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   BVerwG, 21.07.2009 - 1 WB 18.08   

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BVerwG, 21.07.2009 - 1 WB 18.08 (https://dejure.org/2009,13902)
BVerwG, Entscheidung vom 21.07.2009 - 1 WB 18.08 (https://dejure.org/2009,13902)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Juli 2009 - 1 WB 18.08 (https://dejure.org/2009,13902)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    SBG § 2 Abs. 6, §§ 35, 47; SBGWV §§ 23, 28, 31, 33
    Gesamtvertrauenspersonenausschuss; Wahlanfechtung; Wählerverzeichnis; Wahlrecht; Wahlunterlagen; besondere Auslandsverwendung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    SBG § 2 Abs. 6, §§ 35, 47
    Gesamtvertrauenspersonenausschuss; Wahlanfechtung; Wahlrecht; Wahlunterlagen; Wählerverzeichnis; besondere Auslandsverwendung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahlanfechtungsrecht; Wehrbeschwerdeverfahrensrecht - Gesamtvertrauenspersonenausschuss; Wahlanfechtung; Wählerverzeichnis; Wahlrecht; Wahlunterlagen; besondere Auslandsverwendung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Wahl zum 5. Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim Bundesministerium der Verteidigung für ungültig erklärt

Papierfundstellen

  • BVerwGE 134, 228
  • NVwZ-RR 2010, 575 (Ls.)
  • DVBl 2009, 1596
  • DÖV 2010, 330
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 26.11.2008 - 6 P 7.08

    Personalrat der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes; Wahlanfechtungsrecht der

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2009 - 1 WB 18.08
    Eine Unbeachtlichkeit des Rechtsverstoßes kommt daher nur in Betracht, wenn die Beeinflussung oder Veränderung des Wahlergebnisses nach menschlichem Ermessen unmöglich war (Urteil vom 27. Juni 2007 - BVerwG 6 A 1.06 - Buchholz 272 GleichstellungsR Nr. 3 und Beschluss vom 26. November 2008 - BVerwG 6 P 7.08 - PersV 2009, 138 jeweils m.w.N.).

    Zu bedenken ist insoweit, dass die Eintragung in das Wählerverzeichnis lediglich die formellen Voraussetzungen für die faktische Ausübung des Wahlrechts schafft; dem Wählerverzeichnis kommt eine verbindliche Entscheidung über die Wahlberechtigung hingegen nicht zu (Beschluss vom 26. November 2008 - BVerwG 6 P 7.08 - PersV 2009, 138 m.w.N.).

  • BVerwG, 13.08.2008 - 1 WB 39.08

    Rechtsweg für Streitigkeiten nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz;

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2009 - 1 WB 18.08
    Aus dem mit den Antragstellern und dem zentralen Wahlvorstand in der mündlichen Verhandlung erörterten Beschluss vom 13. August 2008 - BVerwG 1 WB 39.08, 1 WB 40.08, 1 WB 41.08, 1 WB 44.08, 1 WB 45.08 - (Buchholz 449.7 § 16 SBG Nr. 2 = NZWehrr 2009, 28) zu einem Fall aus dem Einsatzgeschwader M. in Afghanistan entnimmt der Senat, dass diese für die Dauer der besonderen Auslandsverwendung befristet mandatierten Vertrauenspersonen auch tatsächlich einer Einheit oder einem Einsatzgeschwader des jeweiligen Auslandseinsatzkontingents förmlich zugeordnet sind.
  • BVerwG, 16.01.2008 - 1 WB 33.07

    Aktenvorlage; Personalakte; Maßnahme.

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2009 - 1 WB 18.08
    Anders als das Klageverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist es nicht als kontradiktorischer Parteiprozess ausgestaltet und kennt deshalb nicht die formellen Beteiligtenstellungen eines Antragsgegners oder eines Beigeladenen im Sinne des § 65 VwGO (Beschluss vom 16. Januar 2008 - BVerwG 1 WB 33.07 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 68; Dau, WBO, 5. Aufl. 2009, Einf. Rn. 5 m.w.N.).
  • TDG Nord, 11.12.1995 - N 2 GL 26/95
    Auszug aus BVerwG, 21.07.2009 - 1 WB 18.08
    Eine teilweise Ungültigerklärung der Wahl kommt lediglich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in Betracht, wenn die Antragsteller ihren Anfechtungsantrag von vornherein auf die Wahl in einem Organisationsbereich und in einzelnen Laufbahngruppen beschränkt haben und der geltend gemachte Wahlfehler das Wahlergebnis im Übrigen nicht beeinflussen kann (vgl. Altvater et al., a.a.O., § 47 SBG Rn. 1) oder wenn sich bei unbeschränkter Wahlanfechtung der festgestellte Wahlfehler nur auf einen Organisationsbereich und einzelne Laufbahngruppen auswirken kann (TDG Nord, Beschluss vom 11. Dezember 1995 - N 2 GL 26/95 - NZWehrr 1996, 169; ebenso Gronimus, a.a.O., § 47 SBG Rn. 6).
  • BVerwG, 30.06.1980 - 6 P 9.80

