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   BVerwG, 03.09.1996 - 1 WB 20.96, 1 WB 21.96   

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BVerwG, 03.09.1996 - 1 WB 20.96, 1 WB 21.96 (https://dejure.org/1996,4472)
BVerwG, Entscheidung vom 03.09.1996 - 1 WB 20.96, 1 WB 21.96 (https://dejure.org/1996,4472)
BVerwG, Entscheidung vom 03. September 1996 - 1 WB 20.96, 1 WB 21.96 (https://dejure.org/1996,4472)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SG § 3 § 10; SLV § 1a; WBO § 17 Abs. 1 § 21
    Recht der Soldaten - Disziplinarverfahren, Aussetzung der Förderung, Aufschiebung einer planmäßigen Beurteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Soldat - Disziplinargerichtliches Verfahren - Planmäßige Beurteilung - Aufschiebung der Erstellung

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 26.02.1982 - 1 WB 17.82

    Planmäßige Beurteilung des Soldaten - Ausnahmen

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1996 - 1 WB 20.96
    Die dienstliche Beurteilung dient vornehmlich dem Zweck, Grundlage zu sein für am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidungen über die Verwendung des Soldaten, insbesondere auf Beförderungsdienstposten, und über ihr dienstliches Fortkommen, insbesondere ihre Beförderung (vgl. Beschluß vom 26. Februar 1982 - BVerwG 1 WB 17.82 - m.w.N.).

    So ist es auch nicht zu beanstanden, wenn in Nr. 405 ZDv 20/6 bestimmt wird, daß der beurteilende Vorgesetzte dann eine Entscheidung der personalbearbeitenden Stelle darüber herbeizuführen hat, ob eine Beurteilung erforderlich ist, wenn ein Soldat während eines schwebenden Verfahrens, vor allem während eines straf- oder disziplinargerichtlichen Verfahrens, zu beurteilen ist (vgl. Beschluß vom 26. Februar 1982 - BVerwG 1 WB 17.82 -).

  • BVerwG, 02.04.1996 - 1 WB 96.95

    Aufhebung einer Versetzungsverfügung - Missbrauch dienstlicher Befugnisse eines

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1996 - 1 WB 20.96
    Die Ermessensentscheidung kann dagegen vom Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte den Antragsteller bei der Entscheidung durch Mißbrauch der dienstlichen Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO ), d.h., ob er die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessensspielraumes überschritten oder von der Ermächtigung in einer dem Zweck nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung; vgl. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - (BVerwGE 53, 95 ) und vom 2. April 1996 - BVerwG 1 WB 96.95 -).

    Aus dem Umstand, daß der Antragsteller seit dem 1. Juli 1995 auf einem zbV-Dienstposten geführt werden mußte, ergab sich die Notwendigkeit seiner Versetzung zur dienstgrad- und ausbildungsgerechten Verwendung auf einem freien und besetzbaren Dienstposten (vgl. Beschlüsse vom 18. April 1989 - BVerwG 1 WB 141.88 - (DokBer B 1989, 243) und vom 2. April 1996 - BVerwG 1 WB 96.95 -).

  • BVerwG, 06.05.1971 - I WB 8.70

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1996 - 1 WB 20.96
    Vielmehr entscheidet über die Verwendung des Soldaten der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - (BVerwGE 43, 215 (217))).
  • BVerwG, 18.04.1989 - 1 WB 141.88
    Auszug aus BVerwG, 03.09.1996 - 1 WB 20.96
    Aus dem Umstand, daß der Antragsteller seit dem 1. Juli 1995 auf einem zbV-Dienstposten geführt werden mußte, ergab sich die Notwendigkeit seiner Versetzung zur dienstgrad- und ausbildungsgerechten Verwendung auf einem freien und besetzbaren Dienstposten (vgl. Beschlüsse vom 18. April 1989 - BVerwG 1 WB 141.88 - (DokBer B 1989, 243) und vom 2. April 1996 - BVerwG 1 WB 96.95 -).
  • BVerwG, 11.11.1975 - 1 WB 24.75
    Auszug aus BVerwG, 03.09.1996 - 1 WB 20.96
    Die Ermessensentscheidung kann dagegen vom Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte den Antragsteller bei der Entscheidung durch Mißbrauch der dienstlichen Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO ), d.h., ob er die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessensspielraumes überschritten oder von der Ermächtigung in einer dem Zweck nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung; vgl. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - (BVerwGE 53, 95 ) und vom 2. April 1996 - BVerwG 1 WB 96.95 -).
  • BVerwG, 02.10.1991 - 1 WB 68.91

