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   BVerwG, 30.10.2018 - 1 WB 25.17   

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BVerwG, 30.10.2018 - 1 WB 25.17 (https://dejure.org/2018,42128)
BVerwG, Entscheidung vom 30.10.2018 - 1 WB 25.17 (https://dejure.org/2018,42128)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Oktober 2018 - 1 WB 25.17 (https://dejure.org/2018,42128)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Verletzung der Beteiligungsrechte bei einer Versetzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SBG § 21 S. 2-3; SBG § 24 Abs. 1 Nr. 1
    Verletzung der Beteiligungsrechte eines Personalrats in einer Personalangelegenheit (hier: Versetzung eines Soldaten); Anhörung des Personalrats im Ausgangsverfahren der Versetzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 17.02.2009 - 1 WB 37.08

    Personalrat; Vertrauensperson; Anhörung; Erörterung der Stellungnahme zu

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2018 - 1 WB 25.17
    Ob bei der nicht näher bezeichneten Gelegenheit der Übergabe der Vorlage oder aber bei Gelegenheit des "JF (wohl: Jour Fixe) Personal" ein mündlicher Meinungsaustausch zwischen dem Antragsteller und dem Vertreter der Dienststellenleitung, wie er von dem Begriff der Erörterung grundsätzlich gefordert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 - BVerwGE 133, 135 Rn. 25), stattgefunden hat, lässt sich aus den vorliegenden Akten nicht erkennen, ist jedoch im Ergebnis unerheblich.

    Denn mit Zustimmung des Personalrats kann die Erörterung auch in anderer als mündlicher Form erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 - BVerwGE 133, 135 Rn. 25).

    Der Begriff der Erörterung enthält keine finale Ausrichtung im Sinne einer Verständigung bis zur inhaltlichen Einigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 - BVerwGE 133, 135 Rn. 26); die Anhörung kann - wie hier - auch im offenen Dissens enden.

  • BVerwG, 24.05.2011 - 1 WB 60.10

    Soldatenbeteiligung; Personalrat; Gruppe der Soldaten; Gruppenangelegenheit;

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2018 - 1 WB 25.17
    In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt der Vorsitzende, wenn er nicht selbst dieser Gruppe angehört, den Personalrat gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied (§ 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG); das gilt auch für das gerichtliche Antragsverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 1 WB 60.10 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 8 Rn. 23).

    Zum anderen ist Zweck des Beschwerdeverfahrens nach § 17 SBG gerade auch die Klärung von vertretungsrechtlichen Zuständigkeiten, Befugnissen und Pflichten (vgl. zu § 16 SGB a.F. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 1 WB 60.10 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 8 Rn. 26 m.w.N.); insofern dient das vorliegende Verfahren - über den Einzelfall hinaus - der Klärung des Begriffs der anhörungspflichtigen "Maßnahme" im Sinne von § 24 Abs. 1 SBG in zeitlich gestreckten und/oder durch mehrere Personalverfügungen gegliederten Konstellationen.

  • BVerwG, 19.06.2014 - 1 WB 29.13

    Anhörung der Vertrauensperson; Personalrat; Unterrichtung; beabsichtigte

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2018 - 1 WB 25.17
    Der Personalrat als Gesamtgremium kann in Angelegenheiten, die ausschließlich Soldaten betreffen, deren Rechte im gerichtlichen Antragsverfahren geltend machen, weil die Gruppe der Soldaten auch dann kein eigenständiges Vertretungsorgan im Sinne des § 1 Abs. 1 SBG ist, wenn sie in ihrer Funktion als Vertrauensperson Aufgaben oder Befugnisse nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz wahrnimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2014 - 1 WB 29.13 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 5 Rn. 20 m.w.N.).

    aa) Der Antragsteller war zwar nicht von Beginn an, jedoch rechtzeitig vor Erlass der (zweiten) Versetzungsverfügung vom 13. April 2017 "umfassend" im Sinne von § 21 Satz 1 SBG, d.h. hinsichtlich aller Informationen, die im Hinblick auf seine Aufgaben und Befugnisse innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs für eine sachgerechte Beurteilung der beteiligungspflichtigen Maßnahme und des dieser zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2014 - 1 WB 29.13 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 5 Rn. 34 m.w.N.), unterrichtet.

