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   BVerwG, 19.11.1998 - 1 WB 36.98   

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https://dejure.org/1998,4372
BVerwG, 19.11.1998 - 1 WB 36.98 (https://dejure.org/1998,4372)
BVerwG, Entscheidung vom 19.11.1998 - 1 WB 36.98 (https://dejure.org/1998,4372)
BVerwG, Entscheidung vom 19. November 1998 - 1 WB 36.98 (https://dejure.org/1998,4372)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verbot der Dienstausübung auf Grund von zwingenden dienstlichen Gründen im Sinne von § 22 S. 1 Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (SG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht der Soldaten - Verbot der Dienstausübung und Uniformverbot lediglich bei Verdacht eines Dienstvergehens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 323
  • DVBl 1999, 320
  • DVBl 1999, 326
  • DÖV 1999, 305
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 12.04.1978 - 1 WB 159.76

    Verbot der Dienstausübung - Befehl - Zwingende dienstliche Gründe -

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1998 - 1 WB 36.98
    Die angefochtene Maßnahme ist ein Befehl auf dem Gebiet der militärischen Über- und Unterordnung und damit im Wehrbeschwerdeverfahren (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 WBO) anfechtbar (vgl. Beschlüsse vom 12. April 1978 - BVerwG 1 WB 159.76, 5.77 - <BVerwGE 63, 32 [ff.]> und vom 28. Mai 1991 - BVerwG 1 WB 87.90 = NZWehrr 1991, 248 [f.]).

    Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Soldaten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären (vgl. Beschlüsse vom 12. April 1978 - BVerwG 1 WB 159.76, 5.77 - <BVerwGE 63, 32 [ff.]>).

  • BVerwG, 28.05.1991 - 1 WB 87.90

    Soldatengesetz - Vortrag zur Sicherheitspolitik - Abstimmung mit dem

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1998 - 1 WB 36.98
    Die angefochtene Maßnahme ist ein Befehl auf dem Gebiet der militärischen Über- und Unterordnung und damit im Wehrbeschwerdeverfahren (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 WBO) anfechtbar (vgl. Beschlüsse vom 12. April 1978 - BVerwG 1 WB 159.76, 5.77 - <BVerwGE 63, 32 [ff.]> und vom 28. Mai 1991 - BVerwG 1 WB 87.90 = NZWehrr 1991, 248 [f.]).
  • BVerwG, 17.01.1974 - I WB 89.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1998 - 1 WB 36.98
    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird auch nicht durch die Entlassung des Antragstellers aus dem Wehrdienst gemäß § 29 Abs. 7 WPflG berührt, da das den Gegenstand des Verfahrens bildende Verbot der Ausübung des Dienstes und des Tragens der Uniform noch in der Zeit erlassen worden ist, in der der Antragsteller Wehrübender war (vgl. C 213 Nr. 2 ZDv 14/3 und Beschluß vom 17. Januar 1974 - BVerwG 1 WB 89.72 - <BVerwGE 46, 220 [225]>) und die Beschwerdefristen eingehalten worden sind.
  • BVerwG, 17.07.1979 - 1 WB 67.78
    Auszug aus BVerwG, 19.11.1998 - 1 WB 36.98
    Um einen hinreichenden Tatverdacht annehmen zu können, muß er zwar vom Vorliegen gewisser Belastungsmomente überzeugt sein, jedoch kann die Aufklärung von Widersprüchen zwischen den Angaben der Beteiligten und den vorhandenen Beweisergebnissen der disziplinargerichtlichen Überprüfung überlassen bleiben (vgl. Beschluß vom 17. Juli 1979 - BVerwG 1 WB 67.78 - <BVerwGE 63, 250>).
  • BVerwG, 04.12.1974 - I WB 77.73

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.11.1998 - 1 WB 36.98
    Truppendienstliche Erstmaßnahmen bedürfen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Beschlüsse vom 25. April 1974 - BVerwG 1 WB 47.73, 75.73 - <BVerwGE 46, 251> und vom 4. Dezember 1974 - BVerwG 1 WB 77.73 - <BVerwGE 46, 348 [ff.]>) keiner Rechtsbehelfsbelehrung.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.02.2011 - 1 M 16/11

