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   BVerwG, 30.06.1983 - 1 WB 27.81   

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BVerwG, 30.06.1983 - 1 WB 27.81 (https://dejure.org/1983,1998)
BVerwG, Entscheidung vom 30.06.1983 - 1 WB 27.81 (https://dejure.org/1983,1998)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juni 1983 - 1 WB 27.81 (https://dejure.org/1983,1998)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wehrbeschwerde - Eigenhändige Unterschrift - Unschädliches Fehlen

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 444
  • NVwZ 1984, 169 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 31.01.2019 - 1 WB 28.17

    Haar- und Barterlass bedarf gesetzlicher Ermächtigung

    Aus den Umständen der Einreichung steht zweifelsfrei fest, dass das Schreiben vom Antragsteller stammt, dass es nicht nur einen Entwurf darstellt und dass der Antragsteller den Antrag in den Rechtsverkehr bringen wollte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 1983 - 1 WB 27.81 - NJW 1984, 444; GmS-OGB, Beschluss vom 30. April 1979, NJW 1980, 172 Rn. 31).
  • BVerwG, 28.03.1984 - 1 WB 42.83

    Beschränkung der gerichtlichen Nachprüfung von Prüfungsentscheidungen auf

    Der nach erfolglosem Vorverfahren gestellte und auf eine nochmalige Korrektur der mit mangelhaft bewerteten Klausur im Fach Betriebs- und Organisationswissenschaften (BOW) gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde durch Beschluß des Senats vom 30. Juni 1983 - 1 WB 27/81 - zurückgewiesen.

    Die Verfahrensakte 349/82 des BMVg - P II 5 -, die Stammakten des Antragstellers - Hauptteile A und B -, die Prüfungsakte des Antragstellers aus 1981 und die Akten des Verfahrens 1 WB 27.81 waren Gegenstand der Beratung des Senats.

    Die Verbesserung der Klausurnote (Einzelnote) um eine Notenstufe würde jedenfalls zu einer Verbesserung der Platzziffer führen und sich damit auf die spätere Laufbahn auswirken können (vgl. im einzelnen BVerwG Beschlüsse vom 18. Mai 1982 - 1 WB 147/78 - und vom 30. Juni 1983 - 1 WB 27/81).

    Im Ergebnis erschöpft sich im vorliegenden wie in dem vom Senat bereits entschiedenen (1 WB 27/81) Fall das Vorbringen des Antragstellers darin, Unterschiede in der Unterrichtsgestaltung der einzelnen Dozenten darzulegen und aus der seiner Ansicht nach schlechteren Wissensvermittlung in seinem Hörsaal eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes herzuleiten.

  • BVerwG, 26.10.2010 - 1 WNB 4.10

    Beschwerdeform; E-Mail; rechtliches Gehör

    Der Antragsteller behauptet eine Divergenz der angefochtenen Entscheidung zum Beschluss des Senats vom 30. Juni 1983 - BVerwG 1 WB 27.81 - (NZWehrr 1984, 38), indem er geltend macht, das Truppendienstgericht sei von dieser Entscheidung mit dem Rechtssatz abgewichen, dass das Schriftformerfordernis des § 6 Abs. 2 WBO eine unterschriebene Beschwerde bzw. die manuelle Unterschrift bedinge.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.1997 - 16 A 2389/96

    Rechtzeitigkeit eines Widerspruches; Telefax; Unvollständiger Eingang bei

    In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, daß Rechtsbehelfe auch ohne Unterschrift wirksam eingelegt sein können, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Rechtsverkehrswillen ergibt, also zweifelsfrei feststeht, daß der Rechtsmittelführer die Rechtsmittelschrift als solche in den Rechtsverkehr bringen wollte (vgl. zu einer nicht unterzeichneten Widerspruchsschrift BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1968 - II C 112.65 -, BVerwGE 30, 274, und vom 18. Dezember 1992 - VII C 16.92 -, NJW 1993, 1874; zur Einlegung einer Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung: BVerwG, Beschluß vom 30. Juni 1983 - 1 WB 27.81 -, NJW 1984, 444; ferner für eine nicht unterzeichnete Klageschrift: BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 40.87 -, BVerwGE 81, 32 = NJW 1989, 1175).
  • BVerwG, 08.05.1984 - 1 WB 62.83

    Beschwerde gegen die Benotung einer Seminararbeit eines Berufssoldaten -

    Dies gilt sowohl hinsichtlich des nach Abschluß eines Lehrgangs zu erstellenden Lehrgangszeugnisses (Abschlußnote) als auch hinsichtlich der für die einzelnen Leistungsnachweise erteilten Einzelnoten (vgl. BVerwG Beschluß vom 30. Juni 1983 - 1 WB 27/81).

    Der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist sonach das eigentliche Werturteil des Prüfers; dagegen findet eine Nachprüfung dahin statt, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, ob er allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder gegen Verfahrensvorschriften - insbesondere gegen einschlägige Prüfungsbestimmungen - verstoßen hat oder ob er sich bei der Bewertung der Leistungsnachweise von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (BVerwG Beschluß vom 30. Juni 1983 - 1 WB 27/81).

  • BVerwG, 26.03.2015 - 1 WB 43.14

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Konkurrentenstreit

    Damit ist den Erfordernissen der Rechtsklarheit und der Eindeutigkeit des Beschwerdewillens genügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 1983 - 1 WB 27.81 - NJW 1984, 444).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2001 - 3 A 5059/98

    Verwaltungsverfahrensrecht: Berücksichtigung eines nicht unterschriebenen

    vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 40.87 -, NJW 1989, 1175, sowie Beschluss vom 30. Juni 1983 - 1 WB 27.81 -, NJW 1984, 444; OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2001 - 14 A 782/00 -.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.05.2006 - 1 L 45/06

    Zum Schriftformerfordernis einer Beschwerde gemäß § 6 WBO

    Dementsprechend kann ein nicht unterschriebenes Schriftstück im Rechtsverkehr grundsätzlich nur als Entwurf gewertet werden (siehe zu § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO: BVerwG, Beschluss vom 25. August 1970 - Az.: 1 WB 136.69 -, BVerwGE 43, 113; Beschluss vom 19. Mai 1981 - Az.: 1 WB 7.81 -, zitiert nach juris.web; Beschluss vom 21. Juli 1982 - Az.: 1 WB 128.81 -, BVerwGE 76, 11; auf die vorstehenden Entscheidungen ausdrücklich Bezug nehmend zu § 6 Abs. 2 WBO: BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 1983 - Az.: 1 WB 27.81 -, NJW 1984, 444 [m. w. N.]).
  • BVerwG, 30.08.1984 - 1 WB 116.83

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung - Fernmündliche Einlegung - Erklärung zu

    Bis zu diesem Zeitpunkt war weder eine von dem Antragsteller unterzeichnete Antragsschrift (vgl. BVerwG Beschluß vom 30. Juni 1983 - 1 WB 27/81) bei einer zuständigen Stelle eingegangen, noch war ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ordnungsgemäß bei einem zuständigen Vorgesetzten zur Niederschrift erklärt worden (BVerwG NZWehrr 1978, 224 = ZBR 1978, 407).
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