    Sonderlehrgang Bürokaufmann - Aufhebung einer Kommandierung - Einleitung

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1996 - 1 WB 20.96
    Es ist dem zuständigen Vorgesetzten nicht zuzumuten, seinerseits ein Risiko einzugehen, einen Soldaten in der Laufbahn zu fördern, wenn Zweifel an der uneingeschränkten Förderungswürdigkeit aufgetreten sind (vgl. Beschluß vom 2. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 68.91 - (NZWehrr 1992, 118)).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2016 - 1 B 1110/15

    Ausschluss eines Bewerbers vom Beförderungsauswahlverfahren wegen fehlender

    vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 - 6 C 32.85 -, ZBR 1990, 22 = juris, Rn. 12, und Beschlüsse vom 24. September 1992 - 2 B 56.92 -, Buchholz 236.1 § 42 SG Nr. 1 = juris, Rn. 4, sowie vom 3. September 1996 - 1 WB 20.96, 1 WB 21.96 -, Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 18 = juris, Rn. 9; OVG NRW, z.B. Beschlüsse vom 12. Dezember 2011 - 6 B 1314/11 -, juris, Rn. 2 ff., und vom 3. September 2015 - 6 B 666/15 -, NVwZ-RR 2016, 63 = juris, Rn. 7.
  • OVG Niedersachsen, 13.12.2022 - 6 LD 1/22

    Befangenheit; behördliches Disziplinarverfahren; inhaltliche Bestimmheit der

    Soweit die Beklagte Frau K. in diesem Zusammenhang sinngemäß vorhält (so BB, S. 9, S. 10 [Bl. 476, Bl. 476 Rs./GA]), sie habe die Beklagte unter Verweis auf das laufende Disziplinarverfahren als Bewerberin in einem laufenden Stellenbesetzungsverfahren aus dem Bewerberkreis ausgeschlossen, wäre eine solche Entscheidung rechtlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.5.1987 - BVerwG 6 C 32.85 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 24.9.1992 - BVerwG 2 B 56.92 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 3.9.1996 - BVerwG 1 WB 20.96 u. a. -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 24.3.2016 - 1 B 1110/15 -, juris Rn. 13) und schon deshalb ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

    Es ist regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Dienstherr mit einer weiteren Förderung eines Beamten oder Soldaten bis zum Abschluss eines Disziplinarverfahrens abwartet, weil erst dann feststeht, dass der Beamte oder Soldat für die weitere Förderung uneingeschränkt geeignet ist, denn Disziplinarverfahren beruhen regelmäßig auf Umständen, die in der Person oder doch der Sphäre des Beamten oder Soldaten liegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.9.1996 - BVerwG 1 WB 20.96 u. a. -, juris Rn. 9).

  • BVerwG, 22.09.2005 - 1 WB 4.05

    Beurteilung; Ausnahmen; Sonderbeurteilung; Zeitgrenze; Altersgrenze.