    Personatratswahlen; Wahlberechtigung der Lehrbeauftragten u. "Drittmittler";

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2009 - 1 WB 18.08
    Sonstige Rügen gegen das Wählerverzeichnis sind im Wahlanfechtungsverfahren nicht präkludiert (generell gegen eine Präklusion: Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 25 BPersVG Rn. 2, § 3 WO Rn. 6; ebenso im Ergebnis: Beschluss vom 30. Juni 1980 - BVerwG 6 P 9.80 - Buchholz 238.34 § 11 HmbPersVG Nr. 1 = PersV 1981, 245).
  • BVerwG, 08.07.1977 - 7 P 28.75

    Zulässigkeit des Hinzutretens durch Einlegung von Rechtsmitteln - Unmittelbare

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2009 - 1 WB 18.08
    Überdies steht einer Präklusion entgegen, dass es im Wahlanfechtungsverfahren nach § 47 SBG nicht um den individuellen Rechtsschutz eines Wahlberechtigten oder Wahlbewerbers gegen Rechtsverletzungen durch Wahlrechtsverstöße geht; vielmehr handelt es sich um ein objektives Verfahren, in dem erhobene Rügen über wahlrechtsrelevante Fehler generell aufzugreifen und zu klären sind, weil der zentrale Schutzzweck dieser Wahlanfechtungsnorm die im allgemeinen Interesse liegende Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl ist (ebenso zu der insoweit gleichgelagerten Bestimmung in § 25 BPersVG: Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 25 BPersVG Rn. 1 m.w.N.; Beschluss vom 8. Juli 1977 - BVerwG 7 P 28.75 - BVerwGE 54, 172 f. = Buchholz 238.32 § 91 BlnPersVG Nr. 1).
  • VGH Hessen, 03.02.1987 - 2 UE 1330/86

    Kommunalwahlverfahren: Unbeachtlichkeit außerhalb der Einspruchsfrist gerügter

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2009 - 1 WB 18.08
    Es kann offenbleiben, ob die nachträgliche gerichtliche Überprüfung von Unrichtigkeiten eines Wählerverzeichnisses ausgeschlossen ist, wenn der Antragsteller eines Wahlprüfungsverfahrens die in seiner Person liegenden Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis nicht zuvor rechtzeitig in einem Einspruchsverfahren gerügt hat (so zum Kommunalrecht: VG Bremen, Beschluss vom 19. November 2007 - W K 1819/07 - juris Rn. 37; vgl. auch VGH Kassel, Urteil vom 3. Februar 1987 - 2 UE 1330/86 - juris Leitsatz Nr. 4; generell für eine "Verwirkung" plädierend: Gronimus, a.a.O., § 6 SBGWV Rn. 12).
  • BVerwG, 27.06.2007 - 6 A 1.06

    Wahl der Gleichstellungsbeauftragten beim Bundesnachrichtendienst;

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2009 - 1 WB 18.08
    Eine Unbeachtlichkeit des Rechtsverstoßes kommt daher nur in Betracht, wenn die Beeinflussung oder Veränderung des Wahlergebnisses nach menschlichem Ermessen unmöglich war (Urteil vom 27. Juni 2007 - BVerwG 6 A 1.06 - Buchholz 272 GleichstellungsR Nr. 3 und Beschluss vom 26. November 2008 - BVerwG 6 P 7.08 - PersV 2009, 138 jeweils m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2003 - 1 A 3361/02

    Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Bildung von Personalvertretungen zum Zweck

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2009 - 1 WB 18.08
    Außerdem soll damit insbesondere allen Wahlberechtigten und Bewerbern ein Eindruck über das Zustandekommen des Wahlergebnisses vermittelt werden, damit diese überhaupt beurteilen können, ob und inwieweit Wahlmängel vorgelegen und das Wahlergebnis beeinflusst haben könnten (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. April 2003 - 1 A 3361/02.PVB - juris Rn. 16; ebenfalls für die Bekanntmachung in der Form der Wahlniederschrift: Gronimus, a.a.O., § 33 SBGWV Rn. 4).
  • BVerwG, 09.02.2011 - 1 WB 59.10

    Notwendige Beiladung; Eigenart des Wehrbeschwerdeverfahrens; effektiver

    Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die notwendige Beiladung sind gemäß § 23a Abs. 2 WBO im Wehrbeschwerdeverfahren jedenfalls bei Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung militärischer Dienstposten entsprechend anzuwenden (Änderung der Senatsrechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 21. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 18.08 - BVerwGE 134, 228 = Buchholz 449.7 § 47 SBG Nr. 1).

