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   BVerwG, 23.02.2017 - 1 WB 1.16   

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BVerwG, 23.02.2017 - 1 WB 1.16 (https://dejure.org/2017,8033)
BVerwG, Entscheidung vom 23.02.2017 - 1 WB 1.16 (https://dejure.org/2017,8033)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Februar 2017 - 1 WB 1.16 (https://dejure.org/2017,8033)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Rückwirkender Antrag einer Soldatin auf vorzeitige Beendigung der ihr für ihr zweites Kind gewährten Elternzeit; Vorzeitige Beendigung der bereits gewährten Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist; Erneute Gewährung von Elternzeit nach dem Ablauf ...

  • rewis.io

    Vorzeitige Beendigung einer bewilligten Elternzeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückwirkender Antrag einer Soldatin auf vorzeitige Beendigung der ihr für ihr zweites Kind gewährten Elternzeit; Vorzeitige Beendigung der bereits gewährten Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist; Erneute Gewährung von Elternzeit nach dem Ablauf ...

  • rechtsportal.de

    Rückwirkender Antrag einer Soldatin auf vorzeitige Beendigung der ihr für ihr zweites Kind gewährten Elternzeit; Vorzeitige Beendigung der bereits gewährten Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist; Erneute Gewährung von Elternzeit nach dem Ablauf ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorzeitige Beendigung einer bewilligten Elternzeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Elternzeit für Soldaten - und ihre vorzeitige Beendigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Elternzeit der Soldatin - und die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 21.05.2015 - 1 WB 20.14

    Elternzeit; Beendigung Elternzeit; vorzeitige Beendigung; rückwirkende

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2017 - 1 WB 1.16
    Zwar kann die Antragstellerin im Falle der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit rückwirkend nicht mehr ihrer Dienstleistungspflicht nachkommen; wohl aber kann sie die Rechtswirkungen der Elternzeit nachträglich beseitigen und die der ihr stattdessen zuzubilligenden mutterschutzrechtlichen Sperrfristen auch für eine in der Vergangenheit liegende Zeit in Anspruch nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 1 WB 20.14 - BVerwGE 152, 144 Rn. 15).

    Soweit § 1 Abs. 4 Satz 3 EltZSoldV (in der hier maßgeblichen Fassung) darüber hinaus bestimmte, dass eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme der Beschäftigungsverbote nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen nicht zulässig ist, ist diese Einschränkung wegen Unvereinbarkeit mit Vorschriften des europäischen Rechts unanwendbar (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 1 WB 20.14 - BVerwGE 152, 144 Rn. 20); das haben das Bundesamt für das Personalmanagement und das Bundesministerium der Verteidigung bei den hier strittigen Bescheiden beachtet.

    Sowohl die Gewährung von Elternzeit als auch - wie hier - die vorzeitige Beendigung einer bewilligten Elternzeit kommen stets nur für die Zukunft und nicht rückwirkend sowie grundsätzlich nur unter Einhaltung der vorgesehenen Antragsfristen in Betracht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 1 WB 20.14 - BVerwGE 152, 144 Rn. 23 ff., 28 ff.).

    Für die vorzeitige Beendigung einer bewilligten Elternzeit hat dies der Senat aus den folgenden Erwägungen hergeleitet (BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 1 WB 20.14 - BVerwGE 152, 144 Rn. 28):.

    Eine nachträgliche Änderung des Inhalts, dass die dienstliche Abwesenheit auf einen anderen gesetzlichen Grund gestützt wird, ist nicht möglich (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 1 WB 20.14 - BVerwGE 152, 144 Rn. 30).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht fordert, Soldatinnen und Soldaten auf alle für sie etwa in Betracht kommenden Möglichkeiten einer Antragstellung aufmerksam zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 1 WB 20.14 - BVerwGE 152, 144 Rn. 33 f.).

  • BAG, 21.04.2009 - 9 AZR 391/08

    Elternzeit - vorzeitige Beendigung - Übertragung

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2017 - 1 WB 1.16
    "Wenn Soldatinnen oder Soldaten einen Antrag auf Elternzeit stellen, treffen sie damit eine grundsätzlich verbindliche und unwiderrufliche Festlegung (vgl. zum BErzGG: BAG, Urteil vom 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - BAGE 130, 225 Rn. 12 m.w.N.).