  • BVerwG, 20.04.2016 - 1 WB 29.15

    Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen;

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2018 - 1 WB 25.17
    a) Beruft sich der bei einer Dienststelle der Bundeswehr gebildete Personalrat auf eine Behinderung in seinen Beteiligungsrechten in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, so ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1, § 17 SBG, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO - abweichend von § 59 Satz 1 SBG, § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG - der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben (stRspr; vgl. - zu den entsprechenden Vorschriften der bis 1. September 2016 geltenden Fassung des SBG - BVerwG, Beschluss vom 20. April 2016 - 1 WB 29.15 - juris Rn. 15 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.01.2011 - 2 WNB 9.10

    Einfache Disziplinarmaßnahme; Anhörung der Vertrauensperson

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2018 - 1 WB 25.17
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 26. Januar 2011 - 2 WNB 9.10 - (Buchholz 449.7 § 27 SBG Nr. 6 Rn. 3 f.) zur Anhörung der Vertrauensperson bei der Ahndung von Dienstvergehen (§ 27 SBG a.F., jetzt § 28 SBG).
  • BVerwG, 28.10.2008 - 1 WB 49.07

    Vertrauensperson; Anhörung zu Personalmaßnahme; Belehrung über Möglichkeit der

    Auszug aus BVerwG, 30.10.2018 - 1 WB 25.17
    aa) Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 1 WB 49.07 - (BVerwGE 132, 234 Rn. 44) entschieden, dass der Begriff der der Beteiligung unterliegenden "Personalmaßnahmen" im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG a.F. (entspricht § 24 Abs. 1 und 2 SBG in der hier maßgeblichen, seit 2. September 2016 geltenden Fassung) nicht identisch ist mit den einzelnen Entscheidungen, die zu deren Verwirklichung ergehen.
  • BVerwG, 25.01.2024 - 1 WB 35.23
    a) Beruft sich der bei einer Dienststelle der Bundeswehr gebildete Personalrat auf eine Behinderung in seinen Beteiligungsrechten in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, so ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 17 SBG, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben (BVerwG, Beschlüsse vom 30. Oktober 2018 - 1 WB 25.17 - juris Rn. 25 und vom 30. August 2019 - 1 WB 27.18 - NVwZ-RR 2020, 169 Rn. 18 jeweils zur bis zum 14. Juni 2021 geltenden Vorgängerregelung § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG (im Folgenden: a. F.).

    Da der Vorsitzende des Personalrates beim Marinekommando, Dienstort Glücksburg, selbst der Gruppe der Soldaten angehört und deren Gruppensprecher ist, kann er diesen auch im gerichtlichen Antragsverfahren vertreten (§ 32 Abs. 3 BPersVG a. F., jetzt: § 35 Abs. 2 Satz 2 BPersVG; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 2011 - 1 WB 60.10 - NZWehrr 2012, 75 Rn. 23, vom 30. Oktober 2018 - 1 WB 25.17 - juris Rn. 27 und vom 14. Juni 2019 - 1 WB 10.18 - juris Rn. 17).

    e) Der Antragsteller hat insbesondere auch ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Überprüfung und der begehrten Feststellung (vgl. zum Folgenden BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 1 WB 25.17 - juris Rn. 28).

    Zum anderen ist Zweck des Beschwerdeverfahrens nach § 17 SBG gerade auch die Klärung von vertretungsrechtlichen Zuständigkeiten, Befugnissen und Pflichten (vgl. zu § 16 SBG a. F. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 1 WB 60.10 - NZWehrr 2012, 75 Rn. 26 m. w. N. und zu § 17 SBG BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 1 WB 25.17 - juris Rn. 28).

  • BVerwG, 20.03.2024 - 1 WB 42.22

    Keine Nachholung der Anhörung des Personalrats nach Erledigung der

    a) Beruft sich der bei einer Dienststelle der Bundeswehr gebildete Personalrat auf eine Behinderung in seinen Beteiligungsrechten in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, so ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 17 SBG, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO - abweichend von § 59 Satz 1 SBG, § 108 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG - der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 1 WB 25.17 - juris Rn. 25).

