Rechtsprechung
   BVerwG, 28.02.2012 - 1 WB 28.11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,8295
BVerwG, 28.02.2012 - 1 WB 28.11 (https://dejure.org/2012,8295)
BVerwG, Entscheidung vom 28.02.2012 - 1 WB 28.11 (https://dejure.org/2012,8295)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Februar 2012 - 1 WB 28.11 (https://dejure.org/2012,8295)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,8295) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 21.10.2010 - 1 WB 16.10

    Anhörung; Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Anhörung; Sicherheitsrisiko;

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2012 - 1 WB 28.11
    Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - , vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - Rn. 18 m.w.N., vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Rn. 17 und vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - Rn. 25 ).

    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. z.B. Urteile vom 15. Februar 1989 - BVerwG 6 A 2.87 - BVerwGE 81, 258 = Buchholz 236.1 § 59 SG Nr. 2 und vom 15. Juli 2004 - BVerwG 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257 = Buchholz 442.40 § 29d LuftVG Nr. 1; Beschlüsse vom 11. März 2008 a.a.O. Rn. 24, vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 2 VR 6.09 - juris Rn. 15, vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 Rn. 30 , vom 1. Februar 2011 - BVerwG 1 WB 40.10 - Rn. 22 und vom 21. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 12.11 - Rn. 24 ff. jeweils m.w.N.).

    Vielmehr darf einem Betroffenen noch über eine längere Zeit eine Bewährung abverlangt werden, die belegt, dass eine Verhaltensänderung eingetreten ist, die auch eine nachhaltige Bestätigung finden und von Bestand sein wird (Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - und vom 21. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 12.11 -).

    Die zwischenzeitlich erfolgte Beförderung des Antragstellers in einen höheren Dienstgrad hat für die sicherheitsrechtliche Bewertung keine Bedeutung (stRspr, Beschlüsse vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 -, vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - und vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - ).

  • BVerwG, 21.07.2010 - 1 WB 68.09

    Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung; Urkundenfälschung; Weiterverwendung in

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2012 - 1 WB 28.11
    Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - , vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - Rn. 18 m.w.N., vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Rn. 17 und vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - Rn. 25 ).

    Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle dieses Bescheids ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Verfahrens durch den Bundesminister der Verteidigung an den Senat (stRspr, Beschlüsse vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - , vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 14 Rn. 35 und vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 23 Rn. 21).

    Die zwischenzeitlich erfolgte Beförderung des Antragstellers in einen höheren Dienstgrad hat für die sicherheitsrechtliche Bewertung keine Bedeutung (stRspr, Beschlüsse vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 -, vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - und vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - ).

  • BVerwG, 11.03.2008 - 1 WB 37.07

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos; verfrühter Antrag auf gerichtliche

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2012 - 1 WB 28.11
    Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle dieses Bescheids ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Verfahrens durch den Bundesminister der Verteidigung an den Senat (stRspr, Beschlüsse vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - , vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 14 Rn. 35 und vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 23 Rn. 21).

    Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O. Rn. 23 m.w.N.).

    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. z.B. Urteile vom 15. Februar 1989 - BVerwG 6 A 2.87 - BVerwGE 81, 258 = Buchholz 236.1 § 59 SG Nr. 2 und vom 15. Juli 2004 - BVerwG 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257 = Buchholz 442.40 § 29d LuftVG Nr. 1; Beschlüsse vom 11. März 2008 a.a.O. Rn. 24, vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 2 VR 6.09 - juris Rn. 15, vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 Rn. 30 , vom 1. Februar 2011 - BVerwG 1 WB 40.10 - Rn. 22 und vom 21. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 12.11 - Rn. 24 ff. jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 21.07.2011 - 1 WB 12.11

    Beurteilungsspielraum; Geheimschutzbeauftragter; Sicherheitsrisiko;

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2012 - 1 WB 28.11
    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. z.B. Urteile vom 15. Februar 1989 - BVerwG 6 A 2.87 - BVerwGE 81, 258 = Buchholz 236.1 § 59 SG Nr. 2 und vom 15. Juli 2004 - BVerwG 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257 = Buchholz 442.40 § 29d LuftVG Nr. 1; Beschlüsse vom 11. März 2008 a.a.O. Rn. 24, vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 2 VR 6.09 - juris Rn. 15, vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 Rn. 30 , vom 1. Februar 2011 - BVerwG 1 WB 40.10 - Rn. 22 und vom 21. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 12.11 - Rn. 24 ff. jeweils m.w.N.).

    Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG in Verbindung mit Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (hier im Sinne des § 1 Abs. 4 SÜG) und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, können sich nach der Rechtsprechung des Senats unter anderem daraus ergeben, dass der Betroffene eine Straftat begangen hat, die ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften oder zur dienstlichen Tätigkeit ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lässt (vgl. Beschlüsse vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 12.00 -, vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 15.03 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 16 S. 34 = NZWehrr 2004, 168, vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - Rn. 26 und vom 21. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 12.11 - Rn. 40 jeweils m.w.N.).

    Vielmehr darf einem Betroffenen noch über eine längere Zeit eine Bewährung abverlangt werden, die belegt, dass eine Verhaltensänderung eingetreten ist, die auch eine nachhaltige Bestätigung finden und von Bestand sein wird (Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - und vom 21. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 12.11 -).

  • BVerwG, 20.01.2009 - 1 WB 22.08
    Auszug aus BVerwG, 28.02.2012 - 1 WB 28.11
    Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - , vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - Rn. 18 m.w.N., vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Rn. 17 und vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - Rn. 25 ).

    Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG in Verbindung mit Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (hier im Sinne des § 1 Abs. 4 SÜG) und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, können sich nach der Rechtsprechung des Senats unter anderem daraus ergeben, dass der Betroffene eine Straftat begangen hat, die ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften oder zur dienstlichen Tätigkeit ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lässt (vgl. Beschlüsse vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 12.00 -, vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 15.03 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 16 S. 34 = NZWehrr 2004, 168, vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - Rn. 26 und vom 21. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 12.11 - Rn. 40 jeweils m.w.N.).

    Nicht zu beanstanden ist schließlich die vom Geheimschutzbeauftragten getroffene Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner Verhältnisse (zu den Voraussetzungen der Prognose im Einzelnen: Beschlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -, vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13 und vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 -).

  • BVerwG, 22.07.2009 - 1 WB 53.08
    Auszug aus BVerwG, 28.02.2012 - 1 WB 28.11
    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 S. 17, vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - Rn. 22 und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - Rn. 24; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).

    Die zwischenzeitlich erfolgte Beförderung des Antragstellers in einen höheren Dienstgrad hat für die sicherheitsrechtliche Bewertung keine Bedeutung (stRspr, Beschlüsse vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 -, vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - und vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - ).

  • BVerwG, 01.02.2011 - 1 WB 40.10

    Aufhebung eines nach § 14 Abs. 3 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2012 - 1 WB 28.11
    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. z.B. Urteile vom 15. Februar 1989 - BVerwG 6 A 2.87 - BVerwGE 81, 258 = Buchholz 236.1 § 59 SG Nr. 2 und vom 15. Juli 2004 - BVerwG 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257 = Buchholz 442.40 § 29d LuftVG Nr. 1; Beschlüsse vom 11. März 2008 a.a.O. Rn. 24, vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 2 VR 6.09 - juris Rn. 15, vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 Rn. 30 , vom 1. Februar 2011 - BVerwG 1 WB 40.10 - Rn. 22 und vom 21. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 12.11 - Rn. 24 ff. jeweils m.w.N.).

    Nicht zu beanstanden ist, dass sich die Entscheidung dabei grundsätzlich an der Fünfjahresfrist der Nr. 2710 Abs. 2 Satz 1 ZDv 2/30 orientiert (vgl. Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 1 WB 40.10 -).

  • BVerwG, 08.03.2007 - 1 WB 63.06

    Schuldenlast; Schuldenstand; Sicherheitsrisiko; Sicherheitsüberprüfung

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2012 - 1 WB 28.11
    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 S. 17, vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - Rn. 22 und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - Rn. 24; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).

