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   BVerwG, 14.12.2018 - 1 WB 32.18   

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BVerwG, 14.12.2018 - 1 WB 32.18 (https://dejure.org/2018,48197)
BVerwG, Entscheidung vom 14.12.2018 - 1 WB 32.18 (https://dejure.org/2018,48197)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Dezember 2018 - 1 WB 32.18 (https://dejure.org/2018,48197)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Bildung einer Referenzgruppe für ein freigestelltes Personalratsmitglied in zahlenmäßiger Mindestgröße i.R.e. dienstlichen Beurteilung

  • rewis.io

    Freigestelltes Personalratsmitglied; Referenzgruppenbildung; Mindestgröße

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bildung einer Referenzgruppe für ein freigestelltes Personalratsmitglied in zahlenmäßiger Mindestgröße i.R.e. dienstlichen Beurteilung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 03.08.2017 - 1 WB 28.16

    Benachteiligungsverbot; Beurteilungsbestimmungen; Größe der Referenzgruppe; Im

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2018 - 1 WB 32.18
    Der Antrag ist zwar zulässig, weil die Bildung einer Referenzgruppe nach dem Zentralerlass (ZE) B-1336/2 "Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten" eine anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO darstellt (BVerwG, Beschluss vom 03. August 2017 - 1 WB 28.16 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 22 Rn. 18 m.w.N.).

    a) Das im Zentralerlass B-1336/2 vorgesehene Referenzgruppenmodell trägt grundsätzlich in geeigneter und rechtlich nicht zu beanstandender Weise dem Gebot des § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG i.V.m. § 62 Abs. 3 Satz 1 SBG Rechnung, dass die Freistellung eines Personalratsmitglieds von seiner dienstlichen Tätigkeit nicht zu einer Beeinträchtigung seines beruflichen Werdegangs führen darf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 32 ff. und vom 03. August 2017 - 1 WB 28.16 - juris Rn. 27).

    Der Katalog bewegt sich daher im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums (BVerwG, Beschluss vom 3. August 2017 - 1 WB 28.16 - juris Rn. 27).

    Die Auswahl dieser Parameter zur Herstellung einer möglichst großen Homogenität der Vergleichsgruppe ist daher von dem Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des Dienstherrn gedeckt (BVerwG, Beschluss vom 3. August 2017 - 1 WB 28.16 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 22 Rn. 28).

    Der Zentralerlass stellt bei der Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts nicht auf den Grund der Freistellung ab und findet nach seinem Regelungsgehalt (vgl. Nr. 101 und 103 ZE B-1336/2) und nach der einschlägigen Verwaltungspraxis für Freistellungen aus verschiedenen Gründen Anwendung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 2017 - 1 WB 28.16 - juris Rn. 3, 22 - Freistellung für NATO-Verwendung).

  • BVerwG, 11.12.2014 - 1 WB 6.13

    Freigestelltes Personalratsmitglied; Benachteiligungsverbot; Nachzeichnung des

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2018 - 1 WB 32.18
    a) Das im Zentralerlass B-1336/2 vorgesehene Referenzgruppenmodell trägt grundsätzlich in geeigneter und rechtlich nicht zu beanstandender Weise dem Gebot des § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG i.V.m. § 62 Abs. 3 Satz 1 SBG Rechnung, dass die Freistellung eines Personalratsmitglieds von seiner dienstlichen Tätigkeit nicht zu einer Beeinträchtigung seines beruflichen Werdegangs führen darf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 32 ff. und vom 03. August 2017 - 1 WB 28.16 - juris Rn. 27).

    Dies hat seinen Grund darin, dass bei einer sehr kleinen Gruppe der gleichbehandlungssichernde Mitnahmeeffekt zu sehr von den individuellen Besonderheiten in der beruflichen Entwicklung Einzelner abhängt und dass sich die unterschiedlichen Leistungsentwicklungen der Gruppenmitglieder weniger ausgleichen als in einer größeren Vergleichsgruppe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 38 ff.).

  • BVerwG, 29.06.2017 - 1 WB 11.16

    Freigestelltes Personalratsmitglied; Bildung einer Referenzgruppe; fiktive

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2018 - 1 WB 32.18
    Ein Tatbestand, der eine Beteiligung einer Vertrauensperson bzw. des Personalrats bei der Bildung eine Referenzgruppe für ein freigestelltes Personalratsmitglied anordnet oder eröffnet, ist in dem abschließenden Katalog des § 24 Abs. 1 und 2 SBG nicht enthalten (BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 1 WB 11.16 - juris Rn. 35).