    Zum anderen ist Zweck des Beschwerdeverfahrens nach § 17 SBG gerade auch die Klärung von vertretungsrechtlichen Zuständigkeiten, Befugnissen und Pflichten (vgl. zu § 16 SBG a. F. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 1 WB 60.10 - juris Rn. 26 m. w. N. und zu § 17 SBG BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 1 WB 25.17 - juris Rn. 28).

  • BVerwG, 30.08.2019 - 1 WB 27.18

    Anhörung; Einbeziehen des Ergebnisses der Anhörung; Erörterung

    a) Beruft sich der bei einer Dienststelle der Bundeswehr gebildete Personalrat auf eine Behinderung in seinen Beteiligungsrechten in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, so ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 17 SBG, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO - abweichend von § 59 Satz 1 SBG, § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG - der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben (BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 1 WB 25.17 - juris Rn. 25).

    Der Antragsteller hat insbesondere auch ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Überprüfung und der begehrten Feststellung (vgl. zum Folgenden BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 1 WB 25.17 - juris Rn. 28).

    Zum anderen ist Zweck des Beschwerdeverfahrens nach § 17 SBG gerade auch die Klärung von vertretungsrechtlichen Zuständigkeiten, Befugnissen und Pflichten (vgl. zu § 16 SBG a.F. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 1 WB 60.10 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 8 Rn. 26 m.w.N. und zu § 17 SBG BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 1 WB 25.17 - juris Rn. 28).

  • BVerwG, 15.06.2022 - 1 WB 7.21

    Anhörung der Vertrauensperson bei der Einleitung eines gerichtlichen

    a) Beruft sich der bei einer Dienststelle der Bundeswehr gebildete Personalrat auf eine Behinderung in seinen Beteiligungsrechten in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, so ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1, § 17 SBG, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO - abweichend von § 59 Satz 1 SBG, § 108 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG - der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 1 WB 25.17 - Buchholz 449.7 § 24 SBG Nr. 3 Rn. 25; sowie zu den entsprechenden Vorschriften der bis 1. September 2016 geltenden Fassung des SBG Beschluss vom 20. April 2016 - 1 WB 29.15 - juris Rn. 15 m. w. N.).

    aa) Zwar ist grundsätzlich (nur) der Personalrat als Gesamtgremium befugt, die Verletzung von Beteiligungsrechten im gerichtlichen Antragsverfahren geltend zu machen, weil die Gruppe der Soldaten auch dann kein eigenständiges Vertretungsorgan im Sinne des § 1 Abs. 1 SBG darstellt, wenn sie in ihrer Funktion als Vertrauensperson Aufgaben oder Befugnisse nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz wahrnimmt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juni 2014 - 1 WB 29.13 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 5 Rn. 20 m. w. N. und vom 30. Oktober 2018 - 1 WB 25.17 - Buchholz 449.7 § 24 SBG Nr. 3 Rn. 26).

    Zweck des Beschwerdeverfahrens nach § 17 SBG ist gerade auch die Klärung von vertretungsrechtlichen Zuständigkeiten, Befugnissen und Pflichten (vgl. zu § 16 SBG a. F. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 1 WB 60.10 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 8 Rn. 26 m. w. N. und zu § 17 SBG BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 1 WB 25.17 - Buchholz 449.7 § 24 SBG Nr. 3 Rn. 28), wenn - wie hier - ein konkretes, bereits anhängiges Beteiligungsverfahren den Anlass setzt bzw. im Falle eines Fortsetzungsfeststellungsantrags gesetzt hat oder wenn ein allgemeiner Feststellungsantrag prozessökonomisch eine Vorabklärung von Streitfragen einer Vielzahl bereits im Verwaltungs- oder Beschwerdeverfahren befindlicher, konkreter gleichgelagerter Beteiligungsverfahren ermöglicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2019 - 1 WB 27.18 - Buchholz 449.7 § 21 SBG Nr. 1 Rn. 22).

  • BVerwG, 24.07.2019 - 1 WB 17.18

    Rüge des Personalrats über die Verletzung seiner Beteiligungsrechte bei

    Beruft sich der bei einer Dienststelle der Bundeswehr gebildete Personalrat auf eine Behinderung in seinen Beteiligungsrechten in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, so ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 17 SBG, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO - abweichend von § 59 Satz 1 SBG, § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG - der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben (BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 1 WB 25.17 - juris Rn. 25).

