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   BVerwG, 14.02.2011 - 1 WB 21.10   

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BVerwG, 14.02.2011 - 1 WB 21.10 (https://dejure.org/2011,14174)
BVerwG, Entscheidung vom 14.02.2011 - 1 WB 21.10 (https://dejure.org/2011,14174)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Februar 2011 - 1 WB 21.10 (https://dejure.org/2011,14174)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Notwendige Beiladung gem. § 65 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei einer Streitigkeit im Verhältnis zwischen dem ausgewählten Bewerber und aktuellen Inhaber des strittigen Dienstpostens einerseits und dem im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerber andererseits

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 65 Abs. 2; WBO § 23a Abs. 2
    Notwendige Beiladung gem. § 65 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO ) bei einer Streitigkeit im Verhältnis zwischen dem ausgewählten Bewerber und aktuellen Inhaber des strittigen Dienstpostens einerseits und dem im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerber

  • datenbank.nwb.de
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 09.02.2011 - 1 WB 59.10

    Notwendige Beiladung; Eigenart des Wehrbeschwerdeverfahrens; effektiver

    Auszug aus BVerwG, 14.02.2011 - 1 WB 21.10
    Wegen der Einzelheiten, insbesondere zur Anwendbarkeit von § 65 Abs. 2 VwGO im Wehrbeschwerdeverfahren und zur entsprechenden Änderung der Senatsrechtsprechung, wird auf den Beschluss des Senats vom 9. Februar 2011 - BVerwG 1 WB 59.10 - verwiesen.
  • BVerwG, 14.02.2012 - 1 WDS-VR 6.11

    Anforderungen an die Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen

    Entsprechendes gilt, wenn in der Hauptsache von einem Untätigkeitsantrag des Antragstellers wegen Unterbleibens eines Beschwerdebescheids auszugehen wäre (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO; vgl. dazu auch Beschluss vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 - Rn. 21).

    Der Senat hat deshalb eine der beamtenrechtlichen Rechtsprechung entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die - wie im vorliegenden Fall - ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41, vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - Rn. 36 = BVerwGE 133, 13 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 50, vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - Rn. 26 und vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 - Rn. 27 f).

    Deshalb kann auch eine tabellarische Übersicht der Kandidaten den Zweck der Dokumentation erfüllen, wenn sich aus ihr - gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Auswahlunterlagen - die ausschlaggebenden Auswahlerwägungen entnehmen lassen (Beschlüsse vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - Rn. 30 und vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 - Rn. 29).

    aa) Für die nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG gebotene Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung und die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung gelten nach der Rechtsprechung des Senats insbesondere die nachfolgenden Grundsätze (vgl. z.B. Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - a.a.O. und vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 - Rn. 36 f.):.

    Der Gruppenleiter hat damit auf das Auswahlkriterium zurückgegriffen, das nach der Rechtsprechung, aber auch nach den Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (ZDv 20/6) vorrangig heranzuziehen ist (Beschluss vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 - Rn. 49).

    Der zuständige Gruppenleiter der Stammdienststelle hat - wie dargelegt - nach Nr. 5.2 der zitierten Richtlinie vom 3. Februar 2009 in Verbindung mit Nr. 7 des zitierten Handbuchs eine Auswahl- und Verwendungsentscheidung zu treffen; auch die Entscheidung über die Versetzung bzw. den Dienstpostenwechsel des ausgewählten Kandidaten erfolgt damit originär durch die Stammdienststelle und nicht als abgeschichtete schlichte Vollzugsentscheidung durch eine andere Dienststelle der Bundeswehr (vgl. dazu: Beschluss vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 - Rn. 55).

    Demgegenüber kann die Verwendungsentscheidung (Versetzung oder Dienstpostenwechsel) nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG beteiligungspflichtig sein, wenn diese Personalmaßnahme von der personalbearbeitenden Stelle beabsichtigt ist (vgl. § 20 SBG), oder wenn es um die Ablehnung einer beantragten Personalmaßnahme geht (Beschluss vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 - Rn. 55; vgl. ferner Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr, 6. Aufl. 2009, § 23 SBG Rn. 16).

    Das kommt in entsprechender Anwendung des § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 WBO nur dann in Betracht, wenn der Beigeladene im gerichtlichen Verfahren Anträge stellt und deshalb hinsichtlich der Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen in derselben kostenrechtlichen Position wie ein Antragsteller zu sehen ist (vgl. Beschlüsse vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 - und vom 19. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 28.10 - Rn. 51).