    Nicht zu beanstanden ist schließlich die vom Geheimschutzbeauftragten getroffene Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner Verhältnisse (zu den Voraussetzungen der Prognose im Einzelnen: Beschlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -, vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13 und vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 -).

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2012 - 1 WB 28.11
    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 S. 17, vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - Rn. 22 und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - Rn. 24; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).
  • BVerwG, 15.02.1989 - 6 A 2.87

    Soldat des Bundesnachrichtendienstes - Entziehung des Sicherheitsbescheides -

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2012 - 1 WB 28.11
    Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. z.B. Urteile vom 15. Februar 1989 - BVerwG 6 A 2.87 - BVerwGE 81, 258 = Buchholz 236.1 § 59 SG Nr. 2 und vom 15. Juli 2004 - BVerwG 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257 = Buchholz 442.40 § 29d LuftVG Nr. 1; Beschlüsse vom 11. März 2008 a.a.O. Rn. 24, vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 2 VR 6.09 - juris Rn. 15, vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 Rn. 30 , vom 1. Februar 2011 - BVerwG 1 WB 40.10 - Rn. 22 und vom 21. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 12.11 - Rn. 24 ff. jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 12.04.2000 - 1 WB 12.00

    Maßstab einer gerichtlichen Rechtmäßigkeitsprüfung hinsichtlich einer

  • BVerwG, 24.05.2000 - 1 WB 25.00

    Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten - Bestehen eines

  • BVerwG, 18.10.2001 - 1 WB 54.01

    Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung - Sicherheitsermittlungen über einen

  • BVerwG, 20.08.2003 - 1 WB 15.03

    Sicherheitsüberprüfung; Sicherheitsrisiko; Zuverlässigkeit; Straftat;

  • BVerwG, 20.08.2003 - 1 WB 3.03

    Sicherheitsüberprüfung; Sicherheitsrisiko; Zuverlässigkeit; Sicherheitserklärung;

  • BVerwG, 12.05.2004 - 1 WB 29.03

    Sicherheitserklärung; Sicherheitsrisiko; unvollständige Angaben; Ministerium für

  • BVerwG, 15.07.2004 - 3 C 33.03

    Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs; luftverkehrsrechtliche

  • BVerwG, 09.11.2005 - 1 WB 19.05

    Sicherheitsrisiko; Dienstvergehen; Disziplinargerichtsbescheid; Nebentätigkeit;

  • BVerwG, 24.01.2006 - 1 WB 17.05

    Sicherheitsrisiko; Dienstvergehen; Strafverfahren; Verfahrenseinstellung.

  • BVerwG, 26.06.2007 - 1 WB 59.06

    Sicherheitsüberprüfung; Strafverfahren; Einstellung; Beurteilungsspielraum.

  • BVerwG, 08.08.2007 - 1 WB 52.06

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Ende des Dienstverhältnisses; Erledigung

  • BVerwG, 01.10.2009 - 2 VR 6.09

    Begründung einer Unzuverlässigkeit durch den Vorwurf sexueller Belästigung von

  • BVerwG, 14.12.2010 - 1 WB 13.10

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos i.S.d. § 5 Abs. 1

  • BVerwG, 12.08.2008 - 1 WB 28.07
  • BVerwG, 17.02.2009 - 1 WB 64.08
  • VG Berlin, 09.11.2017 - 4 K 200.16

    Ablehnung eines Antrages eines selbstständigen IT- Fachmanns auf Ermächtigung zum

    Denn solche Anhaltspunkte können sich nach der Rechtsprechung insbesondere daraus ergeben, dass der Betroffene in einer Sicherheitserklärung oder in sonstigen Formerklärungen falsche oder zumindest unvollständige Angaben macht (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2012 - BVerwG 1 WB 28.11 -, juris, Rn. 35, m.w.N. zur diesbezüglich ständigen Rechtsprechung).

    Gerade im Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen müssen sich die Sicherheitsbehörden auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen jederzeit und grundsätzlich ohne weitere Nachprüfung verlassen können (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2012, a.a.O., Rn. 35, und vom 20. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 34).