    Die EltZSoldV regelt in ihrem § 1 Abs. 4, wann trotz dieser grundsätzlich verbindlichen und unwiderruflichen Festlegung die Elternzeit vorzeitig beendet werden kann und gewährt dabei in § 1 Abs. 4 Satz 2 den Eltern ein einseitiges Gestaltungsrecht auf vorzeitige Beendigung, wenn diese wegen der Geburt eines weiteren Kindes erfolgen soll (so zu § 16 BErzGG: BAG, Urteil vom 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - BAGE 130, 225 Rn. 19).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu dem dieser Norm entsprechenden § 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG (jetzt § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG) muss, um dem Arbeitgeber die Nutzung der Vier-Wochen-Frist zu ermöglichen, konsequenterweise die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ebenfalls vier Wochen zuvor angekündigt werden (BAG, Urteil vom 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - BAGE 130, 225 Rn. 27).

  • BAG, 27.04.2004 - 9 AZR 21/04

    Teilzeitarbeit neben Elternzeit

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2017 - 1 WB 1.16
    Mit den Fristen soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben werden, seine Personalplanung zu regeln und zu sichern (BAG, Urteil vom 27. April 2004 - 9 AZR 21.04 - BAGE 110, 224 Rn. 34 unter Hinweis auf BT-Drs. 10/3792 S. 19).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2015 - 6 B 11.15

    Wechselschichtzulage im feuerwehrtechnischen Dienst - Leitstelle der Feuerwehr;

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2017 - 1 WB 1.16
    Weder die Eintragung im Personalwirtschaftssystem noch die (faktische) Auszahlung von Dienstbezügen bzw. die entsprechenden Bezügemitteilungen haben - mangels Regelungscharakters - die Qualität eines Verwaltungsakts im Sinne von § 35 VwVfG (vgl. für die Bezügemitteilung z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Juni 2015 - 6 B 11.15 - NVwZ-RR 2015, 901 Rn. 12 m.w.N.).
  • VG Wiesbaden, 23.04.2020 - 3 K 828/16

    Zur vorzeitigen Beendigung und der Übertragung von Elternzeit, die in die Zeit

    Zwar kann die Klägerin im Fall der vorzeitigen Beendigung ihrer Elternzeit rückwirkend nicht mehr ihrer Dienstleistungspflicht nachkommen; wohl aber kann sie die Rechtswirkungen ihrer Elternzeit nachträglich beseitigen und die der mutterschutzrechtlichen Sperrfristen auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum in Anspruch nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.03.2017 - 1 WB 1.16 -, juris Rdnr. 25 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommen sowohl die Gewährung von Elternzeit als auch die vorzeitige Beendigung einer bewilligten Elternzeit stets nur für die Zukunft und nicht rückwirkend sowie grundsätzlich nur unter Einhaltung der vorgesehenen Antragsfristen in Betracht (vgl. BVerwG zu der Verordnung über die Elternzeit der Soldatinnen und Soldaten, Beschluss vom 23.03.2017 - 1 WB 1.16 - Beschluss vom 21.05.2015 - 1 WB 20.14 -, jeweils juris).

    Dies ist nur durch einen eindeutigen schriftlichen Antrag möglich (vgl. zu alledem BVerwG zu der Verordnung über die Elternzeit der Soldatinnen und Soldaten, Beschluss vom 23.03.2017 - 1 WB 1.16 -, juris Rdnr. 33).

    Einerseits werden den Beamtinnen und Beamten weitgehendende und einseitig ausübbare Gestaltungsrechte eingeräumt und andererseits werden die Planungsinteressen des Dienstherrn durch den Ausschluss einer rückwirkenden Änderung bereits bewilligter und abgelaufener Elternzeit und durch einzuhaltende Antragsfristen geschützt (vgl. zu diesen Erwägungen BVerwG, Beschluss vom 23.03.2017 - 1 WB 1.16 -, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2022 - 1 A 1573/20

    Rückforderung von Dienstbezügen einer Soldatin; Vorzeitige Beendigung von

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2017- 1 WB 1.16 -, juris, Rn. 33; eine ausdrückliche und eindeutige Mitteilung verlangt zu der Parallelvorschrift des § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG auch Gallner, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 22. Aufl. 2022, BEEG § 16 Rn. 9a, wonach die Arbeitnehmerin gehalten ist, die vorzeitige Beendigung der Elternzeit mitzuteilen, "sobald sie die Entscheidung getroffen hat, das Gestaltungsrecht auszuüben " (Hervorhebungen nur hier).

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2017- 1 WB 1.16 -, juris, Rn. 33.

    Für einen vergleichbaren Fall so schon BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 1 WB 1.16 -, juris, Rn. 34.