  • BVerwG, 24.04.2012 - 1 WB 40.11

    Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten

    Das gilt ebenso, wenn ein Antragsteller - wie hier - nicht ausdrücklich die förmliche, den ausgewählten Konkurrenten betreffende Versetzungsverfügung angreift, sondern - zum Beispiel mangels näherer Kenntnis von dieser Verfügung - sein Rechtsschutzbegehren auf seinen eigenen Versetzungsantrag und/oder auf die Anfechtung der zugunsten des anderen Kandidaten getroffenen Auswahlentscheidung konzentriert und eine neue Entscheidung über die Besetzung des angestrebten Dienstpostens verlangt (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - Rn. 17 , vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 -und vom 19. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 28.10 - Rn. 23).

    Der Senat hat deshalb eine der beamtenrechtlichen Rechtsprechung entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die - wie im vorliegenden Fall - ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41, vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - Rn. 36 = BVerwGE 133, 13 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 50, vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - Rn. 26 und vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 - Rn. 27 f.).

    Deshalb kann auch eine tabellarische Übersicht der Kandidaten den Zweck der Dokumentation erfüllen, wenn sich aus ihr - gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Auswahlunterlagen - die ausschlaggebenden Auswahlerwägungen entnehmen lassen (Beschlüsse vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - Rn. 30 und vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 - Rn. 29).

    aa) Für die nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG gebotene Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung und die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung gelten nach der Rechtsprechung des Senats insbesondere die nachfolgenden Grundsätze (vgl. z.B. Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - a.a.O. und vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 - Rn. 36 f.):.

    In diesem Zusammenhang ist es nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine der gerichtlichen Nachprüfung entzogene Frage der militärischen Zweckmäßigkeit, ob und inwieweit die auf einem militärischen Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben eine besondere Ausbildung oder eine spezifische Vorverwendung der Bewerber erfordern (vgl. z.B. Beschlüsse vom 26. Februar 2008 - BVerwG 1 WB 47.07 - und vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 - m.w.N.).

    Der Abteilungsleiter III hat damit auf das Auswahlkriterium zurückgegriffen, das nach der Rechtsprechung, aber auch nach den Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (ZDv 20/6) vorrangig heranzuziehen ist (Beschlüsse vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 - Rn. 49 und vom 14. Februar 2012 - BVerwG 1 WDS-VR 6.11 - Rn. 51).

    Dies kommt in entsprechender Anwendung des § 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 WBO nur dann in Betracht, wenn der Beigeladene im gerichtlichen Verfahren Anträge stellt und deshalb hinsichtlich der Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen in derselben kostenrechtlichen Position wie ein Antragsteller zu sehen ist (vgl. Beschlüsse vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 - und vom 19. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 28.10 -).

  • BVerwG, 24.05.2011 - 1 WB 59.10

    Auswahlentscheidung; Eignungs- und Leistungsvergleich; Aktualität von

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - Rn. 29 m.w.N. sowie zuletzt Beschluss vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 - Rn. 22).
  • BVerwG, 24.05.2011 - 1 WB 33.10

    Besetzung eines Dienstpostens der Bundeswehr genügt Anforderungen an eine

    Das gilt ebenso, wenn ein Antragsteller - wie hier - nicht ausdrücklich die förmliche, den ausgewählten Konkurrenten betreffende Versetzungsverfügung angreift, sondern - zum Beispiel mangels näherer Kenntnis von dieser Verfügung - sein Rechtsschutzbegehren auf seinen eigenen Versetzungsantrag und/oder auf die Anfechtung der zugunsten des anderen Kandidaten getroffenen Auswahlentscheidung konzentriert und eine neue Entscheidung über die Besetzung des angestrebten Dienstpostens verlangt (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - Rn. 17 und vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 - Rn. 23).

    Dem liegt die mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbarende Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 = DVBl 2007, 536; BVerwG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - a.a.O. Rn. 58 und vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 - Rn. 50).

    Das kommt in entsprechender Anwendung des § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 WBO nur dann in Betracht, wenn der Beigeladene im gerichtlichen Verfahren Anträge stellt und sich damit in dieselbe kostenrechtliche Position wie ein Antragsteller begibt (Beschluss vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 - Rn. 63).

  • BVerwG, 19.05.2011 - 1 WB 28.10

    Bedeutung dienstlicher Beurteilungen i.R.e. dienstlichen Auswahlentscheidung bei

    Das gilt ebenso, wenn ein Antragsteller - wie hier - nicht ausdrücklich die förmliche, den ausgewählten Konkurrenten betreffende Versetzungsverfügung angreift, sondern - zum Beispiel mangels näherer Kenntnis von dieser Verfügung - sein Rechtsschutzbegehren auf seinen eigenen Versetzungsantrag und/oder auf die Anfechtung der zugunsten des anderen Kandidaten getroffenen Auswahlentscheidung konzentriert und eine neue Entscheidung über die Besetzung des angestrebten Dienstpostens verlangt (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - a.a.O. Rn. 17 und vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 -).