    Da dieser zeitliche Bezugspunkt unveränderbar feststeht, ist es im Ergebnis unschädlich, wenn - wie vorliegend - die Referenzgruppenbildung nach mehrfacher Korrektur erst lange Zeit nach Beginn der Freistellung abgeschlossen wird (BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 1 WB 11.16 - juris Rn. 38).

  • BVerwG, 29.01.2013 - 1 WB 60.11

    Konkurrentenstreit; Auswahlentscheidung; Grundsatz der Bestenauslese; "im

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2018 - 1 WB 32.18
    Dienstliche Beurteilungen können nach der Rechtsprechung des Senats zu Konkurrentenstreitigkeiten noch als im Wesentlichen gleich eingestuft werden, wenn sie um 0, 3 Punkte differieren (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 65 Rn. 49 ff. und vom 18. Dezember 2017 - 1 WDS-VR 8.17 - juris Rn. 32).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2022 - 1 B 1861/21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Auswahlverfahren aufrund fehlerhaft gebildeter

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2018- 1 WB 32.18 -, juris, Rn. 12.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2018- 1 WB 32.18 -, juris, Rn. 22 f., vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 -, juris, Rn. 40 f., und vom 30. Juni 2014 - 2 B 11.14 -, juris, Rn. 15.

    Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob die von der Antragsgegnerin in Nr. 3.2 Satz 2 der Anlage 6 der Beurteilungsrichtlinien festgelegte Anzahl von fünf anderen Vergleichspersonen noch die Anforderungen an eine hinreichende Größe der Vergleichsgruppe erfüllt, vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 1 WB 32.18 -, juris, Rn. 23 f., wonach eine Vergleichsgruppe von mindestens fünf Personen sich - jedenfalls wenn es sich um den Ausnahmefall handelt - noch innerhalb des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums bewegt, und ob auch Beamte, die - wie die Vergleichsperson 1 -, auf einem in der Wertigkeit unterhalb ihres Statusamts liegenden Dienstposten eingesetzt (gewesen) sind, in die Vergleichsgruppe mit einbezogen werden können.

  • BVerwG, 26.11.2020 - 1 WB 20.20

    Ermessensausübung bei der Bildung der Referenzgruppe hinsichtlich Verletzung des

    a) Das im Zentralerlass B-1336/2 vorgesehene Referenzgruppenmodell trägt zwar grundsätzlich in geeigneter und rechtlich nicht zu beanstandender Weise dem Gebot des § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG i.V.m. § 62 Abs. 3 Satz 1 SBG Rechnung, dass die Freistellung eines Personalratsmitglieds von seiner dienstlichen Tätigkeit nicht zu einer Beeinträchtigung seines beruflichen Werdegangs führen darf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 32 ff. und vom 14. Dezember 2018 - 1 WB 32.18 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 10 Rn. 12).

    Die Auswahl dieser Parameter zur Herstellung einer möglichst großen Homogenität der Vergleichsgruppe ist daher von dem Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des Dienstherrn gedeckt (BVerwG, Beschlüsse vom 3. August 2017 - 1 WB 28.16 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 22 Rn. 28 und vom 14. Dezember 2018 - 1 WB 32.18 - Buchholz 449.7 § 55 SBG Nr. 10 Rn. 17).

    Dienstliche Beurteilungen können nach der Rechtsprechung des Senats zu Konkurrentenstreitigkeiten noch als im Wesentlichen gleich eingestuft werden, wenn sie - wie hier - um 0, 3 Punkte differieren und im selben Wertungsbereich liegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 65 Rn. 49 ff. und vom 14. Dezember 2018 - 1 WB 32.18 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 10 Rn. 19).

  • BVerwG, 01.09.2021 - 1 WB 33.20

    Antrag eines Hauptmanns auf einen Wechsel von der Laufbahn der Offiziere des

    Nach der Rechtsprechung des Senats zu Konkurrentenstreitigkeiten kann die Leistungsbewertung in dienstlichen Beurteilungen (Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung) als im Wesentlichen gleich eingestuft werden, wenn die Durchschnittswerte der Aufgabenerfüllung um nicht mehr als 0, 3 Punkte differieren und im selben Wertungsbereich liegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 65 Rn. 49 ff. und vom 14. Dezember 2018 - 1 WB 32.18 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 10 Rn. 19).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats trägt das in den Zentralerlassen B-1336/1 und B-1336/2 geregelte Referenzgruppenmodell in grundsätzlich geeigneter und rechtlich nicht zu beanstandender Weise dem Gebot des § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG i.V.m. § 62 Abs. 3 Satz 1 SBG Rechnung, wonach die Freistellung eines Personalratsmitglieds von seiner dienstlichen Tätigkeit nicht zu einer Beeinträchtigung seines beruflichen Werdegangs führen darf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 1 WB 6.13 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 1 Rn. 32 ff., vom 14. Dezember 2018 - 1 WB 32.18 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 10 Rn. 12 und vom 26. November 2020 - 1 WB 20.20 - juris Rn. 12).

