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   BVerwG, 19.06.2014 - 1 WB 29.13   

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BVerwG, 19.06.2014 - 1 WB 29.13 (https://dejure.org/2014,44555)
BVerwG, Entscheidung vom 19.06.2014 - 1 WB 29.13 (https://dejure.org/2014,44555)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Juni 2014 - 1 WB 29.13 (https://dejure.org/2014,44555)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    SBG § 20
    Anhörung der Vertrauensperson; Personalrat; Unterrichtung; beabsichtigte Maßnahme; Gruppenangelegenheit der Soldaten.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    SBG § 20
    Anhörung der Vertrauensperson; Gruppenangelegenheit der Soldaten; Personalrat; Unterrichtung; beabsichtigte Maßnahme

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 S 1 SBG, § 55 Abs 5 SG
    Umfang des Informationsanspruchs der Vertrauensperson; Frist zur Stellungnahme

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 S 1 SBG, § 55 Abs 5 SG
    Umfang des Informationsanspruchs der Vertrauensperson; Frist zur Stellungnahme

  • Wolters Kluwer

    Beziehen des Informationsanspruchs der Vertrauensperson bzw. des Personalrats i.R.d. Anhörung auf die Entscheidungsgrundlagen der beabsichtigten Maßnahme

  • rewis.io

    Umfang des Informationsanspruchs der Vertrauensperson; Frist zur Stellungnahme

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Umfang des Informationsanspruchs der Vertrauensperson; Frist zur Stellungnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Informationsanspruch des Personalrats im Disziplinarverfahren gegen einen Soldaten

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 24.05.2011 - 1 WB 60.10

    Soldatenbeteiligung; Personalrat; Gruppe der Soldaten; Gruppenangelegenheit;

    Auszug aus BVerwG, 19.06.2014 - 1 WB 29.13
    c) Der Antragsteller ist antragsbefugt (vgl. zum Folgenden Beschluss vom 24. Mai 2011- BVerwG 1 WB 60.10 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 8 Rn. 23 = NZWehrr 2012, 75 m.w.N.).

    Der Feststellungsantrag ist in der vorliegenden Fallkonstellation die richtige Antragsart; für ihn ist auch ein Feststellungsinteresse des Antragstellers gegeben (vgl. auch zum Folgenden, Beschluss vom 24. Mai 2011 a.a.O. Rn. 25 ff.).

    Zu berücksichtigen ist ferner, dass das vertretungsrechtliche Beschwerdeverfahren nach § 16 SBG regelmäßig nicht nur der Durchsetzung individueller Ansprüche, sondern der Klärung und Feststellung von Zuständigkeiten sowie von vertretungsrechtlichen Befugnissen und Pflichten dient (vgl. Beschluss vom 24. Mai 2011 a.a.O. Rn. 26 m.w.N.).

  • BVerwG, 25.06.2008 - 1 WB 5.07

    Anhörung der Vertrauensperson bzw. des Personalrats (in Gestalt der zur

    Auszug aus BVerwG, 19.06.2014 - 1 WB 29.13
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. insb. Beschlüsse vom 20. Juni 2005 - BVerwG 1 WB 60.04 - Buchholz 252 § 20 SBG Nr. 1 S. 4 f. und S. 10 und vom 25. Juni 2008 - BVerwG 1 WB 5.07 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 2 Rn. 32) sind danach sämtliche Informationen zu übermitteln, die im Hinblick auf die Aufgaben und Befugnisse der anzuhörenden Stelle innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs für eine sachgerechte Beurteilung der beteiligungspflichtigen Maßnahme und des dieser zugrundeliegenden Sachverhalts von Bedeutung sind.

    Der Senat ist deshalb schon bisher davon ausgegangen, dass von der Gelegenheit zur Stellungnahme "innerhalb einer angemessenen Frist" Gebrauch zu machen ist (vgl. z.B. Beschluss vom 25. Juni 2008 a.a.O. Rn. 40; ebenso Nr. 228 Abs. 1 ZDv 10/2).

  • BVerwG, 17.02.2009 - 1 WB 37.08

    Personalrat; Vertrauensperson; Anhörung; Erörterung der Stellungnahme zu

    Auszug aus BVerwG, 19.06.2014 - 1 WB 29.13
    a) Beruft sich der bei einer Dienststelle der Bundeswehr gebildete Personalrat auf eine Behinderung in seinen Beteiligungsrechten in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, so ist gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1, § 16 SBG, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO - abweichend von § 48 Satz 1 SBG, § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG - der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben (stRspr, vgl. Beschluss vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 37.08 - Rn. 17 m.w.N. ).
  • BVerwG, 20.06.2005 - 1 WB 60.04

    Befugnisse der gewählten Soldaten eines Personalrates in einer nach § 49 Abs. 1

    Auszug aus BVerwG, 19.06.2014 - 1 WB 29.13
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. insb. Beschlüsse vom 20. Juni 2005 - BVerwG 1 WB 60.04 - Buchholz 252 § 20 SBG Nr. 1 S. 4 f. und S. 10 und vom 25. Juni 2008 - BVerwG 1 WB 5.07 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 2 Rn. 32) sind danach sämtliche Informationen zu übermitteln, die im Hinblick auf die Aufgaben und Befugnisse der anzuhörenden Stelle innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs für eine sachgerechte Beurteilung der beteiligungspflichtigen Maßnahme und des dieser zugrundeliegenden Sachverhalts von Bedeutung sind.
  • BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 57.02

    Antragsfrist; Beschwerdeanlass; Verwendung; Versetzung; Personalanpassungsgesetz;

    Auszug aus BVerwG, 19.06.2014 - 1 WB 29.13
    Gesichtspunkte, die den vorliegenden Fall als atypisch erscheinen ließen und deshalb eine Ausnahme von der nach der Soll-Vorschrift in der Regel gebotenen Beteiligung in Form der Anhörung rechtfertigen würden (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 S. 5 f. = NZWehrr 2003, 212 m.w.N.), sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
  • BVerwG, 27.08.2015 - 1 WB 37.14

    Beteiligungsrecht des Personalrats; Verkürzung der Dienstzeit

    c) Der Antragsteller ist antragsbefugt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 60.10 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 8 Rn. 23 und vom 19. Juni 2014 - 1 WB 29.13 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 5 Rn. 20).

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats dient das vertretungsrechtliche Beschwerdeverfahren nach § 16 SBG regelmäßig nicht nur der Durchsetzung individueller Ansprüche, sondern der Klärung und Feststellung von Zuständigkeiten sowie von vertretungsrechtlichen Befugnissen und Pflichten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 2011 - 1 WB 60.10 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 8 Rn. 26 und vom 19. Juni 2014 - 1 WB 29.13 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 5 Rn. 23).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. insb. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2005 - 1 WB 60.04 - Buchholz 252 § 20 SBG Nr. 1 S. 4 f. und S. 10, vom 25. Juni 2008 - 1 WB 5.07 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 2 Rn. 32 sowie zuletzt vom 19. Juni 2014 - 1 WB 29.13 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 5 Rn. 34) sind danach sämtliche Informationen zu übermitteln, die im Hinblick auf die Aufgaben und Befugnisse der anzuhörenden Stelle innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs für eine sachgerechte Beurteilung der beteiligungspflichtigen Maßnahme und des dieser zugrundeliegenden Sachverhalts von Bedeutung sind.

    Zu Recht hat das Bundesamt für das Personalmanagement schließlich Auskünfte zur Behandlung des Antrags auf Dienstzeitverkürzung eines (nicht näher bezeichneten) "Herrn K." abgelehnt; unabhängig davon, dass dieser eine Beteiligung des Personalrats in seinem Verfahren ausdrücklich nicht gewünscht hat, stehen dem Personalrat keine Informationsrechte über personenbezogene Daten zu, die datenschutzrechtlich für Dritte geschützt sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2008 - 1 WB 5.07 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 2 Rn. 32 und vom 19. Juni 2014 - 1 WB 29.13 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 5 Rn. 34; siehe für Personalakten auch § 29 Abs. 2 und 3 SG).

    Das Anhörungsrecht gemäß § 20 SBG vermittelt der Vertrauensperson bzw. dem Personalrat kein Mitentscheidungsrecht, etwa im Sinne eines herzustellenden Einvernehmens über den Inhalt der Personalmaßnahme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2014 - 1 WB 29.13 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 5 Rn. 39).

  • BVerwG, 25.01.2024 - 1 WB 35.23
    Der Personalrat als Gesamtgremium kann auch in Angelegenheiten, die ausschließlich Soldaten betreffen, deren Rechte im gerichtlichen Antragsverfahren geltend machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2014 - 1 WB 29.13 - juris Rn. 20 m. w. N.).
  • BVerwG, 30.10.2018 - 1 WB 25.17

    Verletzung der Beteiligungsrechte eines Personalrats in einer

    Der Personalrat als Gesamtgremium kann in Angelegenheiten, die ausschließlich Soldaten betreffen, deren Rechte im gerichtlichen Antragsverfahren geltend machen, weil die Gruppe der Soldaten auch dann kein eigenständiges Vertretungsorgan im Sinne des § 1 Abs. 1 SBG ist, wenn sie in ihrer Funktion als Vertrauensperson Aufgaben oder Befugnisse nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz wahrnimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2014 - 1 WB 29.13 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 5 Rn. 20 m.w.N.).

    aa) Der Antragsteller war zwar nicht von Beginn an, jedoch rechtzeitig vor Erlass der (zweiten) Versetzungsverfügung vom 13. April 2017 "umfassend" im Sinne von § 21 Satz 1 SBG, d.h. hinsichtlich aller Informationen, die im Hinblick auf seine Aufgaben und Befugnisse innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs für eine sachgerechte Beurteilung der beteiligungspflichtigen Maßnahme und des dieser zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2014 - 1 WB 29.13 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 5 Rn. 34 m.w.N.), unterrichtet.

  • BVerwG, 20.04.2016 - 1 WB 29.15

    Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen;

    c) Der Antragsteller ist antragsbefugt (vgl. zum Folgenden BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 2011 - 1 WB 60.10 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 8 Rn. 23 und vom 19. Juni 2014 - 1 WB 29.13 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 5 Rn. 20).
  • BVerwG, 30.08.2019 - 1 WB 27.18

    Anhörung; Einbeziehen des Ergebnisses der Anhörung; Erörterung

    Der Personalrat als Gesamtgremium kann auch in Angelegenheiten, die ausschließlich Soldaten betreffen, deren Rechte im gerichtlichen Antragsverfahren geltend machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2014 - 1 WB 29.13 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 5 Rn. 20 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.08.2017 - 1 WDS-VR 5.17

    Anhörung der Vertrauensperson bzw des Personalrats; Versetzung; vorläufiger

    (1) Der Personalrat war zwar nicht von Beginn an, jedoch rechtzeitig vor Erlass der Versetzungsverfügung vom 13. April 2017 "umfassend" im Sinne von § 21 Satz 1 SBG, d.h. hinsichtlich aller Informationen, die im Hinblick auf seine Aufgaben und Befugnisse innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs für eine sachgerechte Beurteilung der beteiligungspflichtigen Maßnahme und des dieser zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2014 - 1 WB 29.13 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 5 Rn. 34 m.w.N.), unterrichtet.
  • BVerwG, 15.06.2022 - 1 WB 7.21

    Anhörung der Vertrauensperson bei der Einleitung eines gerichtlichen

    aa) Zwar ist grundsätzlich (nur) der Personalrat als Gesamtgremium befugt, die Verletzung von Beteiligungsrechten im gerichtlichen Antragsverfahren geltend zu machen, weil die Gruppe der Soldaten auch dann kein eigenständiges Vertretungsorgan im Sinne des § 1 Abs. 1 SBG darstellt, wenn sie in ihrer Funktion als Vertrauensperson Aufgaben oder Befugnisse nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz wahrnimmt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juni 2014 - 1 WB 29.13 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 5 Rn. 20 m. w. N. und vom 30. Oktober 2018 - 1 WB 25.17 - Buchholz 449.7 § 24 SBG Nr. 3 Rn. 26).
  • BVerwG, 24.07.2019 - 1 WB 17.18

    Rüge des Personalrats über die Verletzung seiner Beteiligungsrechte bei

    Der Personalrat als Gesamtgremium kann in Angelegenheiten, die ausschließlich Soldaten betreffen, deren Rechte im gerichtlichen Antragsverfahren geltend machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2014 - 1 WB 29.13 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 5 Rn. 20 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.06.2019 - 1 WB 10.18

    Verletzung der Beteiligungsrechte eines Personalrats bei Personalmaßnahmen;

    Der Personalrat als Gesamtgremium kann in Angelegenheiten, die ausschließlich Soldaten betreffen, deren Rechte im gerichtlichen Antragsverfahren geltend machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2014 - 1 WB 29.13 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 5 Rn. 20 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.07.2019 - 1 WB 23.18

    Rüge des Personalrats über die Verletzung seiner Beteiligungsrechte bei

    Der Personalrat als Gesamtgremium, in dessen Namen und Auftrag hier die gerichtliche Entscheidung beantragt wurde, kann auch in Angelegenheiten, die ausschließlich Soldaten betreffen, deren Rechte im gerichtlichen Antragsverfahren geltend machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2014 - 1 WB 29.13 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 5 Rn. 20 m.w.N.).
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