  • BVerwG, 26.09.2019 - 1 WB 25.18

    Rückwirkende Aufhebung von Elternzeit; unzulässiger und unbegründeter Antrag auf

    a) Für die Streitigkeiten um die Gewährung von Elternzeit für Soldaten (§ 28 Abs. 7 SG in Verbindung mit der Verordnung über die Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten - EltZSoldV -) ist zwar der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet (BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 2010 - 1 WB 14.09 - Buchholz 449 § 28 SG Nr. 8 Rn. 20 f., vom 21. Mai 2015 - 1 WB 20.14 - BVerwGE 152, 144 Rn. 14 und vom 23. Februar 2017 - 1 WB 1.16 - juris Rn. 24).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates kann nämlich die vorzeitige Beendigung der Elternzeit gemäß § 1 Abs. 4 EltZSoldV nur für die Zukunft, nicht aber - wie hier verlangt - rückwirkend begehrt werden (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 2015 - 1 WB 20.14 - BVerwGE 152, 144 Rn. 28 und vom 23. Februar 2017 - 1 WB 1.16 - juris Rn. 30).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2023 - 4 B 7.21

    Sonderzahlung 2008; Aufstockungsbetrag; Steuermehreinnahmen; Gebot zeitnaher

    Eine Bezügemitteilung ist kein Verwaltungsakt (BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 1 WB 1.16 - juris Rn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Juni 2015 - OVG 6 B 11.15 - juris Rn. 12 m.w.N.), der nach § 58 Abs. 2 VwGO binnen Jahresfrist bestandskräftig geworden sein könnte.
  • BVerwG, 07.10.2021 - 1 W-VR 14.21

    Vorläufiger Rechtsschutz; Betreuungsurlaub während des

    Legt man die Rechtsauffassung des Bundesministeriums der Verteidigung zugrunde, wonach eine Bewilligung von Betreuungsurlaub für die Vergangenheit nicht möglich sei (vgl. für die Elternzeit BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 2015 - 1 WB 20.14 - BVerwGE 152, 144 Rn. 22 ff. und vom 23. Februar 2017 - 1 WB 1.16 - juris Rn. 30 m.w.N.), so besteht die Gefahr, dass ein der Antragstellerin unter Ermessensgesichtspunkten zuzusprechender Betreuungsurlaub dadurch, dass die Bearbeitung ihrer Anträge ausgesetzt wird, für den Zeitraum vom 25. August 2021 bis zu einer künftigen Entscheidung vereitelt wird.
  • BVerwG, 29.09.2022 - 1 WB 8.22

    Zur Gewährung von Betreuungsurlaub für Soldatinnen und Soldaten

    Unabhängig davon kommt eine Gewährung für den Zeitraum vom 25. August 2021 bis 6. Oktober 2021 auch deshalb nicht in Betracht, weil die Bewilligung von Betreuungsurlaub für die Vergangenheit grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. für die Elternzeit ebenso BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 2015 - 1 WB 20.14 - BVerwGE 152, 144 Leitsatz und Rn. 22 ff. sowie vom 23. Februar 2017 - 1 WB 1.16 - juris Rn. 30; ebenso für den rückwirkenden Widerruf von Betreuungsurlaub BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1996 - 1 WB 94.95 - Buchholz 236.1 § 28 SG Nr. 2 S. 1).
  • BVerwG, 26.10.2021 - 1 W-VR 19.21

    Antrag einer Berufssoldatin auf Betreuungsurlaub

    Unabhängig von der im Hauptsacheverfahren zu klärenden Frage, ob eine Bewilligung von Betreuungsurlaub für die Vergangenheit grundsätzlich zulässig ist (vgl. für die Elternzeit verneinend BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 2015 - 1 WB 20.14 - BVerwGE 152, 144 Rn. 22 ff. und vom 23. Februar 2017 - 1 WB 1.16 - juris Rn. 30 m.w.N.), ist eine solche rückwirkende Bewilligung für den Zeitraum vom 25. August 2021 bis 6. Oktober 2021 jedenfalls nicht geeignet, den Anspruch der Antragstellerin auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über ihren Antrag auf Gewährung von Betreuungsurlaub gemäß § 28 Abs. 5 SG zu sichern oder drohende Nachteile abzuwenden.
  • VG Ansbach, 29.10.2019 - AN 16 K 17.0765

    Kürzung der Versorgungsbezüge nach Ehescheidung

    Die in der Höhe nach unzutreffenden Auszahlungen der Versorgungsbezüge stellen jedoch ebenso wie die Bezügemitteilungen mangels Regelungswirkung keine Verwaltungsakte i. S. d. § 35 Satz 1 VwVfG dar (vgl. BVerwG B. v. 23.2.2017 - 1 WB 1/16 - juris Rn. 34), die einer Rücknahme nach § 48 VwVfG zugänglich wären.
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