Rechtsprechung
   BVerwG, 26.04.2018 - 1 WB 1.18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,17100
BVerwG, 26.04.2018 - 1 WB 1.18 (https://dejure.org/2018,17100)
BVerwG, Entscheidung vom 26.04.2018 - 1 WB 1.18 (https://dejure.org/2018,17100)
BVerwG, Entscheidung vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 (https://dejure.org/2018,17100)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,17100) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Konkurrentenstreit; Querversetzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 33 Abs. 2 ; SG § 3 Abs. 1
    Konkurrentenstreit um die Besetzung eines nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dezernatsleiter-Dienstpostens i.R.d. Versetzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 23.02.2017 - 1 WB 15.16

    Konkurrentenstreit; Querversetzung

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 1 WB 1.18
    Ob der Bewerberkreis wirksam auf Versetzungsbewerber beschränkt und der Anspruch des Antragstellers auf Mitbetrachtung im Auswahlverfahren damit ausgeschlossen wurde, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 1 WB 15.16 - juris Rn. 17).

    Welches Modell das Bundesministerium der Verteidigung oder die in seinem Auftrag handelnde personalbearbeitende Stelle der Entscheidung über die Besetzung eines freien Dienstpostens zugrunde legt, ist in einer Organisationsgrundentscheidung spätestens vor der Auswahlentscheidung festzulegen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 1 WB 15.16 - juris Rn. 22).

    Aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG folgt kein Anspruch eines Soldaten auf eine Organisationsgrundentscheidung, neben Versetzungsbewerbern auch Förderungsbewerber in die Auswahl für einen bestimmten Dienstposten einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 1 WB 5.13 - juris Rn. 25 und vom 23. Februar 2017 - 1 WB 15.16 - juris Rn. 24).

  • BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 5.13

    Antrag eines Fregattenkapitäns auf Versetzung auf den nach Besoldungsgruppe A 15

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 1 WB 1.18
    Aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG folgt kein Anspruch eines Soldaten auf eine Organisationsgrundentscheidung, neben Versetzungsbewerbern auch Förderungsbewerber in die Auswahl für einen bestimmten Dienstposten einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 1 WB 5.13 - juris Rn. 25 und vom 23. Februar 2017 - 1 WB 15.16 - juris Rn. 24).
  • BVerwG, 30.01.2014 - 1 WB 1.13

    Laufbahnwechsel; Auswahlverfahren; Vorbehalt des Gesetzes; Laufbahn der Offiziere

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 1 WB 1.18
    Der Grundsatz der Bestenauslese beschränkt sich aber auf Entscheidungen über höherwertige, die Beförderung in den höheren Dienstgrad oder die Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorprägenden Verwendungen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 1 WB 1.13 - Buchholz 449.2 § 6 SLV 2002 Nr. 6 Rn. 32 und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 42.16 - Rn. 31).
  • BVerwG, 14.12.2017 - 1 WB 42.16

    Zuordnung zum Zukunftspersonal; Querversetzung

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 1 WB 1.18
    Der Grundsatz der Bestenauslese beschränkt sich aber auf Entscheidungen über höherwertige, die Beförderung in den höheren Dienstgrad oder die Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorprägenden Verwendungen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 1 WB 1.13 - Buchholz 449.2 § 6 SLV 2002 Nr. 6 Rn. 32 und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 42.16 - Rn. 31).
  • BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 40.17

    Anforderungsprofil; Begründungspflicht; Dokumentationsmängel; Ergänzung von

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 1 WB 1.18
    Er gilt deshalb regelmäßig nicht für den hier vorliegenden Fall, dass ein Dienstposten dotierungsgleich im Wege der Querversetzung besetzt werden soll (vgl. zuletzt - auch zu hier nicht einschlägigen möglichen Ausnahmefällen - BVerwG, Beschluss vom 1. März 2018 - 1 WB 40.17 - Rn. 22 ff. ).
  • BVerwG, 25.04.2007 - 1 WB 31.06

    Verwendungsentscheidung; militärische Verwendung; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 1 WB 1.18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 Rn. 39 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.11.2023 - 1 WB 29.23
    Ob der Bewerberkreis wirksam auf Querversetzungsbewerber beschränkt und der Anspruch des Antragstellers auf Mitbetrachtung im Auswahlverfahren damit zu Unrecht ausgeschlossen wurde, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Antrags (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 17).

    Er gilt aber regelmäßig nicht für den Fall, dass ein Dienstposten dotierungsgleich im Wege der Querversetzung besetzt werden soll (vgl. - auch zu hier nicht einschlägigen möglichen Ausnahmefällen - BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2018 - 1 WB 40.17 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 90 Rn. 22 ff. und vom 26. April 2018 âEURŒ- 1 WB 1.18 - juris Rn. 26).

    Aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG folgt auch kein Anspruch eines Soldaten auf eine - seine Mitbetrachtung in einem Eignungs- und Leistungsvergleich ermöglichende - Organisationsgrundentscheidung, neben Versetzungsbewerbern auch Förderungsbewerber in die Auswahl für einen bestimmten Dienstposten einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 1 WB 5.13 - juris Rn. 25, vom 23. Februar 2017 - 1 WB 15.16 - juris Rn. 24 und vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 27).

    Welches Modell das Bundesministerium der Verteidigung oder die in seinem Auftrag handelnde personalbearbeitende Stelle der Entscheidung über die Besetzung eines freien Dienstpostens zugrunde legt, ist in einer Organisationsgrundentscheidung spätestens vor der Auswahlentscheidung festzulegen (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - 1 WB 15.16 - juris Rn. 22 und vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 22).

    Er besteht daher regelmäßig nicht für den hier vorliegenden Fall, dass ein Dienstposten dotierungsgleich im Wege der Querversetzung besetzt werden soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 26 m. w. N. und vom 17. Mai 2022 - 1 WB 35.21 - juris Rn. 36).

  • BVerwG, 17.05.2022 - 1 WB 35.21

    Konkurrentenstreit um die Besetzung eines Oberstabsfeldwebel-Dienstpostens

    Ob der Bewerberkreis wirksam auf Querversetzungsbewerber beschränkt und der Anspruch des Antragstellers auf Mitbetrachtung im Auswahlverfahren damit zu Unrecht ausgeschlossen wurde, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Antrags (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 17).

    Er gilt aber regelmäßig nicht für den Fall, dass ein Dienstposten dotierungsgleich im Wege der Querversetzung besetzt werden soll (vgl. - auch zu hier nicht einschlägigen möglichen Ausnahmefällen - BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2018 - 1 WB 40.17 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 90 Rn. 22 ff. und vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 26).

    Aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG folgt auch kein Anspruch eines Soldaten auf eine - seine Mitbetrachtung in einem Eignungs- und Leistungsvergleich ermöglichende - Organisationsgrundentscheidung, neben Versetzungsbewerbern auch Förderungsbewerber in die Auswahl für einen bestimmten Dienstposten einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 1 WB 5.13 - juris Rn. 25, vom 23. Februar 2017 - 1 WB 15.16 - juris Rn. 24 und vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 27).

    Welches Modell das Bundesministerium der Verteidigung oder die in seinem Auftrag handelnde personalbearbeitende Stelle der Entscheidung über die Besetzung eines freien Dienstpostens zugrunde legt, ist in einer Organisationsgrundentscheidung spätestens vor der Auswahlentscheidung festzulegen (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - 1 WB 15.16 - juris Rn. 22 und vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 22).

    Er besteht daher regelmäßig nicht für den hier vorliegenden Fall, dass ein Dienstposten dotierungsgleich im Wege der Querversetzung besetzt werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 26 m. w. N.).

    Auch ein Eignungs- und Leistungsvergleich zwischen dem Beigeladenen und dem Antragsteller war nach dem Gesagten nicht vorzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 28).

  • BVerwG, 15.12.2022 - 1 WB 9.22

    Konkurrentenstreit um die Besetzung eines Oberstabsfeldwebeldienstpostens;

    Ob der Bewerberkreis wirksam auf Querversetzungsbewerber beschränkt und der Anspruch des Antragstellers auf Mitbetrachtung im Auswahlverfahren damit zu Unrecht ausgeschlossen wurde, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Antrags (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 17).

    Er gilt aber regelmäßig nicht für den Fall, dass ein Dienstposten dotierungsgleich im Wege der Querversetzung besetzt werden soll (vgl. - auch zu hier nicht einschlägigen möglichen Ausnahmefällen - BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2018 - 1 WB 40.17 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 90 Rn. 22 ff. und vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 26).

    Aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG folgt auch kein Anspruch eines Soldaten auf eine - seine Mitbetrachtung in einem Eignungs- und Leistungsvergleich ermöglichende - Organisationsgrundentscheidung, neben Versetzungsbewerbern auch Förderungsbewerber in die Auswahl für einen bestimmten Dienstposten einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 1 WB 5.13 - juris Rn. 25, vom 23. Februar 2017 - 1 WB 15.16 - juris Rn. 24 und vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 27).

