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   BVerwG, 09.11.2005 - 1 WB 19.05   

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BVerwG, 09.11.2005 - 1 WB 19.05 (https://dejure.org/2005,20394)
BVerwG, Entscheidung vom 09.11.2005 - 1 WB 19.05 (https://dejure.org/2005,20394)
BVerwG, Entscheidung vom 09. November 2005 - 1 WB 19.05 (https://dejure.org/2005,20394)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • DVBl 2006, 584 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 18.08.2004 - 1 WB 37.04

    Sicherheitsüberprüfung; Sicherheitsrisiko; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2005 - 1 WB 19.05
    Die Feststellung über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden feststellenden Schreibens oder Bescheides angefochten werden (stRspr.: vgl. zuletzt Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - <BVerwGE 111, 219 = Buchholz 204.8 § 5 SÜG Nr. 9 = LKV 2001, 33>, vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - m.w.N., vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - und vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - <BVerwGE 122, 23 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 10 = NVwZ-RR 2005, 261 = ZBR 2005, 63>).

    Über den Anfechtungsantrag des Antragsteller ist nach der im Zeitpunkt der Vorlage durch den BMVg - PSZ I 7 - maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu entscheiden (Beschluss vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - m.w.N.).

    Die Beurteilung eines Sicherheitsrisikos beinhaltet eine Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse (Beschluss vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - ).

  • BVerwG, 21.02.2002 - 1 WB 77.01

    Sicherheitsüberprüfung; Sicherheitsrisiko; Ministerium für Staatssicherheit

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2005 - 1 WB 19.05
    Die Feststellung über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden feststellenden Schreibens oder Bescheides angefochten werden (stRspr.: vgl. zuletzt Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - <BVerwGE 111, 219 = Buchholz 204.8 § 5 SÜG Nr. 9 = LKV 2001, 33>, vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - m.w.N., vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - und vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - <BVerwGE 122, 23 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 10 = NVwZ-RR 2005, 261 = ZBR 2005, 63>).

    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - ; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - <BVerfGE 39, 334 [353]>).

    Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr.: u.a. Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - <BVerwGE 60, 245 [f.]> sowie Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - , vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - und vom 16. Mai 2002 - BVerwG 1 WB 14.02 -).

  • BVerwG, 18.10.2001 - 1 WB 54.01

    Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung - Sicherheitsermittlungen über einen

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2005 - 1 WB 19.05
    Die dazu notwendige Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - <BVerwGE 111, 30 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 7 = NZWehrr 2000, 31>, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - , vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - DVBl 2001, 1072> und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - ).

    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - ; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - <BVerfGE 39, 334 [353]>).

    Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr.: u.a. Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - <BVerwGE 60, 245 [f.]> sowie Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - , vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - und vom 16. Mai 2002 - BVerwG 1 WB 14.02 -).

  • BVerwG, 24.05.2000 - 1 WB 25.00

    Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten - Bestehen eines

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2005 - 1 WB 19.05
    Die Feststellung über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden feststellenden Schreibens oder Bescheides angefochten werden (stRspr.: vgl. zuletzt Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - <BVerwGE 111, 219 = Buchholz 204.8 § 5 SÜG Nr. 9 = LKV 2001, 33>, vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - m.w.N., vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - und vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - <BVerwGE 122, 23 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 10 = NVwZ-RR 2005, 261 = ZBR 2005, 63>).

    Die dazu notwendige Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - <BVerwGE 111, 30 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 7 = NZWehrr 2000, 31>, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - , vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - DVBl 2001, 1072> und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - ).

  • BVerwG, 20.08.2003 - 1 WB 15.03

    Sicherheitsüberprüfung; Sicherheitsrisiko; Zuverlässigkeit; Straftat;

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2005 - 1 WB 19.05
    Im Sicherheitsüberprüfungsverfahren geht es dagegen nicht um die Ahndung eines Verhaltens des Soldaten, sondern um eine vorbeugende Risikoabschätzung, in die in besonderem Maße das Sicherheitsinteresse der Bundeswehr einfließt (vgl. Beschluss vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 15.03 - ).
  • BVerwG, 28.04.2004 - 2 WD 20.03

    Ungenehmigte Nebentätigkeit; Vermittlung von Finanzdienstleistungsprodukten;