    Des Weiteren spielt es nach der Argumentation der Beklagten wie auch der Rechtsprechung, wonach die Sicherheitsbehörden sich auf die Angaben von entsprechend ermächtigten Personen ohne Nachprüfung verlassen können müssten (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2012, a.a.O., Rn. 35, und vom 20. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 34), keine Rolle, in welche Richtung - Weglassen negativer oder Hinzuerfinden positiver Informationen - wahrheitswidrig Angaben gemacht werden, da jeweils ein Vertrauen darauf nicht gestützt werden kann.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es ohne Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip als allgemeingültigem Wertmaßstab zulässig, an die seit dem Vorfall verstrichene Zeit anzuknüpfen und insoweit noch eine längere Bewährung des Betroffenen zu verlangen, die auch eine nachhaltige Bestätigung finden und von Bestand sein wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 40 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2012, a.a.O., Rn. 38 m.w.N.).

  • VG Schwerin, 29.11.2018 - 1 A 866/18

    Erfolgreiche Bescheidungsklage gegen die Ablehnung einer

    In derartigen Fällen hat der Geheimschutzbeauftragte eigene Feststellungen zu den Erkenntnissen der Ermittlungsverfahren im Rahmen seiner Sachverhaltsermittlung zu treffen (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 26. Juni 2007 - 1 WB 59.06 - und Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 WB 28/11 -, Rn. 32, beide zitiert nach juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht sah die Feststellung eines Sicherheitsrisikos durch den Geheimschutzbeauftragten deshalb nicht als rechtsfehlerhaft an, weil er bei der Sachverhaltserfassung zutreffend die gegen den Antragsteller geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren dokumentiert und im Einzelnen festgehalten hatte, dass und unter welchen Voraussetzungen sie eingestellt worden waren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2012, a.a.O., Rn. 28, juris).

    Der Geheimschutzbeauftragte hatte dabei unter anderem die Tatsache berücksichtigt, dass der Antragsteller in einem Fall die Begehung der Tat eingeräumt hatte, woraufhin das Verfahren vor dem Jugendgericht eingestellt worden war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2012, a.a.O., Rn. 33, juris).

  • BVerwG, 20.12.2016 - 1 WB 21.16

    Sicherheitsüberprüfung; Zweifel an der Zuverlässigkeit; anhängiges Strafverfahren

    Diese Wahrheitspflicht gilt auch und insbesondere bei Sicherheitserklärungen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 WB 28.11 - juris Rn. 35 m.w.N.).

    In einer Sicherheitserklärung bezieht sich die Pflicht zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben bei der Frage nach anhängigen Straf- und/oder Disziplinarverfahren - unabhängig vom jeweiligen Verfahrensstand - auf alle Arten von straf-, steuer- oder disziplinarrechtlichen Ermittlungen (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 WB 28.11 - juris Rn. 36).

  • VG Berlin, 25.07.2023 - 4 L 163.23

    SÜG, VwGO

    a) Anhaltspunkte in diesem Sinne können sich nach der Rechtsprechung insbesondere daraus ergeben, dass der Betroffene in einer Sicherheitserklärung oder in sonstigen Formerklärungen falsche oder zumindest unvollständige Angaben macht (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2012 - BVerwG 1 WB 28.11 - juris, Rn. 35 m.w.N. zur diesbezüglich ständigen Rechtsprechung, ebenso zuletzt Urteil der Kammer vom 5. April 2023 - VG 4 K 280/22).

    Gerade im Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen müssen sich die Sicherheitsbehörden auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen jederzeit und grundsätzlich ohne weitere Nachprüfung verlassen können (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2012, a.a.O., Rn. 35, und vom 20. Dezember 2016, BVerwG 1 WB 21.16 - juris, Rn. 34).

