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   BVerwG, 04.03.2004 - 1 WB 51.03   

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BVerwG, 04.03.2004 - 1 WB 51.03 (https://dejure.org/2004,29332)
BVerwG, Entscheidung vom 04.03.2004 - 1 WB 51.03 (https://dejure.org/2004,29332)
BVerwG, Entscheidung vom 04. März 2004 - 1 WB 51.03 (https://dejure.org/2004,29332)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Rechtsschutzbegehrens bei Nichtstellung eines förmlichen Antrags - Umfang der gerichtlichen Überprüfung von Maßnahmen und Unterlassungen im Sinne des § 17 Abs. 3 Wehrbeschwerdeordnung (WBO) des militärischen Vorgesetzten eines Soldaten - Unzulässigkeit der ...

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 25.10.2000 - 1 WB 84.00

    Anfechtbarkeit eines Erlasses des Bundesministers für Verteidigung bezüglich des

    Auszug aus BVerwG, 04.03.2004 - 1 WB 51.03
    Denn eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung von Anordnungen, Erlassen oder Verwaltungsvorschriften des BMVg auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne eines Normenkontrollverfahrens ist der Wehrbeschwerdeordnung fremd (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - <BVerwGE 112, 133 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 41 = ZBR 2001, 254 = NVwZ 2001, 813 [LS]> m.w.N. und vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 25.01 - m.w.N.).

    Das Wehrbeschwerdeverfahren dient nicht dazu, das Handeln oder die Anordnungen bzw. Erlasse der zuständigen Vorgesetzten im Allgemeinen zu überprüfen, sondern setzt vielmehr stets einen auf einer truppendienstlichen Maßnahme oder Unterlassung beruhenden unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Soldaten voraus (Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - und vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 25.01 - jeweils m.w.N.).

    Damit ist seinem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG genügt (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - ).

  • BVerwG, 08.05.2001 - 1 WB 25.01

    Möglichkeit eines Normenkontrollverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung -

    Auszug aus BVerwG, 04.03.2004 - 1 WB 51.03
    Denn eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung von Anordnungen, Erlassen oder Verwaltungsvorschriften des BMVg auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne eines Normenkontrollverfahrens ist der Wehrbeschwerdeordnung fremd (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - <BVerwGE 112, 133 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 41 = ZBR 2001, 254 = NVwZ 2001, 813 [LS]> m.w.N. und vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 25.01 - m.w.N.).

    Das Wehrbeschwerdeverfahren dient nicht dazu, das Handeln oder die Anordnungen bzw. Erlasse der zuständigen Vorgesetzten im Allgemeinen zu überprüfen, sondern setzt vielmehr stets einen auf einer truppendienstlichen Maßnahme oder Unterlassung beruhenden unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Soldaten voraus (Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - und vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 25.01 - jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 20.11.1975 - I WB 104.73
    Auszug aus BVerwG, 04.03.2004 - 1 WB 51.03
    Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (Beschlüsse vom 20. November 1975 - BVerwG 1 WB 104.73- <BVerwGE 53, 106 [108]>, vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - <BVerwGE 86, 316 [318]> und vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 5.91 - ).
  • BVerwG, 06.09.1990 - 1 WB 109.89

    Wehrrecht - Ethische Grundlagen der Verteidigung - Anfechtbare Maßnahme

    Auszug aus BVerwG, 04.03.2004 - 1 WB 51.03
    Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (Beschlüsse vom 20. November 1975 - BVerwG 1 WB 104.73- <BVerwGE 53, 106 [108]>, vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - <BVerwGE 86, 316 [318]> und vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 5.91 - ).
  • BVerwG, 28.11.1991 - 1 WB 5.91

    Unterschiede zwischen der Dienstzeit der Soldaten und der Arbeitszeit der Beamten

    Auszug aus BVerwG, 04.03.2004 - 1 WB 51.03
    Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (Beschlüsse vom 20. November 1975 - BVerwG 1 WB 104.73- <BVerwGE 53, 106 [108]>, vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - <BVerwGE 86, 316 [318]> und vom 28. November 1991 - BVerwG 1 WB 5.91 - ).
  • BVerwG, 24.05.2000 - 1 WB 36.00

    Notwendigkeit des Vorliegens einer "dienstlichen Maßnahme" im Sinne des § 17 WBO

    Auszug aus BVerwG, 04.03.2004 - 1 WB 51.03
    Der Antragsteller muss insoweit die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte oder ihm gegenüber bestehender Pflichten eines Vorgesetzten substantiiert darlegen, um damit das Gericht in den Stand zu versetzen zu prüfen, ob dies denkbar erscheint (stRspr.: vgl. z.B. Beschluss vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 36.00 - m.w.N.).
  • BVerwG, 27.05.2009 - 1 WB 18.09
    Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (stRspr, Beschlüsse vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - BVerwGE 86, 316 und vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 51.03 - m.w.N.).