    Einstweiliger Rechtsschutz - Zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte eines

    Zwingende dienstliche Gründe nach § 39 Satz 1 BeamtStG sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 - Az.: 1 WB 36.98 -, Buchholz 236.1 § 22 SG Nr. 2 [m. w. N.]; siehe zudem: OVG LSA, a. a. O.; zudem: Beschluss vom 11. Juni 1997 - Az.: B 3 S 357/96 -, veröffentlicht bei juris = ZBR 1998, 321, LKV 1998, 458 ).

    Für eine Anordnung nach § 39 Satz 1 BeamtStG ist daher keine erschöpfende Aufklärung erforderlich; es genügt vielmehr, wenn der zuständige Vorgesetzte auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung gelangt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Ausübung des Dienstes nach § 39 Satz 1 BeamtStG als zwingend geboten erscheinen lassen ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 - Az.: 1 WB 36.98 -, Buchholz 236.1 § 22 SG Nr. 2 [m. w. N.]; OVG LSA, a. a. O. ).

    Hiervon ausgehend konnte die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Anordnung des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte ( vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979 - Az.: 1 WB 67.78 -, BVerwGE 63, 250; Beschluss vom 19. November 1998 - Az.: 1 WB 36.98 -, Buchholz 236.1 § 22 SG Nr. 2; OVG LSA, a. a. O. ) davon ausgehen, dass zwingende dienstliche Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG vorlagen, weil hinreichende Verdachtsmomente für die Polizeidienstunfähigkeit des Antragstellers aufgrund seiner Alkoholerkrankung gegeben waren und im Interesse der Funktionsfähigkeit der Polizeivollzugsverwaltung die weitere Dienstausübung des Antragstellers nicht verantwortet werden konnte, da bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Antragsteller auf seinem bisherigen Dienstposten nicht auszuschließen war, dass der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde sowie andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären.

  • OVG Niedersachsen, 20.04.2010 - 5 ME 282/09

    Verhältnismäßigkeit eines Lehrverbots eines Sportlehrers wegen des Verdachts

    Sie sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt werden würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären (vgl. zur entsprechenden Vorschrift des § 22 SG BVerwG, Beschl. v. 19.11.1998 - 1 WB 36/98 -, Buchholz 236.1 § 22 SG Nr. 2 = DVBl. 1999, 326 = NVwZ-RR 1999, 323 = DÖV 1999, 305, zitiert nach juris Langtext, Rn. 5; Beschl. v. 17.7.1979 - 1 WB 67/78 -, BVerwGE 63, 250 = ZBR 1980, 324, zitiert nach juris Langtext, Rn. 40 sowie zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 LBG S-A OVG S-A, Beschl. v. 22.12.2009 - 1 M 87/09 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 4).

    Denn auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung darf nicht übersehen werden, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nur ein Mittel zur sofortigen vorläufigen Sicherung zwingender dienstlicher Belange ist und die zwingenden dienstlichen Gründe nicht notwendig bereits auf einem unstrittig festgestellten Sachverhalt beruhen müssen, sondern auch auf einen Verdacht gegründet sein können, dessen Begründetheit erst im einem nachfolgenden Disziplinarverfahren abschließend aufgeklärt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.11.1998 - 1 WB 36/98 -, Buchholz 236.1 § 22 SG Nr. 2 = DVBl. 1999, 326 = NVwZ-RR 1999, 323 = DÖV 1999, 305, zitiert nach juris Langtext, Rn. 8).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2020 - 6 B 238/20

    Verbot des Führens der Dienstgeschäfte vorläufige Dienstenthebung Dienstbetrieb

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. November 1998 - 1 WB 36.98 -, DVBl. 1999, 326, und vom 17. Juli 1979 - 1 WB 67.78 -, BVerwGE 63, 250, jeweils zu § 22 SG:.
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