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   BVerwG, 27.05.2009 - 1 WB 47.08   

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BVerwG, 27.05.2009 - 1 WB 47.08 (https://dejure.org/2009,27165)
BVerwG, Entscheidung vom 27.05.2009 - 1 WB 47.08 (https://dejure.org/2009,27165)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Mai 2009 - 1 WB 47.08 (https://dejure.org/2009,27165)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    SLV § 2; ZDv 20/6 Nr. 203, 301 und 906
    Beurteilung; vorgezogene Beurteilung; Stellungnahme; Entwicklungsprognose; Beurteilungszuständigkeit; Beurteilungszeitraum.

  • Bundesverwaltungsgericht

    SLV § 2
    Beurteilung; Beurteilungszeitraum; Beurteilungszuständigkeit; Entwicklungsprognose; Stellungnahme; vorgezogene Beurteilung

  • Wolters Kluwer
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 18.08.2004 - 1 WB 2.04

    Beurteilung; Stellungnahme; nächsthöherer Vorgesetzter; Förderungswürdigkeit.

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2009 - 1 WB 47.08
    Wenn das Bundesministerium der Verteidigung auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 Satz 1 SLV ermessenslenkende Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, kann das Gericht bei gegebenem Anlass ferner prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten worden sind und mit den gesetzlichen Regelungen, speziell mit denen der Soldatenlaufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und mit sonstigen (höherrangigen) Rechtsvorschriften im Einklang stehen (stRspr, Beschlüsse vom 6. März 2001 BVerwG 1 WB 117.00 BVerwGE 114, 80 = Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 15 und vom 18. August 2004 BVerwG 1 WB 2.04 ZBR 2005, 313).

    Anderenfalls hat die Beurteilung oder die Stellungnahme keine hinreichende Aussagekraft und kann ihre Funktion nicht erfüllen (vgl. Beschlüsse vom 18. August 2004 BVerwG 1 WB 2.04 ZBR 2005, 313 und vom 24. März 2009 BVerwG 1 WB 33.08 ).

    39 Mit diesen neuen Vorschriften hat das Bundesministerium der Verteidigung als Erlassgeber bewusst Abstand genommen von den früheren Regelungen über die "Förderungswürdigkeit" des Beurteilten in Nr. 905 Buchst. b und Nr. 906 Buchst. a ZDv 20/6 a.F. Für das Kriterium der Förderungswürdigkeit hatten der beschließende Senat sowie der 2. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts unter Berücksichtigung des seinerzeit vom Bundesministerium der Verteidigung herausgegebenen Leitfadens "Das neue Beurteilungssystem" vom 11. Mai 1998 ausgesprochen, dass sich die Beurteilung der Förderungswürdigkeit aus der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten zur Leistungs- und Eignungsbeurteilung des Soldaten entwickeln sowie Leistungsstand und Eignungsgrad des Beurteilten widerspiegeln müsse (Beschluss vom 18. August 2004 a.a.O. und Urteil vom 17. Dezember 2003 BVerwG 2 A 2.03 Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 33).

  • BVerwG, 28.04.2009 - 1 WB 4.09

    Beschwerde; Beschwerdeanlass; Bekanntgabe; Unterrichtung; nachrichtliche

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2009 - 1 WB 47.08
    Zwischen der in Nr. 8.4 der Beurteilung verlangten (nach Nr. 401 ZDv 20/6 sorgfältigen!) Begründung der Entwicklungsprognose und ihrer lediglich durch Ankreuzen einer Stufe erfolgenden Benennung in Nr. 8.5 muss allerdings eine widerspruchsfreie und schlüssige Verbindung bestehen (Beschluss vom 28. April 2009 BVerwG 1 WB 4.09 und 1 WB 5.09 ).
  • BVerwG, 06.03.2001 - 1 WB 117.00

