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   BVerwG, 30.08.2019 - 1 WB 27.18   

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BVerwG, 30.08.2019 - 1 WB 27.18 (https://dejure.org/2019,37606)
BVerwG, Entscheidung vom 30.08.2019 - 1 WB 27.18 (https://dejure.org/2019,37606)
BVerwG, Entscheidung vom 30. August 2019 - 1 WB 27.18 (https://dejure.org/2019,37606)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Berücksichtigung von Stellungnahmen der Vertrauenspersonen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SBG § 21 ; SBG § 24
    Anhörung; Erörterung; Einbeziehen des Ergebnisses der Anhörung

  • rechtsportal.de

    Einbeziehen des Ergebnisses der Anhörung des Personalrats oder der Vertrauensperson in die Personalentscheidung durch die personalbearbeitende Stelle als Anspruch

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bundeswehr - und die Behinderung des Personalrats in seinen Beteiligungsrechten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Personalentscheidungen im öffentlichen Dienst - und die Stellungnahme der Vertrauensperson

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 169
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 27.08.2015 - 1 WB 37.14

    Beteiligungsrecht des Personalrats; Verkürzung der Dienstzeit

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2019 - 1 WB 27.18
    cc) Schließlich wurde auch der Anspruch des Antragstellers auf Erörterung (§ 21 Satz 3 SBG) nicht verletzt (vgl. zum Folgenden BVerwG, Beschluss vom 27. August 2015 - 1 WB 37.14 - juris Rn. 42 ff.).

    Soweit es dem Antragsteller darüber hinausgehend darum ging, im Rahmen der Erörterung unmittelbar - im Dialog mit der letztlich entscheidungsbefugten Stelle - auf die Endfassung der Entlassungsverfügung einzuwirken, ist diese Form der Einflussnahme in der Konzeption des hier strittigen Beteiligungsrechts nicht mehr enthalten (vgl. hierzu bereits BVerwG, Beschluss vom 27. August 2015 - 1 WB 37.14 - juris Rn. 47).

    Die Beteiligung in der Form der Anhörung zielt aber nicht auf ein Mitentscheidungsrecht (BVerwG, Beschluss vom 27. August 2015 - 1 WB 37.14 - Rn. 47).

  • BVerwG, 30.10.2018 - 1 WB 25.17

    Verletzung der Beteiligungsrechte eines Personalrats in einer

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2019 - 1 WB 27.18
    a) Beruft sich der bei einer Dienststelle der Bundeswehr gebildete Personalrat auf eine Behinderung in seinen Beteiligungsrechten in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, so ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 17 SBG, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO - abweichend von § 59 Satz 1 SBG, § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG - der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben (BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 1 WB 25.17 - juris Rn. 25).

    Der Antragsteller hat insbesondere auch ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Überprüfung und der begehrten Feststellung (vgl. zum Folgenden BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 1 WB 25.17 - juris Rn. 28).

    Zum anderen ist Zweck des Beschwerdeverfahrens nach § 17 SBG gerade auch die Klärung von vertretungsrechtlichen Zuständigkeiten, Befugnissen und Pflichten (vgl. zu § 16 SBG a.F. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 1 WB 60.10 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 8 Rn. 26 m.w.N. und zu § 17 SBG BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 1 WB 25.17 - juris Rn. 28).

  • BVerwG, 24.03.2004 - 1 WB 46.03

    Vertrauensperson, Unteroffiziere, Disziplinarvorgesetzter, Beteiligungsrecht;

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2019 - 1 WB 27.18
    Die Reichweite subjektiv-öffentlicher Rechte im Rahmen der personalvertretungsrechtlichen Beteiligungen wird zum anderen durch das Partnerschaftsprinzip (§ 19 Abs. 2 SBG) vorgegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 2004 - 1 WB 46.03 - juris Rn. 19).

    Die Beteiligung in der Form der Anhörung vermittelt keine Rechte gegen andere Personen als den anhörenden nächsten Disziplinarvorgesetzten bzw. Dienststellenleiter (BVerwG, Beschluss vom 24. März 2004 - 1 WB 46.03 - juris Rn. 17).