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2005 - 1 WB 19.05
    Denn nach der Rechtsprechung des 2. Wehrdienstsenates wiegt die Ausübung einer Nebentätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung für einen Soldaten, der in seiner Haupttätigkeit dem Dienstherrn die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat und der durch die außerdienstliche Nebentätigkeit auch nicht in einen Interessenkonflikt zu seinen dienstlichen Interessen geraten darf, nicht leicht; dies gilt insbesondere dann, wenn mit der nicht oder nicht in diesem Umfang genehmigten Nebentätigkeit nicht unerhebliche Provisionszahlungen verbunden waren (Urteil vom 28. April 2004 - BVerwG 2 WD 20.03 - <ZBR 2005, 132 = DokBer 2004, 333>).
  • BVerwG, 10.03.1998 - 1 WB 42.97

    Recht der Soldaten - Begründung eines Sicherheitsrisikos infolge

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2005 - 1 WB 19.05
    Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG i.V.m. Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, können sich nach der Rechtsprechung des Senats daraus ergeben, dass der Betroffene ein Dienstvergehen begangen hat, welches ohne speziellen Bezug auf Geheimhaltungsbestimmungen ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lässt (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 34.97 - und vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 42.97 - ZBR 1998, 247 = DokBer B 1998, 141>).
  • BVerwG, 16.09.2004 - 1 WB 41.04

    Sicherheitsüberprüfung; sicherheitsempfindliche Tätigkeit; Einstellung des

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2005 - 1 WB 19.05
    Die Feststellung über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden feststellenden Schreibens oder Bescheides angefochten werden (stRspr.: vgl. zuletzt Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - <BVerwGE 111, 219 = Buchholz 204.8 § 5 SÜG Nr. 9 = LKV 2001, 33>, vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - m.w.N., vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - und vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - <BVerwGE 122, 23 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 10 = NVwZ-RR 2005, 261 = ZBR 2005, 63>).
  • BVerwG, 30.01.2001 - 1 WB 119.00

    Durchführung einer Sicherungsüberprüfung - Feststellung des Bestehens eines

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2005 - 1 WB 19.05
    Die dazu notwendige Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - <BVerwGE 111, 30 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 7 = NZWehrr 2000, 31>, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - , vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - DVBl 2001, 1072> und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - ).
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerwG, 09.11.2005 - 1 WB 19.05
    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - ; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - <BVerfGE 39, 334 [353]>).
  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

  • BVerwG, 26.10.1999 - 1 WB 13.99

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Fall der Verpflichtung eines

  • BVerwG, 16.05.2002 - 1 WB 14.02

    Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens -

  • BVerwG, 06.09.2007 - 1 WB 62.06

    Beschwerdeanlass; Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Maßnahme; Begründung.

    Über den Anfechtungsantrag des Antragstellers ist nach der im Zeitpunkt der Vorlage durch den Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu entscheiden (Beschluss vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 19.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 19 ).

    Die dazu notwendige Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, u.a. Beschluss vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 19.05 - a.a.O. m.w.N.).

    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, u.a. Beschluss vom 9. November 2005 a.a.O.).

    Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, u.a. Beschluss vom 9. November 2005 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 24.01.2006 - 1 WB 17.05

    Sicherheitsrisiko; Dienstvergehen; Strafverfahren; Verfahrenseinstellung.

    Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG i.V.m. Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Teil C Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, können sich nach der Rechtsprechung des Senats daraus ergeben, dass der Betroffene ein Dienstvergehen begangen hat, welches ohne speziellen Bezug auf Geheimhaltungsbestimmungen ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lässt (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 34.97 -, vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 42.97 - und vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 19.05 -).

    Die Beurteilung eines Sicherheitsrisikos beinhaltet eine Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse (Beschlüsse vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - und vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 19.05 -).

