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   BVerwG, 04.02.2016 - 1 WB 30.15   

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https://dejure.org/2016,7234
BVerwG, 04.02.2016 - 1 WB 30.15 (https://dejure.org/2016,7234)
BVerwG, Entscheidung vom 04.02.2016 - 1 WB 30.15 (https://dejure.org/2016,7234)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Februar 2016 - 1 WB 30.15 (https://dejure.org/2016,7234)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 SLV 2002
    Stellungnahme des Vorgesetzten zur planmäßigen Beurteilung

  • Wolters Kluwer

    Aufhebungsbegehren eines Soldaten bzgl. der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten zu einer (neugefassten) planmäßigen Beurteilung; Neufassung dieser Stellungnahme hinsichtlich der Entwicklungsprognose; Beschränkte gerichtliche Nachprüfbarkeit dienstlicher ...

  • rewis.io

    Stellungnahme des Vorgesetzten zur planmäßigen Beurteilung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebungsbegehren eines Soldaten bzgl. der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten zu einer (neugefassten) planmäßigen Beurteilung; Neufassung dieser Stellungnahme hinsichtlich der Entwicklungsprognose; Beschränkte gerichtliche Nachprüfbarkeit dienstlicher ...

  • rechtsportal.de

    WBO § 17 Abs. 1 ; GG Art. 33 Abs. 2
    Aufhebungsbegehren eines Soldaten bzgl. der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten zu einer (neugefassten) planmäßigen Beurteilung; Neufassung dieser Stellungnahme hinsichtlich der Entwicklungsprognose; Beschränkte gerichtliche Nachprüfbarkeit dienstlicher ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Stellungnahme zur Beurteilung - und das Beurteilungswesen der Bundeswehr

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 27.05.2009 - 1 WB 47.08

    Beurteilung; vorgezogene Beurteilung; Stellungnahme; Entwicklungsprognose;

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2016 - 1 WB 30.15
    a) Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin beurteilt sich noch nach den "Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" (ZDv 20/6) und nicht nach dem im Januar 2016 in Kraft getretenen Zentralerlass "Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" (A-1340/50); maßgeblich sind insoweit die Beurteilungsvorschriften, die am Beurteilungsstichtag (hier am 30. September 2011) galten (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 1 WB 47.08 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 15 Rn. 25 m.w.N.).

    Mit diesen Vorschriften hat das Bundesministerium der Verteidigung als Erlassgeber bewusst Abstand genommen von den früheren Regelungen über die "Förderungswürdigkeit" des Beurteilten in Nr. 905 Buchst. b und Nr. 906 Buchst. a ZDv 20/6 a.F. (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 1 WB 47.08 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 15 Rn. 39 f).

    Außerdem erstrecken sich frühere Beurteilungen auf einen anderen Beurteilungszeitraum und können deshalb nicht Gegenstand einer "Fortschreibung" ihrer Werturteile sein (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 1 WB 47.08 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 15 Rn. 40).

  • BVerwG, 12.08.2014 - 1 WB 38.13

    Bewertung einer Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten eines Berufssoldaten

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2016 - 1 WB 30.15
    Er hat seine Einschätzung des zu beurteilenden Soldaten vielmehr höchstpersönlich und in eigener Verantwortung zu treffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2014 - 1 WB 38.13 - juris Rn. 43).

    Vielmehr hat er seine Bewertung auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die auch die durch Beurteilungsbeiträge vermittelten Erkenntnisse einzubeziehen hat, in eigener Verantwortung zu treffen (BVerwG, Beschluss vom 12. August 2014 - 1 WB 38.13 - Rn. 45 m.w.N.).

  • BVerwG, 18.08.2004 - 1 WB 2.04

    Beurteilung; Stellungnahme; nächsthöherer Vorgesetzter; Förderungswürdigkeit.

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2016 - 1 WB 30.15
    Für das Kriterium der Förderungswürdigkeit hatten der beschließende Senat sowie der 2. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts - unter Berücksichtigung des seinerzeit vom Bundesministerium der Verteidigung herausgegebenen Leitfadens "Das neue Beurteilungssystem" vom 11. Mai 1998 - ausgesprochen, dass sich die Beurteilung der Förderungswürdigkeit aus der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten zur Leistungs- und Eignungsbeurteilung des Soldaten entwickeln sowie Leistungsstand und Eignungsgrad des Beurteilten widerspiegeln müsse (BVerwG, Beschluss vom 18. August 2004 - 1 WB 2.04 - ZBR 2005, 313 und Urteil vom 17. Dezember 2003 - 2 A 2.03 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 33).
  • BVerwG, 16.07.2013 - 1 WB 43.12

    Dienstliche Maßnahme; dienstliche Beurteilung; Stellungnahme des nächsthöheren

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2016 - 1 WB 30.15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellen sowohl eine dienstliche Beurteilung als auch die Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten zu der Beurteilung eines Soldaten jeweils selbstständig anfechtbare Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 1 WBO dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 87 Rn. 22 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.03.2006 - 1 WB 23.05

    Beurteilung; Beurteilungsbeitrag

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2016 - 1 WB 30.15
    Der beurteilende Vorgesetzte übt seinen Beurteilungsspielraum rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet; er ist jedoch nicht verpflichtet, im Einzelnen schriftlich darzulegen, in welchem Umfang die in seinen Bewertungen getroffene Gesamtwürdigung auf den eigenen Erkenntnissen und auf den Beiträgen Dritter beruht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 - 1 WB 23.05 - Rn. 25 und Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 24).
  • BVerwG, 27.11.2014 - 2 A 10.13

    Dienstliche Beurteilung; Beurteiler; Erstbeurteiler; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2016 - 1 WB 30.15
    Der beurteilende Vorgesetzte übt seinen Beurteilungsspielraum rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet; er ist jedoch nicht verpflichtet, im Einzelnen schriftlich darzulegen, in welchem Umfang die in seinen Bewertungen getroffene Gesamtwürdigung auf den eigenen Erkenntnissen und auf den Beiträgen Dritter beruht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 - 1 WB 23.05 - Rn. 25 und Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 24).
  • BVerwG, 17.12.2003 - 2 A 2.03

    Dienstliche Beurteilung eines Soldaten; Beurteilung der Förderungswürdigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2016 - 1 WB 30.15
    Für das Kriterium der Förderungswürdigkeit hatten der beschließende Senat sowie der 2. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts - unter Berücksichtigung des seinerzeit vom Bundesministerium der Verteidigung herausgegebenen Leitfadens "Das neue Beurteilungssystem" vom 11. Mai 1998 - ausgesprochen, dass sich die Beurteilung der Förderungswürdigkeit aus der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten zur Leistungs- und Eignungsbeurteilung des Soldaten entwickeln sowie Leistungsstand und Eignungsgrad des Beurteilten widerspiegeln müsse (BVerwG, Beschluss vom 18. August 2004 - 1 WB 2.04 - ZBR 2005, 313 und Urteil vom 17. Dezember 2003 - 2 A 2.03 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 33).
  • BVerwG, 21.03.2019 - 1 WB 6.18

    Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten zur planmäßigen Beurteilung;

    Sowohl eine dienstliche Beurteilung als auch die Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten zu dieser stellen selbstständig anfechtbare Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 87 Rn. 22 m.w.N. - und vom 4. Februar 2016 - 1 WB 30.15 - juris Rn. 22) und können mit einem Verpflichtungsantrag angegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2014 - 1 WB 38.13 - juris Rn. 18 und vom 19. Juli 2018 - 1 WB 31.17 - NVwZ-RR 2019, 54 Rn. 22).

    Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist nach den Beurteilungsvorschriften, die am Beurteilungsstichtag - hier dem 30. September 2015 - galten, zu beurteilen (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2009 - 1 WB 47.08 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 15 Rn. 25 m.w.N. - und vom 4. Februar 2016 - 1 WB 30.15 - Rn. 25).

    Dienstliche Beurteilungen und hierzu abgegebene Stellungnahmen sind gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar, weil den Vorgesetzten bei ihrem Werturteil über die Eignung, Befähigung und Leistung ein Beurteilungsspielraum zusteht (stRspr, vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - juris Rn. 38, vom 12. August 2014 - 1 WB 38.13 - juris Rn. 23, vom 4. Februar 2016 - 1 WB 30.15 - Rn. 26 - und vom 19. Juli 2018 - 1 WB 31.17 - juris Rn. 40).

    Der zuständige nächsthöhere Vorgesetzte hat seine Einschätzung des zu beurteilenden Soldaten höchstpersönlich und in eigener Verantwortung zu treffen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. August 2014 - 1 WB 38.13 - juris Rn. 43 - und vom 4. Februar 2016 - 1 WB 30.15 - juris Rn. 28).

    Einer derartigen Bindung steht entgegen, dass die inhaltliche Bewertung des Persönlichkeits- und Leistungsbildes eines Soldaten in den Kernbereich des gerichtlich nicht nachprüfbaren subjektiven Werturteils des jeweiligen Beurteilenden fällt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2009 - 1 WB 47.08 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 15 Rn. 40 und vom 4. Februar 2016 - 1 WB 30.15 - juris Rn. 31).

    Eine verbindliche Zusicherung liegt in einer Billigung eines Vorschlags des Erstbeurteilers schon deshalb nicht, weil Zusicherungen im Bereich des Beurteilungswesens grundsätzlich nicht in Betracht kommen (BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 1 WB 30.15 - juris Rn. 37).

  • BVerwG, 29.08.2023 - 1 WB 60.22

    Keine Dienstliche Beurteilung ohne gesetzliche Regelung

    Entsprechendes gilt auch für die zuvor geltenden untergesetzlichen Beurteilungsbestimmungen, wie die "Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" (ZDv 20/6) und der im Dezember 2015 in Kraft getretenen Zentralen Dienstvorschrift "Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" (A-1340/50) soweit sie noch für frühere Beurteilungszeiträume anzuwenden sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2009 - 1 WB 47.08 - juris Rn. 25 m. w. N., vom 4. Februar 2016 - 1 WB 30.15 - juris Rn. 25 und vom 21. März 2019 - 1 WB 6.18 - juris Rn. 27).

    Als solche sachkundigen Personen kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Soldaten aus eigener Anschauung kennen (vgl. zu Beamten BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 21 f. m. w. N.; zur Pflicht, Beurteilungsbeiträge einzuholen s. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 1 WB 30.15 - juris Rn. 34).

  • BVerwG, 23.11.2022 - 1 WB 21.21

    Die Förderung freigestellter oder beurlaubter Soldaten bedarf einer gesetzlichen

    Eine Bindung an vorangehende planmäßige Beurteilungen, etwa in Form einer Fortschreibung ihrer Werturteile, besteht gerade nicht; die inhaltliche Bewertung des Persönlichkeits- und Leistungsbilds eines Soldaten fällt vielmehr in den Kernbereich des subjektiven Werturteils des jeweils aktuell Beurteilenden und beruht allein auf dessen Erkenntnissen aus dem dann aktuellen Beurteilungszeitraum (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2009 - 1 WB 47.08 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 15 Rn. 40, vom 4. Februar 2016 - 1 WB 30.15 - juris Rn. 31 und vom 26. November 2020 - 1 WRB 2.19 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 25 Rn. 32).
  • BVerwG, 26.11.2020 - 1 WRB 2.19

    Dienstliche Beurteilung; Gebot der Widerspruchsfreiheit; Neufassung;

    (1) Soweit der Antragsteller den in seiner planmäßigen Beurteilung zum Vorlagetermin 30. September 2012 erzielten Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von "7,90" zum Ausgangspunkt und Maßstab nimmt, steht dem entgegen, dass eine Bindung an vorangehende planmäßige Beurteilungen, etwa in Form einer "Fortschreibung" ihrer Werturteile, nicht besteht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2009 - 1 WB 47.08 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 15 Rn. 40 und vom 4. Februar 2016 - 1 WB 30.15 - juris Rn. 31).
  • BVerwG, 11.07.2019 - 1 WDS-VR 4.19

    Vorläufiger Rechtsschutz in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung eines

    Auch im Falle einer inzidenten Kontrolle im Rahmen eines Konkurrentenstreits sind dienstliche Beurteilungen gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar, weil den Vorgesetzten bei ihrem Werturteil über die Eignung, Befähigung und Leistung ein Beurteilungsspielraum zusteht (stRspr, vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - juris Rn. 38, vom 12. August 2014 - 1 WB 38.13 - juris Rn. 23, vom 4. Februar 2016 - 1 WB 30.15 - Rn. 26 ff. und vom 19. Juli 2018 - 1 WB 31.17 - juris Rn. 40).
  • VG Köln, 02.02.2017 - 15 L 2033/16

    Vornahme eines Leistungsvergleichs anhand hinreichend differenzierter und auf

    Der beurteilende Vorgesetzte übt seinen Beurteilungsspielraum rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet; er ist jedoch nicht verpflichtet, im Einzelnen schriftlich darzulegen, in welchem Umfang die in seinen Bewertungen getroffene Gesamtwürdigung auf den eigenen Erkenntnissen und auf den Beiträgen Dritter beruht, BVerwG, Beschluss vom 02. Februar 2016 - 1 WB 30/15 - juris Rn. 34 m.w.N.
  • VG Köln, 18.10.2017 - 15 L 2041/17
    Der beurteilende Vorgesetzte übt seinen Beurteilungsspielraum dabei rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet; er ist jedoch nicht verpflichtet, im Einzelnen schriftlich darzulegen, in welchem Umfang die in seinen Bewertungen getroffenen Würdigungen auf den eigenen Erkenntnissen und auf den Beiträgen Dritter beruht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 02. Februar 2016 - 1 WB 30/15 - juris Rn. 34 m.w.N.
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