  • BVerwG, 24.07.2019 - 1 WB 17.18

    Rüge des Personalrats über die Verletzung seiner Beteiligungsrechte bei

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2019 - 1 WB 27.18
    Hieran hat auch die Neufassung von § 63 Abs. 3 SBG nichts geändert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 1 WB 17.18 - juris Rn. 18).

    Allerdings ist eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung oder die Klärung akademischer Rechtsfragen der Wehrbeschwerdeordnung fremd (vgl. zuletzt BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juni 2019 - 1 WB 10.18 - juris Rn. 21 und vom 24. Juli 2019 - 1 WB 17.18 - Rn. 20).

  • BVerwG, 17.02.2009 - 1 WB 37.08

    Personalrat; Vertrauensperson; Anhörung; Erörterung der Stellungnahme zu

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2019 - 1 WB 27.18
    § 21 Satz 3 SBG gibt der Vertrauensperson bzw. dem Personalrat hinsichtlich der Erörterung einen verfahrensrechtlichen Anspruch, der gegenüber der anhörenden Stelle - das heißt gegenüber dem nächsten Disziplinarvorgesetzten (§ 24 Abs. 1 SBG) bzw. dem Dienststellenleiter (§ 63 Abs. 1 Satz 2 SBG, § 7 BPersVG) - geltend zu machen und von dieser zu erfüllen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 - BVerwGE 133, 135 Rn. 24).

    Allerdings darf diese vom Gesetzgeber bewusst gewählte Konstruktion nicht zu einer Verkürzung der Rechte der Soldatenvertretung führen (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 - BVerwGE 133, 135 Rn. 24).

  • BVerwG, 31.08.2009 - 6 PB 21.09

    Letztentscheidung der obersten Dienstbehörde; Abweichung von der Empfehlung der

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2019 - 1 WB 27.18
    Die Entschließung des Dienstherrn, ob er die Maßnahme ergreifen will und wie das geschehen soll, ist nicht mehr Teil des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens, sondern stellt sich rechtlich als die Ausübung der Organisations- und Personalhoheit dar, die allein dem Dienstherrn zusteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 2009 - 6 PB 21.09 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 19.06.2014 - 1 WB 29.13

    Anhörung der Vertrauensperson; Personalrat; Unterrichtung; beabsichtigte

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2019 - 1 WB 27.18
    Der Personalrat als Gesamtgremium kann auch in Angelegenheiten, die ausschließlich Soldaten betreffen, deren Rechte im gerichtlichen Antragsverfahren geltend machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2014 - 1 WB 29.13 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 5 Rn. 20 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 57.02

    Antragsfrist; Beschwerdeanlass; Verwendung; Versetzung; Personalanpassungsgesetz;

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2019 - 1 WB 27.18
    Gesichtspunkte, die den vorliegenden Fall als atypisch erscheinen ließen und deshalb eine Ausnahme von der nach der Soll-Vorschrift in der Regel gebotenen Beteiligung rechtfertigen würden (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 m.w.N.), sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
  • BVerwG, 24.05.2011 - 1 WB 60.10

    Soldatenbeteiligung; Personalrat; Gruppe der Soldaten; Gruppenangelegenheit;

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2019 - 1 WB 27.18
    Zum anderen ist Zweck des Beschwerdeverfahrens nach § 17 SBG gerade auch die Klärung von vertretungsrechtlichen Zuständigkeiten, Befugnissen und Pflichten (vgl. zu § 16 SBG a.F. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 1 WB 60.10 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 8 Rn. 26 m.w.N. und zu § 17 SBG BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 1 WB 25.17 - juris Rn. 28).
  • BVerwG, 14.06.2019 - 1 WB 10.18

    Verletzung der Beteiligungsrechte eines Personalrats bei Personalmaßnahmen;

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2019 - 1 WB 27.18
    Allerdings ist eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung oder die Klärung akademischer Rechtsfragen der Wehrbeschwerdeordnung fremd (vgl. zuletzt BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juni 2019 - 1 WB 10.18 - juris Rn. 21 und vom 24. Juli 2019 - 1 WB 17.18 - Rn. 20).
  • BVerwG, 20.06.1978 - 1 WB 10.77