    Dem liegt die mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbarende Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 = DVBl 2007, 563; BVerwG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - a.a.O. Rn. 58 und vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 -).

    Dies kommt in entsprechender Anwendung des § 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 WBO nur dann in Betracht, wenn der Beigeladene im gerichtlichen Verfahren Anträge stellt und deshalb hinsichtlich der Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen in derselben kostenrechtlichen Position wie ein Antragsteller zu sehen ist (Beschluss vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 -).

  • BVerwG, 25.09.2012 - 1 WB 44.11

    Konkurrentenstreit; Auswahlentscheidung; gerichtliche Kontrolle; Statuszuschlag;

    Dem liegt die mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbarende Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 = DVBl 2007, 563; Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - a.a.O. Rn. 58, vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 - Rn. 50 und vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 33.10 - Rn. 49).
  • BVerwG, 21.07.2011 - 1 WB 46.10

    Auswahlverfahren für Laufbahnwechsel; Bekanntgabe von Mitgliedern der

    Der Senat hat deshalb eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41, vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 50 und vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 -).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass eine Auswahlentscheidung ausschließlich und ausschlaggebend auf einen Leistungsvorsprung gestützt werden kann, der durch eine planmäßige Beurteilung belegt wird (Beschlüsse vom 13. April 2011 - BVerwG 1 WB 21.10 - und vom 19. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 28.10 -).

  • BVerwG, 26.03.2015 - 1 WB 26.14

    Konkurrentenstreit im Hinblick auf die Besetzung zweier

    Damit wurde - im Rahmen des vom Bundesministerium der Verteidigung so bezeichneten ELB-Profils - auf Auswahlkriterien aus planmäßigen Beurteilungen zurückgegriffen, die nach der Rechtsprechung, aber auch nach den Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (ZDv 20/6) herangezogen werden können (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 2011 - 1 WB 21.10 - Rn. 49 und vom 24. April 2012 - 1 WB 40.11 - juris Rn. 46).
  • BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 40.17

    Anforderungsprofil; Begründungspflicht; Dokumentationsmängel; Ergänzung von

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 - Rn. 29 m.w.N. und vom 13. April 2011 - 1 WB 21.10 - Rn. 22).
  • BVerwG, 08.11.2017 - 1 WB 30.16

    Abberufung als Mitglied; Abberufung als Sprecher des

    Nach der Rechtsprechung des Senats enthält die Wehrbeschwerdeordnung keine Kostenlastbestimmung für einen Antragsteller, wenn ein anderer Verfahrensbeteiligter im gerichtlichen Antragsverfahren obsiegt (vgl. im Einzelnen: BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 2011 - 1 WB 21.10 - Rn. 62 ff. und vom 11. Oktober 2016 - 1 WDS-VR 3.16 - Rn. 34).
  • BVerwG, 24.05.2016 - 1 WB 26.15

    Konkurrentenstreit; Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs

  • BVerwG, 21.06.2017 - 1 WDS-VR 5.16

    Abberufung als Mitglied; Abberufung als Sprecher des

  • BVerwG, 11.10.2016 - 1 WDS-VR 3.16

    Auswahlentscheidung; Konkurrentenstreit; Kostenerstattungsanspruch des

  • BVerwG, 25.09.2012 - 1 WB 41.11

    Notwendigkeit der Vornahme eines Leistungsvergleichs von Bewerbern auf eine

  • BVerwG, 06.02.2014 - 1 WB 35.13

    Auswahlkonferenz; Dienstliche Maßnahme; Heeresfliegertruppe;

  • BVerwG, 26.03.2015 - 1 WB 3.15

    Konkurrentenstreit; höherwertiger Dienstposten nach Besoldungsgruppe A 15;

  • BVerwG, 18.12.2017 - 1 WDS-VR 8.17

    Konkurrentenstreit; vorläufiger Rechtsschutz; Glaubhaftmachung des

  • BVerwG, 30.09.2019 - 1 WDS-VR 8.19

    Zulassung eines Hauptfeldwebels zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen

  • BVerwG, 24.01.2012 - 1 WB 53.11

    Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten

  • BVerwG, 16.11.2012 - 1 WB 1.12

    Ermessen bei der Auswahl eines Chefarztes für ein Bundeswehrkrankenhaus

  • BVerwG, 28.08.2012 - 1 WB 52.11

    Erforderlichkeit eines Mandats des Deutschen Bundestages bei Zuweisung i.R.d.

  • BVerwG, 03.04.2012 - 1 WB 17.11

    Kostenverteilung nach Erklärung der Hauptsache für erledigt

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