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   BVerwG, 20.12.2016 - 1 WB 21.16   

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BVerwG, 20.12.2016 - 1 WB 21.16 (https://dejure.org/2016,51384)
BVerwG, Entscheidung vom 20.12.2016 - 1 WB 21.16 (https://dejure.org/2016,51384)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Dezember 2016 - 1 WB 21.16 (https://dejure.org/2016,51384)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos eines Hauptfeldwebels in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

  • rewis.io

    Sicherheitsüberprüfung; Zweifel an der Zuverlässigkeit; anhängiges Strafverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos eines Hauptfeldwebels in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

  • rechtsportal.de

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos eines Hauptfeldwebels in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

  • datenbank.nwb.de

    Sicherheitsüberprüfung; Zweifel an der Zuverlässigkeit; anhängiges Strafverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Falsche Angaben in einer Sicherheitserklärung

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 11.03.2008 - 1 WB 37.07

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos; verfrühter Antrag auf gerichtliche

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2016 - 1 WB 21.16
    a) Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 23 m.w.N.).

    b) Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung an den Senat (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 35).

    Bis zu diesem Zeitpunkt - und damit auch durch das Vorlageschreiben - können tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos einschließlich der dabei zu treffenden Prognose in Ergänzung zu der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten in das Verfahren eingeführt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 2007 - 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13 Rn. 23, vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 35 und vom 30. Januar 2014 - 1 WB 47.13 - juris Rn. 29).

  • BVerwG, 28.02.2012 - 1 WB 28.11
    Auszug aus BVerwG, 20.12.2016 - 1 WB 21.16
    Diese Wahrheitspflicht gilt auch und insbesondere bei Sicherheitserklärungen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 WB 28.11 - juris Rn. 35 m.w.N.).

    In einer Sicherheitserklärung bezieht sich die Pflicht zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben bei der Frage nach anhängigen Straf- und/oder Disziplinarverfahren - unabhängig vom jeweiligen Verfahrensstand - auf alle Arten von straf-, steuer- oder disziplinarrechtlichen Ermittlungen (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 WB 28.11 - juris Rn. 36).

  • BVerwG, 18.08.2004 - 1 WB 37.04

    Sicherheitsüberprüfung; Sicherheitsrisiko; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2016 - 1 WB 21.16
    Er hat sich prognostisch zur zukünftigen Entwicklung der Persönlichkeit des betroffenen Soldaten und seiner Verhältnisse zu äußern, denn im Mittelpunkt des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens steht eine vorbeugende Risikoeinschätzung (BVerwG, Beschlüsse vom 18. August 2004 - 1 WB 37.04 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 18 und vom 4. Juli 2013 - 1 WDS-VR 15.13 - Rn. 34).
  • BVerwG, 14.12.2010 - 1 WB 13.10

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos i.S.d. § 5 Abs. 1

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2016 - 1 WB 21.16
    Nicht nur, aber gerade auch im Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen muss sich die militärische Führung auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen jederzeit und grundsätzlich ohne weitere Nachprüfung verlassen können (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 WB 13.10 - Rn. 29 und vom 30. Januar 2014 - 1 WB 32.13 - juris Rn. 34).
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2016 - 1 WB 21.16
    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 1 WB 58.11 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).
  • BVerwG, 30.01.2014 - 1 WB 47.13

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos bzgl. eines Soldaten bei Eröffnung eines

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2016 - 1 WB 21.16
    Bis zu diesem Zeitpunkt - und damit auch durch das Vorlageschreiben - können tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos einschließlich der dabei zu treffenden Prognose in Ergänzung zu der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten in das Verfahren eingeführt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 2007 - 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13 Rn. 23, vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 35 und vom 30. Januar 2014 - 1 WB 47.13 - juris Rn. 29).
  • BVerwG, 21.07.2011 - 1 WB 12.11

    Beurteilungsspielraum; Geheimschutzbeauftragter; Sicherheitsrisiko;

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2016 - 1 WB 21.16
    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 Rn. 24 ff. m.w.N.; siehe auch Beschluss vom 17. September 2015 - 2 A 9.14 - BVerwGE 153, 36 Rn. 23 ff.).
  • BVerwG, 30.05.2012 - 1 WB 58.11

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer einfachen Sicherheitsüberprüfung

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2016 - 1 WB 21.16
    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 1 WB 58.11 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).
  • BVerwG, 21.10.2010 - 1 WB 16.10

    Anhörung; Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Anhörung; Sicherheitsrisiko;

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2016 - 1 WB 21.16
    Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - 1 WB 16.10 - und vom 4. Juli 2013 - 1 WDS-VR 15.13 - Rn. 18 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 A 9.14

    Bundesnachrichtendienst; Bewerber; Einstellung; Vorbereitungsdienst;

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2016 - 1 WB 21.16
    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 Rn. 24 ff. m.w.N.; siehe auch Beschluss vom 17. September 2015 - 2 A 9.14 - BVerwGE 153, 36 Rn. 23 ff.).
  • BVerwG, 22.07.2009 - 1 WB 53.08
  • BVerwG, 30.01.2014 - 1 WB 32.13

    Sicherheitsüberprüfungsverfahren; Sicherheitserklärung; Wahrheitspflicht;

  • BVerwG, 09.11.2005 - 1 WB 19.05

    Sicherheitsrisiko; Dienstvergehen; Disziplinargerichtsbescheid; Nebentätigkeit;

  • VG Berlin, 09.11.2017 - 4 K 200.16

    Ablehnung eines Antrages eines selbstständigen IT- Fachmanns auf Ermächtigung zum

    Aufgrund der im Mittelpunkt des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens stehenden vorbeugenden Risikoeinschätzung ist eine Prognose über die zukünftige Zuverlässigkeit und Integrität des Antragstellers, die nicht allein auf vage Vermutungen oder eine abstrakte Besorgnis gestützt werden kann, anzustellen (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - BVerwG 1 WB 47.13 -, juris, Rn. 28; vgl. auch Beschlüsse vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 -, juris, Rn. 13, und vom 20. Dezember 2016 - BVerwG 1 WB 21.16 -, juris, Rn. 39).

    45 (3) Indem die Beklagte in der Verneinung abgeschlossener Strafverfahren in der Sicherheitserklärung vom 20. Oktober 2010 und der Angabe einer erfolgten Sicherheitsüberprüfung Ü3 in der Sicherheitserklärung vom 6. August 2014 tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gesehen hat, hat sie weder allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet noch sachfremde Erwägungen angestellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 33).

    Gerade im Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen müssen sich die Sicherheitsbehörden auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen jederzeit und grundsätzlich ohne weitere Nachprüfung verlassen können (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2012, a.a.O., Rn. 35, und vom 20. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 34).

    Des Weiteren spielt es nach der Argumentation der Beklagten wie auch der Rechtsprechung, wonach die Sicherheitsbehörden sich auf die Angaben von entsprechend ermächtigten Personen ohne Nachprüfung verlassen können müssten (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2012, a.a.O., Rn. 35, und vom 20. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 34), keine Rolle, in welche Richtung - Weglassen negativer oder Hinzuerfinden positiver Informationen - wahrheitswidrig Angaben gemacht werden, da jeweils ein Vertrauen darauf nicht gestützt werden kann.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es ohne Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip als allgemeingültigem Wertmaßstab zulässig, an die seit dem Vorfall verstrichene Zeit anzuknüpfen und insoweit noch eine längere Bewährung des Betroffenen zu verlangen, die auch eine nachhaltige Bestätigung finden und von Bestand sein wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 40 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2012, a.a.O., Rn. 38 m.w.N.).

  • VG Berlin, 11.07.2019 - 4 L 453.18

    Aussetzung einer Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Managementsysteme

    "Unter Annahme eines sich aus dem europäischen Recht ergebenden Beurteilungsspielraums wäre die gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt, ob die Antragsgegnerin von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - BVerwG 1 WB 21.16 -, juris, Rn. 27).
  • VG Berlin, 25.07.2023 - 4 L 163.23

    SÜG, VwGO

    Aufgrund der im Mittelpunkt des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens stehenden vorbeugenden Risikoeinschätzung ist eine Prognose über die zukünftige Zuverlässigkeit und Integrität des Antragstellers, die nicht allein auf vage Vermutungen oder eine abstrakte Besorgnis gestützt werden kann, anzustellen (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - BVerwG 1 WB 47.13 - juris, Rn. 28; vgl. auch Beschlüsse vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - juris, Rn. 13, und vom 20. Dezember 2016 - BVerwG 1 WB 21.16 - juris, Rn. 39).

    Gerade im Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen müssen sich die Sicherheitsbehörden auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen jederzeit und grundsätzlich ohne weitere Nachprüfung verlassen können (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2012, a.a.O., Rn. 35, und vom 20. Dezember 2016, BVerwG 1 WB 21.16 - juris, Rn. 34).

  • VG Berlin, 09.01.2023 - 4 K 292.21

    Aufhebung einer Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen: Zugehörigkeit eines

    Aufgrund der im Mittelpunkt des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens stehenden vorbeugenden Risikoeinschätzung ist eine Prognose über die zukünftige Zuverlässigkeit und Integrität des Antragstellers, die nicht allein auf vage Vermutungen oder eine abstrakte Besorgnis gestützt werden kann, anzustellen (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - BVerwG 1 WB 47.13 - juris, Rn. 28; vgl. auch Beschlüsse vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - juris, Rn. 13, und vom 20. Dezember 2016 - BVerwG 1 WB 21.16 - juris, Rn. 39).

    Gerade im Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen müssen sich die Sicherheitsbehörden auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen jederzeit und grundsätzlich ohne weitere Nachprüfung verlassen können (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2012, a.a.O., Rn. 35, und vom 20. Dezember 2016, BVerwG 1 WB 21.16 - juris, Rn. 34).

  • BVerwG, 10.10.2017 - 1 WDS-VR 6.17

    Sicherheitsrisiko; unrichtige Angaben zu Beziehungen ins Ausland

    a) Die Rechtmäßigkeit des strittigen Bescheides ist nach der im Zeitpunkt der Vorlage durch das Bundesministerium der Verteidigung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu beurteilen (BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 35 und vom 20. Dezember 2016 - 1 WB 21.16 - juris Rn. 29).
  • BVerwG, 31.01.2018 - 1 WB 24.17

    Auslandsbeziehungen; Geheimschutzbeauftragter; Grundsatz des fairen Verfahrens;

    Die Rechtmäßigkeit des strittigen Bescheides ist nach der im Zeitpunkt der Vorlage durch das Bundesministerium der Verteidigung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu beurteilen (BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 35 und vom 20. Dezember 2016 - 1 WB 21.16 - juris Rn. 29).
  • BVerwG, 29.06.2023 - 1 WB 29.22

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos eines Berufssoldaten in einer erweiterten

    Eine überzeugende kritische Reflektion seines Verstoßes ist ihm bisher nicht gelungen, worauf nicht zuletzt auch die Schutzbehauptungen und Ausflüchte in der Antragsbegründung deuten (zu dem Gesichtspunkt der mangelnden Einsicht eines Betroffenen in die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens im Rahmen der erforderlichen Prognoseentscheidung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 1 WB 21.16 - juris Rn. 40).
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