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   BVerwG, 30.04.2013 - 1 WB 37.12   

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https://dejure.org/2013,14569
BVerwG, 30.04.2013 - 1 WB 37.12 (https://dejure.org/2013,14569)
BVerwG, Entscheidung vom 30.04.2013 - 1 WB 37.12 (https://dejure.org/2013,14569)
BVerwG, Entscheidung vom 30. April 2013 - 1 WB 37.12 (https://dejure.org/2013,14569)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    SG § 3 Abs. 1; Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung "Dienstpostengerechte Verwendung von Soldatinnen und Soldaten" vom 1. August 2011
    Nicht-dienstpostengerechte Verwendung; Zustimmung der zuständigen personalbearbeitenden Stelle; ständiger Vertreter; Vakanzvertretung.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    SG § 3 Abs. 1
    Nicht-dienstpostengerechte Verwendung; Vakanzvertretung; Zustimmung der zuständigen personalbearbeitenden Stelle; ständiger Vertreter

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 1 SG
    Nicht-dienstpostengerechte Verwendung; Zustimmung der zuständigen personalbearbeitenden Stelle; ständiger Vertreter; Vakanzvertretung

  • Wolters Kluwer

    Umfassen der Aufgabe der ständigen Vertretung auch die Vakanzvertretung in der Zeit zwischen dem Weggang des bisherigen und dem Antritt des neuen Inhabers des zu vertretenden Dienstpostens

  • rewis.io

    Nicht-dienstpostengerechte Verwendung; Zustimmung der zuständigen personalbearbeitenden Stelle; ständiger Vertreter; Vakanzvertretung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WBO § 19 Abs. 1 S. 1; GG Art. 33 Abs. 2
    Umfassen der Aufgabe der ständigen Vertretung auch die Vakanzvertretung in der Zeit zwischen dem Weggang des bisherigen und dem Antritt des neuen Inhabers des zu vertretenden Dienstpostens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nicht-dienstpostengerechte Verwendung eines Soldaten

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 26.02.2013 - 1 WB 15.12

    Dienstliche Maßnahme; nicht-dienstpostengerechte Verwendung; Zustimmung der

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2013 - 1 WB 37.12
    Der Entscheidung über die Zustimmung zu einer nicht-dienstpostengerechten Verwendung kommt danach die Qualität einer eigenständigen truppendienstlichen Maßnahme zu (vgl. hierzu und zum Folgenden näher Beschluss vom 26. Februar 2013 - BVerwG 1 WB 15.12 - Rn. 33 ff.).

    Für die hier in Rede stehende nachträgliche Erteilung ist jedoch nicht von der Frage auszugehen, wie die zuständige personalbearbeitende Stelle zum damaligen Zeitpunkt entschieden hätte, wenn sie eine Entscheidung in der Sache getroffen hätte (vgl. hierzu und zum Folgenden bereits Beschluss vom 26. Februar 2013 - BVerwG 1 WB 15.12 - Rn. 47).

  • BAG, 27.05.1981 - 4 AZR 1079/78

    Ständige Vertretung - Vertretung bei Abwesenheit - Vertretung bei Krankheit -

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2013 - 1 WB 37.12
    Nach dem allgemeinen Begriffsverständnis ist das spezifische Kennzeichen der "ständigen" Vertretung gegenüber anderen Vertretungsformen, dass der ständige Vertreter nicht nur bei Verhinderung des Vertretenen, etwa durch Urlaub oder Krankheit, dessen Geschäfte wahrnimmt, sondern er auch bei dienstlicher Anwesenheit des Vertretenen - neben ihm - einzelne Aufgaben des zu vertretenden Dienstpostens wahrnimmt (vgl. Hufeld, Die Vertretung der Behörde, 2003, S. 92 f.; siehe auch BAG, Urteil vom 27. Mai 1981 - 4 AZR 1079/78 - juris Rn. 34 ff.).
  • BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 57.02

    Antragsfrist; Beschwerdeanlass; Verwendung; Versetzung; Personalanpassungsgesetz;

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2013 - 1 WB 37.12
    Für den Erlass "Dienstpostengerechte Verwendung von Soldatinnen und Soldaten" gilt daher nichts anderes als für die - die ursprüngliche Personalverfügung regelnden - "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" (Versetzungsrichtlinien) vom 3. März 1988 (VMBl S. 76, zuletzt geändert durch Erlass vom 9. Juni 2009 ), nämlich dass der Soldat die Einhaltung der dort festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften verlangen und ggf. durch das Wehrdienstgericht überprüfen lassen kann (vgl. z.B. Beschluss vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2).
  • BVerwG, 23.10.2012 - 1 WB 59.11

    Dienstliche Maßnahme; Borddienstverwendungsfähigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 30.04.2013 - 1 WB 37.12
    Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen, die lediglich der Vorbereitung von truppendienstlichen Maßnahmen oder Personalmaßnahmen dienen, sind hingegen als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung noch keine die Rechte eines Soldaten unmittelbar berührenden Maßnahmen; sie sind infolgedessen einer selbstständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich (stRspr, vgl. zuletzt Beschluss vom 23. Oktober 2012 - BVerwG 1 WB 59.11 - juris Rn. 27 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.05.2014 - 1 WB 55.13

    Vorübergehende Übertragung von Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens;

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist zwar die Entscheidung über die Zustimmung zu einer nicht-dienstpostengerechten Verwendung für den betroffenen Soldaten eine nach § 17 Abs. 1 und 3 WBO anfechtbare dienstliche Maßnahme (vgl. - auch zum Folgenden - Beschlüsse vom 26. Februar 2013 - BVerwG 1 WB 15.12 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 86 Rn. 34 ff. und vom 30. April 2013 - BVerwG 1 WB 37.12 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 66 Rn. 17 ff.).

    Die "reguläre", von der personalbearbeitenden Stelle verfügte Verwendung des betroffenen Soldaten, hier des Beigeladenen, bleibt unverändert; erteilt (oder versagt) wird in dem in Nr. 2 des Erlasses geregelten Melde- und Zustimmungsverfahren lediglich das Einverständnis der personalbearbeitenden Stelle mit einer vorübergehenden, von der verfügten "regulären" Verwendung abweichenden (nicht-dienstpostengerechten) Übertragung von Aufgaben (vgl. im Einzelnen Beschlüsse vom 26. Februar 2013 a.a.O. Rn. 40 f. und vom 30. April 2013 a.a.O. juris Rn. 20 f. ).

  • VG Berlin, 07.09.2016 - 1 K 13.15

    Überwachungsmaßnahmen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz

    Spezifisches Kennzeichen einer "ständigen" Vertretung gegenüber anderen Vertretungsformen ist es gerade, dass der ständige Vertreter in dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich die Geschäfte nicht nur bei einer Verhinderung des Vertretenen wahrnimmt, sondern auch bei dessen Anwesenheit, gleichsam neben diesem (BVerwG, Beschluss vom 30. März 2013 - 1 WB 37/12, juris, Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - OVG 62 PV 10.12, juris, Rn. 26).
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