    Bewertung einer Förderungswürdigkeit - Missbrauch dienstlicher Befugnisse

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2009 - 1 WB 47.08
    Wenn das Bundesministerium der Verteidigung auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 Satz 1 SLV ermessenslenkende Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, kann das Gericht bei gegebenem Anlass ferner prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten worden sind und mit den gesetzlichen Regelungen, speziell mit denen der Soldatenlaufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und mit sonstigen (höherrangigen) Rechtsvorschriften im Einklang stehen (stRspr, Beschlüsse vom 6. März 2001 BVerwG 1 WB 117.00 BVerwGE 114, 80 = Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 15 und vom 18. August 2004 BVerwG 1 WB 2.04 ZBR 2005, 313).
  • BVerwG, 15.05.2003 - 1 WB 10.03

    Planmäßige Beurteilung; Beurteilungstermin; Altersgrenze; Laufbahnperspektive;

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2009 - 1 WB 47.08
    25 Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers beurteilt sich nach den "Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" (ZDv 20/6) in der Fassung vom 17. Januar 2007, denn maßgeblich ist insoweit, welche Beurteilungsvorschriften am Beurteilungsstichtag (hier 30. September 2007) gelten (stRspr, Beschluss vom 15. Mai 2003 BVerwG 1 WB 10.03 BVerwGE 118, 197 = Buchholz 236.110 § 2 SLV 2002 Nr. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.12.2003 - 2 A 2.03

    Dienstliche Beurteilung eines Soldaten; Beurteilung der Förderungswürdigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2009 - 1 WB 47.08
    39 Mit diesen neuen Vorschriften hat das Bundesministerium der Verteidigung als Erlassgeber bewusst Abstand genommen von den früheren Regelungen über die "Förderungswürdigkeit" des Beurteilten in Nr. 905 Buchst. b und Nr. 906 Buchst. a ZDv 20/6 a.F. Für das Kriterium der Förderungswürdigkeit hatten der beschließende Senat sowie der 2. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts unter Berücksichtigung des seinerzeit vom Bundesministerium der Verteidigung herausgegebenen Leitfadens "Das neue Beurteilungssystem" vom 11. Mai 1998 ausgesprochen, dass sich die Beurteilung der Förderungswürdigkeit aus der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten zur Leistungs- und Eignungsbeurteilung des Soldaten entwickeln sowie Leistungsstand und Eignungsgrad des Beurteilten widerspiegeln müsse (Beschluss vom 18. August 2004 a.a.O. und Urteil vom 17. Dezember 2003 BVerwG 2 A 2.03 Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 33).
  • BVerwG, 24.03.2009 - 1 WB 33.08

    Dienstliche Beurteilung; Befangenheit des Beurteilenden; Widerspruchsfreiheit der

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2009 - 1 WB 47.08
    Anderenfalls hat die Beurteilung oder die Stellungnahme keine hinreichende Aussagekraft und kann ihre Funktion nicht erfüllen (vgl. Beschlüsse vom 18. August 2004 BVerwG 1 WB 2.04 ZBR 2005, 313 und vom 24. März 2009 BVerwG 1 WB 33.08 ).
  • BVerwG, 09.12.1999 - 1 WB 48.99

    Antrag auf Aufhebung der Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten zu einer

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2009 - 1 WB 47.08
    Außerdem erstrecken sich frühere Beurteilungen auf einen anderen Beurteilungszeitraum und können deshalb nicht Gegenstand einer "Fortschreibung" ihrer Werturteile sein (im Ergebnis ebenso: Beschluss vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 48.99 -).
  • BVerwG, 20.05.1992 - 1 WB 115.91

    Überprüfung der erstellten Beurteilung durch den Leiter der personalbearbeitenden

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2009 - 1 WB 47.08
    Damit soll erreicht werden, dass der weitaus umfassendere Teil des Beurteilungszeitraums von zwei Jahren zwischen der letzten und der spätestens in sechs Monaten vorzulegenden planmäßigen Beurteilung noch von dem bisherigen Vorgesetzten mit einer Beurteilung abgedeckt werden kann (ebenso schon Beschluss vom 20. Mai 1992 BVerwG 1 WB 115.91 NZWehrr 1994, 248).
  • BVerwG, 25.10.2011 - 1 WB 51.10

    Beurteilung; Planmäßige Beurteilung; Beurteilungsgespräch; Vergleichsgruppe;

    Maßgeblich ist insoweit, welche Beurteilungsvorschriften am Beurteilungsstichtag gelten (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 10.03 - BVerwGE 118, 197 = Buchholz 236.110 § 2 SLV 2002 Nr. 2 und vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 47.08 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 15).