    13 Planmäßige Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, im Rahmen der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Leistungsgrundsatzes (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG), Grundlage für die daran zu orientierenden Entscheidungen über die Verwendung von Soldaten, insbesondere auf förderlichen oder Beförderungs-Dienstposten, und über ihr dienstliches Fortkommen zu sein (Beschlüsse vom 26. Februar 1982 BVerwG 1 WB 17.82 , vom 3. September 1996 BVerwG 1 WB 20.96, 21.96 und vom 15. Mai 2003 BVerwG 1 WB 10.03 ; vgl. ferner Urteil vom 26. August 1993 BVerwG 2 C 37.91 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 03.12.2015 - 1 B 1168/15

    Nichteinbeziehung eines Bewerbers in das Auswahlverfahren um ein Beförderungsamt

    Es ist von diesem Beurteilungsspielraum grundsätzlich gedeckt, einen Bewerber wegen eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens im Auswahlverfahren unberücksichtigt zu lassen (BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 - 6 C 32/85 - und Beschlüsse vom 24. September 1992 - 2 B 56/92 - und vom 3. September 1996 - 1 WB 20/96, 1 WB 21/96, jeweils juris).
  • VG Augsburg, 29.05.2018 - Au 2 E 18.200

    Auswirkung eines laufenden Disziplinarverfahrens auf das Auswahlverfahren für

    Der Dienstherr würde sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen solchen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs beförderte und damit die Befähigung und Eignung des Betreffenden für eine höherwertige Verwendung bejahte, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass Anlass besteht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden (vgl. BVerwG, U.v. 13.5.1987 - 6 C 32.85 - juris Rn. 12; B.v. 3.9.1996 - 1 WB 20.96 u.a. - juris Rn. 9; B.v. 24.9.1992 - 2 B 56.92 - juris Rn. 4; OVG Berlin-Bbg, B.v. 29.1.2018 - OVG 4 S 41.17 - juris Rn. 42; OVG NW, B.v. 8.3.2017 - 1 B 1354/16 - juris Rn. 5; B.v. 24.3.2016 - 1 B 1110/15 - juris Rn. 13 und 19; B.v. 3.9.2015 - 6 B 666/15 - juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 10.8.2017 - 2 B 11299/17 - juris Rn. 5; HessVGH, B.v. 3.12.2015 - 1 B 1168/15 - juris Rn. 4; SächsOVG, B.v. 9.10.2013 - 2 B 455/13 - juris Rn. 21; NdsOVG, B.v. 20.2.2008 - 5 ME 504/07 - juris Rn. 3; siehe zum Ganzen: OVG NW, B.v. 5.12.2017 - 1 B 710/17 - juris Rn. 6 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2017 - 1 B 710/17

    Ausschluss aus einem Beförderungsverfahren wegen Zweifeln an der persönlichen und

    Ständige Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 - 6 C 32.85 -, juris, Rn. 12, und Beschlüsse vom 3. September 1996 - 1 WB 20.96, 1 WB 21.96 -, juris, Rn. 9, und vom 24. September 1992 - 2 B 56.92 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2017 - 1 B 1354/16 -, juris, Rn. 5, vom 24. März 2016 - 1 B 1110/15 -, juris, Rn. 13 und 19, vom 3. September 2015- 6 B 666/15 -, juris, Rn. 7; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 10. August 2017 - 2 B 11299/17 -, juris, Rn. 5; Hess. VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015- 1 B 1168/15 -, juris, Rn. 4; Sächs. OVG, Beschluss vom 9. Oktober 2013 - 2 B 455/13 -, juris, Rn. 21.
  • OVG Sachsen, 25.10.2021 - 2 B 259/21

    Konkurrentenstreit; Regelbeurteilung; Altersgrenze

    Planmäßige Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, im Rahmen der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Leistungsgrundsatzes (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG), Grundlage für die daran zu orientierenden Entscheidungen über die Verwendung von Soldaten, insbesondere auf förderlichen oder Beförderungs-Dienstposten, und über ihr dienstliches Fortkommen zu sein (Beschlüsse vom 26. Februar 1982 - BVerwG 1 WB 17.82 -, vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 20.96, 21.96 - und vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 10.03 - ; vgl. ferner Urteil vom 26. August 1993 - BVerwG 2 C 37.91 - DVBl. 1994, 112> m.w.N.).
  • BVerwG, 30.10.2018 - 1 WDS-VR 5.18

    Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung

    Der Dienstherr würde sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen Soldaten oder Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs beförderte oder in vergleichbarer Weise förderte und damit die Befähigung und Eignung des Betreffenden für eine höherwertige Verwendung bejahte, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass er Anlass hat, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden (BVerwG, Beschlüsse vom 24. September 1992 - 2 B 56.92 - Buchholz 236.1 § 42 SG Nr. 1, vom 3. September 1996 - 1 WB 20.96 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 18, vom 26. Oktober 2016 - 1 WDS-VR 6.16 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 86 Rn. 34 ff. und vom 30. März 2017 - 1 WB 34.16 - juris Rn. 37).
  • BVerwG, 13.12.2011 - 1 WB 8.11

    Anforderung einer Sonderbeurteilung eines Berufssoldaten vom Personalamt der

    Werden gegen einen Soldaten straf- oder disziplinargerichtliche Verfahren geführt, obliegt es im Einzelfall der personalbearbeitenden Stelle, zu entscheiden, ob während dieses schwebenden Verfahrens eine Beurteilung stattfinden soll (Nr. 407 Buchst. a ZDv 20/6, vgl. im Übrigen Beschluss vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 20.96, 21.96 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 18).
  • BVerwG, 30.03.2017 - 1 WB 34.16

    Aufhebung der Versetzung zum Offizierlehrgang wegen eines Förderungsverbots

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1991 - 1 WB 68.91 - NZWehrr 1992, 118 und vom 3. September 1996 - 1 WB 20.96 und 21.96 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 18), die mit der Rechtsprechung des für das Dienstrecht der Beamten und die statusrechtlichen Angelegenheiten der Soldaten zuständigen 2. Revisionssenats übereinstimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 1992 - 2 B 56.92 - Buchholz 236.1 § 42 SG Nr. 1 m.w.N.), ist der Dienstherr im Rahmen dieses Beurteilungsspielraums berechtigt, einen Soldaten für die Dauer einer gegen ihn durchgeführten disziplinarischen Ermittlung und eines sich ggf. anschließenden förmlichen Disziplinarverfahrens von förderlichen Maßnahmen auszuschließen, bis feststeht, dass der Soldat für die weitere Förderung uneingeschränkt geeignet ist.
  • BVerwG, 26.10.2016 - 1 WDS-VR 6.16

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Aufhebung der Versetzung;

  • VG Hannover, 22.05.2017 - 13 B 2991/17

    Abbruch Auswahlverfahren; Abbruch Stellenbesetzungsverfahren; längerfristige

  • BVerwG, 23.04.1997 - 2 WD 42.96

    Beförderungsverbot wegen eines Dienstvergehens der entwürdigenden Behandlung

  • VG Lüneburg, 06.11.2020 - 10 E 1/20

    Aussetzung; Aussetzung Disziplinarverfahren; Disziplinarverfahren; Fristsetzung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2009 - 6 B 361/09
  • VGH Bayern, 16.01.2017 - 6 CE 16.2302

    Kein Anspruch auf Beförderung wegen eines anhängigen Disziplinarverfahrens

  • VG Würzburg, 29.07.2009 - W 1 E 09.511

    Dienstpostenbesetzung; Prinzip der Bestenauslese; Prüfschema (nach

  • VG Wiesbaden, 21.06.2010 - 8 L 354/10

    Berücksichtigung eines Verweises bei Beförderung

  • VG München, 17.03.2009 - M 21 K 07.3529

    Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage

  • VG Wiesbaden, 12.06.2007 - 8 G 184/07

    Beamter; Unterlassung der Beförderung während eines Disziplinarverfahrens

  • VG München, 20.02.2009 - M 21 K 07.5966

    Fehlende Glaubhaftmachung erheblicher Gründe für Terminsverlegungsantrag

  • VG Bayreuth, 30.06.2023 - B 5 S 23.490

    Rechtmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung, keine Zulassung zum Aufstiegslehrgang

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