    Das Mandat wurde durch den Vorsitzenden des Personalrates erteilt, der selbst der Gruppe der Soldaten angehört und den Antragsteller daher auch im gerichtlichen Antragsverfahren allein vertreten kann (§ 32 Abs. 3 BPersVG; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 2011 - 1 WB 60.10 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 8 Rn. 23 und vom 30. Oktober 2018 - 1 WB 25.17 - juris Rn. 27).

    Zweck des Beschwerdeverfahrens nach § 17 SBG ist gerade auch die Klärung von vertretungsrechtlichen Zuständigkeiten, Befugnissen und Pflichten (vgl. zu § 16 SBG a.F. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 1 WB 60.10 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 8 Rn. 26 m.w.N. und zu § 17 SBG BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 1 WB 25.17 - juris Rn. 28).

  • BVerwG, 14.06.2019 - 1 WB 10.18

    Verletzung der Beteiligungsrechte eines Personalrats bei Personalmaßnahmen;

    Beruft sich der bei einer Dienststelle der Bundeswehr gebildete Personalrat auf eine Behinderung in seinen Beteiligungsrechten in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, so ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 17 SBG, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO - abweichend von § 59 Satz 1 SBG, § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG - der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben (BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 1 WB 25.17 - juris Rn. 25).

    Da der Vorsitzende des Personalrates ..., Dienstort A., selbst der Gruppe der Soldaten angehört, kann er diesen im gerichtlichen Antragsverfahren allein vertreten (§ 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 2011 - 1 WB 60.10 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 8 Rn. 23 und vom 30. Oktober 2018 - 1 WB 25.17 - juris Rn. 27).

    Zweck des Beschwerdeverfahrens nach § 17 SBG ist gerade auch die Klärung von vertretungsrechtlichen Zuständigkeiten, Befugnissen und Pflichten (vgl. zu § 16 SBG a.F. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 1 WB 60.10 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 8 Rn. 26 m.w.N. und zu § 17 SBG BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 1 WB 25.17 - juris Rn. 28).

  • BVerwG, 24.07.2019 - 1 WB 23.18

    Rüge des Personalrats über die Verletzung seiner Beteiligungsrechte bei

    Beruft sich der bei einer Dienststelle der Bundeswehr gebildete Personalrat auf eine Behinderung in seinen Beteiligungsrechten in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, so ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 17 SBG, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO - abweichend von § 59 Satz 1 SBG, § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG - der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben (BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 1 WB 25.17 - juris Rn. 25).

    Zweck des Beschwerdeverfahrens nach § 17 SBG ist zwar gerade auch die Klärung von vertretungsrechtlichen Zuständigkeiten, Befugnissen und Pflichten (vgl. zu § 16 SBG a.F. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 1 WB 60.10 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 8 Rn. 26 m.w.N. und zu § 17 SBG BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 1 WB 25.17 - juris Rn. 28).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2022 - 1 A 1649/20

    Gewährung von Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung für dienstliche

    Das Verwaltungsgericht könne seine abweichende Bewertung nicht mit Erfolg auf die von ihm zitierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2018- 1 WB 25.17 -, juris, Rn. 35 - stützen, weil diese Entscheidung sich mit einer völlig anderen Rechtsfrage befasse.

    Mit Blick auf das Vorstehende ist es erkennbar unerheblich, ob die von dem Verwaltungsgericht zur Maßstabsbildung herangezogene Äußerung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 1 WB 25.17 - hier einschlägig sein kann.

  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 WRB 7.18

    Beteiligungstatbestand; Erforderlichkeitsprinzip; Ergebnisse der

    Der Antragsteller hat unter dem Blickwinkel der Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Überprüfung und Feststellung, ob ihm der geltend gemachte Unterrichtungsanspruch zustand (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 1 WB 25.17 - Buchholz 449.7 § 24 SBG Nr. 3 Rn. 28).
  • BVerwG, 21.11.2019 - 1 WRB 2.18

    Freistellungsanspruch; Kostentragung der Dienststelle für Rechtsanwaltskosten;

    Der Antragsteller hat unter dem Blickwinkel der Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Überprüfung und Feststellung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 1 WB 25.17 - Buchholz 449.7 § 24 SBG Nr. 3 Rn. 28).
  • VG Köln, 27.05.2020 - 23 K 4237/19
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