  • BVerwG, 20.11.2012 - 1 WB 21.12

    Anhörung; Befragung; Geheimschutzbeauftragter; Militärischer Abschirmdienst;

    Zu den "dienstlichen Angelegenheiten" gehören - neben den unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 5 SÜG abgegebenen Sicherheitserklärungen (vgl. dazu Beschluss vom 28. Februar 2012 - BVerwG 1 WB 28.11 - Rn. 35 m.w.N.) - auch Erklärungen eines Soldaten als betroffene Person im Rahmen der Befragung durch die mitwirkende Behörde (MAD) und im Rahmen der Anhörung nach § 6 Abs. 1, Abs. 3 SÜG, wenn er von der Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch macht.
  • VG Berlin, 09.01.2023 - 4 K 292.21

    Aufhebung einer Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen: Zugehörigkeit eines

    aa) Anhaltspunkte in diesem Sinne können sich nach der Rechtsprechung insbesondere daraus ergeben, dass der Betroffene in einer Sicherheitserklärung oder in sonstigen Formerklärungen falsche oder zumindest unvollständige Angaben macht (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2012 - BVerwG 1 WB 28.11 - juris, Rn. 35, m.w.N. zur diesbezüglich ständigen Rechtsprechung).

    Gerade im Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen müssen sich die Sicherheitsbehörden auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen jederzeit und grundsätzlich ohne weitere Nachprüfung verlassen können (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2012, a.a.O., Rn. 35, und vom 20. Dezember 2016, BVerwG 1 WB 21.16 - juris, Rn. 34).

  • BVerwG, 10.10.2017 - 1 WDS-VR 6.17

    Sicherheitsrisiko; unrichtige Angaben zu Beziehungen ins Ausland

    Zu den der Wahrheitspflicht unterliegenden dienstlichen Angelegenheiten im Sinne des § 13 Abs. 1 SG gehört auch die im Überprüfungsverfahren abzugebende Sicherheitserklärung (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 -1 WB 28.11 - Rn. 35 und vom 30. Januar 2014 - 1 WB 32.13 - juris Rn. 36).
  • BVerwG, 31.01.2018 - 1 WB 24.17

    Auslandsbeziehungen; Geheimschutzbeauftragter; Grundsatz des fairen Verfahrens;

    Zu den der Wahrheitspflicht unterliegenden dienstlichen Angelegenheiten im Sinne des § 13 Abs. 1 SG gehört auch die im Überprüfungsverfahren abzugebende Sicherheitserklärung (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - 1 WB 28.11 - juris Rn. 35 und vom 30. Januar 2014 - 1 WB 32.13 - juris Rn. 36).
  • BVerwG, 30.01.2014 - 1 WB 32.13

    Sicherheitsüberprüfungsverfahren; Sicherheitserklärung; Wahrheitspflicht;

    Zu den "dienstlichen Angelegenheiten" im Sinne des § 13 Abs. 1 SÜG gehören - neben den unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 5 SÜG abgegebenen Sicherheitserklärungen (vgl. dazu Beschluss vom 28. Februar 2012 - BVerwG 1 WB 28.11 - Rn. 35 m.w.N.) - auch Erklärungen eines Soldaten als betroffene Person im Rahmen der Befragung durch die mitwirkende Behörde (MAD) und im Rahmen der Anhörung nach § 6 Abs. 1 und 3 SÜG, wenn er von der Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch macht.
  • BVerwG, 30.03.2023 - 1 WB 32.21

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos wegen unvollständiger bzw. unrichtiger

    Zu den der Wahrheitspflicht unterliegenden dienstlichen Angelegenheiten im Sinne des § 13 Abs. 1 SG gehört auch die im Überprüfungsverfahren abzugebende Sicherheitserklärung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - 1 WB 28.11 - juris Rn. 35 und vom 30. Januar 2014 - 1 WB 32.13 - juris Rn. 34 ff.).
  • BVerwG, 29.06.2023 - 1 WB 29.22

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos eines Berufssoldaten in einer erweiterten

  • BVerwG, 24.04.2012 - 1 WB 62.11

    Rechtmäßigkeit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos bei einem Soldaten durch

  • BVerwG, 04.02.2019 - 1 WDS-VR 1.19

    Anspruch eines Berufssoldaten auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht