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   BVerwG, 27.08.2015 - 1 WB 16.15   

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BVerwG, 27.08.2015 - 1 WB 16.15 (https://dejure.org/2015,32815)
BVerwG, Entscheidung vom 27.08.2015 - 1 WB 16.15 (https://dejure.org/2015,32815)
BVerwG, Entscheidung vom 27. August 2015 - 1 WB 16.15 (https://dejure.org/2015,32815)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 WBO, § 19 Abs 1 WBO, § 82 Abs 1 SG
    Freigestelltes Personalratsmitglied; fiktive Versetzung auf höherwertigen Dienstposten

  • Wolters Kluwer

    Fiktive Versetzung eines inzwischen in den Ruhestand getretenen Soldaten mit jahrelanger Freistellung aufgrund seiner Personalratstätigkeit

  • rewis.io

    Freigestelltes Personalratsmitglied; fiktive Versetzung auf höherwertigen Dienstposten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WBO § 7; WBO § 15
    Fiktive Versetzung eines inzwischen in den Ruhestand getretenen Soldaten mit jahrelanger Freistellung aufgrund seiner Personalratstätigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 40.13

    Anforderungen an die Verfristung einer Wehrbeschwerde gegen einen

    Auszug aus BVerwG, 27.08.2015 - 1 WB 16.15
    Denn als truppendienstliche Erstmaßnahme bedurfte die Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement keiner Rechtsbehelfsbelehrung (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 WB 26.10 - Rn. 30 m.w.N. und vom 26. November 2013 - 1 WB 40.13 - juris Rn. 21).

    Sie hat den eingegangenen Vorgang vielmehr (nur) im regulären Geschäftsablauf - unter Umständen mit Hinweis auf die Eilbedürftigkeit - an die zuständige Behörde abzugeben (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2008 - 1 WB 8.08 - Buchholz 450.1 § 5 WBO Nr. 1 Rn. 26 m.w.N. und vom 26. November 2013 - 1 WB 40.13 - juris Rn. 24).

    Die unzuständige Stelle trifft lediglich eine Pflicht zur Weiterleitung des Rechtsbehelfs an die zuständige Stelle, nicht aber eine Pflicht zur Rechtsberatung über Rechtsbehelfsfristen gegenüber einem Rechtsbehelfsführer (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 40.13 - juris Rn. 26).

  • BVerwG, 11.03.2008 - 1 WB 8.08

    Beschwerdefrist; Weiterleitungspflicht der unzuständigen Behörde; Benachteiligung

    Auszug aus BVerwG, 27.08.2015 - 1 WB 16.15
    Sie hat den eingegangenen Vorgang vielmehr (nur) im regulären Geschäftsablauf - unter Umständen mit Hinweis auf die Eilbedürftigkeit - an die zuständige Behörde abzugeben (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2008 - 1 WB 8.08 - Buchholz 450.1 § 5 WBO Nr. 1 Rn. 26 m.w.N. und vom 26. November 2013 - 1 WB 40.13 - juris Rn. 24).
  • BVerwG, 07.11.1991 - 1 WB 160.90

    Personalvertretung - Rechtsweg Wehrdienstgericht - Laufbahnentwicklung -

    Auszug aus BVerwG, 27.08.2015 - 1 WB 16.15
    aa) Das ursprünglich vom Antragsteller verfolgte Rechtsschutzbegehren, das Bundesministerium der Verteidigung unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide vom 10. Juli 2014 und vom 30. Januar 2015 zu verpflichten, ihn fiktiv auf einen nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten zu versetzen, betrifft eine truppendienstliche Verwendungsangelegenheit, für die der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten - hier gemäß § 21 Abs. 1 WBO zum Bundesverwaltungsgericht - eröffnet ist (stRspr, grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 7. November 1991 - 1 WB 160.90 - BVerwGE 93, 188).
  • BVerwG, 26.07.2011 - 1 WB 13.11

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidungen eines Abteilungsleiters des

    Auszug aus BVerwG, 27.08.2015 - 1 WB 16.15
    Das erforderliche Feststellungsinteresse kann sich nach der Rechtsprechung des Senats aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint; ein Feststellungsinteresse kommt auch in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (vgl. z.B. Beschluss vom 26. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 13.11 - Rn. 19).
  • BVerwG, 14.12.2010 - 1 WB 26.10
    Auszug aus BVerwG, 27.08.2015 - 1 WB 16.15
    Denn als truppendienstliche Erstmaßnahme bedurfte die Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement keiner Rechtsbehelfsbelehrung (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 WB 26.10 - Rn. 30 m.w.N. und vom 26. November 2013 - 1 WB 40.13 - juris Rn. 21).
  • BVerwG, 18.10.2007 - 1 WB 65.06

    Personalratsmitglied; Vergleichsgruppe; Versetzung; fiktive Verwendung

    Auszug aus BVerwG, 27.08.2015 - 1 WB 16.15
    Das Verbot einer Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs durch die Freistellung (§ 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG) zielt - positiv gewendet - darauf, dem Personalratsmitglied diejenige berufliche Entwicklung zu ermöglichen, die es ohne die Freistellung durchlaufen hätte (vgl. auch Beschluss vom 18. Oktober 2007 - BVerwG 1 WB 65.06 - Rn. 16 f.; ferner Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 13. Aufl. 2014, § 46 Rn. 25), nicht aber darauf, Personalmaßnahmen zu eröffnen, die ohne die Freistellung nicht möglich gewesen wären.
  • BVerwG, 12.05.2014 - 1 WB 25.13

