, Nr 4106 RVG-VV, Nr 4141 Abs 1 Nr 1 RVG-VV, § 2 Abs 2 Nr 4 StrEG
    Strafverfolgungsentschädigung: Umfang der wegen einer vollzogenen Wohnungsdurchsuchung zu erstattenden Verteidigerkosten

  • Judicialis

    StrEG § 7; ; StPO § 467

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StrEG § 7; StPO § 467
    Zu den für die im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme entstandenen Kosten des Verteidigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    §§ 2 Abs. 2 Nr. 4, 7 Abs. 1 StrEG, Nr. 4100, 4104, 4106, 4141 VV RVG
    Bei unberechtigter Wohnungsdurchsuchung Anspruch auf Schadensersatz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Schätzung der auf die Durchsuchung zu beziehenden Verteidigergebühren nach einer Verfahrenseinstellung mit der Folge einer Entschädigung des Beschuldigten für die vollzogene Durchsuchung; Konkreter Anteil einer Verteidigertätigkeit bezogen auf Strafverfolgungsmaßnahmen ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.07.2008 - 1 W 48/08
    Einer solchen Beschwerde fehlt aber nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschl. v. 30.04.1997 - 2 BvR 817/90 u.a. -, BVerfGE 96, 27 [juris Rn. 52]) wegen des Gewichts des Eingriffs in das Grundrecht des Art. 13 GG auch nach dem Vollzug der Maßnahme nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
  • OLG Rostock, 06.03.2003 - 1 U 171/02

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.07.2008 - 1 W 48/08
    a) Soweit die dem Verteidiger zustehenden Gebühren auch Tätigkeiten nach dem Vollzug der Strafverfolgungsmaßnahme, für welche Ersatz zu leisten ist, insbesondere solche im Ermittlungsverfahren, abdecken und nicht als zusätzliche Kosten für eine Tätigkeit gerade wegen der Strafverfolgungsmaßnahme ausscheidbar sind, stehen dem Betroffenen entgegen der vom Antragsteller geäußerten Auffassung nicht die gesamten Kosten der Verteidigung zu; der Antragsteller gibt, worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, die Rechtsprechung des BGH hierzu (Urt. v. 11.11.1976 - III ZR 17/76 -, NJW 1977, 957 [juris Rn. 13 und 39 f]) verkürzt wieder; vielmehr steht ihm nur eine Entschädigung zu, die dem Anteil der Verteidigung gegen die vollzogene Strafverfolgungsmaßnahme an der gesamten Verteidigung entspricht, was nach § 287 ZPO zu schätzen ist (BGH, a.a.O.; OLG Rostock, Urt. v. 06.03.2003 - 1 U 171/02 -, OLGR 2004, 153, 153 f; Meyer, StrEG, 6. Aufl. 2006, § 7 Rn. 16 "Anwaltskosten - Grundverfahren" [S. 229 f]).
  • BGH, 11.11.1976 - III ZR 17/76

    Entschädigung für Anwaltskosten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.07.2008 - 1 W 48/08
    a) Soweit die dem Verteidiger zustehenden Gebühren auch Tätigkeiten nach dem Vollzug der Strafverfolgungsmaßnahme, für welche Ersatz zu leisten ist, insbesondere solche im Ermittlungsverfahren, abdecken und nicht als zusätzliche Kosten für eine Tätigkeit gerade wegen der Strafverfolgungsmaßnahme ausscheidbar sind, stehen dem Betroffenen entgegen der vom Antragsteller geäußerten Auffassung nicht die gesamten Kosten der Verteidigung zu; der Antragsteller gibt, worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, die Rechtsprechung des BGH hierzu (Urt. v. 11.11.1976 - III ZR 17/76 -, NJW 1977, 957 [juris Rn. 13 und 39 f]) verkürzt wieder; vielmehr steht ihm nur eine Entschädigung zu, die dem Anteil der Verteidigung gegen die vollzogene Strafverfolgungsmaßnahme an der gesamten Verteidigung entspricht, was nach § 287 ZPO zu schätzen ist (BGH, a.a.O.; OLG Rostock, Urt. v. 06.03.2003 - 1 U 171/02 -, OLGR 2004, 153, 153 f; Meyer, StrEG, 6. Aufl. 2006, § 7 Rn. 16 "Anwaltskosten - Grundverfahren" [S. 229 f]).
  • LG Flensburg, 23.04.2004 - 2 O 203/03
    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.07.2008 - 1 W 48/08
    Der Senat hat daher erhebliche rechtliche Bedenken, eine Ersatzfähigkeit der Kosten für die Beschwerde wie das Landgericht mit der Begründung zu verneinen, dass es sich nicht um einen unmittelbaren Schaden im Sinne von § 7 StrEG handele, der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursacht worden sei (so aber LG Flensburg, Beschl. v. 23.04.2004 - 2 O 203/03 -, JurBüro 2004, 566 [juris Rn. 3]).
  • OLG Frankfurt, 04.04.2003 - 3 Ws 301/03

