Rechtsprechung
OLG Rostock, 30.09.1998 - 1 W 64/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- hessen.de (Kurzinformation)
Tierschutz - Tierseuchen - Schweine
Papierfundstellen
- NVwZ 2000, 474
Wird zitiert von ... (4)
- OVG Niedersachsen, 10.11.2009 - 1 LC 236/05
Abstandsrechtliche Beurteilung der Errichtung und des Betriebs einer Basisstation …
Hintergrund war die Überlegung, dass auch diese der Versorgung der Baugebiete (Plural) dienen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.11.1999 - 4 B 3.99 -, BauR 2000, 703 = NVwZ 2000, 474 = BRS 62 Nr. 82). - OLG Rostock, 03.09.2010 - 5 U 139/09
Haftung des Trägers der Feuerwehr bei Beschädigung eines in der Nähe eines …
Es kann dahinstehen, ob eine Haftung nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen oder des enteignenden Eingriffs bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil die Regelung des § 27 BrSchG M-V als spezialgesetzliche Regelung einem Entschädigungsanspruch nach diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vorgeht (vgl. hierzu OLG Rostock, Beschl.v.30.09.1998, 1 W 64/97, NVwZ 2000, S. 474 m. w. N.). - OVG Niedersachsen, 06.12.2004 - 1 ME 256/04
Umfang des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Nachbareilantrag gegen eine …
Hintergrund war die Überlegung, dass auch diese der Versorgung der Baugebiete (Plural) dienen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.11.1999 - 4 B 3.99 -, BauR 2000, 703 = NVwZ 2000, 474 = BRS 62 Nr. 82). - LG Düsseldorf, 29.09.2010 - 2b O 34/10
Schadensersatzanspruch eines Ferkelzüchters gegen das Bundesland …
Danach ist aus dem Umstand, dass dem von einer staatlichen Maßnahme auf Grund des Tierseuchengesetzes Betroffenen nur im Falle der Tötung des Tierbestandes ein Entschädigungsanspruch zuerkannt wird, abzuleiten, dass für die anderen Fälle, in denen es nicht zu einer Tötung kommt bzw. eine Tötung nicht angeordnet wird, grundsätzlich kein Anspruch auf Entschädigung bestehen soll (vgl. OLG Rostock, NVwZ 2000, 474 ff.).Ein Verbringungsverbot für Schweine, das der Gefahrenvorsorge dient, liegt jedoch im Bereich der Konkretisierung der Sozialbindung des Eigentums (OLG Rostock, NVwZ 2000, 474 ff.).