    Untätigkeitsantrag im Wehrbeschwerdeverfahren - Begründung zur Sache -

  • BVerwG, 24.02.2022 - 1 WB 33.21

    Verletzung von Beteiligungsrechten des GVPA bei Erlassen über die Gewährung von

    e) Der Feststellungsantrag ist statthaft (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. August 2019 - 1 WB 27.18 - Buchholz 449.7 § 21 SBG Nr. 1 Rn. 22 und vom 30. April 2020 - 1 WB 23.19 - Buchholz 449.7 § 38 SBG Nr. 1 Rn. 18).

    Die konkreten Anlassverfahren sind - über den Einzelfall hinaus - geeignet, die rechtlichen Anforderungen an das Beteiligungsrecht aus § 38 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 3 SBG und an vorläufige Regelungen im Sinne von § 43 Abs. 2 SBG weiter zu klären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2019 - 1 WB 27.18 - Buchholz 449.7 § 21 SBG Nr. 1 Rn. 23).

  • BVerwG, 24.02.2022 - 1 WB 19.21

    Beteiligungsrechte des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bei der Verlängerung

    f) Der Feststellungsantrag ist statthaft (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. August 2019 - 1 WB 27.18 - Buchholz 449.7 § 21 SBG Nr. 1 Rn. 22 und vom 30. April 2020 - 1 WB 23.19 - PersV 2020, 423 Rn. 18).

    Das konkrete Anlassverfahren ist über den Einzelfall hinaus geeignet, die rechtlichen Anforderungen an das Vorschlagsrecht nach § 38 Abs. 3 Satz 3, § 22, § 23 Abs. 1 Satz 3, § 25 Abs. 2 SBG weiter zu klären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2019 - 1 WB 27.18 - Buchholz 449.7 § 21 SBG Nr. 1 Rn. 23).

  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 WRB 7.18

    Beteiligungstatbestand; Erforderlichkeitsprinzip; Ergebnisse der

    Das vorliegende Anlassverfahren ist zudem über den Einzelfall hinaus geeignet, Inhalt und Reichweite der neu in das Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz eingefügten allgemeinen Aufgaben der Vertrauensperson aus § 19 Abs. 3 Nr. 2 und 5 SBG und des damit verbundenen Unterrichtungsanspruchs (§ 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 SBG) zu klären (zur Funktion des Beschwerdeverfahrens nach § 17 SBG, vertretungsrechtliche Zuständigkeiten, Befugnisse und Pflichten zu klären, vgl. zu § 16 SBG a.F. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 1 WB 60.10 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 8 Rn. 26 und zu § 17 SBG BVerwG, Beschluss vom 30. August 2019 - 1 WB 27.18 - juris Rn. 22, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 15.06.2022 - 1 WB 7.21

    Anhörung der Vertrauensperson bei der Einleitung eines gerichtlichen

    Zweck des Beschwerdeverfahrens nach § 17 SBG ist gerade auch die Klärung von vertretungsrechtlichen Zuständigkeiten, Befugnissen und Pflichten (vgl. zu § 16 SBG a. F. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 1 WB 60.10 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 8 Rn. 26 m. w. N. und zu § 17 SBG BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 1 WB 25.17 - Buchholz 449.7 § 24 SBG Nr. 3 Rn. 28), wenn - wie hier - ein konkretes, bereits anhängiges Beteiligungsverfahren den Anlass setzt bzw. im Falle eines Fortsetzungsfeststellungsantrags gesetzt hat oder wenn ein allgemeiner Feststellungsantrag prozessökonomisch eine Vorabklärung von Streitfragen einer Vielzahl bereits im Verwaltungs- oder Beschwerdeverfahren befindlicher, konkreter gleichgelagerter Beteiligungsverfahren ermöglicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2019 - 1 WB 27.18 - Buchholz 449.7 § 21 SBG Nr. 1 Rn. 22).
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