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   OLG Bremen, 29.12.1982 - 1 W 83/82 (a)   

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https://dejure.org/1982,5846
OLG Bremen, 29.12.1982 - 1 W 83/82 (a) (https://dejure.org/1982,5846)
OLG Bremen, Entscheidung vom 29.12.1982 - 1 W 83/82 (a) (https://dejure.org/1982,5846)
OLG Bremen, Entscheidung vom 29. Dezember 1982 - 1 W 83/82 (a) (https://dejure.org/1982,5846)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Erinnerung des Drittschuldners; Berechtigung zur Geltendmachung der Unpfändbarkeit der gepfändeten Forderung; Schutz des Nachlasses vor Überschuldung des Erben; Verfügungsbeschränkung des Erben durch Einsetzung eines Testamentvollstreckers; Anspruch auf ...

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB § 2338; ZPO §§ 829, 835, 850b, 850c, 863
    Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Pfändung des Reinertrages eines einer Testamentsvollstreckung unterworfenen Nachlasses.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1984, 213
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 19.10.1914 - IV 190/14

    Beschränkung des Pflichtteilsrechts

    Auszug aus OLG Bremen, 29.12.1982 - 1 W 83/82
    Die Schutzfunktion des § 863 Abs. 1 S. 2 ZPO gegenüber Gläubigern, die nicht Nachlaßgläubiger sind, hängt davon ab, ob der Erblasser in wirksamer Weise eine unter § 2338 BGB fallende Anordnung getroffen hat (RGZ 85, 347, 350).
  • KG, 10.05.1974 - 1 W 502/74
    Auszug aus OLG Bremen, 29.12.1982 - 1 W 83/82
    Die Entscheidungen des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bremen und des Landgerichts Bremen stimmen zwar überein; dazwischen liegt aber eine abweichende Entscheidung des Amtsrichters, gegenüber welcher der Beschluß des Landgerichts einen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthält (OLG Celle OLGZ 1972, 479; KG NJW 1975, 224).
  • BGH, 22.06.1977 - VIII ZR 5/76

    Zulässigkeit der Feststellungsklage des Drittschuldners

    Auszug aus OLG Bremen, 29.12.1982 - 1 W 83/82
    Gegen die Zulässigkeit der Erinnerung des Drittschuldners bestehen keine Bedenken, da dieser berechtigt ist, die Unpfändbarkeit der gepfändeten Forderung geltend zu machen (BGHZ 69, 144, 148 mwN).
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