  • BVerwG, 21.03.2019 - 1 WB 12.18

    Beurlaubung im öffentlichen Interesse; Datenbasis; Entwicklungsprognose; European

    Rechtskonform ist auch die Praxis des Bundesamts für das Personalmanagement, bei der Ermittlung des "wesentlich gleichen Eignungs- und Leistungsbilds" (Punkt 2.1. Erläuterung zur Erlasslage und Nr. 502 Abs. 1 Punkt 1 ZE B-1336/2) und der Reihung innerhalb der Referenzgruppe (Punkt 2.1. Erläuterung zur Erlasslage und Nr. 502 Abs. 3 Satz 1 ZE B-1336/2) allein auf den Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung und die Entwicklungsprognose in den (zu Beginn der Freistellung vorliegenden) planmäßigen dienstlichen Beurteilungen abzustellen (BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 1 WB 32.18 - juris Rn. 12, 17).

    Bei gleicher Entwicklungsprognose können geringe Überschreitungen der Grenzen zu anderen Wertungsbereichen in den Leistungsbewertungen ausnahmsweise unerheblich sein (BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 1 WB 32.18 - juris Rn. 19).

  • BVerwG, 26.01.2023 - 1 WB 45.22

    Neubildung einer Referenzgruppe

    Die Auswahl dieser Parameter zur Herstellung einer möglichst großen Homogenität der Vergleichsgruppe ist daher von dem Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des Dienstherrn gedeckt (BVerwG, Beschlüsse vom 3. August 2017 - 1 WB 28.16 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 22 Rn. 28 und vom 14. Dezember 2018 - 1 WB 32.18 - Buchholz 449.7 § 5 SBG Nr. 10 Rn. 17).

    Dienstliche Beurteilungen können noch als im Wesentlichen gleich eingestuft werden, wenn sie - wie hier - um 0, 3 Punkte differieren und im selben Wertungsbereich liegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 65 Rn. 49 ff., vom 14. Dezember 2018 - 1 WB 32.18 - Buchholz 449.7 § 51 SBG Nr. 10 Rn. 19 und vom 26. November 2020 - 1 WB 20.20 - juris Rn. 18).

  • BVerwG, 14.12.2018 - 1 WB 31.18

    Fiktive Versetzung eines freigestellten Personalratsmitglieds auf einen

    Der diesbezügliche Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist Gegenstand eines Parallelverfahrens (1 WB 32.18 ).

    a) Für den Antragsteller wurde unter dem 8. Juni 2018 eine Referenzgruppe gebildet, die - wie in der Parallelentscheidung vom heutigen Tage im Verfahren 1 WB 32.18 näher ausgeführt wird - rechtmäßig ist.

  • VGH Bayern, 17.08.2023 - 6 CE 23.846

    Fiktive Nachzeichnung der letzten regelmäßigen dienstlichen Beurteilung durch

    Zudem muss die Referenzgruppe auch eine hinreichende Größe, d.h. eine hinreichende Anzahl von Mitgliedern aufweisen, damit statistische Zufälligkeiten, die sich bei kleinen Gruppen gesteigert auswirken können, auf ein hinnehmbares Maß gemindert werden und die Entwicklung der Gesamtgruppe Aussagekraft für den nachzuzeichnenden Werdegang des freigestellten Personalratsmitglieds erhält (BVerwG, B.v. 11.12.2014 - 1 WB 6.13 - juris Rn. 40, B.v. 14.12.2018 - 1 WB 32.18 - juris Rn. 22; vgl. auch BVerwG, B.v. 26.1.2023 - 1 WB 45.22 - juris Rn. 43).
  • VGH Bayern, 07.06.2019 - 6 ZB 18.2341

    Antrag auf Zulassung einer Berufung- Planstelleneinweisung und Schadlosstellung

    Daher stellt die Bildung der Referenzgruppe eine (anfechtbare und anzufechtende) truppendienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 WBO dar (vgl. BVerwG, B.v. 3.8.2017 - 1 WB 28.16 - juris Rn. 18 ff.; B.v. 4.5.2017 - 1 WB 5.16 - juris Rn. 21 ff.; B.v. 14.12.2018 - 1 WB 32.18 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 14.12.2018 - 1 WB 49.17

    Referenzgruppenbildung für ein freigestelltes Personalratsmitglied i.R.d.

    Gegen die dritte Referenzgruppenbildung vom 8. Juni 2018 (gebilligt am 29. Juni 2018) ist nach erfolgloser Beschwerde der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt worden; dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 1 WB 32.18 geführt.
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