    Rechtsmittel gegen eine erledigte Ermittlungsmaßnahme

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.07.2008 - 1 W 48/08
    Zu diesem Zeitpunkt lag die Durchsuchungsaktion immerhin schon über drei Monate zurück, und es stellt sich die Frage, inwieweit zu diesem Zeitpunkt und außerdem nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens ein konkretes Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für eine Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde noch anzunehmen wäre (erheblich zweifelnd nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens OLG Frankfurt, 3. Strafsenat, Beschl. v. 04.04.2003 - 3 Ws 301/03 -, NStZ-RR 2003, 175 f).
  • BGH, 16.07.2009 - III ZR 298/08

    Verteidigungsauslagen für Tätigkeiten gegen die Strafverfolgungsmaßnahme und für

    Der Senat folgt der - von der Revision im Übrigen nicht angegriffenen -Auffassung der Vorinstanzen, wonach bei der Ermittlung des Gegenstandswerts, aus dem das zu erstattende Anwaltshonorar zu berechnen ist, die Höhe des von Gesetzes wegen zu erstattenden Entschädigungsbetrags zugrunde zu legen ist und nicht (nur) der von der Landesjustizverwaltung zuerkannte Betrag (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 1 W 48/08 - [...] Rn. 11; LG Saarbrücken, Urteil vom 9. September 2008 - 4 O 99/08 - [...] Rn. 45; LG Bremen, Urteil vom 1. April 2003 - 1 O 1288/02 - [...] Rn. 27).
  • OLG Hamm, 04.11.2011 - 11 U 88/10

    Erstattungsanspruch als Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen hinsichtlich

    Unter Berücksichtigung dessen erscheint es bedenklich, die Erstattungsfähigkeit der nach bereits abgeschlossener Durchsuchung angefallenen Verteidigerkosten mit der Begründung zu verneinen, diese seien nicht "unmittelbar durch die Durchsuchung" entstanden (so auch: OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2008 zu 1 W 48/08, zitiert nach juris Rn. 6).

    Lässt sich, insbesondere bei umfassender Bevollmächtigung des Verteidigers für das gesamte Ermittlungsverfahren, was ausweislich der Vollmacht vom 25.06.2007 auch hier der Fall war, innerhalb des entschädigungspflichtigen Rahmens die Verteidigung gegen die (abgeschlossene) Strafverfolgungsmaßnahme von der allgemeinen Verteidigung nicht trennen (BGH, Urteil vom 16.07.2009 zu III ZR 298/08, zitiert nach juris Rn. 13), steht dem Betroffenen dementsprechend grundsätzlich eine Entschädigung auch für solche Maßnahmen zu, die auf Grundlage des Maßstabs des § 14 Abs. 1 RVG (früher § 12 BRAGO) dem Anteil der Verteidigung gegen die vollzogene Strafverfolgungsmaßnahme an der gesamten Verteidigung entspricht und der nach § 287 ZPO zu schätzen ist (BGH, Urteil vom 11.11.1976, III ZR 17/76, zitiert nach juris Rn. 39, 40; BGH, Urteil vom 16.07.2009 zu III ZR 298/08, zitiert nach juris Rn. 13, 15, 20; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2008 zu 1 W 48/08, zitiert nach juris Rn. 5; LG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2008 zu 4 O 99/08, zitiert nach juris Rn. 41 m.w.N.).

    Denn § 7 StrEG soll Ersatz für diejenigen erforderlichen Auslagen zur Abwehr der entschädigungspflichtigen Strafverfolgungsmaßnahme gewähren, für welche nach den Kostenvorschriften der StPO eine prozessuale Erstattungsmöglichkeit nicht vorgesehen ist (BVerfG, NJW 2010, 360; BGH, Urteil vom 11.11.1976 zu III ZR 17/76, zitiert nach juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 16.07.2009 zu III ZR 298/08, zitiert nach juris Rn. 9; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2008 zu 1 W 48/08, zitiert nach juris Rn. 6).

    Hätte der Kläger mit seiner Beschwerde Erfolg gehabt, hätte zum damaligen Zeitpunkt über § 473 StPO in Verbindung mit § 467 StPO analog eine selbstständige Kostenentscheidung über die Tragung der notwendigen Auslagen (vgl. § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO) durch die Staatskasse mit anschließendem Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464 b StPO erfolgen müssen (vgl. dazu: BVerfG, NJW 2010, 360, 361; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.07.2008 zu 1 W 48/08, zitiert nach juris Rn. 6).