    Schließlich kennt die Wehrbeschwerdeordnung selbst auch nicht das Rechtsinstitut der Beiladung und die entsprechende Beteiligtenstellung eines Beigeladenen im Sinne von § 63 Nr. 3 i.V.m. § 65 VwGO (vgl. hierzu ausdrücklich Beschlüsse vom 16. Januar 2008 - BVerwG 1 WB 33.07 - BVerwGE 130, 156 = Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 68 und vom 21. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 18.08 - BVerwGE 134, 228 = Buchholz 449.7 § 47 SBG Nr. 1).

    Im Hinblick auf die Konzeption des gerichtlichen Verfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung als reines Antragsverfahren hat sich der Senat deshalb weiterhin gehindert gesehen, den Kreis der Verfahrensbeteiligten auszudehnen und insbesondere Dritte mit eigenen prozessualen Rechten zum Verfahren beizuladen (vgl. Beschluss vom 21. Juli 2009 a.a.O. ; ebenso Dau, WBO, 5. Aufl. 2009, § 23a Rn. 11).

  • BVerwG, 27.05.2014 - 1 WB 59.13

    Antragsänderung; Klageänderung; Gerichtliches Wehrbeschwerdeverfahren.

    Dieses ist im gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung - anders als das Klageverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung - als reines Antragsverfahren und nicht als kontradiktorischer Parteiprozess ausgestaltet (vgl. dazu im Einzelnen: Beschluss vom 9. Februar 2011 - BVerwG 1 WB 59.10 - BVerwGE 139, 11 = Buchholz 450.1 § 23a WBO Nr. 1, jeweils Rn. 7; ebenso schon: Beschluss vom 21. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 18.08 - BVerwGE 134, 228 = Buchholz 449.7 § 47 SBG Nr. 1, jeweils Rn. 20; ebenso auch: Dau, WBO, 6. Aufl. 2013, § 23a Rn. 11).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.09.2022 - 62 PV 2.21

    Anfechtung einer Personalratswahl; Aufbewahrung von Wahlbriefen

    Die Beifügung der Absenderangaben ist zwingend geboten (vgl. Schlatmann, in: Lorenzen/Gerhold/Schlatmann, BPersVG, § 17 WO Rn. 11; Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, GKÖD Band V, H § 17 Rn. 4 und 11g; Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 14. Aufl. 2018, § 17 WO Rn. 13; entsprechend VGH Mannheim, Beschluss vom 25. Oktober 1994 - PL 15 S 1054/94 - PersR 1995, 136 zum Landesrecht; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 WB 18.08 - juris Rn. 33) im Unterschied beispielsweise zur Übermittlung eines Merkblatts, was nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BPersVWO lediglich geschehen "soll" (vgl. Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 14. Aufl. 2018, § 17 WO Rn. 5).

    Eine denkbare Möglichkeit genügt allerdings dann nicht, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2008 - 6 P 7.08 - juris Rn. 20, siehe auch BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 WB 18.08 - juris Rn. 34).

  • BVerwG, 30.09.2009 - 1 WB 66.08

    Gesamtvertrauenspersonenausschuss; Zusammensetzung; Nachrücken; Nachwahl;

    Mit Beschluss vom 21. Juli 2009 (BVerwG 1 WB 18.08) hat der Senat die Wahl zum 5. Gesamtvertrauenspersonenausschuss für unwirksam erklärt.

    Allerdings hat sich der ursprüngliche Sachantrag, das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, aus Anlass des Ausscheidens der Mitglieder Oberfeldwebel M. und Obergefreiter Sch. Nachwahlen einzuleiten, dadurch erledigt, dass der Senat mit Beschluss vom 21. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 18.08 - (zur Veröffentlichung in BVerwGE und Buchholz vorgesehen) die Wahl zum 5. Gesamtvertrauenspersonenausschuss für ungültig erklärt hat.