    Denn eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung von Anordnungen, Erlassen oder Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums der Verteidigung auf ihre Rechtmäßigkeit im Sinne eines Normenkontrollverfahrens ist der Wehrbeschwerdeordnung fremd (stRspr, Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - BVerwGE 112, 133 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 41, vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 25.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 42 = NZWehrr 2001, 164 und vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 51.03 - m.w.N.).

    Erst wenn in Umsetzung der vorbezeichneten Bestimmungen von diesen zuständigen Vorgesetzten eine planmäßige Beurteilung erstellt oder gegebenenfalls zu dem vom Antragsteller gewünschten Stichtag unterlassen wird, kann der betroffene Soldat gegen diese Maßnahme bzw. Unterlassung mit den Rechtsbehelfen nach der Wehrbeschwerdeordnung vorgehen (Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 a.a.O. und vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 51.03 -).

  • BVerwG, 24.05.2011 - 1 WB 14.11

    Beschwerde eines Berufssoldaten gegen die Neufassungen der

    Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen lassen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die, obwohl an andere Soldaten gerichtet, in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - BVerwGE 86, 316, vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 51.03 - m.w.N., vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 18.09 - und zuletzt vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 30.10 -).

    Damit ist seinem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG genügt (stRspr, Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 a.a.O., vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 51.03 - und vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 30.08 -).

  • BVerwG, 24.05.2016 - 1 WB 4.16

    Rüge gegen Richtwerte bei Beurteilungen; Eingriff in subjektives Recht des

    Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen lassen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die, obwohl an andere Soldaten gerichtet, in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 6. September 1990 - 1 WB 109.89 - BVerwGE 86, 316, vom 4. März 2004 - 1 WB 51.03 - und vom 24. Mai 2011 - 1 WB 14.11 - Rn. 14 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.03.2011 - 1 WB 9.11

    Zuläsigkeit eines Antrags zur Verpflichtung des Bundesverteidigungsministers zur

    Erst wenn in Umsetzung der vorbezeichneten Bestimmungen von diesen zuständigen Vorgesetzten eine planmäßige Beurteilung erstellt oder gegebenenfalls zu dem vom Antragsteller gewünschten Stichtag unterlassen wird, kann der betroffene Soldat gegen diese Maßnahme bzw. Unterlassung mit den Rechtsbehelfen nach der Wehrbeschwerdeordnung vorgehen (Beschlüsse vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 51.03 - und vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 18.09 -).
  • BVerwG, 09.08.2007 - 1 WB 15.07

    Maßnahme; militärische Über- und Unterordnung; Rechtsauskünfte; Rechtsberatung.

    Das Wehrbeschwerdeverfahren dient nicht dazu, das Handeln oder die Anordnungen bzw. Erlasse der zuständigen Vorgesetzten oder einer Dienststelle der Bundeswehr im Allgemeinen zu überprüfen; erforderlich ist vielmehr stets ein auf einer truppendienstlichen Maßnahme oder Unterlassung beruhender unmittelbarer Eingriff in die Rechte des Soldaten (Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - BVerwGE 112, 133 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 41 und vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 51.03 -).
  • BVerwG, 27.11.2014 - 1 WB 36.14

    Anknüpfung an den Geburtsjahrgang als bedarfsbezogenes Kriterium für

    Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die, obwohl an andere Soldaten gerichtet, in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - BVerwGE 86, 316, vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 51.03 - m.w.N., vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 18.09 - und vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 30.10 -).
  • BVerwG, 22.03.2011 - 1 WB 4.11
    Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die, obwohl an andere Soldaten gerichtet, in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - BVerwGE 86, 316, vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 51.03 - m.w.N., vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 18.09 - und vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 30.10 -).
  • BVerwG, 14.12.2010 - 1 WB 30.10

    Eingriff in das Grundrecht der Glaubensfreiheit und Gewissensfreiheit durch die

    Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen und Unterlassungen (§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die, obwohl an andere Soldaten gerichtet, in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (stRspr vgl. Beschlüsse vom 6. September 1990 - BVerwG 1 WB 109.89 - BVerwGE 86, 316, vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 51.03 - m.w.N. und zuletzt vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 18.09 -).
  • BVerwG, 28.05.2008 - 1 WB 30.08
    Damit ist seinem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG genügt (stRspr, Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 a.a.O., vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 52.03 -, vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 48.03 - und vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 51.03 -).
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