  • BVerwG, 20.11.2012 - 1 WB 21.12

    Anhörung; Befragung; Geheimschutzbeauftragter; Militärischer Abschirmdienst;

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG, Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, unter anderem daraus ergeben, dass der Betroffene ein Dienstvergehen begangen hat, das auch ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsbestimmungen wegen seiner Schwere oder seiner Begleitumstände Rückschlüsse auf Umstände erlaubt, die für die sicherheitsrechtliche Prognose von Bedeutung sind (vgl. Beschlüsse vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 19.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 19, vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 17.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 20 = NZWehrr 2006, 153 und vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 13.10 - Rn. 29).
  • BVerwG, 01.10.2009 - 2 VR 6.09

    Begründung einer Unzuverlässigkeit durch den Vorwurf sexueller Belästigung von

    19 Dienstpflichtverletzungen wie etwa Nebentätigkeiten außerhalb einer erteilten Genehmigung können Zweifel an der Zuverlässigkeit wecken (Beschluss vom 9. November 2005 BVerwG 1 WB 19.05 Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 19).
  • BVerwG, 20.12.2016 - 1 WB 21.16

    Sicherheitsüberprüfung; Zweifel an der Zuverlässigkeit; anhängiges Strafverfahren

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG, Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, unter anderem daraus ergeben, dass der Betroffene ein Dienstvergehen begangen hat, das auch ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsbestimmungen wegen seiner Schwere oder wegen seiner Begleitumstände Rückschlüsse auf Umstände erlaubt, die für die sicherheitsrechtliche Prognose von Bedeutung sind (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 9. November 2005 - 1 WB 19.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 19 und vom 4. Juli 2013 - 1 WDS-VR 15.13 - Rn. 31).
  • BVerwG, 30.05.2012 - 1 WB 58.11

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer einfachen Sicherheitsüberprüfung

    Tatsächliche Anhaltspunkte dieser Art können sich außerdem daraus ergeben, dass der Betroffene ein Dienstvergehen begangen hat (vgl. Beschlüsse vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 19.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 19, vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 17.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 20 und vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 13.10 - Rn. 29).
  • BVerwG, 20.03.2012 - 1 WB 23.11

    Sicherheitsüberprüfung eines Reservisten; truppendienstliche Angelegenheit;

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG, Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, unter anderem daraus ergeben, dass der Betroffene ein Dienstvergehen begangen hat, auch wenn dieses keinen speziellen Bezug zu Geheimhaltungsbestimmungen hat (vgl. Beschlüsse vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 19.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 19 vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 17.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 20 = NZWehrr 2006, 153 und vom 14. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 29).
  • BVerwG, 24.09.2015 - 1 WB 55.14

    Sicherheitsüberprüfung; Zweifel an Zuverlässigkeit; nationalsozialistisch

    Tatsächliche Anhaltspunkte dieser Art können sich ferner daraus ergeben, dass der Betroffene ein Dienstvergehen begangen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. November 2005 - 1 WB 19.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 19 S. 40 (Rn. 28), vom 24. Januar 2006 - 1 WB 17.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 20 S. 1 (Rn. 24) und vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 13.10 - Rn. 29).
  • BVerwG, 28.08.2012 - 1 WB 10.12

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung

    Gute fachliche Leistungen, die der Antragsteller unter anderem mit Hinweis auf ihm zuerkannte Förmliche Anerkennungen geltend macht, stellen keinen Hinderungsgrund für die Prognose (noch) fehlender sicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeit dar, weil sie persönliche bzw. charakterliche Defizite des betroffenen Soldaten nicht ausgleichen können (vgl. Beschlüsse vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 19.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 19, Rn. 34, und vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 17.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 20, Rn. 33).
  • BVerwG, 14.12.2010 - 1 WB 13.10

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos i.S.d. § 5 Abs. 1

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG, Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, unter anderem daraus ergeben, dass der Betroffene ein Dienstvergehen begangen hat, das auch ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsbestimmungen ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lässt (vgl. Beschlüsse vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 19.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 19 und vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 17.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 20 = NZWehrr 2006, 153).
  • BVerwG, 28.02.2012 - 1 WB 28.11
  • BVerwG, 04.07.2013 - 1 WDS-VR 15.13

    Sicherheitsrisiko bei einem Soldaten bei Fälschung der Fahrzeiten und Ruhezeiten;

  • BVerwG, 01.02.2011 - 1 WB 40.10

    Aufhebung eines nach § 14 Abs. 3 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)

  • BVerwG, 22.07.2009 - 1 WB 53.08
  • BVerwG, 20.03.2012 - 1 WB 26.11

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten

  • BVerwG, 24.11.2009 - 1 WB 6.09

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung

  • BVerwG, 12.08.2008 - 1 WB 28.07
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