    Die Verpflichtungsanträge sind im Hinblick auf Nr. 1202 Buchst. a ZDv 20/6 ebenfalls zulässig (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 47.08 - Rn. 18 ).

  • BVerwG, 24.01.2012 - 1 WB 30.11

    Beurteilung; Stellungnahme; erforderliches Abstimmungsgespräch

    Der Verpflichtungsantrag ist im Hinblick auf die Verfahrensregelung der Nr. 1202 Buchst. a ZDv 20/6 ebenfalls zulässig (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 47.08 - Rn. 18 , und vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 1 WB 51.10 - Rn 20 ).

    Diese Beurteilungsvorschriften sind maßgeblich, weil das Bundesministerium der Verteidigung im Hinblick auf die Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung und die 2. Änderung der ZDv 20/6 den Beurteilungsstichtag der planmäßigen Beurteilung durch Erlass vom 16. Oktober 2009 (PSZ I 1 (50) Az. 16-26-05) auf den 31. Dezember 2009 verschoben hat (zur Maßgeblichkeit der zum Beurteilungsstichtag geltenden Beurteilungsbestimmungen vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 10.03 - BVerwGE 118, 197 = Buchholz 236.110 § 2 SLV 2002 Nr. 2 und vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 47.08 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 15).

    Zwar enthalten die Beurteilungsbestimmungen den Bewertungsgrundsatz, dass Beurteilungen und Stellungnahmen keine Widersprüche enthalten dürfen (Nr. 101 Abs. 2 und Nr. 401 Abs. 1 Satz 2 ZDv 20/6; vgl. auch Beschluss vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 47.08 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 15).

    Die geltenden Bestimmungen sehen ein eigenständiges Urteil vor, in dem die prognostischen Elemente deutlich stärker betont werden (vgl. im Einzelnen: Beschluss vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 47.08 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 15).

  • BVerwG, 29.08.2023 - 1 WB 60.22

    Keine Dienstliche Beurteilung ohne gesetzliche Regelung

    Entsprechendes gilt auch für die zuvor geltenden untergesetzlichen Beurteilungsbestimmungen, wie die "Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" (ZDv 20/6) und der im Dezember 2015 in Kraft getretenen Zentralen Dienstvorschrift "Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" (A-1340/50) soweit sie noch für frühere Beurteilungszeiträume anzuwenden sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2009 - 1 WB 47.08 - juris Rn. 25 m. w. N., vom 4. Februar 2016 - 1 WB 30.15 - juris Rn. 25 und vom 21. März 2019 - 1 WB 6.18 - juris Rn. 27).
  • BVerwG, 04.02.2016 - 1 WB 30.15

    Stellungnahme des Vorgesetzten zur planmäßigen Beurteilung

    a) Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin beurteilt sich noch nach den "Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" (ZDv 20/6) und nicht nach dem im Januar 2016 in Kraft getretenen Zentralerlass "Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" (A-1340/50); maßgeblich sind insoweit die Beurteilungsvorschriften, die am Beurteilungsstichtag (hier am 30. September 2011) galten (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 1 WB 47.08 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 15 Rn. 25 m.w.N.).

    Mit diesen Vorschriften hat das Bundesministerium der Verteidigung als Erlassgeber bewusst Abstand genommen von den früheren Regelungen über die "Förderungswürdigkeit" des Beurteilten in Nr. 905 Buchst. b und Nr. 906 Buchst. a ZDv 20/6 a.F. (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 1 WB 47.08 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 15 Rn. 39 f).

    Außerdem erstrecken sich frühere Beurteilungen auf einen anderen Beurteilungszeitraum und können deshalb nicht Gegenstand einer "Fortschreibung" ihrer Werturteile sein (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 1 WB 47.08 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 15 Rn. 40).

