Rechtsprechung
OLG Braunschweig, 23.03.2015 - 1 W 69/14 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
ErbbauV § 9 Abs. 2; BGB § 876 S. 1; BGB § 877
Voraussetzungen der Auswechselung einer Wertsicherungsklausel hinsichtlich des Erbbauzinses im Erbbaugrundbuch; Erfordernis der Zustimmung des nachrangig Berechtigten - Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 876 S. 1, 877; ErbbauRG § 9 Abs. 2 u. 3 Nr. 1
Ersetzen einer Vormerkung durch dingliche Wertsicherungsklausel im Erbbaugrundbuch: Zustimmung der nachrangig Berechtigten erforderlich
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen der Auswechselung einer Wertsicherungsklausel hinsichtlich des Erbbauzinses im Erbbaugrundbuch; Erfordernis der Zustimmung des nachrangig Berechtigten
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
ErbbauV § 9 Abs 2; BGB § 876 Satz 1, § 877
Zustimmung des nachrangig Berechtigten bei Eintragung einer dinglichen Wertsicherungsklausel an Stelle einer Sicherungsvormerkung im Erbbaugrundbuch - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ErbbauV § 9 Abs. 2; BGB § 876 S. 1; BGB § 877
Voraussetzungen der Auswechselung einer Wertsicherungsklausel hinsichtlich des Erbbauzinses im Erbbaugrundbuch - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Auswechslung einer Wertsicherungsklausel: Nachrangig Berechtigter muss zustimmen!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Dingliche Wertsicherungsklausel im Erbbaugrundbuch
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Zustimmung der nachrangig Berechtigten bei Auswechslung einer Vormerkung im Erbbaugrundbuch
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Zustimmung der nachrangig Berechtigten bei Auswechslung einer Vormerkung im Erbbaugrundbuch
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Goslar, 07.04.2014 - GS-15536
- OLG Braunschweig, 23.03.2015 - 1 W 69/14
- BGH, 09.06.2016 - V ZB 61/15
Papierfundstellen
- FGPrax 2015, 197
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BayObLG, 18.07.1996 - 2Z BR 73/96
Erbbauzins-Reallast bei automatischer Gleitklausel
Auszug aus OLG Braunschweig, 23.03.2015 - 1 W 69/14
Die nachträgliche Vereinbarung einer dinglichen Wertsicherungsklausel bedarf nach §§ 877, 876 S. 1 BGB grundsätzlich der Zustimmung der Inhaber nachrangiger dinglicher Rechte am Erbbaurecht, weil es sich um eine Inhaltsänderung des Erbbauzinses handelt (…vgl. BayObLG, a.a.O. und Beschluss vom 18.07.1996 - 2 Z BR 73/96 - Rpfleger 1996, 505, Rz. 15 nach juris;… Ingenstau/Hustedt, Erbbaurechtsgesetz, 10. Auflage, § 9 Rz. 27, 49;… Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage, Rz. 1811 a).Für die in Konkurrenz zum Erbbauzinsberechtigten stehenden dinglich Berechtigten am Erbbaurecht macht es einen rechtlich bedeutsamen Unterschied, ob die Erhöhung des Erbbauzinses auf Verlangen des Grundstückseigentümers erfolgt und gesondert im Grundbuch einzutragen ist oder sich der grundbuchrechtlich gesicherte Erbbauzins in regelmäßigen Abständen automatisch nach Maßgabe eines vereinbarten Indikators ändert (vgl. BayObLG, Beschluss vom 18.07.1996, a.a.O., Rz. 13 nach juris).
- BayObLG, 21.05.1996 - 2Z BR 50/96
Zusammenfassung mehrerer Erbbauzinsreallasten
Auszug aus OLG Braunschweig, 23.03.2015 - 1 W 69/14
Mit der Eintragung der Gleitklausel wird die Vormerkung gegenstandslos, da kein schuldrechtlicher Anpassungsanspruch mehr zu sichern ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 21.05.1996 - 2 Z BR 50/96 - Rpfleger 1996, 445, Rz. 13 nach juris). - BGH, 03.05.2012 - V ZB 258/11
Grundbuchverfahren: Erneute Verwendung einer unrichtig gewordenen Vormerkung …
Auszug aus OLG Braunschweig, 23.03.2015 - 1 W 69/14
Die vom Beteiligten zu 1. dagegen angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 03.05.2012 (BGHZ 193, 152) vermag seine Auffassung nicht zu stützen, da es in dieser Entscheidung um die Auswechselung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs geht. - BGH, 14.06.1984 - V ZB 32/82
Zur Frage, ob die Zustimmung dinglich Berechtigter zur Vereinbarung einer …
Auszug aus OLG Braunschweig, 23.03.2015 - 1 W 69/14
Dabei kommt es nicht auf eine wirtschaftliche Beeinträchtigung, sondern allein darauf an, ob ein grundbuchmäßiges Recht rechtlich beeinträchtigt wird oder werden kann (BGHZ 91, 343, Rz. 7 nach juris).