    Anspruch eines Hauptmanns der Bundeswehr auf Einweisung in eine Planstelle der

    Auszug aus BVerwG, 27.08.2015 - 1 WB 16.15
    Streitigkeiten um die Geld- und Sachbezüge sowie um die Versorgung eines Soldaten und in diesem Zusammenhang auch um eine besoldungs- und versorgungsrechtliche Schadlosstellung gehören zu der Rechtsmaterie, die in § 30 SG geregelt ist (ebenso stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2014 - 1 WB 25.13 - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 27.05.2014 - 1 WB 54.13

    Voraussetzungen für das Interesse eines Berufssoldaten auf Feststellung der

    Auszug aus BVerwG, 27.08.2015 - 1 WB 16.15
    Auch ist die Erledigung des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens erst nach der Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (Eingang bei Gericht am 10. April 2015) eingetreten (vgl. zu dieser Einschränkung z.B. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 1 WB 54.13 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 12.08.2014 - 1 WB 53.13

    Sonderurlaub unter Belassung der Geldbezüge und Sachbezüge bei bestandskräftigem

    Auszug aus BVerwG, 27.08.2015 - 1 WB 16.15
    Bei Erledigung eines Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrags hat das Wehrdienstgericht von Amts wegen zu prüfen, ob Umstände vorliegen, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein vom Antragsteller darzulegendes berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung begründen (BVerwG, Beschluss vom 12. August 2014 - 1 WB 53.13 - juris Rn. 23).
  • BVerwG, 11.12.2014 - 1 WB 6.13

    Freigestelltes Personalratsmitglied; Benachteiligungsverbot; Nachzeichnung des

    Auszug aus BVerwG, 27.08.2015 - 1 WB 16.15
    Gleiches muss für freigestellte Personalratsmitglieder gelten (vgl. - auch zum Folgenden -: BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 19).
  • BVerwG, 28.09.2016 - 1 WB 43.15

    Heeresfliegertruppe; Zukunftspersonal; Personalauswahl; Auswahlkonferenz;

    Streitigkeiten um die Geld- und Sachbezüge sowie um die Versorgung eines Soldaten und in diesem Zusammenhang auch um eine besoldungs- und versorgungsrechtliche Schadlosstellung gehören zu der Rechtsmaterie, die in § 30 SG geregelt ist (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 27. August 2015 - 1 WB 16.15 - juris Rn. 22 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.11.2016 - 1 WB 46.15

    Rückwirkende Änderung des prozentualen Umfangs der Teilzeitbeschäftigung

    Streitigkeiten um die Geld- und Sachbezüge eines Soldaten gehören zu der Rechtsmaterie, die in § 30 SG geregelt ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2015 - 1 WB 16.15 - juris Rn. 22 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.04.2016 - 1 WB 41.15

    Antrag eines Berufssoldaten auf fiktive Versetzung auf einen nach

    Das erforderliche Feststellungsinteresse kann sich nach der Rechtsprechung des Senats aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint; ein Feststellungsinteresse kommt auch in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2015 - 1 WB 16.15 - juris Rn. 31).
  • BVerwG, 25.02.2020 - 1 WB 64.19

    Fehlende sachliche Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte für einen auf finanzielle

    Streitigkeiten um die Geld- und Sachbezüge sowie um die Versorgung eines Soldaten und in diesem Zusammenhang auch um eine besoldungs- und versorgungsrechtliche Schadlosstellung gehören zu der Rechtsmaterie, die in § 30 SG geregelt ist (BVerwG, Beschlüsse vom 27. August 2015 - 1 WB 16.15 - juris Rn. 22 m.w.N., vom 28. September 2016 - 1 WB 43.15 - juris Rn. 42 f. und vom 14. Dezember 2018 - 1 WB 49.17 - juris Rn. 16 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.08.2016 - 1 WB 9.16

    Konkurrentenstreit; Rechtsschutzbedürfnis eines Aufhebungsantrags;

    Bei Erledigung eines Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrags hat das Wehrdienstgericht von Amts wegen zu prüfen, ob Umstände vorliegen, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein vom Antragsteller darzulegendes berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung begründen (BVerwG, Beschlüsse vom 12. August 2014 - 1 WB 53.13 - juris Rn. 23 und vom 27. August 2015 - 1 WB 16.15 - juris Rn. 31).
  • BVerwG, 30.06.2016 - 1 WB 36.15

    Ablehnung des Versetzungsgesuchs; Erledigung; fehlendes Feststellungsinteresse

    Bei Erledigung eines Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrags hat das Wehrdienstgericht von Amts wegen zu prüfen, ob Umstände vorliegen, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein vom Antragsteller darzulegendes berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung begründen (BVerwG, Beschlüsse vom 12. August 2014 - 1 WB 53.13 - juris Rn. 23 und vom 27. August 2015 - 1 WB 16.15 - juris Rn. 31).
  • VG Köln, 04.12.2018 - 23 K 12150/16
    Vor diesem Hintergrund bedarf die Frage, ob der Kläger die Voraussetzung einer fiktiven Verwendung auf dem Beförderungsdienstposten vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2015 - 1 WB 27.13 - und Beschluss vom 27. August 2015 - 1 WB 16.15 -, erfüllt, keiner weiteren Erörterung.
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