  • BVerwG, 13.12.2011 - 1 WB 8.11

    Anforderung einer Sonderbeurteilung eines Berufssoldaten vom Personalamt der

    Außerdem erstrecken sich frühere Beurteilungen auf einen anderen Beurteilungszeitraum und können deshalb nicht Gegenstand einer "Fortschreibung" ihrer Werturteile sein (Beschluss vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 47.08 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 15 Rn. 40).

    Aus der normativen Anordnung in § 2 Abs. 1 Satz 1 SLV über die regelmäßige Beurteilung von Soldatinnen und Soldaten hat der Senat in ständiger Rechtsprechung hergeleitet, dass die (planmäßigen) Beurteilungen einen lückenlosen Spiegel des militärischen Werdegangs eines Soldaten gewährleisten sollen; deshalb darf eine Lücke in der Abfolge von Beurteilungen und Beurteilungszeiträumen in der Regel nicht eintreten (Beschluss vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 47.08 - Rn. 36 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2010 - 1 A 2859/07

    Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung zum Oberst; Ausrichtung der Klage

    - 1 WB 47/08 -, juris Rn. 40.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.2009 - 4 S 3160/08

    Zur Beurteilung eines gemäß § 436 Abs 1 SGB 3 von der Bundesanstalt für Arbeit in

    Zwar ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass Beurteilungsrichtlinien, die (planmäßige) Beurteilungen vorsehen, grundsätzlich von dem Gedanken getragen sind, einen lückenlosen Spiegel des dienstlichen Werdegangs eines Beamten zu gewährleisten (BVerwG, Beschluss vom 27.05.2009 - 1 WB 47/08 -, Juris).
  • BVerwG, 27.05.2009 - 1 WB 75.08
    Für den Begriff der Versetzung in Nr. 203 Buchst. d 1. Spiegelstrich ZDv 20/6 ist der Termin des Dienstantritts maßgeblich (dazu im Einzelnen: Beschluss vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 47.08 -).

    Diese Vorschrift wird (nach Auskunft des Stellvertreters des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteurs der Streitkräftebasis vom 12. Mai 2009 im Verfahren BVerwG 1 WB 47.08) in ständiger Verwaltungspraxis nicht nur auf den (im Wortlaut geregelten) Fall der Versetzung des beurteilungspflichtigen Vorgesetzten, sondern in gleicher Weise auf den Fall der Versetzung des zu beurteilenden Soldaten angewandt.

  • BVerwG, 21.03.2019 - 1 WB 6.18

    Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten zur planmäßigen Beurteilung;

    Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist nach den Beurteilungsvorschriften, die am Beurteilungsstichtag - hier dem 30. September 2015 - galten, zu beurteilen (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2009 - 1 WB 47.08 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 15 Rn. 25 m.w.N. - und vom 4. Februar 2016 - 1 WB 30.15 - Rn. 25).

    Einer derartigen Bindung steht entgegen, dass die inhaltliche Bewertung des Persönlichkeits- und Leistungsbildes eines Soldaten in den Kernbereich des gerichtlich nicht nachprüfbaren subjektiven Werturteils des jeweiligen Beurteilenden fällt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2009 - 1 WB 47.08 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 15 Rn. 40 und vom 4. Februar 2016 - 1 WB 30.15 - juris Rn. 31).

  • BVerwG, 23.11.2022 - 1 WB 21.21

    Die Förderung freigestellter oder beurlaubter Soldaten bedarf einer gesetzlichen

    Eine Bindung an vorangehende planmäßige Beurteilungen, etwa in Form einer Fortschreibung ihrer Werturteile, besteht gerade nicht; die inhaltliche Bewertung des Persönlichkeits- und Leistungsbilds eines Soldaten fällt vielmehr in den Kernbereich des subjektiven Werturteils des jeweils aktuell Beurteilenden und beruht allein auf dessen Erkenntnissen aus dem dann aktuellen Beurteilungszeitraum (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2009 - 1 WB 47.08 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 15 Rn. 40, vom 4. Februar 2016 - 1 WB 30.15 - juris Rn. 31 und vom 26. November 2020 - 1 WRB 2.19 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 25 Rn. 32).
  • BVerwG, 26.11.2020 - 1 WRB 2.19

    Dienstliche Beurteilung; Gebot der Widerspruchsfreiheit; Neufassung;

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