    Diese in der StPO auch bereits vor Inkrafttreten des § 473 a StPO vorgesehene Erstattungsmöglichkeit schließt damit die Geltendmachung des entsprechenden Aufwandes im Rahmen des § 7 StrEG aus (vgl. dazu auch: OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.07.2008 zu 1 W 48/08, zitiert nach juris Rn. 6).

    Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls schätzt der Senat den Anteil der wegen der Durchsuchung angefallenen Verteidigertätigkeit auf höchstens 10 % (so in ähnlichen Fallkonstellationen auch: LG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2008 zu 4 O 99/08, zitiert nach juris Rn. 21; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2008 zu 1 W 48/08, zitiert nach juris Rn. 10).

    Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach dem Geschäftswert, welcher sich aus dem Betrag der von Gesetzes wegen erfolgreich geltend gemachten Entschädigung ergibt (BGH, Urteil vom 16.07.2009 zu III ZR 298/08, zitiert nach juris Rn. 27; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2008 zu 1 W 48/08, zitiert nach juris Rn. 11 m.w.N.).

  • BVerfG, 16.11.2009 - 1 BvR 3229/06

    Auslagenerstattung (Verteidigungskosten; erfolgreicher Antrag auf gerichtliche

    Verteidigungskosten können im Entschädigungsverfahren nach den §§ 2, 7 StrEG daher nur ersetzt werden, soweit dem Betroffenen eine Erstattung seiner Auslagen nicht bereits nach den Kostenvorschriften der Strafprozessordnung zusteht (vgl. BGHZ 65, 170 ; 68, 86 ; BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - III ZR 298/08 -, NJW 2009, S. 2682; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 1 W 48/08 -, juris).

    Für den Fall einer Beschwerde gegen die nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO getroffene gerichtliche Anordnung einer zwischenzeitlich erledigten Ermittlungsmaßnahme wird die Notwendigkeit einer Kostenentscheidung auf der Grundlage von § 473 StPO bejaht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 1 W 48/08 - juris; vgl. auch Hilger, a.a.O., § 473 Rn. 13 f.).

  • LG Stuttgart, 26.05.2009 - 15 O 306/08

    Strafverfolgungsentschädigung: Ersatzanspruch für die entgangene Möglichkeit zur

    Nicht ersatzfähig sind dagegen Kosten für die Tätigkeit des Verteidigers, die den Schuldvorwurf als solchen betrifft (st. Rspr., z.B. BGHZ 68, 86; LG Stuttgart, Urteil vom 26.02.2008, Az.: 15 O 9/08 - juris; zuletzt OLG Frankfurt, StRR 2009, 79 m.w.N.).

    Bei Maßnahmen, die sich, wie die Akteneinsicht, sowohl auf die Verteidigung gegen die entschädigungspflichtige Maßnahme als auch auf den Schuldvorwurf als solchen beziehen, ist der erstattungsfähig Anteil nach § 287 ZPO zu schätzen (BGHZ 68, 86; zuletzt OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2008, Az.: 1 W 48/08 - juris).

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Rechtsprechung
   KG, 23.04.2008 - 1 W 48/08   

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https://dejure.org/2008,7763
KG, 23.04.2008 - 1 W 48/08 (https://dejure.org/2008,7763)
KG, Entscheidung vom 23.04.2008 - 1 W 48/08 (https://dejure.org/2008,7763)
KG, Entscheidung vom 23. April 2008 - 1 W 48/08 (https://dejure.org/2008,7763)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Erfordernis einer richterlichen Entscheidung für den Fall einer durch die Ausländerbehörde geplanten zwangsweisen Vorführung eines Ausländers vor dessen Auslandsvertretung; Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung einer Freiheitsentziehung zur Durchsetzung einer ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 82 Abs. 4; BPolG § 40 Abs. 1; GG Art. 104 Abs. 2; FEVG § 5 Abs. 1; FEVG § 11
    D (A), Freiheitsentziehung, Auslandsvertretung, persönliches Erscheinen, Zwangsvorführung, Verwaltungsvollstreckung, Richtervorbehalt, Rechtsgrundlage, einstweilige Anordnung, Gefahr im Verzug, Anhörung

  • Judicialis

    AufenthG § 82 Abs. 4 S. 3; ; BPolG § 40; ; FEVG § 5; ; FEVG § 11

  • rechtsportal.de

    Richterliche Entscheidung als Voraussetzung für die zwangsweise Vorführung eines Ausländers bei einer Auslandsvertretung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 07.09.2006 - 2 BvR 129/04

    Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GG durch Unterlassen der

    Auszug aus KG, 23.04.2008 - 1 W 48/08
    Die Freiheitsentziehung setzt somit grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung voraus (BVerfG, NJW 2002, 3161, 3162; Beschluss vom 7. September 2006 - 2 BvR 129/04 -, Juris, Rdn. 25, mit Anmerkung von Lorbacher, FGPrax 2007, 39; Beschluss vom 1. April 2008 - 2 BvR 1925/04, bei Melchior, Abschiebehaft, Internetkommentar).