    Welches Modell das Bundesministerium der Verteidigung oder die in seinem Auftrag handelnde personalbearbeitende Stelle der Entscheidung über die Besetzung eines freien Dienstpostens zugrunde legt, ist in einer Organisationsgrundentscheidung spätestens vor der Auswahlentscheidung festzulegen (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - 1 WB 15.16 - juris Rn. 22 und vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 22).

    Er besteht daher regelmäßig nicht für den hier vorliegenden Fall, dass ein Dienstposten dotierungsgleich im Wege der Querversetzung besetzt werden soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 26 m. w. N. und vom 17. Mai 2022 - 1 WB 35.21 - juris Rn. 36).

  • BVerwG, 24.10.2022 - 1 W-VR 22.22

    Unbegründeter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem

    Er gilt aber regelmäßig nicht für den Fall, dass ein Dienstposten dotierungsgleich im Wege der Querversetzung besetzt werden soll (vgl. - auch zu hier nicht einschlägigen möglichen Ausnahmefällen - BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2018 - 1 WB 40.17 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 90 Rn. 22 ff. und vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 26).

    Aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG folgt auch kein Anspruch eines Soldaten auf eine - seine Mitbetrachtung in einem Eignungs- und Leistungsvergleich ermöglichende - Organisationsgrundentscheidung, neben Versetzungsbewerbern auch Förderungsbewerber in die Auswahl für einen bestimmten Dienstposten einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 1 WB 5.13 - juris Rn. 25, vom 23. Februar 2017 - 1 WB 15.16 - juris Rn. 24 und vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 27).

    Welches Modell das Bundesministerium der Verteidigung oder die in seinem Auftrag handelnde personalbearbeitende Stelle der Entscheidung über die Besetzung eines freien Dienstpostens zugrunde legt, ist in einer Organisationsgrundentscheidung spätestens vor der Auswahlentscheidung festzulegen (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - 1 WB 15.16 - juris Rn. 22 und vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 22).

    Er besteht daher regelmäßig nicht für den hier vorliegenden Fall, dass ein Dienstposten dotierungsgleich im Wege der Querversetzung besetzt werden soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 26 m. w. N. und vom 17. Mai 2022 - 1 WB 35.21 - juris Rn. 36).

  • BVerwG, 27.05.2020 - 1 WB 17.19

    Klage auf Einbeziehung in ein Auswahlverfahren in truppendienstlichen

    Er gilt aber regelmäßig nicht für den Fall, dass ein Dienstposten dotierungsgleich im Wege der Querversetzung besetzt werden soll (vgl. - auch zu hier nicht einschlägigen möglichen Ausnahmefällen - BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2018 - 1 WB 40.17 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 90 Rn. 22 ff. und vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 26).

    Aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG folgt auch kein Anspruch eines Soldaten auf eine seine Mitbetrachtung in einem Eignungs- und Leistungsvergleich ermöglichende Organisationsgrundentscheidung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 1 WB 5.13 - juris Rn. 25, vom 23. Februar 2017 - 1 WB 15.16 - juris Rn. 24 und vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 27).

    Welches Modell das Bundesministerium der Verteidigung oder die in seinem Auftrag handelnde personalbearbeitende Stelle der Entscheidung über die Besetzung eines freien Dienstpostens zugrunde legt, ist in einer Organisationsgrundentscheidung spätestens vor der Auswahlentscheidung festzulegen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - 1 WB 15.16 - juris Rn. 22 und vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 22).

  • BVerwG, 29.01.2020 - 1 WB 4.19

    Konkurrentenstreit um die Besetzung eines Dienstpostens; Ein Soldat hat keinen

    Er gilt aber regelmäßig nicht für den Fall, dass ein Dienstposten dotierungsgleich im Wege der Querversetzung besetzt werden soll (vgl. - auch zu hier nicht einschlägigen möglichen Ausnahmefällen - BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2018 - 1 WB 40.17 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 90 Rn. 22 ff. und vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - Rn. 26).

    Aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG folgt auch kein Anspruch eines Soldaten auf eine - seine Mitbetrachtung in einem Eignungs- und Leistungsvergleich ermöglichende - Organisationsgrundentscheidung, neben Versetzungsbewerbern auch Förderungsbewerber in die Auswahl für einen bestimmten Dienstposten einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 1 WB 5.13 - juris Rn. 25, vom 23. Februar 2017 - 1 WB 15.16 - juris Rn. 24 und vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - Rn. 27).

    Welches Modell das Bundesministerium der Verteidigung oder die in seinem Auftrag handelnde personalbearbeitende Stelle der Entscheidung über die Besetzung eines freien Dienstpostens zugrunde legt, ist in einer Organisationsgrundentscheidung spätestens vor der Auswahlentscheidung festzulegen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - 1 WB 15.16 - juris Rn. 22 und vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 22).

  • BVerwG, 27.05.2020 - 1 WB 18.19

    Beschwerde gegen eine Besetzungsentscheidung bezüglich eines Dienstpostens im

    Er gilt aber regelmäßig nicht für den Fall, dass ein Dienstposten dotierungsgleich im Wege der Querversetzung besetzt werden soll (vgl. - auch zu hier nicht einschlägigen möglichen Ausnahmefällen - BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2018 - 1 WB 40.17 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 90 Rn. 22 ff. und vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 26).

    Aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG folgt auch kein Anspruch eines Soldaten auf eine seine Mitbetrachtung in einem Eignungs- und Leistungsvergleich ermöglichende Organisationsgrundentscheidung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 1 WB 5.13 - juris Rn. 25, vom 23. Februar 2017 - 1 WB 15.16 - juris Rn. 24 und vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 27).

    Welches Modell das Bundesministerium der Verteidigung oder die in seinem Auftrag handelnde personalbearbeitende Stelle der Entscheidung über die Besetzung eines freien Dienstpostens zugrunde legt, ist in einer Organisationsgrundentscheidung spätestens vor der Auswahlentscheidung festzulegen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - 1 WB 15.16 - juris Rn. 22 und vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 22).

  • BVerwG, 26.02.2020 - 1 WB 70.19

    Konkurrentenstreit; Querversetzung

    Er gilt aber regelmäßig nicht für den Fall, dass ein Dienstposten dotierungsgleich im Wege der Querversetzung besetzt werden soll (vgl. - auch zu hier nicht einschlägigen möglichen Ausnahmefällen - BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2018 - 1 WB 40.17 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 90 Rn. 22 ff. und vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - Rn. 26).

    Aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG folgt auch kein Anspruch eines Soldaten auf eine - seine Mitbetrachtung in einem Eignungs- und Leistungsvergleich ermöglichende - Organisationsgrundentscheidung, neben Versetzungsbewerbern auch Förderungsbewerber in die Auswahl für einen bestimmten Dienstposten einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 1 WB 5.13 - juris Rn. 25, vom 23. Februar 2017 - 1 WB 15.16 - juris Rn. 24 und vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - Rn. 27).

    Welches Modell das Bundesministerium der Verteidigung oder die in seinem Auftrag handelnde personalbearbeitende Stelle der Entscheidung über die Besetzung eines freien Dienstpostens zugrunde legt, ist in einer Organisationsgrundentscheidung spätestens vor der Auswahlentscheidung festzulegen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - 1 WB 15.16 - juris Rn. 22 und vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - Rn. 22).

  • BVerwG, 24.02.2022 - 1 WB 40.21

    Unzureichende Dokumentation der Organisationsgrundentscheidung bei militärischem

    Ob der Bewerberkreis wirksam auf Förderungsbewerber beschränkt und der Anspruch des Antragstellers auf Mitbetrachtung im Auswahlverfahren damit zu Unrecht ausgeschlossen wurde, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Antrags (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 17).
  • BVerwG, 28.10.2021 - 1 W-VR 10.21

    Eilrechtsschutz in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung des Dienstpostens

    Er gilt aber regelmäßig nicht für den Fall, dass ein Dienstposten dotierungsgleich im Wege der Querversetzung besetzt werden soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2018 - 1 WB 40.17 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 90 Rn. 22 ff. und vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 26).

    Aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG folgt auch kein Anspruch eines Soldaten auf eine - seine Mitbetrachtung in einem Eignungs- und Leistungsvergleich ermöglichende - Organisationsgrundentscheidung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 1 WB 5.13 - juris Rn. 25, vom 23. Februar 2017 - 1 WB 15.16 - juris Rn. 24 und vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 27).

  • BVerwG, 31.03.2021 - 1 WB 26.20

    Besetzung des Dienstpostens eines deutschen Verbindungsstabsoffiziers beim

  • BVerwG, 30.09.2021 - 1 WB 13.21

    Versetzung eines Berufssoldaten zum Amt für Militärkunde aus schwerwiegenden

  • BVerwG, 25.05.2023 - 1 WB 54.22

    Organisationsgrundentscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement der

  • VG Schleswig, 31.03.2020 - 12 B 94/19

    Einstweiliger Rechtschutz bei Stellenbesetzung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht