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   BVerwG, 06.02.2015 - 1 WB 31.14   

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https://dejure.org/2015,3726
BVerwG, 06.02.2015 - 1 WB 31.14 (https://dejure.org/2015,3726)
BVerwG, Entscheidung vom 06.02.2015 - 1 WB 31.14 (https://dejure.org/2015,3726)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Februar 2015 - 1 WB 31.14 (https://dejure.org/2015,3726)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    WBO § 17 Abs. 3 Satz 1; Zentrale Dienstvorschrift "Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" (ZDv A-2630/1)
    Tätowierung; Pflicht zum Abdecken von Tätowierungen; Zentrale Dienstvorschrift; dienstliche Maßnahme; Beschwer; Normenkontrolle.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    WBO § 17 Abs. 3 Satz 1
    Beschwer; Normenkontrolle; Pflicht zum Abdecken von Tätowierungen; Tätowierung; Zentrale Dienstvorschrift; dienstliche Maßnahme

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 3 S 1 WBO
    Pflicht zum Abdecken von Tätowierungen durch Zentrale Dienstvorschrift; Beschwer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 3 S 1 WBO
    Pflicht zum Abdecken von Tätowierungen durch Zentrale Dienstvorschrift; Beschwer

  • Wolters Kluwer

    Pflicht eines Berufssoldaten zur Abdeckung sichtbarer Tätowierungen beim Tragen der Uniform

  • rewis.io

    Pflicht zum Abdecken von Tätowierungen durch Zentrale Dienstvorschrift; Beschwer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WBO § 17 Abs. 3 S. 1
    Pflicht eines Berufssoldaten zur Abdeckung sichtbarer Tätowierungen beim Tragen der Uniform

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der tätowierte Soldat - Rechtsschutz gegen eine Dienstvorschrift

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 899
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 03.07.2001 - 1 WB 29.01

    Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte in Fragen der Einhaltung der Vorschriften

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2015 - 1 WB 31.14
    Diese Möglichkeit entbindet den Antragsteller jedoch nicht von seiner verfahrensrechtlichen Verpflichtung, im Einzelnen darzulegen, inwieweit er durch die angefochtene Regelung in eigenen Rechten verletzt wird (Bestätigung von BVerwG, Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - 1 WB 25.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 42 und vom 3. Juli 2001 - 1 WB 29.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 43).

    Denn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wäre von vornherein als unzulässig zu verwerfen gewesen, weil der Antragsteller keine Verletzung in eigenen Rechten durch die von ihm angefochtene Regelung geltend gemacht hat (vgl. zum gesamten Folgenden bereits BVerwG, Beschlüsse des Senats vom 8. Mai 2001 - 1 WB 25.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 42 zur Haar- und Barttracht von Soldaten sowie vom 3. Juli 2001 - 1 WB 29.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 43 zum Tragen von Schmuck zur Uniform).

  • BVerwG, 08.05.2001 - 1 WB 25.01

    Möglichkeit eines Normenkontrollverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung -

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2015 - 1 WB 31.14
    Diese Möglichkeit entbindet den Antragsteller jedoch nicht von seiner verfahrensrechtlichen Verpflichtung, im Einzelnen darzulegen, inwieweit er durch die angefochtene Regelung in eigenen Rechten verletzt wird (Bestätigung von BVerwG, Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - 1 WB 25.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 42 und vom 3. Juli 2001 - 1 WB 29.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 43).

    Denn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wäre von vornherein als unzulässig zu verwerfen gewesen, weil der Antragsteller keine Verletzung in eigenen Rechten durch die von ihm angefochtene Regelung geltend gemacht hat (vgl. zum gesamten Folgenden bereits BVerwG, Beschlüsse des Senats vom 8. Mai 2001 - 1 WB 25.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 42 zur Haar- und Barttracht von Soldaten sowie vom 3. Juli 2001 - 1 WB 29.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 43 zum Tragen von Schmuck zur Uniform).

  • BVerwG, 22.04.2008 - 1 WB 4.08
    Auszug aus BVerwG, 06.02.2015 - 1 WB 31.14
    Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. April 2008 - 1 WB 4.08 - Rn. 8 m.w.N.).
  • BVerwG, 31.01.2019 - 1 WB 28.17

    Haar- und Barterlass bedarf gesetzlicher Ermächtigung

    Hiernach ist der Antrag statthaft, weil die in Nr. 202 ZDv A-2630/1 enthaltene Pflicht männlicher Soldaten, ihre Haare kurz geschnitten zu tragen, eine unmittelbar anfechtbare Anordnung darstellt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - 1 WB 24.99 - Buchholz 236.1 § 6 SG Nr. 1 S. 1, vom 8. Mai 2001 - 1 WB 25.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 42, vom 19. Juni 2002 - 1 WB 26.02 -, vom 6. Februar 2015 - 1 WB 31.14 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 92 Rn. 13 und vom 27. August 2015 - 1 WB 25.15 - juris Rn. 14).

    b) Da es sich um eine Daueranordnung handelt, ist der Antrag an keine Frist gebunden (BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - 1 WB 24.99 - Buchholz 236.1 § 6 SG Nr. 1 S. 1, vom 19. Juni 2002 - 1 WB 26.02 - und vom 6. Februar 2015 - 1 WB 31.14 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 92 Rn. 13).

  • BVerwG, 27.08.2015 - 1 WB 25.15

    Anfechtung einer Dienstvorschrift; Kosmetik; Gleichbehandlung von Soldatinnen und

    Der Antragsteller habe sein Antragsrecht verwirkt, weil er sich bereits in einem früheren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 1 WB 31.14) gegen die Pflicht zur Abdeckung von Tätowierungen gewandt, damals jedoch die jetzt angefochtenen Regelungen nicht beanstandet habe.

    Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 606/15 - und die Akte des abgeschlossenen Verfahrens BVerwG 1 WB 31.14 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

    Der Antragsteller hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass und inwiefern er von den von ihm beanstandeten Regelungen der ZDv A-2630/1 selbst betroffen ist (vgl. zum gesamten Folgenden bereits BVerwG, Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - 1 WB 25.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 42 , vom 3. Juli 2001 - 1 WB 29.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 43 sowie vom 6. Februar 2015 - 1 WB 31.14 - NZWehrr 2015, 117 ).

    Der Antragsteller hat sein Antragsrecht auch nicht deshalb verwirkt, weil er in einem früheren Wehrbeschwerdeverfahren lediglich die Verpflichtung zum Abdecken von Körpermodifikationen (Tätowierungen) (Nr. 603 Punkt 3 ZDv A-2630/1) und nicht zugleich die hier gegenständlichen Regelungen angefochten hat (siehe BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2015 - 1 WB 31.14 - NZWehrr 2015, 117); ein Antragsteller ist antragsberechtigt, sobald und solange eine Daueranordnung in seine Rechtssphäre hineinwirkt.

  • BVerwG, 17.05.2022 - 1 WB 21.22

    Unzulässigkeit der Beschwerde eines Berufssoldaten gegen die neuen

    Zwar kann in Ausnahmefällen auch eine Verwaltungs- oder Dienstvorschrift Gegenstand eines gerichtlichen Antragsverfahrens sein, nach dem eben Gesagten jedoch nur dann, wenn die Vorschrift selbst eine unmittelbar an den einzelnen Soldaten gerichtete Anordnung enthält, die keiner weiteren Konkretisierung durch einen Befehl mehr bedarf (bejaht z.B. für einzelne Vorschriften über das äußere Erscheinungsbild von Soldaten, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Februar 2015 - 1 WB 31.14 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 92 Rn. 13, vom 27. August 2015 - 1 WB 25.15 - NZWehrr 2015, 255 Rn. 14 und vom 31. Januar 2019 - 1 WB 28.17 - BVerwGE 164, 304 Rn. 14).
  • BVerwG, 11.02.2015 - 1 WB 28.14

    Zumutbarkeit der Verdeckung von großflächigen Tätowierungen eines Soldaten bzgl.

    Der Antragsteller konnte sie deshalb zulässigerweise zum Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO - hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO - machen (ebenso BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2015 - 1 WB 31.14 - m.w.N.).
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