  • BVerwG, 20.09.2016 - 1 WB 17.16

    Fiktion der Rücknahme; Nichtbetreiben des Verfahrens; Eigenart des

    Das gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung ist - anders als das Klageverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung - als reines Antragsverfahren und nicht als kontradiktorischer Parteiprozess ausgestaltet (vgl. hierzu bereits BDH, Beschluss vom 17. Juli 1961 - WB 9.61 - BDHE 6, 185 ; ferner BVerwG, Beschluss vom 24. September 1969 - 1 WB 35.68 - BVerwGE 33, 337 sowie zuletzt insb. Beschlüsse vom 21. Juli 2009 - 1 WB 18.08 - BVerwGE 134, 228 Rn. 20 und vom 9. Februar 2011 - 1 WB 59.10 - BVerwGE 139, 11 Rn. 7 f.).
  • BVerwG, 29.01.2020 - 1 WRB 6.18

    Rechtsbeschwerde in einem Wahlanfechtungsverfahren; Verletzung des rechtlichen

    Im vorliegenden Fall macht der Senat von der zweiten Alternative Gebrauch, weil es an den notwendigen tatsächlichen Feststellungen für das Vorliegen von Wahlanfechtungsgründen und deren Relevanz für das Wahlergebnis im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 2 SBG (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 WB 18.08 - BVerwGE 134, 228 Rn. 34) fehlt.
  • BVerwG, 24.03.2014 - 1 WRB 1.14

    Mündliche Verhandlung; Erforderlichkeit; rechtliches Gehör.

    Unter rechtlichen Gesichtspunkten führt der Senat eine mündliche Verhandlung vor allem dann durch, wenn es um die Ermittlung und Aufbereitung des sich nicht ohne Weiteres erschließenden rechtlichen Materials, sei es als Maßstab oder sei es als Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung, geht; dies betrifft etwa Fälle, in denen die maßgeblichen Rechtsnormen durch eine durch Verwaltungsvorschriften (Zentrale Dienstvorschriften, Erlasse u.a.) geleitete Praxis ausgeformt und konkretisiert werden oder die Wirkungsweise der Normen erst im Zusammenhang mit der (erläuterungsbedürftigen) Organisationsstruktur der Bundeswehr deutlich wird (siehe z.B. Beschlüsse vom 26. Mai 2009 a.a.O. und vom 21. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 18.08 - BVerwGE 134, 228 = Buchholz 449.7 § 47 SBG Nr. 1 ).
  • BVerwG, 15.07.2019 - 1 WNB 7.18

    Rechtliches Gehör; Übersendung eines Behördenschriftsatzes

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung nicht als kontradiktorischer Parteiprozess ausgestaltet ist und formelle Beteiligtenstellungen nicht kennt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 WB 18.08 - BVerwGE 134, 228 Rn. 20 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.12.2018 - 1 WB 34.18

    Individualbeschwerde; Kosten der Wahl; Kostenübernahme durch die Dienststelle;

    Die "drei Wahlberechtigten" sind dabei nicht als einzelne Soldaten, sondern als gesetzliches (Mindest-)Quorum angesprochen; die Antragsbefugnis für die Wahlanfechtung ist nur gegeben, wenn die Ungültigkeit der Wahl von (mindestens) drei Soldaten in gemeinschaftlicher Form geltend gemacht wird (vgl. zur Antragsbefugnis eines Quorums von mindestens einem "Viertel der Mitglieder" für ein Abberufungsverfahren gegen ein Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses BVerwG, Beschluss vom 8. November 2017 - 1 WB 30.16 - BVerwGE 160, 247 Rn. 29 ff.; zum Mindestquorum bei der Anfechtung der Wahl zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 1 WB 18.08 - BVerwGE 134, 228 Rn. 22).
  • BVerwG, 29.01.2020 - 1 WRB 4.18

    Erfolgreiche Rechtsbeschwerde im Wahlanfechtungsverfahren nach dem SBG ; Die

    Damit verkennt sie, dass die Eintragung in das Wählerverzeichnis lediglich die formellen Voraussetzungen für die faktische Ausübung des Wahlrechts schafft; dem Wählerverzeichnis kommt eine verbindliche Entscheidung über die Wahlberechtigung hingegen nicht zu (BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2008 - 6 P 7.08 - PersV 2009, 138 m.w.N., und vom 21. Juli 2009 - 1 WB 18.08 - BVerwGE 134, 228 Rn. 40).
  • VG Berlin, 07.06.2013 - 5 K 422.12

    Ungültigkeit einer Wahl zur Frauenvertreterin

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