    Im Übrigen wäre eine Gefahr im Verzuge allerdings auch nicht damit zu begründen, dass die Behörde den Antrag erst unmittelbar vor dem Termin stellt, wenn dieser längere Zeit vorher feststeht (BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006 - 2 BvR 129/04; Juris, Rdn. 26).

  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

    Auszug aus KG, 23.04.2008 - 1 W 48/08
    Die Freiheitsentziehung setzt somit grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung voraus (BVerfG, NJW 2002, 3161, 3162; Beschluss vom 7. September 2006 - 2 BvR 129/04 -, Juris, Rdn. 25, mit Anmerkung von Lorbacher, FGPrax 2007, 39; Beschluss vom 1. April 2008 - 2 BvR 1925/04, bei Melchior, Abschiebehaft, Internetkommentar).
  • BVerfG, 01.04.2008 - 2 BvR 1925/04

    Verfassungsmäßigkeit der Ingewahrsamnahme eines Abzuschiebenden ohne richterliche

    Auszug aus KG, 23.04.2008 - 1 W 48/08
    Die Freiheitsentziehung setzt somit grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung voraus (BVerfG, NJW 2002, 3161, 3162; Beschluss vom 7. September 2006 - 2 BvR 129/04 -, Juris, Rdn. 25, mit Anmerkung von Lorbacher, FGPrax 2007, 39; Beschluss vom 1. April 2008 - 2 BvR 1925/04, bei Melchior, Abschiebehaft, Internetkommentar).
  • BayObLG, 11.04.2001 - 3Z BR 1/01

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine ausländerrechtliche

    Auszug aus KG, 23.04.2008 - 1 W 48/08
    Hierfür gelten die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsrechts (OVG Münster, Beschluss vom 28. November 2006 - 10 B 1789/06 -, Juris, Rdn. 9; BayObLG, Beschluss vom 11. April 2001 - 3Z BR 1/01 -, Juris, Rdn. 23).
  • KG, 30.09.2008 - 1 W 225/07

    Ausländerrecht: Zwangsweise Vorführung eines Ausländers vor dessen

    Das Amtsgericht hat die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nicht beachtet, unter denen eine einstweilige Freiheitsentziehung angeordnet werden darf (vgl. zum folgenden bereits Senat, Beschluss vom 23. April 2008 - 1 W 48/08 -, KGR 2008, 624).
  • KG, 18.11.2008 - 1 W 275/08

    Einstweilige Freiheitsentziehung: Pflicht zur Anhörung des Betroffenen

    Deshalb kann Gefahr im Verzug auch nicht allein damit begründet werden, dem Betroffenen werde durch die Ladung der Haftantrag der Ausländerbehörde bekannt, so dass die Möglichkeit bestehe, er werde sich seiner Verhaftung entziehen; vielmehr bedarf es für eine solche Annahme konkreter Anhaltspunkte (Senat, Beschluss vom 23. April 2008 - 1 W 48/08 -, OLGReport 2008, 624).
  • OLG Celle, 18.12.2008 - 22 W 50/08

    D (A), Verfahrensrecht, Abschiebungshaft, Ingewahrsamnahme, Vorführung, Anhörung,

    Gleichwohl hat der Gesetzgeber die vorherige Vorladung zum Termin über die mündliche Anhörung festgelegt, bevor das Gericht auf eine Vorführung des Betroffenen zurückgreifen kann (vgl. KG, BeckRS 2008 08822; Beschluss vom 30. September 2008, 1 W 225/07, bei juris; Beschluss vom 18. November 2008, 1 W 275/08, bei juris).
  • LG Rostock, 02.10.2008 - 4 T 167/08

    D (A), persönliches Erscheinen, Auslandsvertretung, Mitwirkungspflichten,

    Die Freiheitsentziehung setzt grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung voraus (vgl. Beschluss des KG Berlin v. 23.04.2008 - Az. 1 W 48/08, KGR Berlin 2008, 624 m.w.N.).
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